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Kategorie: Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer

  • Aufwendungen einer GmbH für ein TV-Abo sowie einen Oldtimer

    Aufwendungen einer GmbH für ein TV-Abo sowie einen Oldtimer

    Die Aufwendungen einer GmbH für einen Oldtimer Ferrari Dino, der vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt werden kann, sowie für ein Sky-Abonnement, das auch mobil genutzt werden kann, mindern das Einkommen nicht, sondern sind als verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Hintergrund: Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der GmbH hinzuzurechnen. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann gegeben, wenn die Leistung nicht fremdüblich ist und damit dem sog. materiellen Fremdvergleich nicht entspricht. Neben dem materiellen Fremdvergleich gibt es noch den formellen Fremdvergleich: Danach bedürften Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig war. Ihr Alleingesellschafter war A. Die Klägerin abonnierte das Abonnement „Sky plus“ zum Preis von ca. 350 € netto jährlich. Das Abonnement umfasste sowohl Nachrichtenkanäle als auch Unterhaltungs- und Sportkanäle und konnte auch mobil genutzt werden. Außerdem erwarb die Klägerin einen Oldtimer Ferrari Dino, der von A auch privat genutzt werden konnte; die jährliche Laufleistung belief sich auf ca. 8.000 km. Ferner nutzte A noch einen Smart, der ihm als Dienstwagen überlassen worden war. Das Finanzamt behandelte die Kosten für das Sky-Abonnement sowie für den Ferrari als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete sie dem Einkommen der Klägerin hinzu. Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Kosten für das Sky-Abonnement waren durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. Denn das Sky-Abo wurde insbesondere von A genutzt und konnte trotz der im Abonnement enthaltenen Nachrichtenkanäle, die für die Kommunikationsbranche von Interesse sein könnten, auch privat genutzt werden; hierfür sprach die mobile Nutzungsfunktion. Die Aufwendungen für den Oldtimer Ferrari Dino minderten ebenfalls nicht den Gewinn, da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte. Die Erfassung als verdeckte Gewinnausschüttung folgt daraus, dass die Aufwendungen ebenfalls durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Denn der Ferrari wurde von A privat genutzt, der ein privates Interesse an Autos hatte und Oldtimer-Veranstaltungen besuchte. Angesichts einer Fahrleistung von nur 8.000 km jährlich wird der Ferrari kaum als Dienstwagen genutzt worden sein. Das FG folgte dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der Ferrari bei Oldtimer-Veranstaltungen betrieblich eingesetzt worden sei, um Kunden zu werben. Zudem war auch der formelle Fremdvergleich nicht erfüllt, weil eine klare Regelung fehlte, ob dem A nur ein oder auch zwei Dienstwagen überlassen werden sollten und welche Fahrzeugklasse als angemessen anzusehen war. Nach dem Anstellungsvertrag war die Klägerin verpflichtet, “einen angemessenen Dienstwagen“ zu überlassen. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer nutzte neben dem Ferrari auch noch einen Smart und damit zwei Dienstwagen. Schließlich waren die Aufwendungen für den Ferrari auch nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil nach dem Gesetz Aufwendungen für die Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Nutzung eines Oldtimers ist vergleichbar mit der Nutzung einer Jacht und führt daher steuerlich nicht zu abziehbaren Betriebsausgaben.Hinweise: Sowohl bei dem Abonnement für Sky als auch bei dem Ferrari Oldtimer überwog der private Bezug, da A beides in nicht unerheblichem Umfang privat nutzen konnte. Bei Oldtimern und Rennautos ist die Rechtsprechung in der Regel streng und lässt den Betriebsausgabenauszug nicht zu. Der Betriebsausgabenabzug kann nicht mit der Begründung erreicht werden, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst seien. Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst ja gerade betrieblich veranlasste Aufwendungen und schließt den Abzug aus anderen Gründen aus, z.B. wegen einer sozial unangemessenen Repräsentation.Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.9.2023 – 6 K 6188/19; NWB

  • Haftung für Umsatzsteuerbetrug eines Mitarbeiters

    Haftung für Umsatzsteuerbetrug eines Mitarbeiters

    Der Unternehmer schuldet nicht die von seinem Arbeitnehmer betrügerisch ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln seines Mitarbeiters zu überwachen, der die Daten des Unternehmers ohne dessen Wissen und ohne Zustimmung verwendet hat, um falsche Rechnungen im Namen des Unternehmers auszustellen, damit der Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer erschleichen kann. Hintergrund: Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer, der eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Daneben gibt es nach deutschem Recht noch verschiedene Haftungstatbestände, nach denen ein anderer als der Unternehmer für die Umsatzsteuer haftet, z.B. eine Bank, die sich Forderungen eines Unternehmers abtreten lässt, der seine Umsatzsteuer nicht bezahlt. Auch in anderen EU-Staaten gibt es verschiedene Haftungsregelungen zur Umsatzsteuer. So haftet in Polen derjenige, der eine Rechnung mit einem ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ausstellt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine polnische GmbH, die eine Tankstelle betrieb. Arbeitnehmer P.K. leitete die Tankstelle. Im Zeitraum von Januar 2010 bis April 2014 stellte P.K. ca. 1.600 Rechnungen im Namen der Klägerin aus, ohne dass insoweit tatsächlich Leistungen erbracht wurden. In den Rechnungen wurden insgesamt ca. 320.000 € Umsatzsteuern gesondert ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wurde nicht an das Finanzamt abgeführt, und die Rechnungen wurden nicht in der Buchführung der Klägerin erfasst. Tatsächlich hatte P.K. ohne Wissen und ohne Zustimmung der Geschäftsführung der Klägerin die Rechnungen im Namen der Klägerin ausgestellt, damit die Rechnungsempfänger einen betrügerischen Vorsteuerabzug vornehmen konnten. Im Mai 2014 wurde P.K. entlassen. Das polnische Finanzamt setzte gegen die Klägerin die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 320.000 € fest. Das oberste polnische Verwaltungsgericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Entscheidung: Der EuGH hält eine Haftung der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen für möglich: Umsatzsteuer kann auch dann geschuldet werden, wenn tatsächlich keine Leistung erbracht worden ist. Dies soll die Gefährdung des Steueraufkommens verhindern, die dadurch eintreten kann, dass der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht. Angesichts des betrügerischen Verhaltens des P.K. und der Rechnungsempfänger bestand eine derartige Gefährdung des Steueraufkommens, weil die Rechnungsempfänger vorhatten, die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Zwar ist es nach dem Wortlaut des polnischen Gesetzes nicht klar, ob die Klägerin, auf deren Namen die gefälschten Rechnungen lauten, oder aber P.K. als tatsächlicher Aussteller der Rechnung die Umsatzsteuer schuldet. Da die Regelung der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung dient, ist es geboten, die Klägerin nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln ihres Arbeitnehmers P.K. zu überwachen und dadurch zu verhindern, dass dieser die Daten der Klägerin einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Ausstellung falscher Rechnungen zu betrügerischen Zwecken, nämlich zum Zweck einer Umsatzsteuerhinterziehung verwendet. In diesem Fall, d.h. bei fehlender Sorgfalt, kann der Klägerin das betrügerische Handeln ihres Arbeitnehmers P.K. zugerechnet werden. Anderenfalls wäre die Klägerin als gutgläubig anzusehen, und das Finanzamt müsste die Umsatzsteuer gegen den tatsächlichen Aussteller, wenn sie ihn – wie im Streitfall – kennt, festsetzen.Hinweise: Im weiteren Verlauf des nun in Polen fortgesetzten Verfahren ist aufzuklären, ob die Klägerin die erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat, das kriminelle Verhalten ihres Arbeitnehmers zu verhindern. Aus Sicht des Finanzamts ist dies zu verneinen, weil P.K. die Befugnis gehabt hat, außerhalb des EDV-gestützten Rechnungssystems Rechnungen auszustellen; eine Aufsicht durch die Buchhaltung war unterblieben. Der EuGH bestätigt seinen Grundsatz, der auch für Deutschland Bedeutung hat, dass von einem Unternehmer gefordert werden kann, alle Maßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung führt. Quelle: EuGH, Urteil vom 30.1.2024 – C-442/22; NWB

  • Fehlende Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

    Fehlende Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

    Ein elektronisches Fahrtenbuch wird nicht ordnungsgemäß geführt, wenn die Eintragungen nicht zeitnah, sondern erst nach jedem Tankvorgang vorgenommen werden, der nur alle zwei oder drei Wochen erfolgt. Außerdem ist ein elektronisches Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn bis zum monatlichen Abschluss noch nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, die nicht im Fahrtenbuch selbst, sondern nur in einer gesonderten Protokolldatei dokumentiert werden. Hintergrund: Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist die private Nutzungsmöglichkeit als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der sog. 1 %-Methode, bei der im Falle von reinen Verbrennerfahrzeugen pro Monat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden, oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode, bei der nur die auf die Privatfahrten entfallenden Kfz-Kosten angesetzt werden; die Fahrtenbuchmethode setzt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraus.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zwei jeweils zu 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer hatte, nämlich B und L. Die Klägerin überließ L zunächst einen Mercedes E 350 CDI und später einen Audi Q5 als Dienstwagen, den L auch privat nutzen durfte. L führte ein elektronisches Fahrtenbuch der Software „Fahrtenbuch Express“. Bis zum monatlichen Abschluss des Fahrtenbuchs waren nachträgliche Änderungen und Löschungen im elektronischen Fahrtenbuch möglich; die Änderungen und Löschungen wurden in einer gesonderten Protokolldatei dokumentiert, die jederzeit ausgedruckt werden konnte. Nach dem monatlichen Abschluss konnten die Eintragungen nicht mehr geändert oder gelöscht werden. L hielt seine Fahrten zunächst auf Notizzetteln fest und übertrug diese nach jedem Volltanken in das elektronische Fahrtenbuch. Die Klägerin ermittelte den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbuchmethode nicht an, sondern wandte die sog. 1 %-Methode an, gelangte zu einem höheren geldwerten Vorteil und erließ gegen die Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid.Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid ab: Ein Fahrtenbuch muss vollständig und richtig und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dies setzt die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis voraus, bei dem nachträgliche Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche erkennbar sind. Die Fahrtenbuchmethode war nicht anzuerkennen, weil das elektronische Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß war. Zum einen wurden die Eintragungen nicht zeitnah vorgenommen; denn L notierte die Fahrten zunächst nur auf Notizzetteln und übertrug diese Angaben erst nach dem Volltanken, was bis zu drei Wochen dauern konnte. Außerdem waren nachträgliche Veränderungen möglich und wurden nicht hinreichend kenntlich gemacht. Denn nachträgliche Änderungen, die bis zum monatlichen Abschluss des Fahrtenbuchs vorgenommen werden konnten, waren im Fahrtenbuch selbst nicht sichtbar, sondern nur in einer gesonderten Protokolldatei. Bei einer gewöhnlichen Einsichtnahme des Fahrtenbuchs waren die Änderungen nicht erkennbar. Folglich war der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode zu bewerten und der hierauf beruhende Lohnsteuer-Haftungsbescheid rechtmäßig. Hinweise: Ist der private Nutzungsanteil des Dienstwagens niedrig, ist die Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode günstiger, weil nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten Privatfahrten zugrunde gelegt werden. Das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist aufwendig und nicht für jeden Arbeitnehmer geeignet. Wer diesen Aufwand und das Risiko, dass das Fahrtenbuch steuerlich nicht anerkannt wird, vermeiden will, sollte eine Bewertung nach der 1 %-Methode vornehmen. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, wirkt sich dies sowohl bei der 1 %-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich vorteilhaft aus. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023 – 3 K 1887/22 H(L); NWB

  • Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

    Heisenberg-Stipendium ist steuerfrei

    Das sog. Heisenberg-Studium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ist steuerfrei, wenn das Stipendium den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit besteht auch dann, wenn zum Stipendium ein Zuschlag für eine etwaige Versteuerung des Stipendiums gezahlt wird, dieser Zuschlag aber im Fall der Steuerfreiheit zurückzuzahlen ist.Hintergrund: Stipendien aus öffentlichen Mitteln oder von gemeinnützigen Körperschaften sind steuerfrei, wenn sie den Betrag, der für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlich ist, nicht übersteigen und wenn der Stipendiat nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Sachverhalt: Die Klägerin war Wissenschaftlerin und vertrat bis 2017 eine Professur an der Universität in Z, hatte selbst jedoch keine Professur inne. Ab 2017 erhielt sie von der DFG ein Heisenberg-Stipendium, dessen Höhe unter dem Gehalt lag, das sie für die Vertretungstätigkeit in Z erhalten hatte. In dem Grundbetrag des Stipendiums war ein Zuschlag für eine etwaige Versteuerung des Stipendiums enthalten. Das Heisenberg-Stipendium dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und soll jungen Wissenschaftlern ermöglichen, eine wissenschaftliche Leitungsposition zu übernehmen, z.B. eine Professur. Nach den Stipendiumsbedingungen war die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitskraft auf ihre Forschungsarbeit zu konzentrieren und am Ende der Förderung ihre Forschungsergebnisse der DFG zu präsentieren. Die Klägerin war außerdem verpflichtet, in dem Umfang Lehrveranstaltungen abzuhalten, der erforderlich ist, um die Lehrbefugnis aufrechtzuerhalten. Das Finanzamt behandelte das Stipendium nicht als steuerfrei, sondern erfasste es als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Steuerfreiheit und gab der Klage statt: Der BFH ließ offen, ob die Klägerin mit dem Bezug des Stipendiums überhaupt Einkünfte erzielt hatte und ob es sich hierbei um Einkünfte aus selbständiger oder aus nichtselbständiger Tätigkeit gehandelt hatte oder aber um sonstige Einkünfte in Gestalt wiederkehrender Bezüge. Jedenfalls waren die Stipendiumszahlungen steuerfrei, da die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt waren. Das Stipendium wurde für die Förderung der Forschung und wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung von einer gemeinnützigen Körperschaft gezahlt, nämlich der DFG. Die Höhe des Stipendiums überschritt auch nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Bedarf. Die Erforderlichkeit richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Ein gewichtiges Indiz ist die Höhe des vorherigen Gehalts. Im Streitfall lag das Stipendium nicht über dem Gehalt, das die Klägerin für ihre Lehrstuhlvertretung bezogen hatte. Der im Stipendium enthaltene Sachkostenzuschuss überstieg auch nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe erforderlichen Betrag. Schließlich war die Klägerin nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet. Die Verpflichtung zu einer Forschungstätigkeit und zur Präsentation der Forschungsergebnisse ist keine Gegenleistung, sondern dient dem Förderzweck. Die Klägerin hatte auch nicht eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit zu erfüllen; denn sie stand in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihrer Universität. Hinweise: Unschädlich war, dass in dem Stipendium ein Zuschlag für den Fall einer etwaigen Besteuerung enthalten war. Dies führte nicht zu einer Doppelbegünstigung der Klägerin, da sie im Fall der Steuerfreiheit den Zuschlag an die DFG zurückzahlen muss.Schädlich wäre es gewesen, wenn die Klägerin etwas hätte leisten müssen, was für die DFG einen eigenen wirtschaftlichen Wert gehabt hätte, sodass das Stipendium eine Entlohnung dieser Tätigkeit darstellen würde.Quelle: BFH, Beschluss v. 24.10.2023 – VIII R 11/22; NWB

  • Erstattung von Lohnkirchensteuer durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber

    Erstattung von Lohnkirchensteuer durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber

    Erstattet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Lohnkirchensteuer, für die der Arbeitgeber vom Finanzamt in Haftung genommen wurde, weil er sie nicht entrichtet hatte, kann der Arbeitnehmer den an den Arbeitgeber gezahlten Betrag als Sonderausgabe abziehen. Ein Werbungskostenabzug ist hingegen nicht möglich. Hintergrund: Entrichtet der Arbeitgeber nicht die Lohn- oder Lohnkirchensteuer für seinen Arbeitnehmer, kann er vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber kann dann seinen Arbeitnehmer grundsätzlich in Regress nehmen. Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH leistete im Jahr 2014 eine Sachzuwendung an den Kläger, führte hierauf aber weder Lohn- noch Kirchensteuer ab. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH durch, und stellte fest, dass auf die Sachzuwendung weder Lohn- noch Lohnkirchensteuer abgeführt worden war. Das Finanzamt nahm die GmbH in Haftung. Die GmbH nahm den Kläger in Regress. Der Kläger erstattete daraufhin die Lohnkirchensteuer an die GmbH und machte die Zahlung als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger kann die an die GmbH gezahlte Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe abziehen, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist und der Kläger mit der Zahlung an die GmbH seine persönliche Steuerschuld beglichen hat. Der Kläger war als Schuldner der Lohnkirchensteuer im Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin, der GmbH, zur Erstattung der Lohnkirchensteuer verpflichtet und war durch diese Erstattung auch wirtschaftlich belastet. Ein Werbungskostenabzug war hingegen nicht möglich; denn hierfür fehlte es an der für den Werbungskostenabzug erforderlichen beruflichen Veranlassung. Der Kläger hat mit der Erstattung an die GmbH nämlich nur seine persönliche Steuerschuld beglichen. Hinweise: Der Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer ist unbeschränkt möglich, während sich ein Werbungskostenabzug unter Umständen nicht oder nur teilweise auswirkt, da zunächst der Werbungskostenpauschbetrag (derzeit: 1.230 €) überschritten werden muss. Hätte das Finanzamt den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die nicht abgeführte Lohnkirchensteuer in Haftung genommen und der Kläger die Haftungssumme an das Finanzamt bezahlt, hätte der Kläger die Zahlung als Werbungskosten abziehen können. Diese Zahlung wäre nämlich beruflich veranlasst gewesen, weil die Haftung an die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und an seine Pflichtverletzung bei der Abführung von Steuern für die GmbH angeknüpft hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 23.8.2023 – X R 16/21; NWB

  • Hohe Zusatzzahlung der Konzernmutter für Arbeitnehmer ist kein steuerfreies Trinkgeld

    Hohe Zusatzzahlung der Konzernmutter für Arbeitnehmer ist kein steuerfreies Trinkgeld

    Zahlt die Konzern-Muttergesellschaft anlässlich des Verkaufs einer Beteiligung einer Tochtergesellschaft einem Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft einen Betrag von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. €, um sich für die bisherige Tätigkeit erkenntlich zu zeigen, stellt diese Zahlung kein steuerfreies Trinkgeld dar, sondern ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.Hintergrund: Trinkgelder sind nach dem Gesetz steuerfrei. Einen Höchstbetrag hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Sachverhalte: Das Finanzgericht Köln (FG) musste über zwei Fälle entscheiden, die zwei Prokuristen der Y-GmbH betrafen. Die Y-GmbH gehörte zum Z-Konzern: Alleingesellschafterin der Y-GmbH war die Y-Holding, an der die Z-GmbH zu 26,6 % beteiligt war. Im Jahr 2016 verkaufte die Z-GmbH einen Teil ihrer Beteiligung an der Y-Holding. Die Z-GmbH zahlte den beiden Arbeitnehmern 50.000 € bzw. 1,3 Mio. € und bedankte sich bei ihnen „an dieser Zwischenstation …ganz herzlich… für die gemeinsame erfolgreiche Zeit“. Die Z-GmbH wies darauf hin, dass es sich steuerlich um eine Schenkung handle und weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Die beiden Arbeitnehmer sahen in den Zahlungen steuerfreie Trinkgelder und klagten gegen ihre Einkommensteuerbescheide.Entscheidung: Das FG behandelte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und lehnte ein steuerfreies Trinkgeld ab: Die Zahlungen an die beiden Arbeitnehmer in Höhe von 50.000 € und 1,3 Mio. € waren steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie ein Entgelt für die bisher erbrachte Tätigkeit für die Y-GmbH darstellten. Der Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Y-GmbH ergab sich aus dem Dankesschreiben, in dem auf die gemeinsame erfolgreiche Zeit hingewiesen wurde. Die Zahlungen stellten keine steuerfreien Trinkgelder dar. Gegen ein Trinkgeld sprach bereits die Höhe der Zahlungen von 50.000 € und 1,3 Mio. €. Denn üblicherweise richtet sich die Höhe nach dem Entgelt, das der Kunde für die Leistung des Arbeitnehmers zahlt. Außerdem setzt ein Trinkgeld ein Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden voraus. In den beiden Streitfällen gab es aber kein Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis zwischen den beiden Arbeitsnehmern und der Z-GmbH.Hinweise: Zwar sieht das Gesetz keine Grenze für die Höhe steuerfreien Trinkgelder vor, so dass z. B. auch Trinkgelder in Höhe von 20.000 € pro Jahr steuerfrei bleiben könnten. Es muss sich aber gleichwohl um Trinkgelder handeln, wie sie bei Restaurants, Taxifahrern oder Friseuren üblich sind. Der Hinweis der Z-GmbH auf eine Schenkung sowie Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit war falsch. Eine Schenkung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn es private Gründe für eine Schenkung gibt. Im Verhältnis von Konzern-Muttergesellschaft zum Arbeitnehmer ist dies eher fernliegend. Quelle: FG Köln, Urteile vom 14.12.2022 – 9 K 2814/20 und 9 K 2507/20; NWB

  • Steueränderungen 2024

    Steueränderungen 2024

    Das Jahr 2024 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat die für Arbeitnehmer und Rentner im Steuer- und Sozialversicherungsrecht einschlägigen Änderungen zusammengestellt:1. GrundfreibetragDer Grundfreibetrag steigt um 696 € auf 11.604 € für Alleinstehende und auf 23.208 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.2. UnterhaltshöchstbetragDer Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf 11.604 €. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.3. KinderfreibetragDer Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt für 2024 für jedes Elternteil 3.192 €, für beide Elternteile zusammen 6.384 €. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 €/2.928 € steigt der Freibetrag auf 9.312 € für Paare und auf 4.656 € für Alleinstehende.4. SolidaritätszuschlagBeim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 € bei Einzelveranlagung sowie 36.260 € bei Zusammenveranlagung angehoben.5. AltersvorsorgeaufwendungenBeiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2024 27.565 € bzw. 55.130 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung).6. Hinzuverdienst für ErwerbsminderungsrentnerDie Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wird zum 1.1.2024 auf 18.558,75 € erhöht. Für Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 €. Neben der Mindestgrenze wird durch die Rentenversicherung noch eine individuelle Hinzuverdienstgrenze geprüft, die ggf. zum Tragen kommen kann.Bei vorgezogenen Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.7. InflationsausgleichsprämieNoch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von maximal 3.000 € zahlen, für die weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Leistung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie können auch eine niedrigere Prämie zahlen oder die Prämie in mehrere Raten aufteilen.8. MinijobAufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2024 von 12 € auf 12,41 € steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 € auf 538 €.9. Arbeitnehmer-SparzulageDie Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben.10. MitarbeiterkapitalbeteiligungDer steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 € auf 2.000 €. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.11. SachbezugswerteDer Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2024 auf 313 € angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:für ein Frühstück 2,17 €für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 €.Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 278 € im Monat.Weitere Änderungen sind in dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes vorgesehen, welches zurzeit noch nicht verabschiedet ist:Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6 ProzentAnhebung der Verpflegungspauschalen/Übernachtungspauschale für BerufskraftfahrerEinführung einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 €Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 € auf 1.000 €Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 €Änderungen des Versorgungsfreibetrags bei Pensionen und BetriebsrentenReduzierung des Besteuerungsanteils für jeden neuen RenteneintrittsjahrgangHinweis: Ungewiss ist, ob die mit dem Wachstumschancengesetzes geplanten Änderungen in Kraft treten werden. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wird erst im Jahr 2024 darüber verhandeln.Quelle: BVL, Pressemitteilung v. 28.12.2023 (il)

  • Erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters bei nur organisatorischer Zuordnung

    Erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters bei nur organisatorischer Zuordnung

    Wird ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einer bestimmten Niederlassung des Arbeitgebers aus organisatorischen Gründen zugewiesen, ohne dass damit der Tätigkeitsort festgelegt wird und muss er die Niederlassung nur gelegentlich aufsuchen, handelt es sich bei der Niederlassung nicht um eine sog. erste Tätigkeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann daher Verpflegungsmehraufwendungen gelten machen, wenn er von seiner Wohnung mehr als acht Stunden abwesend ist. Und er muss für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten von seiner Wohnung zur Niederlassung keinen geldwerten Vorteil versteuern.Hintergrund: Hat der Arbeitnehmer eine sog. erste Tätigkeitsstätte, kann er für die Fahrten von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte lediglich die Entfernungspauschale geltend machen. Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitnehmer nur geltend machen, wenn er mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.Sachverhalt: Der Kläger war als Bauleiter bei einem internationalen Bauunternehmen angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wurde eine Niederlassung seines Arbeitgebers im Ort Z in der X-Straße als „Einstellungsort“ bezeichnet. Der Kläger durfte einen Dienstwagen für die Fahrten von seiner Wohnung nach Z benutzen. Der Arbeitgeber versteuerte die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten von der Wohnung nach Z nach der sog. 0,03 %-Regelung. Der Kläger machte in den Streitjahren 2015 bis 2017 für ca. 170 Tage pro Jahr Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Abwesenheit von seiner Wohnung von mehr als acht Stunden geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil der Kläger nicht mehr als acht Stunden von der Niederlassung in Z abwesend gewesen war. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtanerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen und gegen die Versteuerung der Dienstwagennutzung nach der sog. 0,03 %-Regelung.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Der Kläger hatte in Z keine erste Tätigkeitsstätte. Eine erste Tätigkeitsstätte setzt eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers voraus, der der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zugeordnet wird. Eine derartige Zuordnung ist im Streitfall nicht erfolgt. Zwar fand sich im Arbeitsvertrag eine Formulierung zum „Einstellungsort“ in Z. Dies war aber keine Zuordnung zu dem Betriebsgebäude in der X-Straße in Z, sondern sollte einen Einsatz des Klägers im Bereich der Niederlassung in Z ermöglichen. Dies ergibt sich aus der vom Finanzgericht in erster Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung. Gegen eine Zuordnung zum Betriebsgebäude in der X-Straße in Z sprach, dass der Kläger seine Tätigkeit als Bauleiter nicht in dem Betriebsgebäude in Z ausüben sollte, sondern ganz überwiegend außerhalb des Gebäudes. Die Zuweisung zur Niederlassung in Z war lediglich aus organisatorischen Gründen erfolgt, stellte aber keine Festlegung des Tätigkeitsorts dar. Der Kläger sollte das Betriebsgebäude in Z nur gelegentlich, nicht aber täglich aufsuchen, um anfallende Büroarbeiten zu erledigen oder um an Besprechungen teilzunehmen. Der Kläger konnte deshalb Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, weil er von seiner Wohnung mehr als acht Stunden abwesend war. Denn auf eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und der Arbeitsstätte kommt es nur an, wenn es sich bei der Arbeitsstätte um die erste Tätigkeitsstätte handelt. Für die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und der Niederlassung in Z war kein geldwerter Vorteil i. H. von 0,03 % pro Entfernungskilometer zu versteuern, weil diese Versteuerung nur dann erforderlich gewesen wäre, wenn es sich bei der Niederlassung um die erste Tätigkeitsstätte gehandelt hätte. Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Arbeitgeber des Klägers selbst die 0,03 %-Regelung angewendet hatte; denn der Arbeitnehmer ist hieran nicht gebunden, sondern kann entweder zum Ergebnis kommen, dass es sich nicht um eine erste Tätigkeitsstätte handelt, oder kann eine andere Methode anwenden, z.B. die Fahrtenbuchmethode.Wird der Arbeitnehmer einer bestimmten Einrichtung des Arbeitgebers – anders als im Streitfall – arbeitsvertraglich zugeordnet, ist es für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erforderlich, dass dort der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt also auch dann vor, wenn er dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet oder die zu seinem Berufsbild gehören; deshalb hat ein Postbote im Postamt seine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn er tagsüber überwiegend unterwegs ist, um die im Postamt erhaltenen Briefe auszutragen. Im Streitfall fehlte es jedoch an einer Zuordnung zu der Einrichtung des Arbeitgebers in der X-Straße in Z.Quelle: BFH, Urteil vom 14.9.2023 – VI R 27/21; NWB

  • Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

    Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Entlastungen, die es seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sowohl Ukrainern als auch Deutschen gewährt, die Ukrainer unterstützen, bis zum 31.12.2024 verlängert. Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen unterstützt. Deutsche Unternehmen beteiligen sich zudem auch an der Reparatur der kriegsbeschädigten Infrastruktur in der Ukraine. Das BMF hat erstmals im März 2022 ein Schreiben veröffentlicht, dass derartige Unterstützungsleistungen steuerlich entlasten oder zumindest nicht steuerlich belasten will. Weitere Schreiben folgten. Die steuerlichen Entlastungen waren nach den bisherigen Schreiben zunächst bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann aber bis zum 31.12.2023 und werden nunmehr bis zum 31.12.2024 verlängert. Wesentlicher Inhalt der steuerlichen Entlastungen: 1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht Für Spenden, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg. Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich. Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden. 2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge. Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst. 3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht. 4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig. Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Hinweis: Im Einzelfall können unter bestimmten Voraussetzungen auch höhere Unterstützungsleistungen steuerfrei sein. Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei. 5. Umsatzsteuer Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt. Umsatzsteuerlich unschädlich bleibt auch eine unentgeltliche Leistung eines Unternehmers, die unmittelbar der Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine dient. Hinweis: Dies umfasst z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.Quelle: BMF-Schreiben vom 24.10.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :023; NWB

  • Doppelte Haushaltsführung im Ausland

    Doppelte Haushaltsführung im Ausland

    Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können die notwendigen Kosten für die Zweitwohnung im Ausland als Werbungskosten abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist nicht beschränkt auf 1.000 € im Monat oder auf die durchschnittlichen Kosten einer 60 qm großen Wohnung am ausländischen Beschäftigungsort.Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunkts arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Werbungskostenabzug für eine Zweitwohnung im Inland ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt.Sachverhalt: Der Kläger war Botschafter der Bundesrepublik und wurde im Streitjahr 2017 in zwei ausländischen Staaten eingesetzt. Das Auswärtige Amt wies ihm in beiden Staaten eine ca. 200 qm große Wohnung zu; hierfür wurde ihm eine Dienstwohnungsvergütung vom Gehalt abgezogen. Der Kläger behielt seinen Familienwohnsitz im Inland, so dass eine doppelte Haushaltsführung bestand und der Kläger weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig war. Er machte seine Kosten für die beiden Zweitwohnungen im Ausland als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Zweitwohnungskosten nur auf der Basis einer Wohnfläche von 60 qm an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Werbungskostenabzug an und gab der Klage statt: Der Werbungskostenabzug für die Kosten einer Zweitwohnung im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass die Kosten für die Zweitwohnung notwendig sind. Die Notwendigkeit ist im Streitfall zu bejahen, da dem Kläger die beiden Zweitwohnungen von seinem Dienstherrn zugewiesen worden sind. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 1.000 € im Monat erfolgt nicht. Denn diese Beschränkung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Zweitwohnungen im Inland, nicht aber für Zweitwohnungen im Ausland. Es ist auch nicht zulässig, den Werbungskostenabzug nur in der Höhe zu gewähren, in der durchschnittliche Kosten für eine 60 m² große Wohnung entstehen würden. Eine derartige Beschränkung gab es nur bis einschließlich 2013, und sie galt nur für Zweitwohnungen im Inland. Denn der Vergleichsmaßstab für eine Zweitwohnung mit einer Größe von 60 m² orientierte sich an den sozialrechtlichen Vorgaben im Rahmen der existenziellen Versorgung in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für eine Zweitwohnung im Ausland sind die durchschnittlichen Kosten für eine inländische Wohnung nicht geeignet. Hinweis: Dem BFH zufolge wäre der Aufwand, die Höhe der durchschnittlichen Kosten für eine 60qm-Wohnung an einem bestimmten ausländischen Beschäftigungsort zu ermitteln, auch zu groß. Auf Grund einer Tätigkeit im Ausland kann der Arbeitslohn auch steuerfrei sein. In diesem Fall ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Ist der Arbeitslohn teilweise steuerfrei, können die Werbungskosten anteilig abgezogen werden, soweit sie mit dem steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns in Zusammenhang stehen.Quelle: BFH, Urteil vom 9.8.2023 – VI R 20/21; NWB