Aktuelles

Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Schenkung durch Forderungsverzicht unter GmbH-Gesellschaftern

    Schenkung durch Forderungsverzicht unter GmbH-Gesellschaftern

    Ein Verzicht eines GmbH-Gesellschafters auf eine Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung, bei der die Kapitalrücklage abweichend von einer vorherigen Vereinbarung nun entsprechend den Beteiligungsquoten zugerechnet wird und damit den Wert seiner Beteiligung mindert, führt zu einer Schenkung zugunsten der Mitgesellschafter. Hintergrund: Eine freigebige Zuwendung wird als Schenkung besteuert, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Ob eine Bereicherung vorliegt, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Sachverhalt: An einer GmbH waren der Kläger, sein Vater V und sein Bruder B zu je 1/3 beteiligt. Am 1.7.2006 beschlossen die drei Gesellschafter, dass sie Privatvermögen in die GmbH einbringen; die eingebrachten Vermögenswerte sollten den Kapitalrücklagen zugeführt werden, die gesellschafterbezogen geführt werden sollten, so dass die durch die Einlagen gebildeten Kapitalrücklagen also nicht im Verhältnis von je 1/3 den Gesellschaftern zugerechnet werden, sondern dem jeweiligen Gesellschafter, der Privatvermögen einbringt, zugute kommen. In den folgenden vier Jahren erbrachte insbesondere V mehrere Bar- und Sachleistungen im Wert von insgesamt 4,95 Mio. €. Am 15.11.2012 beschlossen die drei Gesellschafter eine Kapitalerhöhung von 27.000 € auf 554.500 €. An der Kapitalerhöhung sollten nur der Kläger und B teilnehmen. Beide brachten Beteiligungen an anderen Gesellschaften ein, die ihnen der V kurz zuvor geschenkt hatte. Aufgrund der Kapitalerhöhung verminderte sich die Beteiligung des V von 1/3 auf 1,62 %, während sich die Beteiligungen des Klägers und des B von 1/3 auf 49,19 % erhöhten. Als Ausgleich für den Verzicht des V auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung trafen die drei Gesellschafter noch am 15.11.2012 eine Ausgleichsvereinbarung, bei der sie aber die aufgrund der Einlagen des V gebildete Kapitalrücklage von 4,95 Mio. € jedem Gesellschafter zu 1/3 zurechneten. Der berechnete Ausgleich für V betrug daher nur ca. 1.063 Mio. €. Das Finanzamt ging davon aus, dass sich nach Abzug des Ausgleichs eine Bereicherung für den Kläger und für B in Höhe von jeweils ca. 1,1 Mio. € ergab, und setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von ca. 150.000 € fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht: V hat dem Kläger und dem B jeweils ca. 1,1 Mio. € geschenkt, indem er auf seine Ausgleichsforderung verzichtet hat. Die drei Gesellschafter hatten ursprünglich in zivilrechtlich zulässiger Weise eine gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage vereinbart. Daher stand dem V, der hohe Einlagen erbracht hatte, die Kapitalrücklage zu. V hat dann im Rahmen der Kapitalerhöhung auf einen vollen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitaleinlage verzichtet und damit eine Schenkung an den Kläger sowie an B bewirkt. Der Kläger hätte ebenso wie B die Wertminderung des Anteils des V, die sich aufgrund der Kapitalerhöhung ergab, ausgleichen müssen. Denn im Rahmen der Kapitalerhöhung wurde nun die Kapitalrücklage, die bislang allein dem V zustand, allen Gesellschaftern zu je 1/3 zugerechnet. Damit erhielten jetzt der Kläger und B jeweils 1/3 an der Kapitalrücklage, zu der sie keinen Beitrag geleistet hatten. Die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung lagen vor: Der V wurde entreichert, weil der Wert seiner Beteiligung infolge der Kapitalerhöhung und der neuen Zuordnung der Kapitalrücklage sank. Dem V war auch bekannt und bewusst, dass die Kapitalrücklage nun zugunsten des Klägers und des B zugeordnet wird und dass die ermittelte Ausgleichsforderung den Wertverlust des V nur teilweise ausgleichen würde. Hinweis: In den Jahren 2006 bis 2010 wurden disquotale Einlagen, wie sie V geleistet hatte, noch nicht als Schenkungen gewertet. Dies geschah seitens des Gesetzgebers erst später, und zwar im Jahr 2011. Für den Streitfall hat diese Gesetzesänderung aber keine Bedeutung, weil nicht die disquotalen Einlagen des V im Zeitraum 2006 bis 2010 zu einer Schenkung führten, sondern sein Verzicht auf einen vollständigen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitalrücklage. Quelle: BFH, Urteil vom 19.6.2024 – II R 40/21; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 2.12.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/1068106); NWB

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung innerhalb einer Organschaft

    Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung innerhalb einer Organschaft

    Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird nicht für eine Organgesellschaft gewährt, die ihre Immobilien an eine andere Gesellschaft im Organkreis vermietet. Denn auf der Seite der pachtenden Organgesellschaft kommt es nicht zu einer korrespondierenden, vollständigen Hinzurechnung des Pachtaufwands. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft bilden der Organträger und seine Organgesellschaft(en) einen Organkreis. Jedes Mitglied des Organkreises ermittelt selbständig seinen Gewinn, der dann vom Organträger versteuert wird. Dabei stellt sich die Frage, wie man mit gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen innerhalb des Organkreises umgeht. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Wohnungsvermietungsgesellschaft. Sie war gewerbesteuerlicher Organträger. Zu ihrem Organkreis gehörten insgesamt 18 Organgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, von denen 17 Gesellschaften Grundbesitz hatten, den sie an die W-GmbH, die ebenfalls zum Organkreis gehörte, vermieteten. Die Mietzahlungen stellten bei den 17 vermietenden Organgesellschaften Erträge dar, während die W-GmbH ihre Pachtzahlungen als Aufwand erfasste. Die W-GmbH vermietete die angemieteten Immobilien an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weiter. Die vermietenden Organgesellschaften beantragten die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2016 mit dem Ziel, dass ihr Gewinn aus der Vermietung gewerbesteuerfrei bleiben soll. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und gewährte nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes der Grundstücke. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar lagen bei den vermietenden Organgesellschaften die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung vor, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten, nämlich ihre Immobilien an die W-GmbH vermieteten. Allerdings war die erweiterte Kürzung aufgrund der gesetzlichen Regelung über die gewerbesteuerliche Organschaft zu versagen. Denn nach dem Gesetz sollen unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen im Organkreis vermieden werden. Daher führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich weder zu Hinzurechnungen noch Kürzungen. Die Mieterträge der vermietenden Organgesellschaften und die Mietaufwendungen der W-GmbH glichen sich aus. Diese Korrespondenz zwischen Aufwand und Ertrag würde gestört werden, wenn die Pachterträge – wie von den vermietenden Organgesellschaften beantragt – vollständig gekürzt würden, während die W-GmbH ihre Pachtaufwendungen weitgehend vollständig – vorbehaltlich einer teilweisen Hinzurechnung für Mietaufwendungen – absetzen könnte. Daher ist die erweiterte Kürzung zu versagen. Im Gegenzug muss aber auch die W-GmbH einen Teil ihrer Mietaufwendungen nicht dem Gewinn hinzurechnen, obwohl nach dem Gesetz grundsätzlich ein Anteil der Mietaufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass die W-GmbH die Grundstücke an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietete. Dies änderte nichts daran, dass eine erweiterte Kürzung die Korrespondenz von Aufwand bei der W-GmbH und Ertrag bei den vermietenden Organgesellschaften gestört hätte. Zu der Problematik gibt es bereits zwei ähnliche Entscheidungen des BFH, die aber von anderen Senaten gefällt wurden. Nunmehr schließt sich ein weiterer Senat des BFH dieser Rechtsprechung an, und zwar auch für den Fall, dass die Grundstücke an Dritte außerhalb des Organkreises im sog. Weitervermietungsmodell weitervermietet werden. Der BFH weist darauf hin, dass die W-GmbH ebenfalls keine erweiterte Kürzung hätte erhalten können; denn sie verwaltete nicht eigenen Grundbesitz, sondern nur den angemieteten Grundbesitz der anderen Organgesellschaften.Quelle: BFH, Urteil vom 11.7.2024 – III R 41/22; NWB

  • BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung

    BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.11.2024 einen Fragen-Antworten-Katalog zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht. Darin werden die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung beantwortet.Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1.1.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Bei der Einführung dieser verpflichtenden E‑Rechnung gelten Übergangsregelungen. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.In den FAQ geht das BMF auf folgende Fragen ein:Warum wird die verpflichtende E Rechnung eingeführt?Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen? Was ist ein „inländisches Unternehmen“? Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung? Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E Rechnung? Brauchen Unternehmen eine Leitweg ID? Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig? Wie kann eine E-Rechnung übermittelt und empfangen werden? In welchem Umfang muss eine E Rechnung eine elektronische Verarbeitung ermöglichen? Müssen E Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden? Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E Rechnung? Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E Rechnungen? Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden? Wie kann eine E Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden? Wohin kann ich mich bei Fragen zur Norm EN 16931 wenden oder Hinweise für deren Überarbeitung melden?Hinweis: Den Fragen-Antworten-Katalog (Stand: 19.11.2024) können Sie auf der Homepage des BMF einsehen.Quelle: BMF online; NWB

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit Paletten-Förderanlage

    Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit Paletten-Förderanlage

    Einer Vermietungsgesellschaft, die eine zweigeschossige Lagerhalle vermietet, ist die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nicht zu gewähren, wenn sich in der Lagehalle neben einem Lastenaufzug auch noch eine Paletten-Förderanlage befindet, die den Transport der per Lkw angelieferten Paletten in das obere Geschoss mit einer größeren Kapazität als der Lastenaufzug ermöglicht. Die Paletten-Förderanlage stellt nämlich eine Betriebsvorrichtung dar und gehört damit nicht mehr zur Verwaltung von Grundbesitz. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die Mitvermietung beweglicher Sachen wie z. B. Betriebsvorrichtungen ist aber jedenfalls bis einschließlich 2020 grundsätzlich schädlich, weil sie nicht als Verwaltung eigenen Grundbesitzes angesehen wird. Betriebsvorrichtungen sind Wirtschaftsgüter, die zwar im Gebäude eingebaut sind, aber eine ausschließlich betriebliche Funktion erfüllen, z.B. ein Lastenfahrstuhl oder eine Kühlanlage.Sachverhalt: Die Klägerin war aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Sie vermietete eine Gewerbeimmobilie in Hamburg, zu der mehrere Lagerhallen gehörten. Zwei Lagerhallen waren zweigeschossig und verfügten jeweils über einen Lastenaufzug sowie über eine Paletten-Förderanlage, mit der die von den Lkw angelieferten Paletten in das Obergeschoss transportiert werden konnten; die Kapazität der Förderanlage war größer als die des Lastenaufzugs. Das Finanzamt versagte für die Streitjahre 2016 bis 2018 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, weil es in der Paletten-Förderanlage eine Betriebsvorrichtung sah. Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage ab: Die Paletten-Förderanlage war eine Betriebsvorrichtung; denn sie stand nicht in einem einheitlichen Nutzen- und Funktionszusammenhang zum Gebäude, sondern in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem Gewerbebetrieb der Mieterin, der in der Lagerhalle betrieben worden ist. Eine Betriebsvorrichtung gehört steuerlich nicht zum Grundbesitz, sondern wird als bewegliches Vermögen angesehen, so dass die Klägerin nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltete, sondern auch bewegliche Wirtschaftsgüter, nämlich die Betriebsvorrichtung, mitvermietete. Damit war die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer abzulehnen. Zwar ist die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung gewerbesteuerlich dann unschädlich, wenn es sich dabei um ein unschädliches Nebengeschäft handelt. Dies setzt aber voraus, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung gewesen ist. Allerdings wäre die Nutzung der Lagerhalle auch ohne Paletten-Förderanlage wirtschaftlich sinnvoll möglich gewesen. Das Finanzgericht hat hierzu ein Gutachten eingeholt; danach gibt es in Hamburg vergleichbare zwei- oder mehrgeschossige Lagerimmobilien, die lediglich über Personen- und Lastenaufzüge verfügen. Allein der Umstand, dass die Klägerin ohne Paletten-Förderanlage eine um 15 % geringere Miete erhalten hätte, zeigt, dass die Paletten-Förderanlage wie ein „Extraeinbau“ zu behandeln ist, der aufgrund des schnelleren Palettenumschlags den Mietwert lediglich erhöhte. Hinweise: Seit dem Erhebungszeitraum 2021 steht die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen, wenn die Einnahmen hieraus 5 % der Mieteinnahmen nicht überschreiten. Die Frage, wann Einbauten als Betriebsvorrichtungen eingestuft werden und wann die Mitvermietung ein unschädliches Nebengeschäft ist, wird von den Finanzgerichten nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird z. B. die Mitvermietung von Laderampen und Lastenaufzügen bzw. Lastenfahrstühlen als gewerbesteuerlich unschädlich angesehen. FG Hamburg, Urteil vom 15.5.2024 – 2 K 76/22

  • Grunderwerbsteuer bei vorzeitiger Verlängerung eines Erbbaurechts

    Grunderwerbsteuer bei vorzeitiger Verlängerung eines Erbbaurechts

    Die Verlängerung eines Erbbaurechts vor Ablauf der Laufzeit unterliegt der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum, wobei eine Abzinsung auf den Zeitpunkt des Abschlusses über die Verlängerung nicht vorzunehmen ist. Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht, wenn ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft über ein Grundstück abgeschlossen wird. Nach dem Gesetz werden Erbbaurechte den Grundstücken gleichgestellt. Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Januar 1989 ein Erbbaurecht an einem Hotelgrundstück erworben, dessen Laufzeit bis zum 31.12.2070 gehen sollte. Der jährliche Erbbauzins betrug ca. 303.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Am 13.8.2018 vereinbarte die Klägerin mit dem Eigentümer eine Verlängerung des Erbbaurechts um weitere 44 Jahre vom 1.1.2071 bis zum 31.12.2114. Der jährliche Erbbauzins erhöhte sich auf jährlich ca. 3,4 Mio. €. Außerdem sollte die Klägerin einmalig einen Beitrag von 10,4 Mio. € an den Eigentümer zahlen. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 4 Mio. € auf einer Bemessungsgrundlage von ca. 67,4 Mio. € fest. Die Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem Einmalbetrag von 10,4 Mio. € sowie aus einem kapitalisierten Erbbauzins von ca. 57 Mio. für den Verlängerungszeitraum zusammen. Das Finanzgericht der ersten Instanz kürzte die Bemessungsgrundlage um den Einmalbetrag von 10,4 Mio. € auf ca. 57 Mio. €.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Verlängerung des Erbbaurechts unterlag der Grunderwerbsteuer. Nach dem Gesetz sind nämlich Erbbaurechte den Grundstücken gleichgestellt. Die Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist daher ebenso grunderwerbsteuerbar wie eine Vereinbarung über die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der kapitalisierte Erbbauzins für den 44jährigen Verlängerungszeitraum. Denn dies ist die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts für den Verlängerungszeitraum. Nach der gesetzlichen Anlage für Vervielfältiger ergibt sich bei einem Zeitraum von 44 Jahren ein Vervielfältiger von 16,91, der auf den jährlichen Erbbauzins von 3,4 Mio. € anzuwenden ist und zu einer Bemessungsgrundlage von rund 57 Mio. € führt. Eine Abzinsung auf den Tag der Vereinbarung über die Verlängerung vom 13.8.2018, die zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage führen würde, ist nicht vorzunehmen. Eine derartige Abzinsung wäre nur dann geboten, wenn die Kaufpreiszahlung des Käufers bzw. Erbbauberechtigten zinslos hinausgeschoben würde. Im Streitfall wurden aber beide Pflichten, nämlich die der Klägerin zur Entrichtung des Erbbauzinses sowie die der Eigentümerin zur weiteren Erbbaurechtsbestellung, Zug um Zug auf den 1.1.2071 hinausgeschoben. Die Klägerin muss erst ab dem 1.1.2071 den Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum bezahlen, und die Eigentümerin muss erst ab dem 1.1.2071 das Erbbaurecht verlängern. Hinweis: Der BFH konnte aus verfahrensrechtlichen Gründen offenlassen, ob das Finanzgericht zu Recht die Einmalzahlung von 10,4 Mio. € nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen hatte. Denn im Revisionsverfahren vor dem BFH gilt das sog. Verböserungsverbot, so dass der BFH die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht erhöhen durfte. Quelle: BFH, Urteil vom 10.7.2024 – II R 3/22; NWB

  • Zahlung eines bewusst überhöhten Grundstückskaufpreises durch GmbH

    Zahlung eines bewusst überhöhten Grundstückskaufpreises durch GmbH

    Die Zahlung eines bewusst überhöhten Kaufpreises für ein Grundstück durch eine GmbH an den Lebensgefährten der Alleingesellschafterin der GmbH kann zwar zu einer steuerlichen Doppelbelastung bei der Grunderwerbsteuer sowie bei der Schenkungsteuer führen. Diese Doppelbelastung kann aber durch eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids aufgrund der Korrekturvorschrift wegen widerstreitender Steuerfestsetzung beseitigt werden. Hintergrund: Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung löst grundsätzlich Schenkungsteuer aus. Eine entgeltliche Grundstücksübertragung führt zur Grunderwerbsteuer. Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung entsteht sowohl Schenkungsteuer, und zwar hinsichtlich des unentgeltlichen Teils, als auch Grunderwerbsteuer, die für den entgeltlichen Teil anfällt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die A war. Ihr Lebensgefährte war der B. Am 24.2.2011 verkaufte B sein Grundstück der Klägerin zu einem Kaufpreis von 1,1 Mio. €. Tatsächlich war das Grundstück aber nur 480.000 € wert. Der steuerlich festgestellte Wert betrug sogar nur 283.000 €. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegenüber B fest und erfasste dabei zunächst die Differenz zwischen dem Kaufpreis von 1,1 Mio. € und dem steuerlich festgestellten Grundstückswert von 283.000 €. Außerdem erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin im Juni 2011 einen Grunderwerbsteuerbescheid und bemaß die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis von 1,1 Mio. €. Im Mai 2022 änderte das Finanzamt im Rahmen eines Klageverfahrens den Schenkungsteuerbescheid zu Gunsten des B und berücksichtigte nunmehr nur noch die Differenz zwischen dem Kaufpreis von 1,1 Mio. € und dem tatsächlichen Wert von 480.000 €, d.h. 620.000 €. Noch im Mai 2022 beantragte die Klägerin nun die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids und die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer dergestalt, dass nur noch eine Bemessungsgrundlage von 480.000 € zugrunde gelegt wird.Entscheidung: Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) gab der Klage statt: Zwar war die Einspruchsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid schon abgelaufen; der Grunderwerbsteuerbescheid konnte aber aufgrund einer Korrekturvorschrift, die im Fall einer widerstreitenden Steuerfestsetzung greift, geändert werden. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt vor, wenn ein steuerlicher Sachverhalt in zwei Bescheiden berücksichtigt wird. Dies können auch zwei Bescheide zweier verschiedener Steuerpflichtiger sein, im Streitfall also der Schenkungsteuerbescheid gegen B sowie der Grunderwerbsteuerbescheid gegenüber der Klägerin. In beiden Bescheiden wurde derselbe Sachverhalt zweimal berücksichtigt. Die Vereinbarung eines 480.000 € übersteigenden Zahlungsbetrags, nämlich 620.000 €, wurde im Schenkungsteuerbescheid des B als Schenkung an B berücksichtigt; zugleich wurde dieser Betrag aber auch bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer berücksichtigt, da im Grunderwerbsteuerbescheid der gesamte Kaufpreis von 1,1 Mio. € als Bemessungsgrundlage behandelt wurde. Die Korrekturvorschrift erlaubt die Änderung des fehlerhaften Bescheids; dies war der Grunderwerbsteuerbescheid. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück. Als Gegenleistung kann aber nur der Betrag von 480.000 € angesehen werden, weil das Grundstück nur 480.000 € wert war. Der darüberhinausgehende Betrag von 620.000 € war keine Gegenleistung, sondern eine Schenkung und darf daher bei der Grunderwerbsteuer nicht angesetzt werden. Hinweise: Gegen A und B gab es ein Steuerstrafverfahren. Beide wurden wegen versuchter Hinterziehung von Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verurteilt. Denn der überhöhte Kaufpreis sollte eine Gewinnausschüttung an die A verdecken, indem ihrem Lebensgefährten B als sog. nahestehender Person ein überhöhter Kaufpreis zugewendet wurde. Aus Rechtsgründen kam es nicht zu einer Verurteilung wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer. Die Korrekturvorschrift, die bei einer widerstreitenden Steuerfestsetzung greift, hat eine eigene Verjährungsregelung. So kann der Antrag auf Änderung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Einspruchsfrist des letzten betroffenen Steuerbescheids – dies war der geänderte Schenkungsteuerbescheid aus dem Monat Mai 2022 – gestellt werden. Quelle: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.9.2023 – 1 K 233/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Oktober 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Oktober 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Oktober 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.11.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0962673); NWB

  • Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zu elektronischen Rechnungen ab 2025

    Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zu elektronischen Rechnungen ab 2025

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. Das Schreiben ist für Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte. Hintergrund: Grundsätzlich müssen inländische Unternehmer, die ab dem 1.1.2025 Leistungen an andere inländische Unternehmer ausführen, eine E-Rechnung ausstellen (zu den Übergangsregelungen s. Hinweis unten). Dabei handelt es sich nicht um die elektronische Übermittlung einer Rechnung, sondern um ein sog. strukturiertes elektronisches Format, das auf einer bestimmten EU-Richtlinie beruht. Eine derartige E-Rechnung kann elektronisch ausgelesen und in einem europäischen Meldesystem erfasst werden, das zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung eingerichtet wird. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Fahrausweise. Ferner sollen auch Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit werden. Diese geplante Gesetzesänderung ist zurzeit jedoch noch nicht umgesetzt worden.Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Zulässige inländische elektronische Formate sind etwa das sog. ZUGFeRD-Format oder die X-Rechnung. Allerdings kann der Unternehmer auch europäische E-Rechnungsformate wie z.B. Factur-X aus Frankreich verwenden. Die mehrfache Übersendung ein und derselben Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt.Hinweis: Die mehrfache Übersendung ein und derselben E-Rechnung löst also keine Pflicht zur mehrfachen Abführung der Umsatzsteuer aus. Ist eine E-Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Allerdings muss die Berichtigung ebenfalls im elektronischen Format erfolgen. Die Rechnungsberichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der ersten, fehlerhaften Rechnung zurück, so dass der Rechnungsempfänger rückwirkend die Vorsteuer geltend machen kann. Soll ein Vertrag über eine Dauerleistung (z.B. Mietvertrag) als Rechnung dienen, genügt es, wenn bei einem neu abgeschlossenen Vertrag für den ersten Teilleistungszeitraum (z.B. für den ersten Monat bei einem Mietvertrag) eine E-Rechnung ausgestellt wird und der Vertrag als Anhang beigefügt wird.Hinweis: Ist vor dem 1.1.2027 – dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Übergangsregelung endet (siehe Hinweis unten) – eine Dauerrechnung als sonstige Rechnung erteilt worden, muss keine zusätzliche E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern. Wird gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung verstoßen, kann der Rechnungsempfänger grundsätzlich keine Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen. Der Rechnungsaussteller kann aber eine E-Rechnung nachträglich ausstellen und auf diese Weise die Rechnung berichtigen. Der Vorsteuerabzug wird ohne Berichtigung anerkannt, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller noch unter die bis zum 31.12.2026 oder 31.12.2027 geltende Übergangsregelung fällt (siehe Hinweis unten). Hinweis: Auch ohne Berichtigung kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn das Finanzamt aus der formell fehlerhaften Rechnung alle Angaben, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, entnehmen kann. Ein Vorsteuerabzug darf nämlich grundsätzlich nicht allein aus formellen Gründen versagt werden. Für die Praxis empfiehlt sich jedoch eine Berichtigung durch den Rechnungsaussteller, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden. Für alle inländische Unternehmer besteht ab dem 1.1.2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Hierbei muss es sich nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Für die Pflicht, E-Rechnungen ab dem 1.1.2025 zu empfangen, gilt keine Übergangsfrist.Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Der Gesetzgeber hat für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung Übergangsregelungen eingeführt. So kann der Unternehmer noch bis zum 31.12.2026 das bisherige Rechnungsformat (z.B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang) verwenden. Für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 € betragen hat, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027.Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2024 – III C 2 -S 7287 – a/23/10001 :007; NWB

  • Hinzuschätzung bei formellen und materiellen Buchführungsmängeln

    Hinzuschätzung bei formellen und materiellen Buchführungsmängeln

    Weist die Buchführung eines Unternehmers formelle und materielle Buchführungsmängel auf, darf das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornehmen. Sofern im konkreten Einzelfall eine Hinzuschätzung im Wege einer Nachkalkulation oder mit Hilfe der Richtsatzsammlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt eine Hinzuschätzung durch Ansatz eines Unsicherheitszuschlags von maximal 20 % auf die erklärten Umsätze vornehmen. Hintergrund: Das Finanzamt ist zu einer (Hinzu-)Schätzung u.a. dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er führen müsste, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung der Besteuerung wegen Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann. Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber eines Kiosks, zu dem auch eine Lotto-Toto-Annahmestelle sowie eine Verkaufsstelle für Nahverkehrstickets gehörte. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Für seine Kassenführung nutzte er eine elektronische Registrierkasse; für die Lotto- und Totoscheine verwendete er eine separate Lottokasse. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer formelle und materielle Buchführungsmängel fest und schätzte 5 % auf die Umsätze hinzu. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Buchführung war formell fehlerhaft, weil der Kläger die Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung sowie die Programmierungsprotokolle nicht aufbewahrt hatte. Er konnte auch nicht die Tagesendsummenbons lückenlos vorlegen. Zudem war die Kassensturzfähigkeit nicht gegeben, weil die Kassenberichte nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Die Buchführung enthielt auch materielle Mängel. So ergaben sich Abweichungen zwischen den einzelnen Aufzeichnungen und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung der Lottogelder. Das Finanzamt war daher zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Eine Nachkalkulation (sog. innerer Betriebsvergleich) war jedoch nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen wie z.B. Preislisten und detaillierte Warenumsatzberichte nicht vorhanden waren. Eine Schätzung anhand der in der sog. Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung veröffentlichten Richtsätze (sog. äußerer Betriebsvergleich) schied ebenfalls aus, weil diese zu einem höheren Schätzungsergebnis geführt hätte. Da weder ein innerer Betriebsvergleich noch ein äußerer Betriebsvergleich möglich waren, war somit der Ansatz eines Unsicherheitszuschlags möglich. Dabei ist u.a. das Maß der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen; die Obergrenze für einen Unsicherheitszuschlag liegt nach der Rechtsprechung bei 20 %. Der Ansatz eines Unsicherheitszuschlags von 5 % im Streitfall war nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Kiosk um einen bargeldintensiven Betrieb handelte und sich der Prozentsatz von 5 % eher am unteren Rande der Bandbreite für einen Zuschlag von bis zu 20 % bewegte. Hinweise: Bei der Anwendung der Richtsatzsammlung, die von der Finanzverwaltung herausgegeben wird, werden die Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze vergleichbarer Betriebe derselben Branche als Schätzungsgrundlage herangezogen. Allerdings ist derzeit zweifelhaft, ob die Richtsatzsammlung überhaupt als Schätzungsgrundlage geeignet ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat deutliche Zweifel in einem derzeit anhängigen Revisionsverfahren geäußert und das Bundesfinanzministerium aufgefordert, das Zustandekommen der einzelnen Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze näher zu erläutern. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2024 – 11 K 2308/19 U; NWB