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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Rückabwicklung der Umsatzsteuerbesteuerung in sog. Bauträgerfällen

    Rückabwicklung der Umsatzsteuerbesteuerung in sog. Bauträgerfällen

    Setzt das Finanzamt in einem sog. Bauträgerfall, bei dem ein Bauunternehmer bis 2013 eine Bauleistung an einen Bauträger erbracht hat und der Bauträger zu Unrecht die Umsatzsteuer für den Bauunternehmer abgeführt hat, nunmehr die Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer fest, kann dieser seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten. Das Finanzamt darf ein Abtretungsangebot des Bauunternehmers nicht ermessensfehlerhaft ablehnen. Hintergrund: Bei Bauleistungen unter Unternehmern gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d.h. Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Nach ursprünglicher Auffassung der Finanzverwaltung galt dies auch bei Bauleistungen an einen Bauträger, der unbebaute Grundstücke bebaut und anschließend verkauft. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an einen Bauträger nicht gilt, weil der Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern nur Grundstücke verkauft. Daraufhin beantragten viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer. Die Finanzämter versuchten nun anschließend, die Umsatzsteuer von den Bauunternehmern zu erhalten. Der Gesetzgeber hat die Rückabwicklung dieser Fälle gesetzlich geregelt und u.a. eine Abtretung des zivilrechtlichen Anspruchs des Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, der für die Bauleistungen entstanden ist, vorgesehen. Die Abtretung wirkt wie eine Zahlung, setzt aber u.a. voraus, dass der Bauunternehmer seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat.Sachverhalt: Der Kläger war in den Jahren 2012 und 2013 Bauunternehmer und erbrachte Bauleistungen an die Bauträger F und G. Der Kläger sowie F und G gingen damals – in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung – zu Unrecht davon aus, dass F und G die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Im Jahr 2013 entschied nun der BFH, dass die Bauträger die Umsatzsteuer nicht hätten abführen müssen, sondern der jeweilige Bauunternehmer. Daraufhin beantragten F und G die Erstattung der von ihnen zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuern. Das Finanzamt des Klägers forderte Ende 2014 den Kläger zur Abgabe berichtigter Umsatzsteuererklärungen für 2012 und 2013 auf. Der Kläger berief sich auf Vertrauensschutz, da die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens der Auffassung der Finanzverwaltung entsprochen hatte. Im März 2015 bot der Kläger dem Finanzamt aber an, seine Ansprüche gegen F und G auf Zahlung der Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt an das Finanzamt abzutreten. Das Finanzamt verlangte von ihm jedoch eine Bestätigung, dass diese Ansprüche nicht streitbefangen seien; diese Bestätigung lehnte der Kläger ab. Im September 2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2012 und 2013, die auf die Bauleistungen des Klägers entfiel, gegenüber dem Kläger fest. Nach verschiedenen Gesprächsversuchen berichtigte der Kläger am 19.12.2017 seine Rechnungen gegenüber F und G, indem er nun Umsatzsteuer auswies. Am 21.12.2017 gab er ein erneutes Abtretungsangebot gegenüber dem Finanzamt ab, bestätigte aber weiterhin nicht, dass seine Ansprüche gegen F und G nicht streitbefangen seien. Das Finanzamt nahm das Angebot am 22.12.2017 an; es verneinte aber eine Erfüllungswirkung der Abtretung, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der BFH gab dem Kläger Recht: Der Gesetzgeber bietet dem Bauunternehmer, der vom Finanzamt im Rahmen der Rückabwicklung eines sog. Bauträgerfalls in Anspruch genommen wird und Umsatzsteuer nachzahlen soll, die Möglichkeit, seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der für die Bauleistung geschuldeten Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten und damit seine Umsatzsteuerzahllast zu begleichen. Das Finanzamt darf ein solches Abtretungsangebot nicht ermessensfehlerhaft ablehnen. Der Kläger hatte dem Finanzamt bereits im Jahr 2015 eine Abtretung angeboten und im Jahr 2016 einen Abtretungsvertrag übersandt. Dieses Angebot durfte das Finanzamt nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger sich geweigert habe zu bestätigen, dass seine Ansprüche gegen F und G nicht streitbefangen waren. Das Risiko, dass die Ansprüche sich nicht durchsetzen lassen, liegt nämlich beim Finanzamt. Der Kläger hat somit seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abtretung nicht verletzt. Die spätere Annahme des erneuten Abtretungsangebots im Dezember 2017 wirkt damit wie eine Zahlung der Umsatzsteuer, so dass der Kläger keine Umsatzsteuer mehr schuldet. Hinweise: Dem Kläger konnte auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er sich zunächst gegen die Umsatzsteuerfestsetzung gewehrt und sich auf Vertrauensschutz berufen hat; denn die Rückabwicklung der Umsatzsteuer in den sog. Bauträgerfällen war durchaus umstritten. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin wiederholt Gespräche mit dem Finanzamt und dem Finanzministerium vorgeschlagen hatte, die das Finanzamt aber abgelehnt hat. Dem Kläger konnte schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass zum 31.12.2017 eine Verjährung seiner Ansprüche gegen F und G drohte. Zum einen war die Abtretung noch vor dem 31.12.2017 erfolgt; zum anderen hätte das Finanzamt mit den abgetretenen Ansprüchen sogar noch nach dem 31.12.2017 aufrechnen können, weil vor dem 31.12.2017 eine Aufrechnungslage bestanden hatte. Dass sich das Finanzamt dieser Möglichkeit selbst beraubt hat, lag daran, dass es voreilig die Umsatzsteuererstattungen an F und G ausgezahlt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 17.4.2024 – XI R 16/22; NWB

  • Darlehensverlust eines GmbH-Gesellschafters

    Darlehensverlust eines GmbH-Gesellschafters

    Der Ausfall einer bis zum 27.9.2017 begründeten Darlehensforderung eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters kann nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn der Darlehensausfall nach dem vom Bundesfinanzhof (BFH) gewährten Vertrauensschutz den nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen gewerblicher Einkünfte zuzuordnen ist. Der GmbH-Gesellschafter kann auf diesen Vertrauensschutz nicht verzichten. Hintergrund: Verkauft ein GmbH-Gesellschafter, der mit mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren an der GmbH beteiligt war und die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält, GmbH-Anteile mit Gewinn oder Verlust, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Verlust oder Gewinn wird nach dem sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % berücksichtigt. Auch ein Verlust aus einem Darlehensausfall wird nach der aktuellen Rechtslage sowie nach der bis zum Jahr 2017 geltenden Rechtsprechung hierbei berücksichtigt, und zwar als nachträgliche Anschaffungskosten. Allerdings gilt das Gesetz nur für Veräußerungen oder Aufgaben (einer GmbH-Beteiligung) nach dem 31.7.2019. Für Veräußerungen oder Aufgaben vor diesem Zeitpunkt kann die aktuelle Rechtslage auf Antrag angewendet werden. Wird kein Antrag gestellt, kann der Darlehensausfall aufgrund eines vom BFH im Jahr 2017 gewährten Vertrauensschutzes steuerlich gleichwohl bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden, wenn das Darlehen bis zum 27.9.2017 gewährt worden ist oder bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist, d.h. von einem Dritten nicht gewährt oder nicht stehengelassen worden wäre; der BFH gewährte diesen Vertrauensschutz, weil er in seinem Urteil aus dem Jahr 2017 seine bisherige Rechtsprechung geändert und Darlehensausfälle eines GmbH-Gesellschafters grundsätzlich nicht mehr steuerlich anerkannt hatte. Sachverhalt: Der Kläger der GmbH war zu 80 % an einer GmbH beteiligt. Er gewährte der GmbH im Jahr 2015 zwei Darlehen in Höhe von 150.000 €. Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter bestätigte, dass der Kläger kein Geld von der GmbH zurückbekommen wird. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 2016 den Darlehensausfall in Höhe von 150.000 € bei der Ermittlung seines Verlustes aus der Aufgabe seiner GmbH-Beteiligung geltend. Das Finanzgericht (FG) erkannte den Darlehensausfall bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an und berücksichtigte ihn damit vollständig und nicht nur nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 %. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.Entscheidung: Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück: Der Darlehensausfall führt grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten, die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu 60 % zu berücksichtigen sind. Der Darlehensausfall kann entgegen der Auffassung des FG nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen nachrangig gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind. Zwar gilt die Neuregelung, die einen Darlehensausfall eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet, nur für Veräußerungen oder Aufgaben von GmbH-Beteiligungen nach dem 31.7.2019, während die Aufgabe im Streitfall bereits im Jahr 2016 erfolgt ist. Der Kläger hat auch keinen Antrag auf vorzeitige Anwendung der Neuregelung für GmbH-Aufgaben vor dem 1.1.2019 gestellt. Jedoch greift im Streitfall der vom BFH ausgesprochene Vertrauensschutz, da das Darlehen bis zum 31.7.2019 gewährt worden ist. Der Vertrauensschutz führt zu einer Zuordnung des Darlehensausfalls zu den gewerblichen Einkünften, so dass die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen verdrängt wird. Auf den Vertrauensschutz kann der GmbH-Gesellschafter nicht verzichten. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ermitteln muss. Der Darlehensausfall wird nämlich nur dann mit dem Nennwert bewertet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt wurde oder krisenbestimmt war, also auch in der Krise nicht zurückgefordert werden sollte. Sollte das Darlehen hingegen vor dem Kriseneintritt gewährt worden und nicht krisenbestimmt gewesen sein, sondern lediglich in der Krise stehengelassen worden sein, wäre lediglich der gemeine Wert des Darlehens im Zeitpunkt des Kriseneintritts anzusetzen; dies ist häufig ein Wert von unter 10 % des Nennwertes. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 12/23; NWB

  • Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

    Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

    Eine Tierhaltungsgemeinschaft erzielt nicht gewerbliche, sondern land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn alle ihre Gesellschafter einen Land- und Forstbetrieb unterhalten. Auch eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kann ein derartiger Gesellschafter sein, der einen Land- und Forstbetrieb unterhält. Die Qualifizierung der Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass Verluste nicht dem gesetzlichen Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung unterliegen. Hintergrund: Eine Tätigkeit aus Tierzucht und Tierhaltung kann zu gewerblichen oder aber zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen. Betreibt eine Gesellschaft Tierzucht und Tierhaltung, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind und wenn alle Gesellschafter die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten. Handelt es sich hingegen um gewerbliche Einkünfte, dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach dem Gesetz weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Derartige Verluste können nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung verrechnet werden. Sachverhalt: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war landwirtschaftlich tätig, indem sie 200 Hektar gepachtete Flächen bewirtschaftete und eine Milchviehhaltung sowie eine Putenmast betrieb. An der GbR waren die beiden Kläger zu jeweils 50 % beteiligt. Zum 1.11.2011 gründete die GbR zusammen mit dem B, der ebenfalls Landwirt war, eine Kommanditgesellschaft (KG). Die KG betrieb eine Schweinemast; die hierfür erforderlichen Schweine wurden von der GbR und von B in die KG eingebracht. Die KG erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2015 Verluste. Das Finanzamt ging von Verlusten aus einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung aus und stellte entsprechende gewerbliche Einkünfte fest. Nachdem die KG 2016 aufgelöst worden war, klagten die beiden Kläger gegen den Bescheid der KG und machten land- und forstwirtschaftliche Einkünfte geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der beiden Kläger statt: Die KG erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, da alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren. Gesellschafter der KG waren B und die GbR. B war selbst Landwirt; dies war auch nicht streitig. Die GbR war eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, nämlich eine Fläche von 200 ha bewirtschaftete und in den Bereich der Milchviehhaltung und Putenmast tätig war; es genügte, dass sie die Flächen gepachtet hatte. Nicht erforderlich war, dass die Gesellschafter der GbR auch noch einzelunternehmerisch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig waren. Die weiteren Voraussetzungen für die Qualifizierung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte waren unstreitig erfüllt. Hinweise: Die Einstufung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass die Verlustausgleichsbeschränkung, die für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung und Tierzucht gegolten hätte, nicht anwendbar war. Dadurch, dass die GbR als Gesellschafterin der KG land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielte, wurden auch den Klägern, die an der GbR beteiligt waren, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zugerechnet, und zwar Verluste, die sie uneingeschränkt mit ihren positiven Einkünften verrechnen konnten. Die Gesetzeslage ändert sich zwar zum Ende dieses Jahres, weil ein Teil der Voraussetzungen nicht mehr im Bewertungsgesetz, sondern im Einkommensteuergesetz geregelt sein wird; der wesentliche Kern der Regelungen bleibt aber unverändert, so dass das Urteil auch für die Zukunft Bedeutung haben wird. Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024 – VI R 6/22; NWB

  • Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht bevor

    Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht bevor

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung und Zuteilung der sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer vorgelegt. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll am 30.9.2024 eingeführt werden, und die Zuteilung soll ab dem 1.11.2024 erfolgen. Hintergrund: Neben der Steuer-Identifikationsnummer, die jeder Steuerpflichtige bereits erhalten hat, sollen alle Unternehmer auch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten, die die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ablösen soll. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist zwar bereits vor geraumer Zeit vom Gesetzgeber eingeführt worden, der genaue Zeitpunkt der Einführung sollte aber vom BMF festgelegt werden und wurde immer wieder verschoben. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll zum 30.9.2024 eingeführt werden. Die Zuteilung wird voraussichtlich ab dem 1.11.2024 erfolgen. Unternehmer, denen bis zum 30.9.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, erfahren im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung durch das Bundeszentralamt für Steuern, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab einem bestimmten Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. Hinweis: Dieser Stichtag könnte der 1.11.2024 sein. Unternehmer, die bis zum 30.9.2024 noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, aber durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, erhalten eine elektronische Mitteilung über die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn sie oder ihr Bevollmächtigter über ein Benutzerkonto bei der ELSTER-Plattform der Finanzverwaltung verfügen.Hinweis: In verschiedenen Gesetzen wird die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer verlangt, sobald sie zugeteilt worden ist. So muss etwa künftig bei der Grunderwerbsteuer die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn ein Unternehmer an einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligt ist. Auch umsatzsteuerlich wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ablösen. Aktuell liegt nur der Entwurf des BMF vor. Nachdem jahrelang nichts geschehen ist, scheint es nun mit der Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer loszugehen, auch wenn der Zeitpunkt angesichts des Entwurfscharakters noch nicht sicher ist. Quelle: Entwurf des BMF zur Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (WIdV) vom 25.6.2024; NWB

  • Unentgeltliche Übertragung eigener GmbH-Anteile auf Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

    Unentgeltliche Übertragung eigener GmbH-Anteile auf Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

    Hält eine GmbH eigene Anteile und überträgt sie diese unentgeltlich auf ihren Gesellschafter, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes. Ein fremder Dritter, der nicht Gesellschafter ist, hätte nämlich einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes zahlen müssen. Hintergrund: Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer GmbH kommt es, wenn das Vermögen der GmbH gemindert wird oder eine Vermögensmehrung verhindert wird, dies jeweils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht Teil einer offenen Gewinnausschüttung (Dividende) ist. Der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Typische Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung sind ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH hielt 1/3 der Anteile als eigene Anteile, so dass der Kläger die übrigen 2/3 der Anteile hielt. Im Jahr 2016 übertrug die A-GmbH die eigenen Anteile unentgeltlich auf den Kläger, der nun mit 3/3 beteiligt war. Das Finanzamt setzte beim Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Anteile als Einnahmen aus Kapitalvermögen an.Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab: Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung waren erfüllt. Bei der GmbH ist eine Vermögensmehrung verhindert worden, da die GmbH die Anteile unentgeltlich übertragen und keinen Kaufpreis verlangt hat. Dies war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein fremder Dritter einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes hätte zahlen müssen. Dem Kläger ist durch die Übertragung auch ein Vermögensvorteil zugewendet worden. Zwar war der Kläger bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter gewesen, da er 2/3 der Anteile hielt und sich insgesamt nur 2/3 der Anteile in der Hand der Gesellschafter befanden. Er hatte damit aber nur eine vorläufige Rechtsposition inne, da es denkbar war, dass das verbleibende Drittel, das die GmbH als eigene Anteile hielt, auf einen Dritten übertragen werden. Erst mit der Übertragung der eigenen Anteile erlangte der Kläger die gesicherte Position eines Alleingesellschafters. Der Vermögensvorteil kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Kläger als Alleingesellschafter, der 2/3 der Anteile hielt, eine Übertragung der eigenen Anteile der GmbH auf einen fremden Dritten hätte verhindern können.Hinweise: Bilanziell wird die Übertragung eigener Anteile als Kapitalerhöhung angesehen und nicht als Veräußerungsgeschäft. Diese bilanzielle Sichtweise betrifft aber nur die Ebene der GmbH. Auf der Ebene des Klägers als Gesellschafter stellte die Übertragung einen Anschaffungsvorgang dar und konnte daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das FG hat nur über die verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach entschieden, nicht aber über die Höhe. Es hat deshalb ein sog. Zwischenurteil erlassen. Sofern dieses Zwischenurteil rechtskräftig wird, kann das FG über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung entscheiden, sofern sich die Beteiligten hierüber nicht verständigen. Die Höhe richtet sich nach dem gemeinen Wert der GmbH-Anteile. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2024 – 5 K 2301/21; NWB

  • Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei GmbH-Anteilsverkauf absetzbar

    Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei GmbH-Anteilsverkauf absetzbar

    Ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens 1 % an einer GmbH beteiligt ist, die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält und die Beteiligung veräußert, kann die Steuerberaterkosten, die für die spätere Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstehen, als Veräußerungskosten absetzen. Dieser Abzug ist bereits im Veranlagungszeitraum der Anteilsveräußerung möglich. Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Verkäufer in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt war. Vom Veräußerungspreis sind die Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten sowie die Veräußerungskosten abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig. Sachverhalt: Die Klägerin war mit 5,93 % an der A-GmbH beteiligt und hielt die Beteiligung in ihrem Privatvermögen. Im Jahr 2021 verkaufte sie ihre Beteiligung mit Gewinn. Im Jahr 2023 ließ sie durch ihren Steuerberater die Einkommensteuererklärung für 2021 erstellen, in der der Gewinn aus der Veräußerung erklärt wurde. Der Steuerberater berechnete für die Gewinnermittlung eine Gebühr, die die Klägerin in der Steuererklärung für 2021 als Veräußerungskosten geltend machte. Entscheidung: Das Hessische Finanzgericht (FG) bejahte Veräußerungskosten und gab der Klage statt: Veräußerungskosten sind anzunehmen, wenn bei den Aufwendungen ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und darauf, ob sie eine größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn aufweisen. Nicht zu folgen ist der Auffassung, nach der Veräußerungskosten Aufwendungen sind, die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst sind. Danach müssten die Aufwendungen zwecks Durchführung der Anteilsveräußerung entstanden sein. Im Streitfall waren die Steuerberaterkosten durch die Veräußerung veranlasst. Das auslösende Moment war nämlich der Veräußerungsvorgang selbst, der die Pflicht auslöste, den Gewinn aus der Veräußerung zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Hinweise: Wird eine wesentliche GmbH-Beteiligung, d.h. mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 %, im Privatvermögen gehalten, ist ein allgemeiner Betriebsausgabenabzug nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Der Veräußerungsgewinn mindert sich vielmehr nur um Anschaffungskosten, nachträgliche Anschaffungskosten und um Veräußerungskosten. Das aktuelle Urteil ist daher für GmbH-Gesellschafter erfreulich. Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kam übrigens nicht in Betracht. Denn die Aufwendungen für den Steuerberater waren nicht durch den Erhalt oder die Begründung einer Einkunftsquelle, d.h. der GmbH-Beteiligung, die Gewinnausschüttungen ermöglicht, ausgelöst worden.Die Aufwendungen sind zwar erst 2023 entstanden, als der Steuerberater die Einkommensteuererklärung erstellt hat; sie wirken aber auf den Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2021 zurück. Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.2.2024 – 10 K 1208/23; NWB

  • Europäischer Gerichtshof entscheidet: Innerorganschaftliche Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar

    Europäischer Gerichtshof entscheidet: Innerorganschaftliche Umsätze sind nicht umsatzsteuerbar

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält sog. innerorganschaftliche Leistungen, die die einzelnen Mitglieder einer umsatzsteuerlichen Organschaft untereinander erbringen, für nicht umsatzsteuerbar. Damit entsteht für derartige Leistungen keine Umsatzsteuer. Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft(en) werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt also nicht in Erscheinung. Sachverhalt: Zwischen dem Kläger, der eine Universitätsklinik betrieb und insoweit hoheitlich tätig war, und der U-GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Der Kläger war Organträger, und die U-GmbH war Organgesellschaft. Die U-GmbH erbrachte im Jahr 2005 Reinigungsleistungen gegenüber dem Kläger für ein Entgelt von ca. 75.000 €, die zu ca. 7 % auf den hoheitlichen Bereich entfielen. Das Finanzamt beurteilte das Entgelt für die Reinigungsleistungen, soweit sie auf den hoheitlichen Betrieb des Klägers entfielen, als umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe und setzte entsprechend Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) richtete ein erstes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, der eine unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des vereinbarten Entgelts ablehnte. Anschließend richtete der BFH ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, damit dieser klärt, ob Innenumsätze einer Organschaft umsatzsteuerbar sind; einige Äußerungen des EuGH in der ersten Entscheidung deuteten nämlich auf eine Umsatzsteuerbarkeit hin. Entscheidung: Der EuGH verneint die Umsatzsteuerbarkeit innerorganschaftlicher Leistungen: Die Mitglieder einer Organschaft, d.h. der Organträger und die Organgesellschaft(en), werden als „ein“ gemeinsamer Steuerpflichtiger behandelt, so dass nur eine einzige Umsatzsteuererklärung für die Organschaft abzugeben ist, nämlich durch den Organträger. Dies schließt es aus, dass getrennte Umsatzsteuererklärungen für die Organschaft abgegeben werden oder dass ein einzelnes Mitglied der Organschaft, z.B. die Organgesellschaft, als gesonderter Steuerpflichtiger angesehen wird. Daher führen innerorganschaftliche Leistungen nicht zu einer Umsatzsteuerbarkeit, da anderenfalls eine Organgesellschaft neben dem Organträger Umsatzsteuer abführen und eine gesonderte Umsatzsteuererklärung abgeben müsste. Dies gilt selbst dann, wenn die vom Empfänger der innerorganschaftlichen Leistungen geschuldete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.Hinweise: Die Rechtsunsicherheit ist damit beseitigt. Leistungen, die ein Mitglied der Organschaft an ein anderes Mitglied der Organschaft erbringt, sind nicht umsatzsteuerbar, so dass insoweit keine Umsatzsteuer entsteht. Hätte der EuGH anders entschieden und eine Umsatzsteuerbarkeit bejaht, hätte die Gefahr bestanden, dass die Finanzämter die innerorganschaftlichen Leistungen nun nachträglich der Umsatzsteuer unterwerfen würden. Der BFH muss jetzt abschließend entscheiden. Voraussichtlich wird die Klage Erfolg haben, da es sich nach der ersten Entscheidung des EuGH aufgrund des vereinbarten Entgelts nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe und nach der zweiten Entscheidung des EuGH auch nicht um eine umsatzsteuerbare innerorganschaftliche Leistung handelt.Quelle: EuGH, Urteil vom 11.7.2024 – C-184/23 „Finanzamt T“; NWB

  • Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen, die zugesagte Tantieme aber nicht erhalten, kann ein fiktiver Zufluss der Tantieme und damit Arbeitslohn zu bejahen sein, wenn er einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung seiner Tantieme hat. Dies setzt allerdings voraus, dass die GmbH eine Tantiemeverpflichtung passiviert hat. Alternativ kommt ein fiktiver Zufluss in Betracht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch verzichtet. Hintergrund: Außerhalb einer Bilanzierung müssen Einnahmen grundsätzlich erst dann versteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber ein Zufluss auch fiktiv angenommen werden, so dass dann eine Einnahme versteuert werden muss, obwohl sie gar nicht gezahlt worden ist. Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Er hatte mit der A-GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen. In den Streitjahren 2015 bis 2017 zahlte die A-GmbH dem Kläger keine Tantieme aus, obwohl sie Gewinne erzielt hatte. Die A-GmbH wies in ihren Bilanzen der Streitjahre auch weder eine Tantiemerückstellung noch eine Tantiemeverbindlichkeit aus. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger an und erfasste die Tantieme als Arbeitslohn. Entscheidung: Der BFH hielt einen fiktiven Zufluss zwar nicht aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Klägers für denkbar, wohl aber aufgrund eines möglichen Verzichts. Der BFH verwies die Sache daher an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die also mehr als 50 % der Stimmrechte haben, kann es zu einer Zuflussfiktion kommen, wenn der Tantiemeanspruch fällig und durchsetzbar ist, die GmbH mithin zahlungsfähig ist. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann dann nämlich die Auszahlung der Tantieme durchsetzen. Im Streitfall waren die Tantiemeansprüche jedoch nicht fällig. Die Tantiemeansprüche sollten erst dann fällig sein, wenn der Jahresabschluss und damit auch der Tantiemeanspruch festgestellt wird. In den Jahresabschlüssen der A-GmbH für die Jahre 2015 bis 2017 waren aber keine Tantiemeverpflichtungen ausgewiesen, so dass ein fälliger Tantiemeanspruch nicht zustande gekommen ist. Denkbar ist aber ein fiktiver Zufluss aufgrund eines Verzichts des Klägers auf einen bereits entstandenen Tantiemeanspruch. Dieser Verzicht hätte zu einer verdeckten Einlage des Klägers in die A-GmbH geführt; eine verdeckte Einlage setzt denklogisch den vorherigen Zufluss des eingelegten Wirtschaftsguts (Tantiemeforderung) voraus. Das FG muss nun aufklären, ob der Kläger in den Streitjahren auf seine bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet und diese verdeckt in die A-GmbH eingelegt hat, so dass ihm die Tantiemen vorher (fiktiv) zugeflossen sein müssen. Die verdeckte Einlage setzt nicht voraus, dass die A-GmbH tatsächlich Tantiemeverpflichtungen gegenüber dem Kläger passiviert hat; vielmehr genügt es, wenn Tantiemeverpflichtungen hätten passiviert werden müssen. Hinweise: Sollte ein Tantiemeanspruch des Klägers hingegen nicht entstanden sein, weil sich der Kläger und die A-GmbH vorab auf eine Aufhebung der Tantieme geeinigt bzw. stillschweigend verständigt haben, wäre ein fiktiver Zufluss zu verneinen, so dass der Kläger keine Tantieme versteuern müsste. Denn dann könnte der Kläger keine verdeckte Einlage erbracht haben, weil er keine Forderung gegen die A-GmbH gehabt hat, die er im Wege der verdeckten Einlage eingebracht hat. Zu einem fiktiven Zufluss kann es unter dem Gesichtspunkt des Verzichts also nur kommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Entstehung seines Tantiemeanspruchs auf die Tantieme verzichtet. Der BFH widerspricht mit seinem aktuellen Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für einen fiktiven Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausreichen lässt, dass der Tantiemeanspruch fällig und durchsetzbar ist; nach der Finanzverwaltung ist es für den fiktiven Zufluss nicht erforderlich, dass die GmbH eine entsprechende Verpflichtung in ihrem Jahresabschluss passiviert hat. Quelle: BFH, Urteil vom 5.6.2024 – VI R 20/22; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.8..2024 – III C 3 -S 7329/19/10001 :006 (2024/0683404); NWB

  • Recht

    Vorsicht Falls: Warnung vor falscher Anwaltskanzlei „Schirmer Rechtsanwaltschaft mbH“

    Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben. Die Schreiben sind mit dem Namen eines nicht existierenden Rechtsanwalts, Herbert Pekoll, unterzeichnet. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.Hierzu führt die BRAK u.a. weiter aus:In den letzten Wochen ist eine neue Betrugsmasche aufgetaucht, bei der eine nicht existierende Anwaltskanzlei, die „Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“, auch als „Schirrmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aufgeführt, gefälschte Forderungsschreiben verschickt. Weder die „Schir(r)mer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ noch der Rechtsanwalt Herbert Pekoll existieren tatsächlich. Es handelt sich um eine Betrugsmasche, die darauf abzielt, Unternehmen unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern und möglicherweise so zu Zahlungen oder anderen unberechtigten Handlungen zu bewegen.So können Sie sich schützen:Prüfen Sie die Absenderdaten: Recherchieren Sie die angegebenen Kontaktdaten und überprüfen Sie, ob die Kanzlei tatsächlich existiert. Die Prüfung ob ein Anwalt oder eine Anwältin in Deutschland eine Zulassung hat, können sie online über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis vornehmen (www.rechtsanwaltsregister.org); wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich an einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.Ignorieren Sie verdächtige Forderungen: Reagieren Sie nicht auf Aufforderungen in verdächtigen Schreiben und leisten Sie keine Zahlungen.Melden Sie den Vorfall: Informieren Sie die zuständigen Behörden oder den Verbraucherschutz über den Betrugsversuch.Hinweis: Weiterführende Informationen, z.B. den Beispielsbrief eines gefälschten Anschreibens der angeblichen Kanzlei (anonymisiert und mit deaktivierten Links), hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.Quelle: BRAK online, Meldung v. 31.7.2024; NWB