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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei erspartem Aufwand des GmbH-Gesellschafters

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei erspartem Aufwand des GmbH-Gesellschafters

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann anzunehmen sein, wenn der Gesellschafter einen Aufwand, den er üblicherweise tragen müsste, nicht tragen muss, weil die GmbH die Aufwendungen trägt und gegenüber dem Gesellschafter keinen Ersatzanspruch geltend macht. Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und gehörte zu einem U.S.-amerikanischen Konzern; Konzernmutter war die X. Die Klägerin schloss in den Jahren 2004 und 2006 Verträge mit dem in Venezuela ansässigen Unternehmen Y. Im Jahr 2007 beschlossen die USA ein Wirtschaftsembargo gegenüber Venezuela. Die X forderte nun die Klägerin zur vorzeitigen Beendigung der mit Y geschlossenen Verträge auf. Daraufhin erhob Y eine Schadensersatzklage gegen die Klägerin; das Verfahren wurde ab 2009 als Schiedsverfahren fortgeführt. Die Klägerin musste im Streitjahr 2011 Verfahrenskosten für das Schiedsverfahren zahlen und bildete bereits ab 2009 eine Rückstellung in ihrem Jahresabschluss für die drohende Schadensersatzverpflichtung, die sie in den Folgejahren 2010 und 2011 erhöhte. Im Jahr 2012 kam es zu einem Vergleich. Das Finanzamt sah in der Zahlung der Verfahrenskosten sowie in der Zuführung zur Rückstellung im Jahr 2011 eine verdeckte Gewinnausschüttung und begründete dies damit, dass die Stornierung der Verträge allein im Interesse der X gelegen habe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine verdeckte Gewinnausschüttung für denkbar und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück: Allein die Zahlung der Verfahrenskosten im Jahr 2011 oder die Zuführung zur Rückstellung wegen einer drohenden Schadensersatzverpflichtung führte nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn sowohl die Verfahrenskosten als auch die drohende Schadensersatzpflicht beruhten auf einer eigenen rechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber einem fremden Dritten (Justizkasse bzw. Y). Daher war eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu verneinen. Denkbar ist jedoch der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung unter dem Gesichtspunkt einer Aufwandsersparnis der X. An sich hätte die Konzernmutter der Klägerin die Verfahrenskosten tragen und den Schadensersatz an die Y leisten müssen, weil die X die Klägerin zur Stornierung der Verträge veranlasst hat. Dadurch, dass die Klägerin die Kosten tragen musste und keinen Erstattungsanspruch gegen die X geltend gemacht hat, hat sich die X eigenen Aufwand erspart. Diese Ersparnis war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und hat bei der Klägerin eine Vermögensmehrung verhindert. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist in dem Jahr anzusetzen, in dem der Erstattungsanspruch hätte bilanziert werden müssen. Dies war hinsichtlich der im Jahr 2011 gezahlten Verfahrenskosten sowie der im Jahresabschluss 2011 vorgenommenen Zuführung zur Rückstellung das Streitjahr 2011.Hinweis: Der BFH gab der Klage aber nicht statt, sondern verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, weil die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis noch nicht abschließend feststand. Es ist nämlich denkbar, dass die Stornierung der Verträge nicht von der X ausging, sondern aus dem U.S.-amerikanischen Embargo folgte, da die Klägerin zu einem U.S.-amerikanischen Konzern gehörte. In diesem Fall wären die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob sich die Verpflichtung zum Vertragsbruch aus dem Embargo ergab. Quelle: BFH, Urteil vom 22.5.2024 – I R 2/21; NWB

  • Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Umstrukturierung

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Umstrukturierung

    Geht ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag einer Personengesellschaft im Wege der sog. Anwachsung auf eine bereits als Gesellschafterin beteiligte Kapitalgesellschaft über und verkauft die Kapitalgesellschaft später den verlustverursachenden Geschäftsbereich, führt dies nicht zum Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags. Für einen Untergang gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage. Hintergrund: Entsteht ein gewerbesteuerlicher Verlust, wird dieser als Verlustvortrag festgestellt und kann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Nutzung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags aber die Unternehmeridentität sowie die Unternehmensidentität voraus. Das bedeutet, dass sowohl der Unternehmer als auch der Unternehmensgegenstand im Jahr der Verlustentstehung sowie im Zeitpunkt des Verlustabzugs identisch sein müssen. Sachverhalt: Für die A-GmbH & Co. KG wurde zum 31.12.2010 ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag i. H. von ca. 35 Mio. € festgestellt. An der A-GmbH & Co. KG war eine mit 0 % am Vermögen beteiligte Komplementär-GmbH sowie die Klägerin, die ebenfalls eine GmbH war, als Kommanditistin zu 100 % am Vermögen beteiligt. Im Jahr 2011 wurde die Komplementär-GmbH auf die Klägerin verschmolzen, so dass es nur noch einen Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG gab; deshalb ging das Vermögen der A-GmbH & Co. KG auf die Klägerin über (sog. Anwachsung). Auch der gewerbesteuerliche Fehlbetrag von 35 Mio. € ging auf die Klägerin über. Zum 31.12.2012 stieg der gewerbesteuerliche Verlustvortrag aufgrund der in den Jahren 2011 und 2012 erlittenen Verluste auf ca. 43 Mio. €. Im Jahr 2013 veräußerte die Klägerin das operative Geschäft, das von der A-GmbH & Co. KG auf sie übergegangen war, und war fortan nur noch als Holdinggesellschaft tätig. Das Finanzamt kürzte den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag zum 31.12.2013 um 35 Mio. € mit der Begründung, dass aufgrund des Verkaufs keine Unternehmensidentität mehr bestehe.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2013 beträgt 43 Mio. €, weil der Verlust nicht aufgrund des Verkaufs des operativen Geschäfts untergegangen ist. Für einen derartigen Untergang fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar kann es nach dem Gesetz zu einem Verlustuntergang kommen, wenn der Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht. Im Streitfall war diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, weil die Klägerin lediglich ihr operatives Geschäft verkauft hat, nicht aber ihren gesamten Gewerbebetrieb im Jahr 2013 übertragen hat. Auch die weitere Voraussetzung für den Erhalt eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags, nämlich die Unternehmer- und Unternehmensidentität, war erfüllt. Die Unternehmeridentität der Klägerin als GmbH war zwischen den Beteiligten nicht streitig. An der Klägerin als GmbH hatte sich nichts geändert. Die Unternehmensidentität bestand ebenfalls. Denn bei einer Kapitalgesellschaft ist die Unternehmensidentität grundsätzlich gegeben, weil ihre Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, und zwar auch im Anschluss an eine Anwachsung. Hinweis: Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ist bei einer Personengesellschaft die Unternehmensidentität zu prüfen. Diese wäre im Streitfall wohl zu verneinen gewesen, weil die Personengesellschaft nach dem Verkauf des operativen Geschäfts nicht mehr selbst wirtschaftlich aktiv gewesen wäre, sondern nur noch als Holding tätig geworden wäre. Quelle: BFH, Urteil vom 25.4.2024 – III R 30/21; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse September 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.10..2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0861102); NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Weiterbeschäftigung eines pensionierten Geschäftsführers

    Finanzverwaltung äußert sich zur Weiterbeschäftigung eines pensionierten Geschäftsführers

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der bereits die Altersgrenze erreicht hat und deshalb Pensionszahlungen von der GmbH erhält, Stellung. Dabei akzeptiert das BMF grundsätzlich die Zahlung sowohl einer Pension als auch eines Geschäftsführergehalts, sofern die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze insgesamt nicht überschritten wird und es sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung durch einen GmbH-Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der BFH hat im Jahr 2023 eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch verneint, wenn das Geschäftsführergehalt des weiterbeschäftigten Gesellschafters zusammen mit den Pensionsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet.Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Das BMF akzeptiert die neue BFH-Rechtsprechung, wonach die Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet.Hinweis: Im Ergebnis darf der weiterbeschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer also nicht mehr von der GmbH erhalten, als er bis zum Erreichen der Altersgrenze bekommen hat. Das bis zum Erreichen der Altersgrenze bezogene Geschäftsführergehalt ist rechnerisch um die Pensionszahlungen zu kürzen und stellt die Obergrenze für das neue Geschäftsführergehalt nach der Weiterbeschäftigung dar. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in der Pensionszusage ein Kapitalwahlrecht vereinbart worden ist, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der Altersrente eine Abfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung fordern darf. Das BMF akzeptiert jedoch keine Teilzeitbeschäftigung des pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers, weil es eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers für nicht vereinbar hält.Hinweis: Damit widerspricht das BMF dem BFH, der eine Teilzeitbeschäftigung des pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich hält. Dem BFH zufolge ist allerdings die steuerliche Obergrenze entsprechend zu kürzen. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer also vor dem Erreichen der Altersgrenze 200.000 € verdient, darf er bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von 50 % nun maximal 100.000 € als Summe aus Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung beziehen. Hinweis: Im Regelfall ist nach dem aktuellen BMF-Schreiben eine Weiterbeschäftigung eines pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers, der bereits Pensionszahlungen von seiner GmbH bezieht, möglich, wenn man die Obergrenze beachtet, also die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze. Eine Teilzeitbeschäftigung eines pensionierten Gesellschafter-Geschäftsführers ist hingegen problematisch, weil sie zum Streit mit dem Finanzamt führen dürfte, so dass der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden müsste. Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.Quelle: BMF vom 30.8.2024 – IV C 2-S 2742/22/10003 :009; NWB

  • Finanzverwaltung äußert sich zur inkongruenten Gewinnausschüttung

    Finanzverwaltung äußert sich zur inkongruenten Gewinnausschüttung

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur sog. inkongruenten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften geäußert, bei der eine Gewinnausschüttung abweichend von der Beteiligungsquote erfolgt. Das BMF reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften erfolgt die Gewinnausschüttung grundsätzlich auf der Grundlage der Beteiligungsquote. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine hiervon abweichende (inkongruente) Gewinnausschüttung vorgenommen werden. Der BFH hat im Jahr 2022 die Möglichkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei einer GmbH erweitert. Hierauf reagiert nun das BMF. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Das BMF erkennt die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2022 an. Danach ist eine einstimmig beschlossene inkongruente Gewinnausschüttung bei einer GmbH steuerlich zu akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung weder in der Satzung vereinbart ist noch eine sog. Öffnungsklausel, die inkongruente Gewinnausschüttungsbeschlüsse ermöglicht, in der Satzung enthalten ist. Hinweis: Aufgrund seiner Einstimmigkeit ist der satzungsdurchbrechende Beschluss zivilrechtlich wirksam, da er nicht angefochten werden kann. Der Beschluss darf allerdings nur punktuell wirken, also nur für ein Wirtschaftsjahr. Er darf keine Dauerwirkung haben; eine unzulässige Dauerwirkung bestünde auch bei einer Befristung für nur wenige Wirtschaftsjahre. Bei einer Dauerwirkung wäre der Beschluss nichtig und deshalb zivilrechtlich unwirksam.Hinweis: Eine Dauerwirkung eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses wäre nur dann zulässig, wenn bei der Beschlussfassung alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung eingehalten würden. Der Beschluss müsste also insbesondere notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden. Über den vorstehend genannten satzungsdurchbrechenden Beschluss hinaus ist eine inkongruente Gewinnausschüttung zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird oder wenn der Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel enthält, wonach eine inkongruente Gewinnverteilung mit einer bestimmten Mehrheit beschlossen werden kann und der Beschluss dann mit der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst wird. Bei einer AG genügen eine Öffnungsklausel oder ein satzungsdurchbrechender Beschluss nicht. Eine inkongruente Gewinnausschüttung setzt vielmehr voraus, dass bereits in der Satzung der AG ein abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt worden ist. Hinweis: Das BMF folgt auch der weiteren BFH-Rechtsprechung zur sog. zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttung. Hier erhält der Minderheitsgesellschafter eine Ausschüttung entsprechend seiner Beteiligungsquote, während der Gewinnanteil für den Mehrheitsgesellschafter in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird. Sowohl nach dem BFH als auch nach dem BMF kommt es damit beim Mehrheitsgesellschafter nicht zu einem Zufluss von Kapitalerträgen, da die Einstellung des Gewinnanteils in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage keine Ausschüttung darstellt. Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.Quelle: BMF, Schreiben vom 4.9.2024 – IV C 2 – S 2742/19/10004 :003; NWB

  • Ausbuchung einer wertlosen GmbH-Beteiligung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

    Ausbuchung einer wertlosen GmbH-Beteiligung bei der Einnahmen-Überschussrechnung

    Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung, kann er eine wertlos gewordene GmbH-Beteiligung, die zu seinem Betriebsvermögen gehört, in dem Jahr als Betriebsausgabe berücksichtigen, in dem die finanziellen Mittel, die er für den Erwerb der GmbH-Beteiligung aufgewendet hat, endgültig verloren gegangen sind. Hintergrund: Eine GmbH-Beteiligung kann zum Betriebsvermögen oder aber auch zum Privatvermögen gehören. Wird die Beteiligung wertlos oder aufgegeben oder mit Verlust veräußert, wird der Verlust grundsätzlich steuerlich berücksichtigt, da auch Gewinne und Verluste aus GmbH-Beteiligungen, die zum Privatvermögen gehören, steuerlich zu Einkünften führen.Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Im Rahmen seines gewerblichen Einzelunternehmens erbrachte er Leistungen an die GmbH. Die GmbH geriet im Jahr 2000 in Zahlungsschwierigkeiten und stellte im Jahr 2007 ihren Geschäftsbetrieb ein. Im Jahr 2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; nach den Angaben des Insolvenzverwalters war für die Gläubiger eine Quote von lediglich 0,1 % zu erwarten. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 2008 durch Bilanzierung und stellte ab 2009 seine Gewinnermittlung auf eine Einnahmen-Überschussrechnung nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten um. Der Kläger machte für das Jahr 2012 und hilfsweise für das Jahr 2013 einen Verlust aus der Wertlosigkeit der GmbH-Beteiligung geltend.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage dem Grunde nach ab: Eine Berücksichtigung des Verlustes der GmbH-Beteiligung nach den Vorschriften für wesentliche GmbH-Beteiligungen des Privatvermögens schied aus, weil die Beteiligung an der GmbH zum Betriebsvermögen gehörte. Bei der GmbH handelte es sich nämlich um einen Großkunden des Klägers, so dass er die Beteiligung im Zeitpunkt ihres Erwerbs zu Recht seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Eine spätere Entnahme war nicht erfolgt. Auch der Wechsel der Gewinnermittlung von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung führte nicht zu einer Entnahme. Eine Berücksichtigung als laufende Betriebsausgabe im Rahmen der gewerblichen Einkünfte ist grundsätzlich möglich, auch wenn der Kläger in den Streitjahren 2012 und 2013 seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung kann der Verlust einer zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt hierfür ist das Jahr, in dem die Mittel, die für den Erwerb der GmbH-Beteiligung aufgewendet wurden, endgültig verlorengegangen sind. Dieser Zeitpunkt war allerdings das Jahr 2008 und nicht das Streitjahr 2012 oder Streitjahr 2013. Die GmbH war nämlich bereits seit dem Jahr 2000 in finanziellen Schwierigkeiten, hatte im Jahr 2007 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und befand sich im Jahr 2008 im Insolvenzverfahren; nach einer Auskunft des Insolvenzverwalters aus dem Jahr 2008 war eine Insolvenzquote von lediglich 0,1 % zu erwarten. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil es nach dem bisherigen Klägervortrag im Verfahren möglich ist, dass der Kläger noch im Jahr 2013 Zahlungen in das Vermögen der GmbH geleistet hat. Dies muss das FG noch aufklären, da diese Zahlungen als Betriebsausgaben des Jahres 2013 berücksichtigt werden könnten.Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung ein Verlust, der sich aus dem Wertverfall einer zum Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung ergibt, gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine sog. Teilwertabschreibung, die aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Anspruch genommen werden kann und die nur bei der Bilanzierung zulässig ist, nicht aber bei der Einnahmen-Überschussrechnung. Vielmehr geht es um den vollständigen Verlust der Beteiligung. Der Kläger hätte den Verlust bereits früher geltend machen sollen, nämlich spätestens im Jahr 2008. Da er bis einschließlich 2008 bilanziert hatte, hätte er bis 2008 auch Teilwertabschreibungen vornehmen können und müssen, weil es nach der bis einschließlich 2008 geltenden Rechtslage die Pflicht bei der Bilanzierung gab, Teilwertabschreibungen im Fall der dauernden Wertminderung vorzunehmen. Seit 2009 ist die Vornahme einer Teilwertabschreibung bei der Steuerbilanz ein Wahlrecht. Quelle: BFH, Urteil vom 31.1.2024 – X R 11/22; NWB

  • Freiberuflichkeit eines von Ärzten betriebenen Corona-Testzentrums

    Freiberuflichkeit eines von Ärzten betriebenen Corona-Testzentrums

    Betreiben ausschließlich Ärzte ein Corona-Testzentrum, sind die Einkünfte aus dem Testzentrum freiberuflich und lösen keine Gewerbesteuer aus. Dies galt jedenfalls im Jahr 2020 aufgrund der zu Beginn der Corona-Krise bestehenden Bedeutung der ärztlichen Durchführung von Corona-Tests. Hintergrund: Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den freiberuflichen Einkünften gehören insbesondere die Einkünfte von Ärzten, Rechtsanwälten, Künstlern und Architekten.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Jahr 2020 ein Testzentrum betrieb. An der GbR waren eine Fachärztin für Laboratoriumsmedizin sowie eine andere Ärzte-GbR, an der zwei Allgemeinmediziner beteiligt waren, beteiligt. Das Testzentrum befand sich außerhalb der Praxisräume der an der Klägerin beteiligten Ärzte bzw. Ärzte-GbR. Sämtliche Test-Abstriche wurden von den drei Ärzten vorgenommen; erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert. Gelegentlich half der Sohn der Laboratoriumsärztin, der Medizinstudent war, bei den Abstrichen mit. Die Leistungen des Testzentrums wurden über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet. Das Finanzamt stellte die Einkünfte des Testzentrums als gewerblich fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt: Der Betrieb eines Corona-Testzentrums im Jahr 2020 führte zu freiberuflichen Einkünften. Denn ein Corona-Test und der damit verbundene Nasen- oder Rachenabstrich gehört zur ärztlichen Tätigkeit, da der Abstrich dazu dient, eine Erkrankung festzustellen. Der Freiberuflichkeit stand nicht entgegen, dass ein Abstrich eine einfache Tätigkeit darstellt, die auch von nicht ärztlichem Personal durchgeführt werden kann. Denn es gibt auch andere ärztliche Tätigkeiten, die einfach sind, z.B. das Messen des Blutdrucks, das Fiebermessen oder das Anlegen eines Verbands. Trotz der Einfachheit sind diese Tätigkeiten ebenso wie die Vornahme eines Abstrichs jedoch eine berufstypische, d.h. ärztliche Tätigkeit. Für eine Einstufung als ärztliche und damit freiberufliche Tätigkeit spricht weiterhin, dass zu Beginn der Corona-Krise im Jahr 2020 die Tätigkeit von Ärzten bei der Vornahme von Corona-Tests als wichtig angesehen wurde und ein höheres Maß an Sicherheit und Gesundheitsvorsorge garantieren sollte. Die Durchführung der Tests in einem ausgelagerten Testzentrum diente ferner dazu, die Ansteckungsgefahr in den Arztpraxen zu mindern. Hinweis: Das Urteil betrifft das Jahr 2020. Das FG begründet seine Entscheidung vor allem mit den besonderen Umständen und der Bedeutung der ärztlichen Durchführung von Corona-Tests zu Beginn der Corona-Krise. Erst ab April 2021 wurde der Antigen-Schnelltest eingeführt, der auch von nicht ärztlich organisierten Testzentren durchgeführt wurde. Die Einstufung einer Personengesellschaft als freiberuflich verlangt im Übrigen, dass alle Gesellschafter Freiberufler, im Streitfall also Ärzte, sind. Zwar gab es neben der Laboratoriumsmedizinerin noch eine weitere Ärzte-GbR als Gesellschafterin; insoweit genügte es aber, dass deren Gesellschafter, die beiden Allgemeinmediziner, zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich bei der Klägerin tätig waren. Soweit auch noch der Sohn der Laboratoriumsmedizinerin, der ein Medizinstudent war, Abstriche vorgenommen hatte, führte dies nicht zur Gewerblichkeit. Denn nach der Überzeugung des FG wurde er nur unter Mitwirkung und unter Aufsicht seiner Mutter, der Fachärztin für Laboratoriumsmedizin, tätig. Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.4.2024 – 3 K 910/23; NWB

  • Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

    Mitteilungspflicht bei Verwendung elektronischer Registrierkassen

    Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass ab 2025 die Pflicht besteht, den Einsatz oder die Außerbetriebnahme elektronischer Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen. Hierdurch soll das Finanzamt Kenntnis darüber erlangen, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sind, der Unternehmer in seinen Betriebsstätten einsetzt.Hintergrund: Elektronische Registrierkassen und PC-Kassen müssen grundsätzlich mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, die eine Manipulation verhindern soll. Entsprechendes gilt für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die vergleichbare Sicherheitsmodule enthalten. Der Gesetzgeber hat bereits geregelt, dass Unternehmer eine Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Verwendung derartiger Systeme erfüllen müssen; bislang war diese Mitteilungspflicht jedoch ausgesetzt, weil noch kein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Mitteilung eingerichtet war. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Ab dem 1.1.2025 wird die Mitteilungspflicht nun umgesetzt. Unternehmer, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden oder außer Betrieb nehmen, müssen das Finanzamt hierüber informieren und hierzu die offiziellen elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten verwenden. Dies gilt auch für eine Mitteilung über den Einsatz und die Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern. In der Mitteilung ist u.a. anzugeben, welches elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) und welche zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet oder außer Betrieb genommen wird. Dabei sind die Anzahl der jeweiligen Systeme bzw. Sicherheitseinrichtungen und das Datum der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme anzugeben. Für die Mitteilung gelten die folgenden Fristen: Ist das elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) vor dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen. Ist das elektronische Aufzeichnungssystem ab dem 1.7.2025 angeschafft worden, muss die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen. Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem, das dem Finanzamt gemeldet worden ist, ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen, ist dies ebenfalls dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen. Ist das elektronische Aufzeichnungssystem vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen worden, muss dies nur dann mitgeteilt werden, wenn die Anschaffung dem Finanzamt bereits mitgeteilt worden ist. Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem (einschließlich Taxameter und Wegstreckenzähler) gemietet oder geleast worden ist, also nicht im Eigentum des mitteilungspflichtigen Unternehmers steht. Quelle: BMF-Schreiben vom 28.6.2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009; NWB

  • Umsatzsteuer bei Entsorgung gefährlicher Chemikalien

    Umsatzsteuer bei Entsorgung gefährlicher Chemikalien

    Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Entsorgung gefährlicher Chemikalien, die ein Entsorgungsfachbetrieb vornimmt, richtet sich nach dem vereinbarten Entsorgungspreis. Sie erhöht sich nicht um den Wert der verunreinigten Chemikalien, die der Entsorgungsfachbetrieb nach entsprechender Verwertung als sog. Regenerat ggf. wieder verkaufen kann.Hintergrund: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung (Dienstleistung) in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung, spricht man von einem tauschähnlichen Umsatz; in diesem Fall gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Wird zusätzlich noch Geld gezahlt, nennt man dies einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe, so dass als Bemessungsgrundlage der gezahlte Betrag zuzüglich des Wertes des anderen Umsatzes anzusetzen ist.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die einen Entsorgungsfachbetrieb für Chemikalien betrieb. Sie holte bei ihren Kunden verunreinigte Chemikalien ab, um sie fachgerecht zu entsorgen. Sie löste die Verunreinigungen aus den Chemikalien heraus und entsorgte diese; die auf diese Weise gereinigten Chemikalien veräußerte die Klägerin als sog. Regenerat, falls die Qualität dies hergab. Das Finanzamt setzte als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage den Entsorgungspreis sowie den Wert des Regenerats an, weil es einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe annahm.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe setzt voraus, dass der Vertragspartner neben der Zahlung noch eine Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) erbringt. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellte keine sonstige Leistung der Kunden an die Klägerin dar. Es handelte sich bei der Überlassung der verunreinigten Chemikalien auch nicht um eine Lieferung an die Klägerin, da der Klägerin keine Verfügungsmacht an den Chemikalien verschafft wurde. Die Übergabe der Chemikalien an die Klägerin erfolgte nämlich nur zum Zweck der Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften; die Klägerin sollte über die verunreinigten Chemikalien nicht frei verfügen können. Gegen eine Lieferung von Chemikalien spricht zudem, dass die verunreinigten Chemikalien keine marktfähige Handelsware darstellten und dass nicht stets ein Regenerat hergestellt werden konnte. Unbeachtlich ist, dass die verunreinigten Chemikalien nach der Reinigung in Gestalt des sog. Regenerats einen Wert haben konnten. Die Klägerin hat den möglichen Verkaufspreis des Regenerats lediglich im Rahmen ihrer eigenen Kalkulation als Preisnachlass zugunsten des jeweiligen Kunden berücksichtigt. Hinweis: Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage war daher der vereinbarte Netto-Entsorgungspreis, nicht aber zusätzlich der Wert des Regenerats. Für eine Annahme einer Lieferung an die Klägerin und damit für einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe wäre es erforderlich gewesen, dass die verunreinigten Chemikalien im Zeitpunkt der Überlassung der Klägerin bereits einen Wert gehabt hätten, ohne dass es einer späteren Reinigung bedurft hätte. So hat die Rechtsprechung bislang einen tauschähnlichen Umsatz angenommen, wenn ein Abbruchunternehmer zusätzlich zum vereinbarten Preis noch verwertbaren Metallschrott oder Mobiliar erhält. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich dann um den Wert des verwertbaren Metallschrotts bzw. Mobiliars. Quelle: BFH, Urteil vom 18.5.2024 – V R 7/22; NWB

  • Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübertragung

    Nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsübertragung

    Unterlässt ein Betriebsinhaber die gewinnmindernde Passivierung von Verpflichtungen und erfüllt er die Verpflichtungen, nachdem die Bescheide für die Zeit seiner Betriebsinhaberschaft bestandskräftig geworden sind und er seinen Betrieb übertragen hat, kann er die Zahlungen im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich absetzen, und zwar als sog. nachträgliche Betriebsausgaben. Hintergrund: Mitunter fallen Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst nach der Beendigung der Tätigkeit an. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall geregelt, dass nachträgliche Betriebseinnahmen und nachträgliche Betriebsausgaben noch nachträglich berücksichtigt werden. Ist eine Bilanz fehlerhaft, kann sie korrigiert werden, wenn die entsprechende Steuerfestsetzung, die auf der fehlerhaften Bilanz beruht, noch geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Fehler in der ersten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eines Folgejahres korrigiert werden. Sachverhalt: Die Klägerin war vom 1.5.2000 bis 30.9.2004 Inhaberin eines Betriebs. Sie führte keine Beiträge an die Urlaubskasse ab. Das Arbeitsgericht verurteilte die Klägerin in mehreren Verfahren in den Jahren 2003, 2005, 2007 und 2009 zur Beitragsabführung. Die Klägerin passivierte in ihren Bilanzen der Jahre 2000 bis 2004 aber keine Verpflichtungen zur Beitragsabführung. Die Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 wurden bestandskräftig. Am 1.10.2004 übertrug die Klägerin ihren Betrieb unentgeltlich auf ihren Vater V, der sich verpflichtete, sämtliche Rechte und Pflichten zu übernehmen. In der Folgezeit entrichtete V einen Teil der Beiträge. Den Rest der Beiträge zahlte die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016, und zwar ca. 6.000 € im Jahr 2014 und jeweils 12.000 € in den Jahren 2015 und 2016. Die Klägerin machte diese Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben in den Streitjahren 2014 bis 2016 geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Beiträge zur Urlaubskasse waren betrieblich veranlasst und sind daher als Betriebsausgaben abziehbar. Zwar hätte die Klägerin die Verpflichtungen zur Entrichtung der Beiträge an sich in den Bilanzen der Jahre 2000 bis 2004 (Bilanzstichtag 30.9.2004) als Rückstellung bzw. Verbindlichkeit passivieren müssen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen und kann die Bilanzen aufgrund der Bestandskraft der Bescheide für die Jahre 2000 bis 2004 auch nicht mehr korrigieren. Eine Nachholung der Passivierung in einer Folgebilanz der Jahre 2005 oder später scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin aufgrund der Betriebsübertragung zum 1.10.2004 ab 2005 keine Bilanzen mehr aufstellen musste. Der somit auf Seiten der Klägerin nicht mehr korrigierbare Bilanzierungsfehler führt aber nicht dazu, dass die Klägerin die Betriebsausgaben nicht mehr geltend machen kann. Die Klägerin blieb trotz der Betriebsübertragung Schuldnerin der Beiträge, so dass die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der Urlaubskasse zum sog. Restbetriebsvermögen der Klägerin gehörten, das nach der Betriebsübertragung bei ihr verblieb. Da nach dem Gesetz nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie bezahlt werden, war ein Betriebsausgabenabzug in den Jahren 2014 bis 2016 möglich. Hinweis: Der steuerliche Abzug bei der Klägerin ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Sachverhalts durch V zu beurteilen. V hatte den Betrieb unentgeltlich erhalten und konnte daher in der nächsten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz eine Verpflichtung gewinnmindernd passivieren. Zwar war er nicht Schuldner der Beiträge, aber er hatte sich im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, die Rechte und Pflichten zu übernehmen, und musste daher die Klägerin freistellen. Sollte V noch Zahlungen an die Klägerin leisten, würden diese Zahlungen bei der Klägerin ebenfalls nachträglich berücksichtigt werden und ihren Betriebsausgabenabzug mindern. Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2024 – III R 7/22; NWB