Aktuelles

Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers

    Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers

    Ein sog. Klarierungsagent (Schiffsmakler), der den Kontakt zu einer Seehafen-Spedition herstellt, damit diese – noch nicht vollständig feststehende – Leistungen zur Schiffsabfertigung und -versorgung des einlaufenden Schiffes der Reederei, die den Schiffsmakler beauftragt hat, ausführt, erbringt eine umsatzsteuerliche Vermittlungsleistung und nicht eine Vielzahl von Vermittlungsleistungen. Die Seehafen-Spedition kann daher die Umsatzsteuer, die sich aus der Vermittlungsleistung ergibt, als Vorsteuer abziehen.Hintergrund: Die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt sind umsatzsteuerfrei. Ebenfalls umsatzsteuerfrei ist die Vermittlung der Umsätze für die Seeschifffahrt. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Seehafen-Spedition und versorgte einlaufende Schiffe mit der Schiffsabfertigung und Versorgung des Schiffs. Die Reederei des Schiffs beauftragte vor dem Einlaufen ihres Schiffes in den Hafen einen sog. Klarierungsagenten (Schiffsmakler), der den Kontakt zu der Klägerin herstellte. Der Klarierungsagent informierte die Klägerin über die bereits von der Reederei beauftragten Leistungen. Anschließend beauftragten die Reederei oder auch die Schiffsbesatzung die Klägerin aber noch mit weiteren Leistungen; pro Schiff führte die Klägerin bis zu 70 unterschiedliche Leistungen aus. Die Klägerin erbrachte dabei gegenüber der Reederei umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistungen. Der Klarierungsagent erhielt von der Klägerin eine Vermittlungsprovision, über die die Klägerin eine Gutschrift mit Umsatzsteuer ausstellte, und zwar auch, soweit die Provision für die Erbringung umsatzsteuerfreier Umsätze der Klägerin berechnet wurde. Die Klägerin machte die Umsatzsteuer aus der von ihr ausgestellten Gutschrift als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug um 25 %, weil etwa 1/4 der von der Klägerin erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei gewesen sind. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Vorsteuerabzug aus einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ist zulässig. Der Klarierungsagent hat eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht, nämlich eine einheitliche Vermittlungsleistung. Diese Vermittlungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass der Vorsteuerabzug der Klägerin möglich ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist es erforderlich, dass die Vermittlungsleistung einen eindeutigen Bezug zu konkreten steuerfreien Umsätzen für die Seeschifffahrt aufweist. Die Vermittlung lediglich eines Kontakts zu nur einem Kunden genügt hierfür nicht; ebenso wenig ist es ausreichend, dass im Anschluss an die Vermittlung auch umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt werden. Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten ist auch nicht anteilig umsatzsteuerfrei. Eine einheitliche Vermittlungsleistung kann nicht in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Teil aufgeteilt werden. Im Zeitpunkt der Vermittlung war der Anteil der künftigen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zudem weitgehend unklar; die Klägerin hat später zu 75 % und damit zu einem weit überwiegenden Teil umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Hinweise: Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten war umsatzsteuerbar, da sie im Inland erbracht wurde. Der Vorsteuerabzug war im Streitfall nur davon abhängig, dass der Klarierungsagent eine umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht hat. Es kam nicht darauf an, ob die Klägerin später umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen an die Reederei erbringen würde; denn nach dem Gesetz wird der Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen im Bereich der Seeschifffahrt nicht ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten wäre selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Klägerin einzelne Versorgungsleistungen nicht im Inland, sondern im Ausland erbracht hat; denn auch hier wäre nach dem Gesetz der Vorsteuerabzug möglich, weil es sich um Umsätze im Bereich der Seeschifffahrt handelte. Quelle: BFH, Urteil vom 18.1.2024 – V R 4/22; NWB

  • Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:Anpassungen des Einkommensteuertarifs:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenMaßnahmen des Wachstumspakets:Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungWeitere Maßnahmen:Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlichErhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerHinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB

  • Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

    Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:Anpassungen des Einkommensteuertarifs:Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:Überführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenMaßnahmen des Wachstumspakets:Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 ProzentAusweitung der steuerlichen ForschungsförderungWeitere Maßnahmen:Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlichErhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenAnpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an UnionsbürgerHinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB

  • Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen

    Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände (bzw. gemischt genutzter Dienstleistungen) zum Unternehmen Stellung genommen. Dabei berücksichtigt das BMF die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zu einer Änderung der bisherigen Grundsätze geführt hat.Hintergrund: Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und daneben noch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahl-recht. Er kann den Gegenstand grundsätzlich entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Im Gegenzug muss er allerdings im Umfang der Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Der BFH verlangt aufgrund einer Grundsatzentscheidung des EuGH nicht mehr, dass das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden muss; es genügt, wenn der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft und diese zeitnah dokumentiert. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Das BMF folgt im Grundsatz der geänderten Rechtsprechung des BFH. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass der Unternehmer dem Finanzamt bis zum Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung seine Zuordnungsentscheidung mitteilt. Es genügt vielmehr, dass der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft, ob und ggf. in welchem Umfang er den gemischt-genutzten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet, und diese Zuordnungsentscheidung dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt in der Regel dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer für den gemischt-genutzten Gegenstand im Umfang seiner umsatzsteuerlichen Zuordnung geltend macht. Statt eines Vorsteuerabzugs kann der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung auch durch andere Beweisanzeichen, die nach außen hin objektiv erkennbar sind, dokumentieren. Hierzu gehört etwa der Abschluss eines Vertrags, aus dem sich ergibt, dass der Gegenstand für Ausgangsumsätze eingesetzt wird, oder Bauantragsunterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Teil des Gebäudes dem Unternehmen dienen soll, oder aus einer betrieblichen Versicherung für den gemischt-genutzten Gegenstand, oder aus der ertragsteuerlichen Behandlung des Gegenstands als Betriebsvermögen oder aus dem Kauf des Gegenstands unter Verwendung des Firmennamens. Die Dokumentation muss dem Finanzamt zwar nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt oder mitgeteilt werden. Jedoch muss die Dokumentation bis zum Abgabetermin der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Dabei kommt es auf den Abgabetermin für steuerlich nicht vertretene Unternehmer an, selbst wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt und daher seine Umsatzsteuererklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeben muss. Hinweise: Die Dokumentationsfrist für steuerlich vertretene Unternehmer ist umstritten. Nach dem Finanzgericht Köln muss sich die längere Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen von Unternehmern, die einen Steuerberater beauftragt haben, auch auf die Dokumentationsfrist auswirken und zu einer entsprechenden Verlängerung der Dokumentationsfrist führen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings nicht. Um sicher zu gehen, empfiehlt sich auch weiterhin die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuervoranmeldung. Das neue BMF-Schreiben gilt für allen offenen Fälle. Quelle: BMF-Schreiben vom 17.5.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001 (zur Dokumentationsfrist: FG Köln, Urteil v. 7.11.2023 – 8 K 2418/22, rechtskräftig; NWB

  • <div>Umsatzsteuersatz für „Dinner-Show“ im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023</div>

    Umsatzsteuersatz für „Dinner-Show“ im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023

    Für eine „Dinner-Show“, die aus einem mehrgängigen Menü und mehreren künstlerischen Darbietungen besteht, gilt im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Denn die „Dinner-Show“ ist eine einheitliche komplexe Leistung, die aus zwei gleichwertigen Einzelleistungen zusammengesetzt ist, für die in dem genannten Zeitraum jeweils der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % galt. Hintergrund: In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 unterlagen Umsätze eines Restaurants für Speisen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies galt jedoch nicht für Getränke, die weiterhin mit 19 % besteuert wurden. Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete im Jahr 2021 eine sog. Dinner-Show. Die „Dinner-Show“ bestand aus einem mehrgängigen Menü, und in den Pausen zwischen den einzelnen Menügängen fanden verschiedene künstlerische und artistische Darbietungen statt. Die Getränke wurden gesondert in Rechnung gestellt. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze aus dem Eintrittspreis für die „Dinner-Show“ mit 7 % und die Umsätze aus dem Verkauf der Getränke mit 19 %. Das Finanzamt wandte hingegen insgesamt einen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Für die „Dinner-Show“ gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Es handelt sich um eine einheitliche komplexe Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt. Dies ist zum einen das mehrgängige Menü und zum anderen die Unterhaltung mit künstlerischen und artistischen Darbietungen. Beide Elemente, das Menü und die Unterhaltung, unterlagen im streitigen Zeitraum jeweils dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. In diesem Zeitraum wurden nämlich Restaurationsumsätze, soweit es um Speisen ging, nur ermäßigt besteuert. Und künstlerische Darbietungen unterliegen ohnehin nur einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Da beide Elemente – Menü und Unterhaltung – gleichwertig waren und jeweils einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterlegen hätten, wenn sie separat angeboten worden wären, gilt für die einheitliche Leistung „Dinner-Show“ nichts anderes. Hinweise: Seit dem 1.1.2024 gilt für Restaurationsumsätze wieder der reguläre Steuersatz von 19 %; die Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % bis zum 31.12.2023 war coronabedingt erfolgt. Die Entscheidung des BFH würde für eine Dinner-Show, die ab dem 1.1.2024 durchgeführt wird, aufgrund des Wegfalls des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurationsumsätze daher anders ausfallen. Denn in seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes abgelehnt, wenn eine einheitliche Leistung aus mehreren gleichwertigen Elementen besteht, von denen aber mindestens ein Element dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt. Quelle: BFH, Beschluss vom 29.5.2024 – XI B 3/23; NWB

  • <div>Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“</div>

    Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10.7.2024 den Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“ an diverse Verbände zur Stellungnahme übersandt. Geplant ist u.a. die Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren.Danach sind u.a. folgende Maßnahmen geplant:Anpassungen des EinkommensteuertarifsAnhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12 084 € im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 € auf 12 336 €Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6 672 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 € auf 6 828 €Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026Umsetzung von Aufträgen aus dem KoalitionsvertragÜberführung der Steuerklassen III und V in das FaktorverfahrenAnpassungen bei den Regelungen zur GemeinnützigkeitMitteilungspflicht über innerstaatliche SteuergestaltungenWeitere MaßnahmenAnhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlichSteuerbefreiung der Stiftung GenerationenkapitalDigitalisierung der SterbefallanzeigenHinweis: Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.Quelle: Referentenentwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II, Stand: 10.7.2024, 10:56 Uhr, veröffentlicht auf der Homepage des BMF; NWB

  • Anteiliger Abzug einer Leasing-Sonderzahlung

    Anteiliger Abzug einer Leasing-Sonderzahlung

    Eine Leasing-Sonderzahlung für ein Kfz, das über die Dauer des Leasingvertrags nur in geringem Umfang betrieblich genutzt wird, kann im Wege der Nutzungseinlage anteilig abgesetzt werden. Dabei ist die Leasing-Sonderzahlung rechnerisch auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen, und in jedem Jahr der Leasingdauer ist der jeweilige betriebliche Nutzungsanteil dieses Jahres zu berücksichtigen. Hintergrund: Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens auch betrieblich genutzt, kann der betriebliche Anteil steuerlich geltend gemacht werden. Dies erfolgt im Wege einer sog. Nutzungseinlage, bei der der anteilige betriebliche Aufwand als Einlage gebucht wird. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmer mit seinem privaten Pkw gelegentlich betriebliche Fahrten unternimmt. Sachverhalt: Der Kläger war Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zudem erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger leaste Anfang Dezember 2013 ein Kfz, das er für seine freiberufliche Tätigkeit, für seine Vermietungstätigkeit sowie privat nutzte. Über die Dauer des Leasingvertrags betrug der betriebliche (freiberufliche) Nutzungsanteil 12,16 %, der Vermietungsanteil 6,24 % und der private Anteil 81,6 %. Im Dezember 2013 belief sich der betriebliche Nutzungsanteil jedoch auf 71,03 % und der Vermietungsanteil auf 12,96 % (zusammen 83,99 %). Der Kläger leistete im Dezember 2013 eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von ca. 36.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Der Kläger machte daher 83,99 % der Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgaben bei seinem freiberuflichen Gewinn und als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Leasingsonderzahlung im Streitjahr 2013 nur mit 1/36. Das Finanzgericht (FG) der ersten Instanz berücksichtigte 12,16 % der Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgaben für 2013 sowie 6,24 % der Leasing-Sonderzahlung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften für 2013.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab; denn das FG hatte bereits einen zu hohen Betrag als Ausgaben berücksichtigt: Zwar hat der Kläger im Dezember 2013 eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 36.000 € geleistet und seinen Gewinn nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten ermittelt. In Betracht kommt allerdings nur ein Abzug im Rahmen einer sog. Nutzungseinlage, da das Kfz über die Dauer des Leasingvertrags überwiegend privat genutzt worden ist. Eine Leasing-Sonderzahlung ist im Wege einer sog. wertenden Zuordnung auf die Leasingdauer zu verteilen. Denn die Sonderzahlung dient dazu, die Leasingraten zu mindern. Würde man die Sonderzahlung auf einen Schlag berücksichtigen, käme es zu einem unzutreffenden Besteuerungsergebnis. Die Leasingdauer betrug 36 Monate, so dass auf den Dezember 2013 1/36 der Sonderzahlung entfällt und maximal abziehbar ist. Weiterhin kann der auf den Dezember 2013 entfallende Anteil der Leasing-Sonderzahlung nur im Umfang des Nutzungsanteils für die freiberuflichen und für die Vermietungseinkünfte im Jahr 2013 berücksichtigt werden. Dies waren 71,03 % für die freiberuflichen Einkünfte und 12,96 % für die Vermietungseinkünfte. Auf die freiberuflichen Einkünfte des Jahres 2013 entfallen damit 1,97 % der Leasing-Sonderzahlung (1/36 x 71,03 %) und auf die Vermietungseinkünfte 0,36 % (1/36 x 12,96 %). Die sich danach ergebenden Beträge sind niedriger als die vom FG in der ersten Instanz anerkannten Beträge; denn das FG hat die Leasing-Sonderzahlung nicht auf 36 Monate verteilt. Der BFH darf jedoch nicht „verbösern“, so dass es bei der Entscheidung des FG bleibt. Hinweise: Das Leasing-Fahrzeug gehörte nicht zum Betriebsvermögen, da der Kläger weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Kfz geworden ist. Die Leasing-Sonderzahlung war keine Betriebsausgabe, sondern nur im Wege der Nutzungseinlage zu berücksichtigen; denn über die gesamte Leasingdauer ist das Kfz nur im Umfang von 12,16 % für die freiberuflichen Einkünfte genutzt worden, also nicht zu mehr als 50 %. Daher ist auch keine Nutzungsentnahme für die Privatnutzung anzusetzen. Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – VIII R 1/21; NWB

  • Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Verkaufsveranstaltung

    Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Verkaufsveranstaltung

    Tätigt ein Unternehmer anlässlich einer Verkaufsveranstaltung Bewirtungsaufwendungen, sind die Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht absetzbar, wenn der Unternehmer sie nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnet, sondern allgemein als Betriebsausgaben bucht. Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen gilt auch dann, wenn neben den Geschäftsfreunden auch Arbeitnehmer an den Verkaufsveranstaltungen teilgenommen haben. Hintergrund: Verschiedene Betriebsausgaben sind nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bis zu einem Höchstbetrag) abziehbar. So können z.B. Bewirtungskosten nur zu 70 % steuerlich abgesetzt werden. Einige der nicht abziehbaren bzw. nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die neu gebaute Immobilien verkaufte. Sie führte in den Jahren 2013 und 2014 sog. Kick-Off-Veranstaltungen durch, zu denen sie ihre potenziellen Kunden einlud und bei denen sie Speisen und Getränke anbot. Die Veranstaltungen fanden auf Baustellen statt und dauerten jeweils vier Stunden. Ein Unterhaltungsprogramm gab es nicht, die Speisen und Getränke konnten an Stehtischen verzehrt werden. An den Veranstaltungen nahmen auch Arbeitnehmer teil. Ferner führte die Klägerin im Jahr 2015 eine Betriebsveranstaltung durch, deren Teilnehmerkreis zu ¾ aus Kunden und zu ¼ aus Arbeitnehmern bestand. Die Klägerin buchte die Aufwendungen für die Veranstaltungen auf einem allgemeinen Betriebsausgabenkonto, nicht aber auf einem Konto für nicht bzw. nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug für die Speisen und Getränke nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Bewirtungskosten waren nicht abziehbar und daher dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen, da die Klägerin gegen die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung verstoßen hatte. Bewirtungsaufwendungen sind nach dem Gesetz nämlich einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, wenn sie geschäftlich veranlasst sind. Die geschäftliche Veranlassung der Aufwendungen war im Streitfall zu bejahen, da es sich um Verkaufsveranstaltungen und um eine Betriebsveranstaltung handelte. Eine geschäftliche Veranlassung besteht nicht, wenn ausschließlich Arbeitnehmer teilnehmen. Hingegen entfällt die geschäftliche Veranlassung nicht deshalb, weil auch Arbeitnehmer an den Veranstaltungen teilgenommen hatten. Es kommt nicht darauf an, ob die Speisen und Getränke im Vordergrund der Veranstaltungen standen. Hinweise: Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung besteht nach dem Gesetz auch bei Aufwendungen für Geschenke, Gästehäuser, Repräsentation, häusliche Arbeitszimmer und unangemessene Aufwendungen. Es ist daher ratsam, diese Aufwendungen gesondert aufzuzeichnen, und zwar auf denjenigen Buchführungskonten, die für nicht abziehbare bzw. beschränkt abziehbare Aufwendungen vorgesehen sind. Die gesonderte Aufzeichnung soll dem Finanzamt eine Prüfung der Abziehbarkeit dieser Aufwendungen erleichtern, weil diese Aufwendungen nicht unter den übrigen Betriebsausgaben „versteckt“ werden sollen. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023 – 6 K 6089/20; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.7.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0587317); NWB

  • Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

    Ein Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, ist aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückgängig zu machen. Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak). Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des Investitionsabzugsbetrags eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde rückwirkend Ende 2022 eingeführt. Sachverhalt: Der Steuerpflichtige bildete im Streitjahr 2021 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag, weil er die Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 11 kW (peak) plante. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid für 2021 aus dem Mai 2022 zunächst an. Nachdem der Gesetzgeber Ende 2022 die Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt hatte, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2021 im November 2023 und machte den Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) lehnte eine Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2021 ebenfalls ab: Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller angesichts der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit überhaupt noch eine Gewinnerzielungsabsicht ab 2022 hatte und deshalb für Investitionen ab 2022 noch vorab einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak) war eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags bei Durchführung der Investition ab 2022 nicht mehr möglich; denn ein Gewinn war ab 2022 nicht mehr zu ermitteln. Daher war der bereits im Jahr 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Diese Rückgängigmachung erfolgte noch vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums, weil schon jetzt feststand, dass eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags im Fall der Durchführung der Investition nicht mehr erfolgen konnte. Hinweise: Das FG folgt mit seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung, die ebenfalls eine Rückgängigmachung verlangt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vor dem 1.1.2022 gebildet und die Investition nicht bis zum 31.12.2021 getätigt wurde. Das Ergebnis des FG mag auf den ersten Blick finanzamtsfreundlich erscheinen. Hintergrund ist allerdings die neu eingeführte Steuerfreiheit, die ab 2022 zugunsten der Unternehmer gilt. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine vorgezogene Abschreibung. Ist der Gewinn jedoch steuerfrei, sind Abschreibungen steuerlich nicht möglich. Dies gilt dann auch für den Investitionsabzugsbetrag als vorgezogene Abschreibung. Verfassungsrechtlich ist dies dem Finanzgericht zufolge nicht zu beanstanden. Nun hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des FG Beschwerde eingelegt.Quelle: FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024 – 7 V 10/24; Az. beim BFH: III B 24/24; Auffassung Finanzverwaltung: BMF, Schreiben vom 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001; BStBl 2023 I S. 1494, Rn. 19; NWB