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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Leistungen an Dritte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

    Leistungen an Dritte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

    Eine Geschäftsveräußerung ist nicht umsatzsteuerbar. Dies beschränkt sich jedoch auf Leistungen zwischen dem bisherigen Betreiber des Geschäfts und dem Übernehmer des Geschäfts. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden.Hintergrund: Nach dem Gesetz ist eine Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar. Weder muss der Veräußerer Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen, noch kann der Erwerber Vorsteuer geltend machen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gebietskörperschaft. Sie gründete zusammen mit einer Stadt und einem Landkreis einen Zweckverband, der ein Schwimmbad bauen und betreiben sollte. Im Jahr 2013 beschlossen die drei Mitglieder die Auflösung des Zweckverbands und trafen hierzu am 26.2.2014 eine Auflösungsvereinbarung. Nach der Vereinbarung übertrug der Zweckverband das Schwimmbad auf die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Hierfür zahlten die Stadt und der Landkreis noch im Jahr 2014 Geld an die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Geld anteilig an die Stadt und den Landkreis zurückzuerstatten, falls sie den Betrieb des Bades vor dem 30.6.2023 einstellen sollte. Die Klägerin behandelte die Zahlungen der Stadt und des Landkreises im Streitjahr 2014 als nicht umsatzsteuerbare Entgelte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer auf die Entgelte fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar lag eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Diese betraf die Übertragung des Schwimmbads durch den Zweckverband auf die Klägerin. Die Klägerin hat jedoch keine Leistung an den Zweckverband ausgeführt, sondern Leistungen an die Stadt und an den Landkreis erbracht; denn sie hat sich gegenüber der Stadt und dem Landkreis zur Fortführung des Badebetriebs verpflichtet und hierfür ein Entgelt erhalten. Die Zahlungen der Stadt und des Landkreises standen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Klägerin zum Weiterbetrieb des Schwimmbads und nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Zweckverbands. Die Leistung der Klägerin (Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Schwimmbads) wäre nur dann nicht umsatzsteuerbar gewesen, wenn es eine weitere Geschäftsveräußerung gegeben hätte, bei der die Stadt und der Landkreis ein Geschäft an die Klägerin veräußert hätten.Hinweise: Die Umsatzsteuer ist im Streitjahr 2014 entstanden, da die Klägerin im Jahr 2014 das Entgelt erhalten hat. Bei einer Anzahlung oder vorzeitigen Zahlung entsteht die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Leistung erst am 30.6.2023 erbracht hat. Denn sie war verpflichtet, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Ohne die Zahlung bereits im Streitjahr 2014 wäre die Umsatzsteuer also erst im Jahr 2023 entstanden. Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 41/21; NWB

  • Abfindung für die Aufhebung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen

    Abfindung für die Aufhebung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen

    Erhält ein Nießbrauchsberechtigter von GmbH-Anteilen, die zum Privatvermögen gehören, eine Abfindung für die Aufhebung des Nießbrauchs, ist dies für den Nießbrauchsberechtigten nur dann steuerbar, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile war. Wirtschaftlicher Eigentümer ist er dann, wenn ihm neben dem Gewinnbezugsrecht auch die sog. Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht zustehen.Hintergrund: Bei einem Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer das Eigentum auf einen anderen und behält sich das Nießbrauchsrecht vor, so dass ihm weiterhin die Erträge zustehen, während der neue Eigentümer keine Erträge erhält. In der Regel wird der Vorbehaltsnießbrauch bei Schenkungen an nahe Angehörige, insbesondere Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, eingesetzt.Sachverhalt: Die Klägerin war an der Z-GmbH beteiligt. Sie übertrug im Jahr 2012 ihre Beteiligung unentgeltlich auf ihren Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei behielt sie sich den Nießbrauch an der Beteiligung vor; allerdings stand ihr nach dem Nießbrauch nur das Gewinnbezugsrecht zu, nicht jedoch auch das Stimmrecht. Im Jahr 2018 wollte der Sohn die Beteiligung veräußern, und zwar ohne Belastung mit dem Nießbrauchsrecht der Klägerin. Daher hoben der Sohn und die Klägerin das Nießbrauchsrecht gegen Zahlung einer Abfindung an die Klägerin auf. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als nachträgliche Einkünfte aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die Steuerbarkeit der Abfindung und gab der Klage statt: Bei der Abfindung handelte es sich nicht um eine Entschädigung für entgangene Kapitaleinnahmen, d.h. für Dividenden. Zwar sind nach dem Gesetz Entschädigungen steuerpflichtig, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden. Dies setzt aber voraus, dass die entgangenen oder entgehenden Einnahmen steuerpflichtig gewesen wären. Dies war im Streitfall zu verneinen. Die Klägerin musste die Dividenden seit 2012 nicht mehr versteuern, da die Dividenden ihrem Sohn als Anteilseigner zuzurechnen waren. Dem Nießbrauchsberechtigten von GmbH-Anteilen sind Dividenden nur dann steuerlich zuzurechnen, wenn er neben dem Gewinnbezugsrecht auch die Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht innehat. Denn nur dann kann der Nießbrauchsberechtigte entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen, so dass er einem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichsteht. Der Klägerin standen die Mitverwaltungsrechte aber nicht zu, sondern nur das Gewinnbezugsrecht. Damit waren die Dividenden seit 2012 dem Sohn zuzurechnen, so dass die Abfindung keine Entschädigung für von der Klägerin zu versteuernde Dividenden sein konnte. Die Abfindung führte auch nicht zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zwar wird der Verkauf von GmbH-Anteilen bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1 % als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Im Jahr 2018, als die Abfindung gezahlt wurde, konnte die Klägerin aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der Z-GmbH auf ihren Sohn übertragen. Denn der Sohn hatte bereits im Jahr 2012 das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2018 nicht mehr das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen, da sie keine Mitverwaltungsrechte hatte. Hinweise: Der BFH erkennt einen Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen steuerlich nur dann an, wenn der Nießbrauchsberechtigte neben dem Gewinnbezugsrecht auch die Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht erhält; in diesem Fall muss der Nießbrauchsberechtigte die Dividenden versteuern, so dass auch eine spätere Abfindung steuerpflichtig wäre. Beschränkt sich der Nießbrauch jedoch nur auf das Gewinnbezugsrecht, sind die Dividenden vom Anteilseigner – und nicht vom Nießbrauchsberechtigten – zu versteuern. Eine Abfindung ist dann nicht steuerbar. Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2024 – IX R 5/24; NWB

  • Unentgeltliche Abgabe selbst produzierter Wärme durch Unternehmer an anderen Unternehmer

    Unentgeltliche Abgabe selbst produzierter Wärme durch Unternehmer an anderen Unternehmer

    Gibt ein Unternehmer selbst erzeugte Wärme unentgeltlich an einen anderen Unternehmer ab, stellt dies eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (Entnahme) dar, die umsatzsteuerbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob der andere Unternehmer die Wärme für einen Zweck verwendet, der zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Entnahme liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand aus seinem Unternehmen für Zwecke verwendet, die außerhalb seines Unternehmens liegen, z.B. für private Zwecke oder als unentgeltliche Zuwendung. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie Strom und Wärme produzierte. Den Strom speiste die Klägerin gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz ein. Die Wärme überließ sie zwei Unternehmen: zum einen an den Unternehmer A, der die Wärme zur Trocknung von Holz in Containern verwendete, und zum anderen an den Landwirt B, der mit der Wärme seine Spargelfelder beheizte. Zwar sollten sowohl A und B eine Vergütung an die Klägerin zahlen; tatsächlich stellte die Klägerin aber weder A noch B ein Entgelt in Rechnung und bekam daher auch kein Geld von den beiden Unternehmern. Die Klägerin erhielt aber vom Stromnetzbetreiber einen sog. Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von ca. 85.000 €. Das Finanzamt sah in der unentgeltlichen Überlassung der Wärme eine Entnahme und setzte Umsatzsteuer auf der Grundlage der Selbstkosten der Klägerin fest.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine umsatzsteuerbare Entnahme: Die unentgeltliche Abgabe von Wärme an einen anderen Unternehmer für dessen wirtschaftliche Tätigkeit stellt eine Entnahme dar. Die Klägerin hatte kein Entgelt für die Wärme erhalten. Auch der KWK-Bonus war kein Entgelt für die Wärmelieferung, da er nur für den eingespeisten Strom gezahlt wurde. Für die Beurteilung als Entnahme kommt es nicht darauf an, ob der andere Unternehmer die Wärme für sein Unternehmen nutzt und ob er die Wärme in einem Unternehmensbereich einsetzt, für den er zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Die Klägerin wäre nämlich gar nicht ohne Weiteres in der Lage, den umsatzsteuerlichen Status von A und B, insbesondere deren Vorsteuerberichtigung, zu überprüfen. Die weitere Voraussetzung einer umsatzsteuerbaren Entnahme war ebenfalls erfüllt, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug bezüglich der Anschaffungskosten ihres Kraftwerks berechtigt gewesen war. Anderenfalls wäre eine Umsatzsteuer auf die Entnahme nicht gerechtfertigt. Als Bemessungsgrundlage für die Entnahme sind die Selbstkosten anzusetzen. Zwar ist vorrangig der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen; dies gilt aber nur dann, wenn für die Klägerin ein Einkauf von Wärme möglich gewesen wäre. Die Klägerin hätte Wärme aber nicht einkaufen können, da sie nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen war. Hinweise: Zu den Selbstkosten gehören nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten für die Wärme, sondern auch Kosten, die nur mittelbar der Herstellung bzw. Erzeugung zurechenbar sind, z.B. Finanzierungskosten. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mit Vorsteuer belastet waren. Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der eine Entnahme bejaht hatte. Der BFH ist mit seinem aktuellen Urteil nun dem EuGH gefolgt. Quelle: BFH, Urteil v. 4.9.2024 – XI R 15/24 (XI R 17/20); NWB

  • Überhöhte Bescheinigung einer GmbH über Einlagenrückgewähr

    Überhöhte Bescheinigung einer GmbH über Einlagenrückgewähr

    Stellt eine GmbH eine überhöhte Bescheinigung über eine Einlagenrückgewähr aus, haftet sie verschuldensunabhängig für die Kapitalertragsteuer, die auf den überhöhten Betrag entfällt. Das Finanzamt darf daher gegenüber der GmbH nur einen Haftungsbescheid erlassen, nicht aber einen Nachforderungsbescheid. Hintergrund: Die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner führt bei den Anteilseignern zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Die Kapitalgesellschaft muss auf die Ausschüttung Kapitalertragsteuer einbehalten, anmelden und abführen. Anders ist dies bei einer sog. Einlagenrückgewähr, d.h. bei der Rückzahlung von Einlagen, die der Anteilseigner in einem früheren Jahr geleistet hat; diese können grundsätzlich steuerfrei zurückgewährt werden. Die Höhe der Einlagen ergibt sich aus dem sog. steuerlichen Einlagekonto, das durch einen Bescheid jährlich festgestellt wird. Solange aber ein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist, gilt dieser als ausgeschüttet und muss versteuert werden. Soweit kein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist, sind für die Steuerfreiheit bestimmte formelle Anforderungen zu beachten. So muss die Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung über die Einlagenrückgewähr, die Angaben zum Anteilseigner, zur Höhe der Einlagenrückgewähr und zum Tag enthält, ausstellen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, für die das Finanzamt zum 31.12.2005 ein steuerliches Einlagekonto in Höhe von ca. 55 Mio. € festgestellt hatte. Die beiden Gesellschafter der GmbH beschlossen am 30.8.2006 eine Ausschüttung in Höhe von ca. 42 Mio. €, die aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht werden und daher bei den beiden Gesellschaftern in vollem Umfang steuerfrei sein sollte. Die GmbH erteilte beiden Gesellschaftern am 4.9.2006 jeweils eine Bescheinigung über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von jeweils ca. 21 Mio. €. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass am 31.12.2005 doch ein ausschüttbarer Gewinn in Höhe von ca. 12 Mio. € zur Verfügung gestanden hatte. Damit war die Bescheinigung der Klägerin überhöht; die Klägerin berichtigte die Bescheinigungen jedoch nicht. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin und setzte Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,2 Mio. € zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag fest.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt, weil das Finanzamt nur einen Haftungsbescheid hätte erlassen dürfen, nicht aber einen Nachforderungsbescheid: Die Voraussetzungen eines Haftungsbescheids lagen vor. Soweit die GmbH über einen ausschüttbaren Gewinn zum 31.12.2005 verfügte, war eine Einlagenrückgewähr nicht möglich. Die GmbH hätte daher nur eine niedrigere Einlagenrückgewähr bescheinigen dürfen. Die Rechtsfolge einer überhöhten Bescheinigung ist der Erlass eines Haftungsbescheids. Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf ein mögliches Verschulden der GmbH nicht an. Vielmehr ist der Haftungsbescheid auch dann rechtmäßig, wenn die GmbH unverschuldet eine überhöhte Bescheinigung ausgestellt hat. Das Finanzamt hat aber keinen Haftungsbescheid erlassen, sondern nur einen Nachforderungsbescheid, mit dem es Kapitalertragsteuer gegenüber der Klägerin festgesetzt hat. Ein Nachforderungsbescheid ist bei einer überhöhten Bescheinigung nicht zulässig. Hinweise: In den meisten Fällen im Bereich der Kapitalertragsteuer kann sich das Finanzamt zwischen einem Nachforderungsbescheid und einem Haftungsbescheid entscheiden. Der Fall einer überhöhten Bescheinigung ist jedoch eine Ausnahme, da hier nur ein Haftungsbescheid zulässig ist. Die Klage hatte aus rein formellen Gründen Erfolg, weil sich das Finanzamt für die falsche Form des Bescheids (Nachforderungsbescheid statt Haftungsbescheid) entschieden hatte. Die überhöhte Bescheinigung führt dazu, dass das Finanzamt des jeweiligen Gesellschafters die Zahlung durch die GmbH als Einlagenrückgewähr behandeln und damit steuerfrei belassen wird. Um dies zu verhindern, hätte die Klägerin die Bescheinigung berichtigen können. Dies hat die Klägerin aber unterlassen.Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2024 – VIII R 35/20; NWB

  • Verspätete Versteuerung von Umsätzen bei der Umsatzsteuer

    Verspätete Versteuerung von Umsätzen bei der Umsatzsteuer

    Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze zu Unrecht jeweils erst ein Jahr später, wenn er das Entgelt vereinnahmt, und nicht bereits in dem Jahr, in dem er seine Leistung erbracht hat, kann er die erklärungsgemäß ergangene Umsatzsteuerfestsetzung anfechten, um die zeitlich zutreffende Zuordnung der Umsätze zu bewirken. Der Erfolg seiner Anfechtung ist nicht davon abhängig, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung für das Vorjahr noch ändern kann. Hintergrund: Die Umsatzsteuer entsteht mit der Ausführung der Leistung, sog. Soll-Besteuerung. Nur wenn der Unternehmer die Ist-Besteuerung beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt (z. B. einen Jahresumsatz von aktuell 800.000 € nicht überschreitet), entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Kfz-Werkstatt und versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Ihre Zahlungsansprüche, die sie gegenüber einem bestimmten Kfz-Hersteller hatte, buchte sie auf einem „Vergütungskonto“. Den sich zum 31.12. eines Jahres ergebenden Saldo des Vergütungskontos unterwarf die Klägerin zu Unrecht erst im jeweiligen Folgejahr, in dem sie das Entgelt vereinnahmte, der Umsatzsteuer. Nach einer Außenprüfung erhöhte der Prüfer die Umsätze des Jahres 2015 um den sich zum 31.12.2015 ergebenden Saldo des Vergütungskontos; außerdem erhöhte er aus anderen Gründen auch die Umsatzsteuer 2014. Die Klägerin legte gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2014 und 2015 Einspruch ein und machte geltend, dass bei der Umsatzsteuer 2015 der Vergütungssaldo vom 31.12.2014 sowie bei der Umsatzsteuer 2014 der Vergütungssaldo vom 31.12.2013 abgezogen werden müsse. Das Finanzamt half den Einsprüchen ab. Im Anschluss erhöhte es nun aber die Umsatzsteuer für 2013 um den Vergütungssaldo vom 31.12.2013. Hiergegen wandte sich die Klägerin und beantragte die Minderung der Umsatzsteuer 2013 um den Vergütungssaldo vom 31.12.2012, der bislang in der Bemessungsgrundlage für 2013 enthalten war. Dies lehnte das Finanzamt ab.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 durfte der Vergütungssaldo vom 31.12.2012 nicht bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden; denn die Leistungen, die dem Vergütungssaldo vom 31.12.2012 zugrunde lagen, wurden bereits im Jahr 2012 erbracht und waren daher im Jahr 2012 zu versteuern. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze nämlich nach der Soll-Besteuerung und nicht nach der Ist-Versteuerung. Entgegen der Auffassung des Finanzamts erfordert die Änderung des Bescheids für 2013 nicht, dass noch der Vorjahresbescheid für 2012 geändert werden kann und in die Bemessungsgrundlage für 2012 noch der Vergütungssaldo vom 31.12.2012 aufgenommen wird. Eine derartige Regelung, nach der Umsätze nicht unversteuert bleiben dürfen, gibt es nur beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung und umgekehrt. Diese Regelung ist auf den Streitfall aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.Hinweise: Unbeachtlich war, dass die Klägerin die fehlerhafte Umsatzsteuerfestsetzung selbst ausgelöst hatte, indem sie den Vergütungssaldo jeweils erst im Folgejahr als Umsatz erklärte. Das Finanzamt hat das Verfahren zwar verloren. Es kann jetzt aber prüfen, ob es noch den Vorjahresbescheid für 2012 zulasten der Klägerin ändern kann. Eine solche Änderung ist im Fall einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung, die nun aufgrund des Klageerfolgs gegeben sein dürfte, weil der Vergütungssaldo zum 31.12.2012 weder in der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 noch in der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 enthalten ist, möglich. Das Gesetz lässt die Korrektur des fehlerhaften Bescheids für 2012, selbst wenn für das Jahr 2012 nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten sein sollte, innerhalb eines Jahres nach Änderung des fehlerhaften Bescheids für 2013 grundsätzlich zu. Quelle: BFH, Urteil v. 29.8.2024 – V R 19/22; NWB

  • Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025

    Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025

    Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das Bundesfinanzministerium informiert über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.Für alle SteuerzahlerSteuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096 € wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro Kind. Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 € wird für 2025 auf 39.900 € angehoben (2026: 40.700 €). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 € je Kind erhöht.Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.Gesetzliche Verstetigung der 150-€-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Gesetzliche Krankenkassen sind u.a. verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.Erbschaftsteuer Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € wird auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.Änderungen bei der Biersteuer Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.Grundsteuer Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sog. Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2022 bzw. 1.1.2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat. Für die Wirtschaft E‑RechnungAb dem 1.1.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen: In dem Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.Besteuerung der Kleinunternehmer Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1.1.2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen. Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber – ungewollt – auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.Fairer Steuerwettbewerb Ab dem 1.1.2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor.Landwirtschaft Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt. Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese – ebenfalls sog. – Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent).Bürokratieabbau Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.Zentrale Datenbank für die Steuerberatung Für Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z.B. Steuerbescheiden Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u.a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.Gesundheit Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1.1.2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1.1.2025 gilt:Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 57,85 € je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 € je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1.1.2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 € je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 € je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 € je Kilogramm auf 21 € je Kilogramm.Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 € je Milliliter.SonstigesEnergiesteuergesetz Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 €/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 €/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 €/MWh auf 1,64 €/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 €/1000 l auf 64,44 €/1000 l.Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt.Quelle: BMF online, Meldung v. 27.12.2024; NWB

  • Nachträglich geltend gemachte umsatzsteuerliche Organschaft

    Nachträglich geltend gemachte umsatzsteuerliche Organschaft

    Macht eine Personengesellschaft im Einspruchsverfahren gegen ihren Umsatzsteuerbescheid geltend, dass sie nach geänderter Rechtsprechung eine Organgesellschaft sei und dass daher nur der Organträger Umsatzsteuer schulde, setzt die Aufhebung ihres Umsatzsteuerbescheids voraus, dass der Organträger einen Antrag auf Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzung zu seinen Ungunsten stellt. Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht kann zwar nur eine Kapitalgesellschaft eine Organgesellschaft sein; jedoch erkennen der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr auch Personengesellschaften als Organgesellschaften an. Diese Rechtsprechungsänderung hat dazu geführt, dass Personengesellschaften nachträglich eine umsatzsteuerliche Organschaft geltend machen können, so dass gegen sie keine Umsatzsteuer mehr festgesetzt werden darf. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Ihre Mehrheitsgesellschafterin war die TL-GmbH. Die Klägerin erwarb im Jahr 2016 zahlreiche Fahrzeuge von der TL-GmbH zum Preis von ca. 4 Mio. € zzgl. Umsatzsteuer. Die TL-GmbH erstellte hierüber eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Nachdem das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht anerkannt hatte, machte die Klägerin eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der TL-GmbH geltend, bei der die TL-GmbH der Organträger sei und daher die Umsatzsteuer schulde, während sie, die Klägerin, die Organgesellschaft sei. Entscheidung: Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Zwar kann nach der geänderten Rechtsprechung des EuGH und des BFH auch eine KG eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Gesellschafter der KG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Beruft sich eine KG auf die geänderte Rechtsprechung und macht sie nun geltend, dass sie eine Organgesellschaft sei, kann ihr Umsatzsteuerbescheid nur dann aufgehoben werden, wenn der Organträger einen Antrag auf Erhöhung seiner Umsatzsteuerfestsetzung stellt, so dass die Umsätze der Organgesellschaft jetzt bei ihm miterfasst und versteuert werden können. Der Antrag des Organträgers auf Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzung zu seinen Ungunsten soll ein widersprüchliches Verhalten von Organgesellschaft und Organträger verhindern. Die Organgesellschaft könnte sich nämlich auf eine umsatzsteuerliche Organschaft berufen und damit die Aufhebung der gegen sie ergangenen Umsatzsteuerfestsetzung erreichen; hingegen könnte der Organträger gegen eine Erhöhung seiner Umsatzsteuer um die Umsätze der Organgesellschaft einwenden, dass eine solche Änderung mit dem gesetzlichen Vertrauensschutz, der eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung verbietet, nicht vereinbar ist. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob die TL-GmbH als möglicher Organträger einen Antrag auf Änderung ihrer Umsatzsteuerfestsetzung zu ihren Ungunsten gestellt hat. Ferner muss das FG noch die wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der TL-GmbH prüfen.Der BFH bestätigt damit seine jüngere Rechtsprechung, die einen Antrag des Organträgers auf Erhöhung seiner Umsatzsteuer verlangt, damit auf diese Weise der gesetzliche Vertrauensschutz, der den Organträger vor einer Erhöhung schützen würde, aufgehoben wird. Eine Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft ist zwar geplant. Angesichts der bevorstehenden Neuwahlen ist allerdings nicht absehbar, ob und wann eine Reform kommen wird. Quelle: BFH, Urteil v. 5.9.2024 – V R 5/23; NWB

  • Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Kindergeldes

    Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Kindergeldes

    Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das SteFeG soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.Der Regelungsgehalt des SteFeG wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich gekürzt (s. hierzu weiter unten). Es beinhaltet nun noch folgende Maßnahmen:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetragsfür den VZ 2025: 12.096 €ab dem VZ 2026: 12.348 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetragsfür den VZ 2025 auf 9.600 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)ab dem VZ 2026 auf 9.756 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)Anhebung des Kindergeldesmit Wirkung zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat sowiemit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und MonatVerschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der „kalten Progression“)2025 um 2,6 Prozent2026 um 2,0 ProzentAnhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichAnhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAGHinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 1.1.2025, teils zum 1.1.2026 in Kraft.Folgende Maßnahmen wurden zuvor aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenReform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (u.a. Anhebung auf 5 000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerQuelle: BR-Drucks. 637/24 v. 20.12.2024; NWB

  • Abgabe der Steuererklärung nach Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids

    Abgabe der Steuererklärung nach Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids

    Hat das Finanzamt einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, weil der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben hat, ist die Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Einspruchsfrist als Antrag auf Änderung des Vorbehaltsbescheids auszulegen. Dieser Antrag führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht abläuft, solange das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschieden hat. Hintergrund: Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zuungunsten des Steuerpflichtigen oder – auf Antrag – zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Wird der Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, läuft die Verjährungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft. Nachdem sie für das Streitjahr 2009 keine Gewinnfeststellungserklärung abgegeben hatte, erließ das Finanzamt am 18.1.2012 einen Schätzungsbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging und mit dem das Finanzamt Einkünfte in Höhe von 0 € feststellte. Hiergegen legte die Klägerin zwar Einspruch ein, nahm diesen aber wieder zurück. Am 4.8.2014 und damit mehr als zwei Jahre nach Erlass des Schätzungsbescheids reichte die Klägerin die Gewinnfeststellungserklärung ein und erklärte einen Verlust von ca. 1,2 Mio. €. Das Finanzamt reagierte hierauf nicht, sondern erließ am 1.12.2016 erneut einen Feststellungsbescheid für 2009, der ebenfalls Einkünfte in Höhe von 0 € auswies und gleichermaßen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging; der Bescheid enthielt keinen Hinweis darauf, ob damit der Bescheid vom 18.1.2012 geändert werden sollte. Im Dezember 2017 lehnte das Finanzamt die Änderung des Feststellungsbescheids für 2009 wegen Eintritts der Feststellungsverjährung ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar wäre an sich die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten, da die Verjährungsfrist insgesamt sieben Jahre beträgt, wenn innerhalb der ersten drei Jahre keine Steuererklärung abgegeben wird, so dass erst nach Ablauf von drei Jahren die reguläre vierjährige Verjährungsfrist beginnt. Allerdings wurde der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Denn die Klägerin hat vor dem 31.12.2016 einen Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids gestellt. In der Abgabe der Feststellungserklärung war ein Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheids zu sehen. Soweit über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, läuft die Verjährungsfrist nach dem Gesetz nicht ab. In dem Erlass des zweiten Gewinnfeststellungsbescheids vom 1.12.2016 ist keine Entscheidung über den Änderungsantrag vom 4.8.2014 zu sehen. Der zweite Bescheid vom 1.12.2016 war nämlich nichtig, da bereits ein Bescheid für 2009 vorlag, nämlich der Bescheid vom 18.1.2012, und da nicht deutlich wurde, in welchem Verhältnis der Bescheid vom 1.12.2016 zum ersten Bescheid vom 18.1.2012 stand. Es fand sich insbesondere kein Hinweis auf eine Änderung des Bescheids vom 18.1.2012. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheids kein ausdrücklicher Antrag auf Änderung gestellt werden muss, sondern dass die kommentarlose Abgabe der Steuererklärung genügt, damit der Bescheid noch geändert werden kann. Wäre die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, wäre in der Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist ein Einspruch zu sehen gewesen. Vorsicht ist indes geboten, wenn der Ablauf der Festsetzungsverjährung bevorsteht und bislang weder ein Steuerbescheid vorliegt noch die Steuererklärung abgegeben worden ist. Rechnet der Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung, sollte er unbedingt seine Steuererklärung vor Eintritt der Festsetzungsverjährung abgeben und ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellen. Die kommentarlose Abgabe einer Steuererklärung, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist, stellt nach der Rechtsprechung des BFH keinen verjährungshemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung dar. Quelle: BFH, Urteil v. 7.8.2024 – IV R 9/22; NWB

  • Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs bei Vorbehaltsnießbrauch bzw. gegen Versorgungsleistungen

    Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs bei Vorbehaltsnießbrauch bzw. gegen Versorgungsleistungen

    Die unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim bisherigen Betriebsinhaber zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter zum Teilwert; eine Fortführung des Buchwerts ist hingegen nicht möglich, da der bisherige Betriebsinhaber aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs seine Tätigkeit nicht einstellt. Wird der Betrieb hingegen im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf einen nahen Angehörigen übertragen, erfolgt keine Entnahme zum Teilwert, sondern der Übernehmer kann die Buchwerte fortführen. Hintergrund: Der Gesetzgeber ermöglicht bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs die Fortführung der Buchwerte, so dass der bisherige Betriebsinhaber keine stillen Reserven versteuern muss. Sachverhalt: Der Vater der Klägerin war V, der ein Hotelgrundstück besaß und dieses verpachtete. Da er das Hotel zuvor selbst betrieben und keine Betriebsaufgabe erklärt hatte, erzielte er aus der Hotelverpachtung gewerbliche Einkünfte. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 schenkte V das Hotelgrundstück seiner Tochter, der Klägerin, sowie seinem Sohn S jeweils zu hälftigem Miteigentum unter Vorbehaltsnießbrauch, so dass V weiterhin die Pachteinnahmen erhalten sollte. Etwa einen Monat später, am 26.1.1996, verzichtete V auf seinen Nießbrauch; stattdessen wurde die Zahlung einer monatlichen Rente an ihn in Höhe von mindestens 5.000 DM vereinbart. Im Jahr 1998 starb V. Im Jahr 2012 setzten sich die Klägerin und S, die die Verpachtung des Hotelgrundstücks bis dahin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben hatten, auseinander. Die Klägerin war der Auffassung, dass der hieraus entstandene Gewinn nicht steuerpflichtig gewesen sei, weil das Hotelgrundstück zum Privatvermögen gehört habe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das Hotelgrundstück gehörte zum Betriebsvermögen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob von einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs durch V im Jahr 1995 unter Vorbehaltsnießbrauch oder von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Jahr 1996 auszugehen ist: Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Hotelbetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch wäre es zwar beim Vater zunächst zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen gekommen. Mit dem Tod des Vaters im Jahr 1998 wäre der gewerbliche Verpachtungsbetrieb aber auf die Klägerin übergegangen und bei ihr notwendiges Betriebsvermögen geworden. Die Wirtschaftsgüter wären dann bei der Klägerin bzw. bei der GbR nicht mit dem niedrigeren Buchwert, sondern mit dem – in der Regel höheren – Teilwert zu bewerten gewesen. Im Fall einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hätten die Buchwerte von der Tochter fortgeführt werden müssen. Der verpachtete Hotelbetrieb hätte also ebenfalls zum Betriebsvermögen gehört. Die Klägerin hat somit im Jahr 2012 einen steuerpflichtigen Gewinn im Rahmen der Auseinandersetzung erzielt, da sie Betriebsvermögen veräußert hat. Die Höhe des Veräußerungsgewinns hängt aber davon ab, ob sie von dem Veräußerungserlös den Teilwert (bei Annahme eines Vorbehaltsnießbrauchs) oder aber nur den Buchwert (bei Annahme einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) abziehen kann. Hinweise: Der BFH geht davon aus, dass die beiden Verträge vom 28.12.1995 (Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch) und vom 26.1.1996 (Übertragung gegen Versorgungsleistungen) aufgrund ihres engen zeitlichen Zusammenhangs und der Bezugnahme in dem Vertrag vom 26.1.1996 auf den vorherigen Vertrag vom 28.12.1995 ein einheitliches Vertragswerk bildeten, bei dem der zunächst vereinbarte Vorbehaltsnießbrauch am 26.1.1996 durch Versorgungszahlungen ersetzt werden sollte. Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vermögensübergabe zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, fremdüblich war und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies muss das FG nun prüfen.Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird üblicherweise nur unter nahen Angehörigen vorgenommen und dient der vorweggenommenen Erbfolge. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich vorrangig nicht nach dem Wert des Betriebs, sondern nach dem Unterhaltsbedarf des bisherigen Betriebsinhabers. Aus diesem Grund wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen steuerlich als unentgeltlich angesehen und ermöglicht daher die Buchwertfortführung.Quelle: BFH, Urteil vom 8.8.2024 – IV R 1/20; NWB