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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Berichtigung einer Rechnung für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

    Berichtigung einer Rechnung für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

    Eine Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, die keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, kann nicht rückwirkend korrigiert werden. Hintergrund: Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei Unternehmer in unterschiedlichen EU-Staaten Verträge über denselben Gegenstand. Der erste Unternehmer liefert den Gegenstand direkt an den dritten Unternehmer, ohne dass der zweite Unternehmer den Besitz an der Ware erlangt. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall Vereinfachungsregelungen vorgesehen, die den Unternehmer von umsatzsteuerlichen Pflichten in dem Staat, in den die Ware geliefert wird (Empfängerstaat), befreien. Voraussetzung für eine derartige Vereinfachung ist u.a., dass die Rechnung an den Empfänger im Empfängerstaat einen Hinweis enthält, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Großhandel für Maschinen, die er in anderen EU-Staaten beim dortigen Hersteller kaufte und nach Polen verkaufte. Die Maschinen wurden direkt vom Hersteller nach Polen versandt. Die Rechnungen des Klägers enthielten in den Jahren 2008 bis 2013 keinen Hinweis darauf, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Das Finanzamt gewährte daher nicht die Vereinfachungsregelung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Jahr 2015 berichtigte der Kläger die Rechnungen und nahm nun den Hinweis in den Rechnungen auf; aus Sicht des Klägers ergab sich hierdurch nun die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus den erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben für die Jahre 2008 bis 2013. Das Finanzamt erkannte die rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage in dem hier streitigen Punkt ab: Bei der nachträglichen Ergänzung der Rechnungen um den Hinweis, dass es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handelt und dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, handelt es sich nicht um eine Berichtigung der Rechnung, sondern um eine erstmalig ausgestellte Rechnung. Durch den Hinweis wird nämlich der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner bestimmt; dies ist eine materielle Voraussetzung für die vom Kläger angestrebte Vereinfachungsregelung. Der Europäische Gerichtshof hat dies in einem Parallelverfahren entschieden und eine rückwirkende Berichtigung abgelehnt. Der BFH schließt sich der Rechtsprechung des EuGH an. Hinweise: Das Urteil hat für den Kläger zur Folge, dass sich seine Berichtigung erst im Jahr 2015 auswirken kann, als er sie vorgenommen hat.Der Fall betrifft eine besondere Konstellation, nämlich das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, bei dem bestimmte Rechnungsanforderungen nicht nur formell, sondern materiell wirken. Bei einer gewöhnlichen Rechnung, die fehlerhaft oder unvollständig ist, wirkt eine Berichtigung zurück, so dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung rückwirkend berichtigt wird. Quelle: BFH, Urteil vom 17.7.2024 – XI R 35/22 (XI R 14/20); NWB

  • Schenkung durch Werterhöhung von GmbH-Anteilen

    Schenkung durch Werterhöhung von GmbH-Anteilen

    Eine steuerpflichtige Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Anteil zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes an die GmbH verkauft wird, und dadurch der Wert der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter gesteigert wird. Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es dabei im Gegensatz zu einer „regulären“ Schenkung nicht an. Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von GmbH-Anteilen eines GmbH-Gesellschafters, die dadurch eintritt, dass eine andere Person Geld oder andere Wirtschaftsgüter in die GmbH einlegt. Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinen beiden Brüdern zu 1/3 an der H-KG beteiligt, die wiederum 2/3 der Anteile an der T-GmbH hielt. Das verbleibende Drittel gehörte zum Nachlass der D, die insgesamt zehn Erben hatte, darunter den Kläger. Die zehn Miterben verkauften ihren Anteil an der T-GmbH im Oktober 2013 an die T-GmbH, die dadurch eigene Anteile erwarb. Der Kaufpreis betrug 300.000 €; tatsächlich betrug der Wert des Anteils aber ca. 1,8 Mio. €. Das Finanzamt ging von einer Schenkung in Höhe von 1,5 Mio. € aus. Diese Schenkung entfiel zu jeweils 10 % auf die zehn Miterben, die ihrerseits jeweils 1/3 an den Kläger und seine beiden Brüder schenkten. Der Kläger machte geltend, dass alle Miterben aufgrund einer vier Jahre alten Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2009 von einem Gesamtwert der T-GmbH von 1 Mio. € ausgegangen seien, so dass der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € für 1/3 grundsätzlich angemessen gewesen sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Schenkung für denkbar, hat die Sache aber wegen der Bewertung der Schenkung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Der Verkauf des Anteils an der T-GmbH durch die zehn Miterben an die T-GmbH war eine Leistung, die zu einer Schenkung führen kann. Aus Sicht der Miterben war es unerheblich, ob sie ihren Anteil an einen Dritten oder an die T-GmbH veräußern. Der Gesetzgeber sieht insbesondere verdeckte Einlagen in eine GmbH als Schenkungsgegenstand an, weil sich hierdurch der Wert der Anteile der übrigen Gesellschafter erhöhen kann. Auf eine Bereicherungsabsicht (Freigebigkeit) kommt es nach dem Gesetz nicht an, wenn es um die Werterhöhung von GmbH-Anteilen geht. Eine Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter kann im Streitfall eingetreten sein. Der Kläger war ebenso wie seine Brüder mittelbar über die H-KG an der T-GmbH beteiligt. Der vereinbarte Kaufpreis von 300.000 € lag deutlich unter dem tatsächlichen Wert des veräußerten Anteils von 1,8 Mio. €. Der Kläger kann nicht geltend machen, dass der Wert der T-GmbH aus Sicht der Miterben nur 1 Mio. € betragen habe; denn die zugrunde liegende Unternehmensbewertung stammte aus dem Jahr 2009 und war daher im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits vier Jahre alt. Unklar ist allerdings, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Werterhöhung der Anteile der H-KG und damit mittelbar des Anteils des Klägers an der T-GmbH kam. Eine Schenkung liegt vor, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) der Anteile der H-KG nach dem verbilligten Verkauf des Anteils durch die Miterben höher ist als der gemeine Wert der Anteile der H-KG vor dem verbilligten Verkauf. Dies muss das FG nun ermitteln; dabei ist die Obergrenze für den Ansatz einer Schenkung die Kaufpreisminderung von 1,5 Mio. €.Hinweise: Angesichts der hohen Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Anteils von 1,8 Mio. € und dem vereinbarten Kaufpreis von 300.000 € spricht viel dafür, dass das FG eine Schenkung annehmen wird; möglicherweise fällt der Wert der Schenkung aber niedriger aus als 1,5 Mio. €, weil die Werterhöhung der Anteile an der T-GmbH nicht ganz 1,5 Mio. € beträgt. Sollte sich eine Schenkung ergeben, gilt für diese nicht die schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen. Denn geschenkt wurden nicht Anteile an der T-GmbH, also Betriebsvermögen, sondern nur eine Werterhöhung bereits bestehender GmbH-Anteile. Bilanzrechtlich wird der Kauf des Anteils durch die T-GmbH als Kapitalherabsetzung und nicht als Anschaffung behandelt; die eigenen Anteile dürfen also nicht bilanziert werden. Diese bilanzrechtliche Behandlung hat allerdings keine Bedeutung für die Schenkungsteuer. Quelle: BFH, Urteil vom 10.4.2024 – II R 22/21; NWB

  • Finanzverwaltung veröffentlicht Kurzinfo zu Influencern

    Finanzverwaltung veröffentlicht Kurzinfo zu Influencern

    Die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holsteins hat in einer sog. Kurzinformation zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern, die auf soziale Plattformen (wie z.B. YouTube, Instagram, TikTok oder twitch) tätig sind, Stellung genommen.Hintergrund: Unter „Influencern“ versteht man Personen, die im Internet Produkte oder Dienstleistungen vorstellen und hierdurch Einnahmen erzielen. Diese Einnahmen können durch sog. Affiliate-Links erzielt werden, auf die die Interessenten klicken, um derartige oder vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen. Ferner können sich Einnahmen aus der Werbung, die während der Beiträge geschaltet wird, ergeben. Und schließlich erhalten die „Influencer“ häufig auch Produkte oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation: Grundsätzlich erzielt ein sog. Influencer gewerbliche Einkünfte.Hinweis: Anders ist dies, wenn ein Freiberufler wie z.B. ein Anwalt in einem Internetbeitrag über Verbraucher- oder Mieterrechte informiert. Eine selbständige Tätigkeit, die keine Gewerbesteuer auslöst, kann bei einer objektiven Berichterstattung, z.B. über eine Reise, zu bejahen sein; allerdings dürfen dann vom Auftraggeber keine Reise- oder Übernachtungskosten übernommen worden sein. Zu den Einnahmen gehören die kostenlos zur Verfügung gestellten Produkte, z.B. Kosmetik, soweit der sog. Influencer das Produkt behalten darf; hier ist der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Soweit er das Produkt aufbraucht, steht der Einnahme ein gleich hoher Aufwand gegenüber, so dass sich insoweit kein Gewinn ergibt. Hinweis: Betriebseinnahmen liegen auch dann vor, wenn der Influencer die ihm überlassenen Produkte an seine Follower im Rahmen eines Preisausschreibens weitergibt. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Gesunderhaltung sind grundsätzlich nicht absetzbar, weil sie zur privaten Lebensführung gehören. Ein anteiliger Abzug ist wegen des Fehlens eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs in der Regel ebenfalls nicht möglich. Hinweis: Anders ist dies bei Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht privat getragen werden kann. Reisekosten sind absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind, z.B. der Besuch eines Kunden oder einer Messe. Hinweis: Bei einer gemischt veranlassten Reise, die also sowohl betrieblich als auch privat veranlasst ist, kann der betrieblich veranlasste Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit dieser Anteil anhand objektiver Kriterien wie z.B. anhand des Zeitanteils ermittelt werden kann. Ein sog. Influencer-Profil stellt grundsätzlich kein Wirtschaftsgut dar, das in den Betrieb eingelegt werden könnte. Hinweis: Sollte es doch einen kommerzialisierbaren Teil eines Namensrechts geben, können für die Bewertung die Reichweite (Anzahl der sog. Follower) und die Zusammensetzung des Gewinns (Einnahmen durch sog. Affiliate-Links, Werbung, eigene Produkte) herangezogen werden. Als Nutzungsdauer wird ein Zeitraum von 10 Jahren akzeptiert. Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/9 vom 2.7.2024 – VI 3010 – S 2240 – 190

  • Antrag eines GmbH-Gesellschafters auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

    Antrag eines GmbH-Gesellschafters auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

    Ein GmbH-Gesellschafter kann einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen, wenn er im Jahr, für den der Antrag gestellt wird, mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Es ist unschädlich, wenn er die GmbH-Beteiligung noch im selben Jahr verkauft. Der auf diese Weise wirksam gestellte Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die nächsten vier Veranlagungszeiträume, so dass der Gesellschafter noch Finanzierungszinsen für den früheren Erwerb der Beteiligung steuerlich zu 60 % absetzen kann.Hintergrund: Für Dividenden gilt ebenso wie für andere Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 %. Der Abzug von Werbungskosten ist damit ausgeschlossen. Allerdings können GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind und für die GmbH in einer bestimmten Weise beruflich tätig sind oder die mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, zum Teileinkünfteverfahren optieren: Die Dividenden sind dann zu 60 % steuerpflichtig, und Werbungskosten können im Umfang von 60 % abgezogen werden. Der Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.Sachverhalt: Der Kläger war an der K-GmbH mit 1/3 beteiligt. Den Erwerb der Beteiligung hatte er mit einem Kredit finanziert, der im Jahr 2010 noch nicht abbezahlt war. Im Jahr 2010 verkaufte der Kläger seine Beteiligung. Der Verkaufserlös war geringer als die noch offene Kreditverbindlichkeit. Der Kläger zahlte daher auch noch in den Streitjahren 2011 bis 2014 Zinsen. Für den Veranlagungszeitraum 2010 stellte der Kläger den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, dem das Finanzamt stattgab. Allerdings wandte das Finanzamt in den Streitjahren 2011 bis 2014 das Teileinkünfteverfahren nicht mehr an und erkannte die Schuldzinsen steuerlich nicht an.Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Schuldzinsen sind grundsätzlich absetzbar, weil der Kredit für den Erwerb der Beteiligung an der K-GmbH verwendet wurde und der Kläger aus der Beteiligung Kapitalerträge, nämlich Dividenden, erzielte. Die grundsätzliche Absetzbarkeit blieb auch nach der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2010 bestehen, da der Verkaufserlös niedriger war als die Kreditverbindlichkeit. Unbeachtlich ist, dass der Kläger aufgrund der Veräußerung seiner Beteiligung in den Jahren 2011 bis 2014 keine Dividenden mehr erzielen konnte. Zwar ist ein Schuldzinsenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Der Kläger hatte aber für den Veranlagungszeitraum 2010 einen wirksamen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt. Denn er war – jedenfalls zu Beginn des Jahres 2010 – mit mindestens 25 % an der K-GmbH beteiligt. Es genügte, dass die Voraussetzungen des Antrags im Jahr 2010, für das der Antrag gestellt wurde, vorlagen. Nach dem Gesetz ist für die vier Folgejahre 2011 bis 2014 zu unterstellen, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Es ist daher unschädlich, dass der Kläger ab 2011 nicht mehr an einer GmbH beteiligt war. Hinweise: Die Klage hätte keinen Erfolg gehabt, wenn der Kläger bereits vor 2010 seine Beteiligung veräußert hätte. Denn dann wäre der für 2010 gestellte Antrag nicht wirksam gewesen, weil der Kläger im Jahr 2010 nicht mehr an einer GmbH beteiligt war. Der BFH hat in einem vergleichbaren Fall ebenfalls einem GmbH-Gesellschafter Recht gegeben. Dieser hatte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen wirksamen Antrag gestellt, da er mit mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die GmbH tätig war; im Folgejahr hatte er aber seine berufliche Tätigkeit für die GmbH beendet. Dem BFH zufolge war dies unschädlich, weil der Antrag wirksam gestellt worden war und damit auch für die vier Folgejahre galt, ohne dass der Gesellschafter noch für die GmbH beruflich tätig sein musste. Quelle: BFH, Urteil vom 17.7.2024 – VIII R 37/23; NWB

  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei erspartem Aufwand des GmbH-Gesellschafters

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei erspartem Aufwand des GmbH-Gesellschafters

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann anzunehmen sein, wenn der Gesellschafter einen Aufwand, den er üblicherweise tragen müsste, nicht tragen muss, weil die GmbH die Aufwendungen trägt und gegenüber dem Gesellschafter keinen Ersatzanspruch geltend macht. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und gehörte zu einem U.S.-amerikanischen Konzern; Konzernmutter war die X. Die Klägerin schloss in den Jahren 2004 und 2006 Verträge mit dem in Venezuela ansässigen Unternehmen Y. Im Jahr 2007 beschlossen die USA ein Wirtschaftsembargo gegenüber Venezuela. Die X forderte nun die Klägerin zur vorzeitigen Beendigung der mit Y geschlossenen Verträge auf. Daraufhin erhob Y eine Schadensersatzklage gegen die Klägerin; das Verfahren wurde ab 2009 als Schiedsverfahren fortgeführt. Die Klägerin musste im Streitjahr 2011 Verfahrenskosten für das Schiedsverfahren zahlen und bildete bereits ab 2009 eine Rückstellung in ihrem Jahresabschluss für die drohende Schadensersatzverpflichtung, die sie in den Folgejahren 2010 und 2011 erhöhte. Im Jahr 2012 kam es zu einem Vergleich. Das Finanzamt sah in der Zahlung der Verfahrenskosten sowie in der Zuführung zur Rückstellung im Jahr 2011 eine verdeckte Gewinnausschüttung und begründete dies damit, dass die Stornierung der Verträge allein im Interesse der X gelegen habe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine verdeckte Gewinnausschüttung für denkbar und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück: Allein die Zahlung der Verfahrenskosten im Jahr 2011 oder die Zuführung zur Rückstellung wegen einer drohenden Schadensersatzverpflichtung führte nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn sowohl die Verfahrenskosten als auch die drohende Schadensersatzpflicht beruhten auf einer eigenen rechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber einem fremden Dritten (Justizkasse bzw. Y). Daher war eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu verneinen. Denkbar ist jedoch der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung unter dem Gesichtspunkt einer Aufwandsersparnis der X. An sich hätte die Konzernmutter der Klägerin die Verfahrenskosten tragen und den Schadensersatz an die Y leisten müssen, weil die X die Klägerin zur Stornierung der Verträge veranlasst hat. Dadurch, dass die Klägerin die Kosten tragen musste und keinen Erstattungsanspruch gegen die X geltend gemacht hat, hat sich die X eigenen Aufwand erspart. Diese Ersparnis war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und hat bei der Klägerin eine Vermögensmehrung verhindert. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist in dem Jahr anzusetzen, in dem der Erstattungsanspruch hätte bilanziert werden müssen. Dies war hinsichtlich der im Jahr 2011 gezahlten Verfahrenskosten sowie der im Jahresabschluss 2011 vorgenommenen Zuführung zur Rückstellung das Streitjahr 2011.Hinweis: Der BFH gab der Klage aber nicht statt, sondern verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis noch nicht abschließend feststand. Es ist nämlich denkbar, dass die Stornierung der Verträge nicht von der X ausging, sondern aus dem U.S.-amerikanischen Embargo folgte, da die Klägerin zu einem U.S.-amerikanischen Konzern gehörte. In diesem Fall wären die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob sich die Verpflichtung zum Vertragsbruch aus dem Embargo ergab. Quelle: BFH, Urteil vom 22.5.2024 – I R 2/21; NWB

  • Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Umstrukturierung

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Umstrukturierung

    Geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag einer Personengesellschaft im Wege der sog. Anwachsung auf eine bereits als Gesellschafterin beteiligte Kapitalgesellschaft über und verkauft die Kapitalgesellschaft später den verlustverursachenden Geschäftsbereich, führt dies nicht zum Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags. Für einen Untergang gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage. Hintergrund: Entsteht ein gewerbesteuerlicher Verlust, wird dieser als Verlustvortrag festgestellt und kann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Nutzung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags aber die Unternehmeridentität sowie die Unternehmensidentität voraus. Das bedeutet, dass sowohl der Unternehmer als auch der Unternehmensgegenstand im Jahr der Verlustentstehung sowie im Zeitpunkt des Verlustabzugs identisch sein müssen. Sachverhalt: Für die A-GmbH & Co. KG wurde zum 31.12.2010 ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag i. H. von ca. 35 Mio. € festgestellt. An der A-GmbH & Co. KG war eine mit 0 % am Vermögen beteiligte Komplementär-GmbH sowie die Klägerin, die ebenfalls eine GmbH war, als Kommanditistin zu 100 % am Vermögen beteiligt. Im Jahr 2011 wurde die Komplementär-GmbH auf die Klägerin verschmolzen, so dass es nur noch einen Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG gab; deshalb ging das Vermögen der A-GmbH & Co. KG auf die Klägerin über (sog. Anwachsung). Auch der gewerbesteuerliche Fehlbetrag von 35 Mio. € ging auf die Klägerin über. Zum 31.12.2012 stieg der gewerbesteuerliche Verlustvortrag aufgrund der in den Jahren 2011 und 2012 erlittenen Verluste auf ca. 43 Mio. €. Im Jahr 2013 veräußerte die Klägerin das operative Geschäft, das von der A-GmbH & Co. KG auf sie übergegangen war, und war fortan nur noch als Holdinggesellschaft tätig. Das Finanzamt kürzte den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag zum 31.12.2013 um 35 Mio. € mit der Begründung, dass aufgrund des Verkaufs keine Unternehmensidentität mehr bestehe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2013 beträgt 43 Mio. €, weil der Verlust nicht aufgrund des Verkaufs des operativen Geschäfts untergegangen ist. Für einen derartigen Untergang fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar kann es nach dem Gesetz zu einem Verlustuntergang kommen, wenn der Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht. Im Streitfall war diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, weil die Klägerin lediglich ihr operatives Geschäft verkauft hat, nicht aber ihren gesamten Gewerbebetrieb im Jahr 2013 übertragen hat. Auch die weitere Voraussetzung für den Erhalt eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags, nämlich die Unternehmer- und Unternehmensidentität, war erfüllt. Die Unternehmeridentität der Klägerin als GmbH war zwischen den Beteiligten nicht streitig. An der Klägerin als GmbH hatte sich nichts geändert. Die Unternehmensidentität bestand ebenfalls. Denn bei einer Kapitalgesellschaft ist die Unternehmensidentität grundsätzlich gegeben, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, und zwar auch im Anschluss an eine Anwachsung. Hinweis: Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ist bei einer Personengesellschaft die Unternehmensidentität zu prüfen. Diese wäre im Streitfall wohl zu verneinen gewesen, weil die Personengesellschaft nach dem Verkauf des operativen Geschäfts nicht mehr selbst wirtschaftlich aktiv gewesen wäre, sondern nur noch als Holding tätig geworden wäre. Quelle: BFH, Urteil vom 25.4.2024 – III R 30/21; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.10..2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0861102); NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Weiterbeschäftigung eines pensionierten Geschäftsführers

    Finanzverwaltung äußert sich zur Weiterbeschäftigung eines pensionierten Geschäftsführers

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der bereits die Altersgrenze erreicht hat und deshalb Pensionszahlungen von der GmbH erhält, Stellung. Dabei akzeptiert das BMF grundsätzlich die Zahlung sowohl einer Pension als auch eines Geschäftsführergehalts, sofern die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze insgesamt nicht überschritten wird und es sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung durch einen GmbH-Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der BFH hat im Jahr 2023 eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch verneint, wenn das Geschäftsführergehalt des weiterbeschäftigten Gesellschafters zusammen mit den Pensionsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet.Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Das BMF akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung, wonach die Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet.Hinweis: Im Ergebnis darf der weiterbeschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer also nicht mehr von der GmbH erhalten, als er bis zum Erreichen der Altersgrenze bekommen hat. Das bis zum Erreichen der Altersgrenze bezogene Geschäftsführergehalt ist rechnerisch um die Pensionszahlungen zu kürzen und stellt die Obergrenze für das neue Geschäftsführergehalt nach der Weiterbeschäftigung dar. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in der Pensionszusage ein Kapitalwahlrecht vereinbart worden ist, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der Altersrente eine Abfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung fordern darf. Das BMF akzeptiert jedoch keine Teilzeitbeschäftigung des pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers, weil es eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers für nicht vereinbar hält.Hinweis: Damit widerspricht das BMF dem BFH, der eine Teilzeitbeschäftigung des pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich hält. Dem BFH zufolge ist allerdings die steuerliche Obergrenze entsprechend zu kürzen. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer also vor dem Erreichen der Altersgrenze 200.000 € verdient, darf er bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von 50 % nun maximal 100.000 € als Summe aus Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung beziehen. Hinweis: Im Regelfall ist nach dem aktuellen BMF-Schreiben eine Weiterbeschäftigung eines pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers, der bereits Pensionszahlungen von seiner GmbH bezieht, möglich, wenn man die Obergrenze beachtet, also die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze. Eine Teilzeitbeschäftigung eines pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers ist hingegen problematisch, weil sie zum Streit mit dem Finanzamt führen dürfte, so dass der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden müsste. Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.Quelle: BMF vom 30.8.2024 – IV C 2-S 2742/22/10003 :009; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur inkongruenten Gewinnausschüttung

    Finanzverwaltung äußert sich zur inkongruenten Gewinnausschüttung

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur sog. inkongruenten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften geäußert, bei der eine Gewinnausschüttung abweichend von der Beteiligungsquote erfolgt. Das BMF reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften erfolgt die Gewinnausschüttung grundsätzlich auf der Grundlage der Beteiligungsquote. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine hiervon abweichende (inkongruente) Gewinnausschüttung vorgenommen werden. Der BFH hat im Jahr 2022 die Möglichkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH erweitert. Hierauf reagiert nun das BMF. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Das BMF erkennt die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2022 an. Danach ist eine einstimmig beschlossene inkongruente Gewinnausschüttung bei einer GmbH steuerlich zu akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung weder in der Satzung vereinbart ist noch eine sog. Öffnungsklausel, die inkongruente Gewinnausschüttungsbeschlüsse ermöglicht, in der Satzung enthalten ist. Hinweis: Aufgrund seiner Einstimmigkeit ist der satzungsdurchbrechende Beschluss zivilrechtlich wirksam, da er nicht angefochten werden kann. Der Beschluss darf allerdings nur punktuell wirken, also nur für ein Wirtschaftsjahr. Er darf keine Dauerwirkung haben; eine unzulässige Dauerwirkung bestünde auch bei einer Befristung für nur wenige Wirtschaftsjahre. Bei einer Dauerwirkung wäre der Beschluss nichtig und deshalb zivilrechtlich unwirksam.Hinweis: Eine Dauerwirkung eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses wäre nur dann zulässig, wenn bei der Beschlussfassung alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung eingehalten würden. Der Beschluss müsste also insbesondere notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden. Über den vorstehend genannten satzungsdurchbrechenden Beschluss hinaus ist eine inkongruente Gewinnausschüttung zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird oder wenn der Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel enthält, wonach eine inkongruente Gewinnverteilung mit einer bestimmten Mehrheit beschlossen werden kann und der Beschluss dann mit der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst wird. Bei einer AG genügen eine Öffnungsklausel oder ein satzungsdurchbrechender Beschluss nicht. Eine inkongruente Gewinnausschüttung setzt vielmehr voraus, dass bereits in der Satzung der AG ein abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt worden ist. Hinweis: Das BMF folgt auch der weiteren BFH-Rechtsprechung zur sog. zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttung. Hier erhält der Minderheitsgesellschafter eine Ausschüttung entsprechend seiner Beteiligungsquote, während der Gewinnanteil für den Mehrheitsgesellschafter in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird. Sowohl nach dem BFH als auch nach dem BMF kommt es damit beim Mehrheitsgesellschafter nicht zu einem Zufluss von Kapitalerträgen, da die Einstellung des Gewinnanteils in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage keine Ausschüttung darstellt. Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.Quelle: BMF, Schreiben vom 4.9.2024 – IV C 2 – S 2742/19/10004 :003; NWB

  • Ausbuchung einer wertlosen GmbH-Beteiligung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

    Ausbuchung einer wertlosen GmbH-Beteiligung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

    Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung, kann er eine wertlos gewordene GmbH-Beteiligung, die zu seinem Betriebsvermögen gehört, in dem Jahr als Betriebsausgabe berücksichtigen, in dem die finanziellen Mittel, die er für den Erwerb der GmbH-Beteiligung aufgewendet hat, endgültig verloren gegangen sind. Hintergrund: Eine GmbH-Beteiligung kann zum Betriebsvermögen oder aber auch zum Privatvermögen gehören. Wird die Beteiligung wertlos oder aufgegeben oder mit Verlust veräußert, wird der Verlust grundsätzlich steuerlich berücksichtigt, da auch Gewinne und Verluste aus GmbH-Beteiligungen, die zum Privatvermögen gehören, steuerlich zu Einkünften führen.Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Im Rahmen seines gewerblichen Einzelunternehmens erbrachte er Leistungen an die GmbH. Die GmbH geriet im Jahr 2000 in Zahlungsschwierigkeiten und stellte im Jahr 2007 ihren Geschäftsbetrieb ein. Im Jahr 2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; nach den Angaben des Insolvenzverwalters war für die Gläubiger eine Quote von lediglich 0,1 % zu erwarten. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 2008 durch Bilanzierung und stellte ab 2009 seine Gewinnermittlung auf eine Einnahmen-Überschussrechnung nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten um. Der Kläger machte für das Jahr 2012 und hilfsweise für das Jahr 2013 einen Verlust aus der Wertlosigkeit der GmbH-Beteiligung geltend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage dem Grunde nach ab: Eine Berücksichtigung des Verlustes der GmbH-Beteiligung nach den Vorschriften für wesentliche GmbH-Beteiligungen des Privatvermögens schied aus, weil die Beteiligung an der GmbH zum Betriebsvermögen gehörte. Bei der GmbH handelte es sich nämlich um einen Großkunden des Klägers, so dass er die Beteiligung im Zeitpunkt ihres Erwerbs zu Recht seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Eine spätere Entnahme war nicht erfolgt. Auch der Wechsel der Gewinnermittlung von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung führte nicht zu einer Entnahme. Eine Berücksichtigung als laufende Betriebsausgabe im Rahmen der gewerblichen Einkünfte ist grundsätzlich möglich, auch wenn der Kläger in den Streitjahren 2012 und 2013 seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung kann der Verlust einer zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt hierfür ist das Jahr, in dem die Mittel, die für den Erwerb der GmbH-Beteiligung aufgewendet wurden, endgültig verlorengegangen sind. Dieser Zeitpunkt war allerdings das Jahr 2008 und nicht das Streitjahr 2012 oder Streitjahr 2013. Die GmbH war nämlich bereits seit dem Jahr 2000 in finanziellen Schwierigkeiten, hatte im Jahr 2007 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und befand sich im Jahr 2008 im Insolvenzverfahren; nach einer Auskunft des Insolvenzverwalters aus dem Jahr 2008 war eine Insolvenzquote von lediglich 0,1 % zu erwarten. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil es nach dem bisherigen Klägervortrag im Verfahren möglich ist, dass der Kläger noch im Jahr 2013 Zahlungen in das Vermögen der GmbH geleistet hat. Dies muss das FG noch aufklären, da diese Zahlungen als Betriebsausgaben des Jahres 2013 berücksichtigt werden könnten.Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung ein Verlust, der sich aus dem Wertverfall einer zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung ergibt, gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine sog. Teilwertabschreibung, die aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Anspruch genommen werden kann und die nur bei der Bilanzierung zulässig ist, nicht aber bei der Einnahmen-Überschussrechnung. Vielmehr geht es um den vollständigen Verlust der Beteiligung. Der Kläger hätte den Verlust bereits früher geltend machen sollen, nämlich spätestens im Jahr 2008. Da er bis einschließlich 2008 bilanziert hatte, hätte er bis 2008 auch Teilwertabschreibungen vornehmen können und müssen, weil es nach der bis einschließlich 2008 geltenden Rechtslage die Pflicht bei der Bilanzierung gab, Teilwertabschreibungen im Fall der dauernden Wertminderung vorzunehmen. Seit 2009 ist die Vornahme einer Teilwertabschreibung bei der Steuerbilanz ein Wahlrecht. Quelle: BFH, Urteil vom 31.1.2024 – X R 11/22; NWB