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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und gewerblicher Grundstückshandel

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und gewerblicher Grundstückshandel

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksgesellschaften wird nicht gewährt, wenn die Gesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt allerdings nicht vor, wenn die Veräußerung von Grundbesitz deshalb erfolgt, weil die geplante Bebauung und Vermietung aufgrund der kommunalpolitischen Entwicklungen in der betreffenden Gemeinde nicht mehr umsetzbar waren. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Immobilienbereich tätig war. Sie verkaufte 2014 eine Immobilie, die sie 2013 erworben hatte. Im November 2015 erwarb die Klägerin eine weitere Immobilie, die sie als Umlaufvermögen bilanzierte. Sie verkaufte diese Immobilie im November 2016 für ca. 3,7 Mio. € mit einem Gewinn von ca. 400.000 €. Ab 2018 beteiligte sich die Klägerin atypisch still an einer ebenfalls in der Immobilienbranche tätigen GmbH & Co. KG. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin aus und versagte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2016. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin verwaltete im Streitjahr 2016 nur eigenen Grundbesitz und betrieb keinen gewerblichen Grundstückshandel. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien kauft und verkauft; dies indiziert nach der Rechtsprechung eine bedingte Veräußerungsabsicht bei Erwerb der Immobilie und spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Die Klägerin hat vorliegend diese sog. Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten. Denn sie hat im Jahr 2016 erst ihre zweite Immobilie verkauft. Auch die spätere Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an einer Grundstücksgesellschaft im Jahr 2018 und ein etwaiger Verkauf dieser Beteiligung würden nicht zur Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze führen. Auch eine unbedingte Veräußerungsabsicht bezüglich des im Jahr 2016 verkauften Grundstücks war zu verneinen. Denn die Klägerin wollte diese Immobilie entwickeln und umgestalten, um sie danach zu vermieten. Dieser Plan ist aufgrund von kommunalpolitischen Entwicklungen gescheitert, weil die Stadt auf dem Grundstück eine Parkanlage errichten wollte. Unbeachtlich ist, dass die Klägerin das Grundstück in ihrem Umlaufvermögen bilanziert, also wie eine Ware in der Bilanz ausgewiesen hat. Denn die Bilanz wurde zu einem Zeitpunkt aufgestellt, als bereits klar war, dass das Grundstück nicht mehr entwickelt und vermietet werden konnte. Zwar hätte bilanziell ein Ausweis im Anlagevermögen erfolgen müssen, weil es auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag – und nicht am Tag der Bilanzaufstellung – ankommt; die fehlerhafte Bilanzierung führt jedoch nicht zur Annahme einer unbedingten Veräußerungsabsicht. Hinweise: Zwar stammten zwei der drei Gesellschafter der Klägerin aus der Baubranche. Dies war aus Sicht des FG jedoch kein Grund, von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Als unbeachtlich sah das FG auch den Umstand an, dass es sich bei der im Jahr 2016 veräußerten Immobilie um ein sog. Großobjekt handelte, das im Allgemeinen eher als Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel herangezogen wird. Schließlich sah es das Gericht auch als steuerlich unschädlich an, dass die Klägerin über eine Gewerbeerlaubnis für Bauträger verfügte und dass nach ihrem Gesellschaftsvertrag auch die Veräußerung von Immobilien zum Unternehmensgegenstand gehörte. Insgesamt kann man das Urteil daher als „glücklich“ für die Klägerin bezeichnen, da es eine Anzahl von Indizien gab, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprachen. Quelle: FG Münster, Urteil vom 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G; NWB

  • Bewertung von Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz

    Bewertung von Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz

    Eine Rückstellung in der Steuerbilanz darf nicht höher bewertet werden als eine Rückstellung in der Handelsbilanz. Hat der Unternehmer jedoch in seiner Handelsbilanz ein sog. Beibehaltungswahlrecht ausgeübt, das es ihm einmalig ermöglicht, von einer teilweisen Auflösung seiner Rückstellung in der Handelsbilanz abzusehen und den höheren Wert beizubehalten, gilt dieser höhere Wert auch als Obergrenze für die Steuerbilanz. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat im Jahr 2009 das Bilanzrecht modernisiert. Die Neuregelungen waren grundsätzlich zum 31.12.2010 anzuwenden. Dies konnte bei Rückstellungen in der Handelsbilanz zu niedrigeren Werten führen, weil Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nunmehr abzuzinsen waren und weil Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt werden mussten. Kaufleute konnten jedoch von einer gewinnerhöhenden Minderung ihrer Rückstellungen absehen, wenn der aufzulösende Rückstellungsbetrag spätestens bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden musste (sog. Beibehaltungswahlrecht). Sachverhalt: Die Klägerin hatte Deponien betrieben und musste diese noch rekultivieren. Sie hatte für diese Nachsorgeverpflichtungen zum 31.12.2009 Nachsorgerückstellungen gebildet. Zum 31.12.2010, dem streitigen Bilanzstichtag, waren diese Rückstellungen aufgrund der Reform des Bilanzrechts in der Handelsbilanz niedriger zu bewerten und teilweise, nämlich in Höhe von fast 3 Mio. €, aufzulösen. Die Klägerin machte allerdings von ihrem Beibehaltungsrecht Gebrauch und behielt die bisherige Höhe der Rückstellungen von ca. 11 Mio. € bei. Das Finanzamt war der Auffassung, dass in der Steuerbilanz nur ein Wert von maximal 8 Mio. € angesetzt werden könne. Den sich hieraus ergebenden Gewinn von ca. 3 Mio. € neutralisierte das Finanzamt in Höhe von 14/15 durch eine Rücklage, die in den folgenden 14 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur weiteren Ermittlung an das Finanzgericht (FG) zurück: Der handelsbilanzielle Wert der Rückstellung bildet die Obergrenze für den steuerlichen Rückstellungswert. Daher darf der Steuerbilanzwert nicht über den handelsbilanziellen Wert hinausgehen. Der handelsbilanzielle Wert ist im Streitfall der höhere Wert von 11 Mio. €, weil die Klägerin von ihrem Beibehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat und sich gegen eine teilweise Auflösung der handelsbilanziellen Rückstellung entschieden hat. Das Beibehaltungswahlrecht ist ein sog. intertemporales Recht, das nur einmalig aufgrund der Reform der Bilanzrechts ausgeübt werden konnte. Es ist daher steuerlich maßgeblich und führt somit zu einem höheren Steuerbilanzwert. Allerdings ist es denkbar, dass die Steuerbilanzrückstellung niedriger ist als die handelsbilanzrechtliche Rückstellung, weil im Steuerrecht noch besondere Bewertungsregeln für Rückstellungen gelten. Das FG muss nun überprüfen, ob diese speziellen steuerlichen Regeln anzuwenden sind, so dass sich in der Steuerbilanz ein niedrigerer Wert als der handelsbilanzrechtliche Wert von 11 Mio. € ergibt. Hinweise: Für die Unternehmer ist das Urteil erfreulich, weil es zu einer höheren Rückstellung in der Steuerbilanz ab dem 31.12.2010 führt, wenn das handelsbilanzrechtliche Beibehaltungswahlrecht ausgeübt wird. Im Übrigen bleibt der BFH bei seiner Auffassung, dass in der Steuerbilanz stets der niedrigere Wert der beiden Rückstellungswerte – Handels- oder Steuerbilanz – anzusetzen ist. Die Finanzverwaltung hat im Fall der gewinnerhöhenden Minderung von Rückstellungen infolge der Bilanzrechtsreform im Jahr 2009 die Möglichkeit eingeräumt, den sich aus einer Minderung der Rückstellung ergebenden Gewinn durch Bildung einer Rücklage über insgesamt 15 Jahre zu verteilen. Quelle: BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 24/19; NWB

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog. Werbelebensmittel

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog. Werbelebensmittel

    Der Verkauf von Süßigkeiten und Knabbereien in kleinen Abpackungen, die auf Wunsch des Kunden mit einem Werbeaufdruck versehen sind, kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Es kann sich nämlich trotz des Werbezwecks um Lebensmittel handeln.Hintergrund: Der Verkauf von Lebensmitteln unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Ausgenommen sind bestimmte Luxus-Lebensmittel wie z.B. Hummer oder Kaviar. Sachverhalt: Der Kläger handelte mit Werbeartikeln und verkaufte Süßigkeiten und Knabbereien in kleinen Abpackungen mit einem Werbeaufdruck nach Wunsch des Kunden. Er unterwarf seine Entgelte einem Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt sah in den Verkäufen hingegen Werbeleistungen und besteuerte diese mit 19 %.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof hielt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für denkbar, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Lebensmittel unterliegen grundsätzlich einem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, das für zahlreiche Waren, u.a. auch für Lebensmittel, den ermäßigten Umsatzsteuersatz anordnet und dabei auf die zolltarifrechtliche Einordnung der Ware abstellt. Es ist daher zolltarifrechtlich zu prüfen, ob der Kläger Lebensmittel oder aber Werbeverpackungen verkauft hat. Nach dem Zolltarif können Süßigkeiten und Knabbereien auch dann Nahrungsmittel sein, wenn sie in einer Verpackung, die mit einem Werbeaufdruck des Kunden versehen ist, verkauft werden. Der Umstand, dass der Verwendungszweck der streitigen Abpackungen die Werbung ist, steht der zolltarifrechtlichen Einordnung als Lebensmittel nicht entgegen. Der Verwendungszweck der Waren beeinflusst nämlich nur dann die Tarifierung der Ware, wenn der Verwendungszweck dem Erzeugnis innewohnt; dies richtet sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften. Auch die Verpackung mit Werbeaufdruck kann zum Lebensmittel gehören, wenn die Verpackung üblich ist. Eine Verpackung ist üblich, wenn sie für die Verwendung der Ware unbedingt notwendig ist oder üblicherweise zur Vermarktung und Verwendung der darin enthaltenen Waren genutzt wird. Hinweise: Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob die Werbung als Verwendungszweck dem Erzeugnis, d.h. den Süßigkeiten und Knabbereien, innewohnt und ob die Verpackung üblich war. Die vom FG vorzunehmende Prüfung wird sich vorrangig im Zollrecht vollziehen, weil das Umsatzsteuerrecht auf das Zollrecht verweist. Das FG dürfte Schwierigkeiten haben, das Merkmal des „Innewohnens“ zu prüfen. In der Praxis dürfte es vertretbar sein, beim Verkauf von Lebensmitteln, die mit einem Werbeaufdruck des Kunden versehen sind, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, wenn die Verpackung üblich ist. Vorsichtshalber sollte der Sachverhalt aber dem Finanzamt offengelegt und auf das hier weiterhin anhängige Verfahren verwiesen werden. Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2023 – V R 38/21; NWB

  • Umsatzsteuerfreie Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Umsatzsteuerfreie Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht die Vermietung von Betriebsvorrichtungen entgegen dem deutschen Umsatzsteuerrecht als umsatzsteuerfrei an, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung, nämlich der Vermietung des Gebäudes, in dem sich die Betriebsvorrichtungen befinden, handelt. Dem EuGH zufolge handelt es sich dann um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, die nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie Gebäudevermietung und in eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden darf. Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ist die Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt aber nicht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Auch nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit, nicht aber die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen.Sachverhalt: Der Kläger hatte an einen Putenzüchter ein Stallgebäude samt Maschinen und Betriebsvorrichtungen wie z.B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungssystemen und Fütterungsvorrichtungen in den Jahren 2010 bis 2014 vermietet. Er sah die Miete als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt behandelte hingegen 20 % der Gesamtmiete als umsatzsteuerpflichtig, weil es davon ausging, dass dieser Anteil auf die Betriebsvorrichtungen entfiel. Entscheidung: Der Fall kam zum EuGH, der im Grundsatz von einer umsatzsteuerfreien Vermietung der Betriebsvorrichtungen ausging: Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie und in eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aufgespalten werden. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung ist anzunehmen, wenn eine Haupt- und Nebenleistung erbracht wird. Eine Nebenleistung ist das Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können; sie erfüllt für den Kunden also keinen eigenen Zweck. Liegt eine Nebenleistung vor, teilt sie das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Ist also die Hauptleistung umsatzsteuerfrei, gilt das auch für die Nebenleistung. Ist die Hauptleistung hingegen umsatzsteuerpflichtig, erfasst die Umsatzsteuerpflicht auch die Nebenleistung. Hinweise: Die Sache geht an den BFH zurück, der den EuGH angerufen hatte. Der BFH muss nun prüfen, ob der Kläger mit der Vermietung des Stalls und der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung erbracht hatte. Der EuGH deutet in seinem aktuellen Urteil an, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung naheliegend sein dürfte. In diesem Fall wäre sodann zu prüfen, ob die Vermietung des Gebäudes die Hauptleistung darstellte: Dann wäre die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei. Zwar sieht der deutsche Gesetzgeber die Vermietung von Betriebsvorrichtungen als umsatzsteuerpflichtig an. Nach dem EuGH gilt diese Umsatzsteuerpflicht nur dann, wenn Betriebsvorrichtungen ohne eine gleichzeitige Gebäudevermietung, die umsatzsteuerfrei ist, vermietet werden, oder wenn die Vermietung von Betriebsvorrichtungen Teil einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist und die Hauptleistung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung darstellt.Quelle: EuGH, Urteil v. 4.5.2023 – Rs. C-516/21; NWB

  • Wesentliche Beteiligung an einer US-amerikanischen „Corporation“

    Wesentliche Beteiligung an einer US-amerikanischen „Corporation“

    Ob ein Steuerpflichtiger an einer US-amerikanischen Corporation in Delaware (USA) wesentlich, d.h. mit mindestens einem 1 %, beteiligt ist, hängt von seiner Beteiligungsquote an dem tatsächlich ausgegebenen Kapital an. Es kommt nicht auf seine Beteiligungsquote an dem höheren genehmigten Kapital an. Hintergrund: Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört auch der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Als wesentlich sieht der Gesetzgeber eine Beteiligung von mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren an. Sachverhalt: Der Kläger war ursprünglich Alleingesellschafter der S-GmbH. Er veräußerte seine Beteiligung im Jahr 2008 an die Z-Gruppe und erhielt hierfür u.a. ca. 1,2 Mio. Anteile an der Z-Corporation (Z-Inc.), deren Sitz sich in Delaware in den USA befand. Die Z-Inc. hatte ca. 35,5 Mio. Aktien herausgegeben; sie war allerdings berechtigt, insgesamt 150 Mio. Aktien herauszugeben (sog. genehmigtes Kapital). In den Jahren 2011 und 2012 tauschte der Kläger seine Anteile an der Z-Inc. gegen andere Aktien mit einem höheren Wert. Das Finanzamt setzte Veräußerungsgewinne für 2011 und 2012 in Höhe von ca. 3,4 Mio. € für 2011 und ca. 750.000 € für 2012 fest. Der Kläger meinte, er sei nicht wesentlich beteiligt gewesen, weil seine Anteile im Umfang von 1,2 Mio. auf die genehmigten Anteile im Umfang von 150 Mio. zu beziehen seien. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Die Z-Inc. war eine Kapitalgesellschaft und mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar. Der Kläger war mit mindestens 1 % an der Z-Inc. beteiligt. Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft wie der Z-Inc., die über kein Grund- oder Stammkapital im Sinne des deutschen Aktienrechts verfügt, kommt es auf den Beitrag an, den der Gesellschafter an dem durch Einlagen gebildeten Gesellschaftsvermögen erbracht hat. Dies ist das Gesellschaftsvermögen, das durch die ausgegebenen Aktien geschaffen wurde, nicht aber das höhere genehmigte Kapital, dessen Anteile noch nicht ausgegeben wurden. Der Kläger war somit mit 1,5 Mio. zu 35,5 Mio. an der Z-Inc. beteiligt, also etwa zu 4,2 %. Damit hatte er die sog. Wesentlichkeitsschwelle von mindestens 1 % erreicht. Der Kläger hatte die Anteile an der Z-Inc. in den Streitjahren 2011 und 2012 im Wege des Tauschs gegen höherwertige Anteile veräußert und somit einen Veräußerungsgewinn erzielt. Dieser Veräußerungsgewinn war in Deutschland steuerbar, da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und Deutschland als sog. Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen zusteht. Hinweise: Käme es nicht auf die ausgegebenen Anteile, sondern auf das genehmigte Kapital an, könnte eine Kapitalgesellschaft ihr genehmigtes Kapital erhöhen lassen, um so die Beteiligungsschwelle ihrer Gesellschafter unter die Beteiligungsschwelle von 1 % sinken zu lassen. Allerdings wäre dann ein Gewinn aus dem Verkauf der Anteile als Kapitaleinkünfte steuerbar. Der BFH widerspricht mit seiner Entscheidung dem Finanzgericht Münster, das in zwei Entscheidungen auf das genehmigte Kapital abgestellt hat. Sollte das Finanzgericht Münster künftig an seiner Rechtsprechung festhalten wollen, müsste es die Revision zulassen, da es dann auf Grund des aktuellen BFH-Urteils von der Rechtsprechung des BFH abweichen würde. Quelle: BFH, Urteil v. 14.2.2023 – IX R 23/21; NWB

  • Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen eines Trikotsponsors

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen eines Trikotsponsors

    Die Aufwendungen eines Sponsors für Banden- und Trikotwerbung sowie für die Nutzung des Vereinslogos sind nicht gewerbesteuerlich dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Denn es handelt sich bei Sponsoringaufwendungen nicht um Aufwendungen im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags, sondern um Zahlungen aufgrund eines Vertrags eigener Art. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen hinzugerechnet, z.B. Mieten oder Lizenzvergütungen. Sachverhalt: Die Klägerin war Großhändlerin und betätigte sich als Hauptsponsor eines Sportvereins, mit dem sie einen Sponsoringvertrag abschloss. Danach durfte die Klägerin das Vereinslogo für Werbezwecke nutzen sowie Banden- und Trikotwerbung betreiben. Das Finanzamt rechnete die Sponsoringaufwendungen, soweit sie auf die Trikot- und Bandenwerbung sowie auf die Nutzung des Vereinslogos entfielen, gewerbesteuerlich hinzu. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung und gab der Klage statt: Der Sponsoringvertrag war kein Miet- oder Pachtvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, der unterschiedliche Leistungspflichten enthielt, die rechtlich und wirtschaftlich aber nicht getrennt werden konnten. Daher kann aus dem Sponsoringvertrag weder ein Mietanteil für die Trikot- oder Bandenwerbung noch ein Lizenzanteil für die Nutzung des Vereinslogos herausgerechnet werden. Anders als bei einem Mietvertrag war der Sportverein nicht nur zur Überlassung von Flächen auf den Banden oder Trikots verpflichtet, sondern er musste Kommunikationsleistungen erbringen und eine Werbewirkung zugunsten der Klägerin herstellen, indem er es der Klägerin ermöglichte, bei Sportveranstaltungen ihren Namen zu präsentieren. So mussten die Banden insbesondere bei Sportveranstaltungen die Werbung der Klägerin aufweisen. Gleiches gilt für die Trikotwerbung, da der Sportverein verpflichtet war, die Trikots bei den Spielen einzusetzen. Auch die Nutzung des Vereinslogos war Teil des nicht aufteilbaren „Sponsoringvertrags“. Hinweise: Das Urteil ist für gewerblich tätige Unternehmer erfreulich, da der BFH den Anwendungsbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung beschränkt, indem er den Begriff der Mietaufwendungen eng auslegt. Der BFH lehnt es ab, eine Sponsoringleistung in einzelne Teilleistungen aufzuteilen und einen Mietanteil herauszurechnen. Bereits vor kurzem hat der BFH die Anmietung von Mehrwegbehältern im Rahmen eines „Voll-Logistik-Konzepts“ nicht als Mietvertrag eingestuft, sondern als gemischten Vertrag, weil neben der Überlassung der Mehrwegbehälter auch die Bereitstellung der Mehrwegbehälter am Abholort, die Auswahl der Behälter sowie die Reinigung der Behälter geschuldet war. Auch hier hatte der BFH eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung eines Mietanteils abgelehnt. Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2023 – III R 5/22; NWB

  • Haftung der Bank für die Umsatzsteuer des Bankkunden bei Globalabtretung

    Haftung der Bank für die Umsatzsteuer des Bankkunden bei Globalabtretung

    Eine Bank, die sich die Forderungen ihres Bankkunden hat abtreten lassen, haftet nicht für die von ihrem Bankkunden geschuldete Umsatzsteuer, wenn ihr Bankkunde die Kreditlinie seines Kontokorrentkontos einhält und nicht überschreitet. Denn dann hat die Bank die Umsatzsteuer nicht vereinnahmt.Hintergrund: Tritt ein Unternehmer seine Forderung einschließlich Umsatzsteuer an einen anderen Unternehmer ab, haftet der andere Unternehmer für die Umsatzsteuer, die der abtretende Unternehmer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Dies setzt allerdings voraus, dass der andere Unternehmer die Umsatzsteuer vereinnahmt hat, also eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung vom sog. Drittschuldner erhält.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, deren Kunde u.a. die A-GmbH war. Die A-GmbH verfügte über ein Kontokorrentkonto mit einer Kreditlinie in einer bestimmten Höhe. Die A-GmbH trat ihre Forderungen gegen ihre Schuldner (sog. Drittschuldner) an die Klägerin im Wege der sog. Globalzession ab. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der A-GmbH kündigte die Klägerin den Kreditvertrag zum 31.8.2011. Das Kontokorrentkonto hatte sich im Juli und August 2011 durchgehend im Soll befunden, jedoch nicht die vereinbarte Kreditlinie überschritten. Die Umsatzsteuer für Juli und August 2011 zahlte die A-GmbH nicht. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin über Umsatzsteuer der A-GmbH für Juli und August 2011.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück: Voraussetzung der Haftung für die Umsatzsteuer ist die Vereinnahmung der vom Drittschuldner im Bruttobetrag geschuldeten Umsatzsteuer durch die Klägerin als Zessionarin (Abtretungsempfängerin). Die Klägerin hat unmittelbar keine Zahlungen erhalten, da die Drittschuldner die Zahlungen auf das Kontokorrentkonto der A-GmbH überwiesen haben. Eine solche Überweisung auf das Konto des abtretenden Unternehmers (Zedent) stellt nur dann eine Vereinnahmung dar, wenn der Zessionar (Klägerin) über den Betrag wirtschaftlich verfügen kann. Hingegen liegt eine Vereinnahmung nicht vor, wenn die A-GmbH als Zedentin den Gutschriftsbetrag abheben oder für Überweisungen nutzen kann und die Klägerin als Zessionarin dies nicht verhindern kann. Im Streitfall befand sich das Kontokorrentkonto der A-GmbH im Soll. Die Überweisungen der Drittschuldner auf das im Soll befindliche Kontokorrentkonto führen nur dann zu einer Vereinnahmung durch die Klägerin, wenn die A-GmbH als Zedentin damit Verbindlichkeiten der Bank (Klägerin) tilgt oder wenn die A-GmbH über ihr im Soll befindliches Kontokorrentkonto nicht mehr frei verfügen kann, weil sie z.B. ihre Kreditlinie erheblich überschritten hat und die Bank Belastungsbuchungen nicht mehr ausführt. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die Bank als Zessionarin die Kreditlinie, die sie ihrem Kunden (A-GmbH) eingeräumt hat, beachtet. Macht sie das und bleibt der Zedent (A-GmbH) innerhalb der ihm eingeräumten Kreditlinie, liegt keine Vereinnahmung durch die Bank (Klägerin) vor, weil der Bankkunde wirtschaftlich verfügungsberechtigt bleibt. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob die Kündigung des Kontokorrentvertrags zum 31.8.2011 zu einer Vereinnahmung geführt hat. Die Umsatzsteuer für Juli 2011 und für August 2011 wurde aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst nach dem 31.8.2011 fällig, nämlich am 10.9.2011 bzw. am 10.10.2011. Die Kündigung des Kontokorrentvertrags verhinderte die Zahlung der Umsatzsteuer für Juli und August 2011 durch die A-GmbH. Die hier streitige Haftung betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht aber andere Steuern. Der Gesetzgeber will mit der Haftung Umsatzsteuerausfälle verhindern und begründet deshalb eine Art „Garantiehaftung“ des Zessionars, der häufig eine Bank ist. Quelle: BFH, Urteil v. 29.11.2022 – XI R 2/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Mai 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Mai 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.6.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0532018); NWB

  • Nichtberücksichtigung eines endgültigen Verlustes aus einer ausländischen Betriebsstätte

    Nichtberücksichtigung eines endgültigen Verlustes aus einer ausländischen Betriebsstätte

    Ein Verlust einer ausländischen Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat, der wegen der Aufgabe der Betriebsstätte mit Gewinnen im Ausland nicht mehr verrechnet werden kann und daher endgültig (final) ist, ist in Deutschland nicht abziehbar, wenn das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen die Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte in Deutschland freistellt. Die Nichtabziehbarkeit eines finalen Verlustes verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Hintergrund: Um eine doppelte Besteuerung in zwei Staaten zu vermeiden, werden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Üblicherweise wird in Doppelbesteuerungsabkommen der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte in dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, besteuert, während er im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens steuerfrei bleibt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Wertpapierhandelsbank mit Sitz in Deutschland. Sie eröffnete im Jahr 2004 eine Zweigniederlassung in Großbritannien, die allerdings nur Verluste erwirtschaftete. Im Jahr 2007 wurde die Zweigniederlassung eingestellt. Die Klägerin beantragte, die Verluste der Zweigniederlassung der Jahre 2004 bis 2007 bei ihrer Körperschaftsteuerfestsetzung und der Festsetzung ihres Gewerbesteuermessbetrags im Jahr 2007 abzuziehen. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ließ die Verluste außer Ansatz. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien werden Gewinne aus einer Betriebsstätte in Großbritannien nur in Großbritannien besteuert, während sie in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen werden. Dies gilt nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verluste, so dass sich der Verlust aus einer in Großbritannien befindlichen Betriebsstätte in Deutschland ebenfalls steuerlich nicht auswirkt, und zwar weder bei der Körperschaftsteuer noch beim Gewerbesteuermessbetrag; dies nennt man Symmetriethese. Der Ausschluss der Berücksichtigung des Verlustes in Deutschland durch das Doppelbesteuerungsabkommen verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Denn Deutschland hat auf sein Recht zur Besteuerung eines Gewinns aus einer britischen Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen verzichtet. Es ist dann nicht rechtswidrig, wenn Deutschland auch einen Verlust aus der britischen Betriebsstätte nicht berücksichtigt. Auch dies beruht auf dem Doppelbesteuerungsabkommen und damit auf einer bilateralen (beidseitigen) Vereinbarung. Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit verneint hat. Der BFH hat sich dem im aktuellen Urteil angeschlossen. Im Ergebnis wirken sich damit die Verluste, die in Großbritannien erwirtschaftet wurden, steuerlich nicht aus; denn wegen der Aufgabe der britischen Zweigniederlassung wird es künftig auch keine Gewinne mehr in Großbritannien geben, mit denen die Verluste verrechnet werden könnten. Entscheidend für den EuGH und auch den BFH ist, dass der Ausschluss der Verlustberücksichtigung bilateral erfolgt ist, nämlich in einer beidseitigen Vereinbarung in Gestalt des Doppelbesteuerungsabkommens. Ein Ausschluss der Verlustberücksichtigung durch eine unilaterale Entscheidung des nationalen Steuergesetzgebers könnte hingegen europarechtswidrig sein; es würde sich dann jedoch um einen reinen Inlandsfall (ohne Auslandsbezug) handeln, der mit dem streitigen Auslandsfall nicht vergleichbar ist. Quelle: BFH, Urteil v. 22.2.2023 – I R 35/22 (I R 32/18); NWB

  • Keine erweiterte Gewerbesteuerverkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

    Keine erweiterte Gewerbesteuerverkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

    Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die für gewerbliche Grundstücksverwaltungsgesellschaften gewährt wird, erstreckt sich bei einer Personengesellschaft nicht auf die Sondervergütungen, die als Tätigkeitsvergütungen oder als Zinsen an die Gesellschafter geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn der entsprechende Gesellschafter gar nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Nach dem Gesetz erstreckt sich die erweiterte Kürzung aber nicht auf Sondervergütungen, die in dem Gewinn enthalten sind und die für eine Tätigkeit des Gesellschafters (Tätigkeitsvergütung) oder für ein Darlehen (Zinsen) oder für die Nutzung eines Wirtschaftsguts, das kein Grundstück ist, gezahlt werden. Diese Einschränkung betrifft nur Personengesellschaften, weil es bei Kapitalgesellschaften keine Sondervergütungen gibt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die eigenen Grundbesitz verwaltete. An der Klägerin war u.a. auch der B, der eine natürliche Person war, beteiligt. B hatte der Klägerin ein Darlehen gewährt und erhielt hierfür im Streitjahr 2016 Zinsen in Höhe von ca. 66.000 € (B). Diese Zinsen stellten sog. Sondervergütungen dar, die in den Gewerbeertrag der Klägerin eingingen und einkommensteuerlich dem B als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet wurden. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung, und zwar auch hinsichtlich der an B gezahlten Zinsen. Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung für die Sondervergütungen ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Nach dem Gesetz wird die erweiterte Kürzung nicht für Sondervergütungen gewährt, wenn es sich bei den Sondervergütungen um Tätigkeitsvergütungen, um Zinsen oder um Miet- oder Pachtzahlungen (ausgenommen Miet- oder Pachtzahlungen für Grundbesitz) handelt. Die an B gezahlten Zinsen werden somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht von der erweiterten Kürzung erfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter – wie B – nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Der Gesetzeswortlaut ist nicht einschränkend auszulegen, da der Gesetzgeber die Regelung bewusst weit gefasst hat.Hinweise: Der Ausschluss der erweiterten Kürzung betrifft nur die an B gezahlten Zinsen, nicht aber den sonstigen Gewinn der Klägerin aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Hätte B an die Klägerin ein Grundstück vermietet, wäre für die Miete als Sondervergütung eine erweiterte Kürzung gewährt worden, weil Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz nicht von der erweiterten Kürzung ausgeschlossen werden. Die Versagung der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen an Gesellschafter (mit Ausnahme der Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz) soll insbesondere verhindern, dass sich Banken mit einem Zwerganteil an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligen und dann hohe Gesellschafterdarlehen gewähren; die hierfür gezahlten Zinsen wären ohne die gesetzliche Regelung gewerbesteuerfrei. Man nennt diese Gestaltung, die bis 2009 möglich war, „Bankenbeteiligungsmodell“.Quelle: BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 25/20; NWB