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Kategorie: Steuern: Unternehmer

  • Informationen zur E-Rechnung

    Informationen zur E-Rechnung

    Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Die Einführung soll bereits ab dem 1.1.2025 in mehreren Etappen erfolgen, wobei u.a. zwischen der Möglichkeit zum Empfang und der Ausstellung der E-Rechnung differenziert wird. Auch wenn viele Details noch nicht final sind, geben wir Ihnen hier einen ersten Überblick (Stand: 23.8.2024). Bitte beachten Sie, dass Änderungen noch möglich sind:Definition der E-RechnungDie E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung gewährleistet, insbesondere können Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme importiert werden.Hinweis: Bei PDF-Dateien sowie anderen nicht nach der o.g. Norm strukturierten Formaten wie beispielsweise “.tif”, “.jpeg”, “.docx-Dateien” handelt es sich nicht um E-Rechnungen. Diese Formate eignen sich zwar für eine digitale, bildhafte Darstellung der Rechnung, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an die Weiterverarbeitung der Rechnung.Zeitplan zur Einführung der E-Rechnung Ab dem 1.1.2025 besteht die Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland). Ab dem 1.1.2025 ist die Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze möglich, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (B2B-Umsätze im Inland). Ab dem 1.1.2027 besteht die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 800.000 €. Ab 1.1.2028 besteht die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für alle inländischen Unternehmen.Hinweis: Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € und Fahrausweise. Darüber hinaus werden Umsätze an private Endverbraucher (B2C) und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze ebenfalls nicht von der E-Rechnungspflicht erfasst.HandlungsbedarfJeder Unternehmer muss ab dem 1.1.2025 – vor allem technisch – in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen. Denn für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erforderlich. Hierbei wird nicht differenziert, um welche Art oder Größe eines Unternehmens es sich handelt. So müssen z.B. auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen (z.B. Vermieter einer Wohnung) und Land– und Forstwirte oder aber auch (gemeinnützige) Vereine ab dem 1.1.2025 technische Vorkehrungen zur Entgegennahme und zur Speicherung von E-Rechnungen treffen.Um eine E-Rechnung auf elektronischem Weg entgegennehmen zu können, reicht es regelmäßig aus, wenn der Rechnungsempfänger über ein E-Mail-Postfach verfügt. Abweichend hiervon können die Beteiligten andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren, wie die Bereitstellung der Daten mittels elektronischer Schnittstelle oder per Download über ein Kundenportal. Die bloße Übergabe der Daten auf einem externen Speichermedium (z.B. USB-Stick) erfüllt die Anforderung an die Übermittlung in elektronischer Form dagegen nicht. Darüber hinaus sollte zeitnah mithilfe einer geeigneten Software-Lösung die notwendige digitale Archivierung der E-Rechnung sichergestellt werden (mehr zur Aufbewahrungspflicht siehe unten).Hinweis: Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er technisch hierzu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat. Hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht von E-Rechnungen gelten die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. So ist der strukturierte Teil einer E Rechnung so aufzubewahren, dass dieser in seinem ursprünglichen Format vorliegt und u.a. die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach derzeitigem Recht zehn Jahre.Hinweis: Die hier dargestellten Grundsätze basieren auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches derzeit als Entwurf vorliegt. Das finale Schreiben soll im 4. Quartal dieses Jahres veröffentlicht werden. Über eventuelle Änderungen werden wir Sie informieren.Quelle: Entwurf eines BMF-Schreibens v. 13.6.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 sowie BayLfSt zur Einführung der E-Rechnung; NWB

  • Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für eine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer Stadt

    Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für eine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer Stadt

    Eine Aufwandsentschädigung, die ein Rechtsanwalt für eine nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH im Auftrag der Stadt, die Gesellschafterin der GmbH ist, erhält, ist bis zur Höhe von 840 € steuerfrei. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllt. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von 840 € steuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger war Rechtsanwalt und nebenberuflich Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH, die im Bereich der Wasserversorgung tätig und deren Gesellschafterin die Stadt D zu 90,5 % war; die Stadt D hatte den Kläger in den Aufsichtsrat bestellt. Er erhielt eine Aufwandsentschädigung von 620 €, die er als steuerfrei ansah. Das Finanzamt behandelte die Aufwandsentschädigung als steuerpflichtig, weil weder der Kläger noch die GmbH gemeinnützig tätig waren. Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit. Er war nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig, nämlich für die Stadt D, die ihn in den Aufsichtsrat der GmbH bestellt hatte. Auf die Art der Tätigkeit des Klägers oder der kommunalen GmbH kam es nicht an. Es war daher nicht erforderlich, dass der Kläger oder die kommunale GmbH gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllten. Zwar werden im Gesetz gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erwähnt. Dies betrifft aber nicht die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern nur Tätigkeiten für andere Einrichtungen. Es genügte daher, dass der Kläger nebenberuflich für eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig war. Die im Streitjahr gültige Grenze für die Steuerfreiheit von 720 € wurde nicht überschritten.Hinweis: Unbeachtlich war, ob der Kläger die Aufwandsentschädigung von der Stadt D oder von der kommunalen GmbH erhielt. Entscheidend war, dass er im Auftrag der Stadt D nebenberuflich tätig war. Dem Kläger waren Aufwendungen in Höhe von ca. 225 € entstanden. Diese Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da die Einnahmen steuerfrei waren. Wäre die Steuerfreiheit zu verneinen gewesen, hätte die Aufwandsentschädigung zu Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit geführt, und die Aufwendungen von 225 € wären als Betriebsausgaben abziehbar gewesen. Quelle: BFH, Urteil vom 8.5.2024 – VIII R 9/21; NWB

  • Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Der X. Senat des BFH hält ebenso wie der XI. Senat auch weiterhin die Höhe von Säumniszuschlägen, die 1 % monatlich bzw. 12 % jährlich betragen, für verfassungskonform. Zwar ist der VIII. Senat des BFH von der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge ausgegangen; dies erfolgte aber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass eine Anrufung des Großen Senats des BFH nicht geboten ist. Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung von Steuern werden für jeden Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags verwirkt (jährlich 12 %). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gemindert. Für Säumniszuschläge bleibt es aber bei dem Satz von 1 % pro Monat. Ob diese Höhe verfassungskonform ist, ist umstritten. Der BFH hat bislang überwiegend die Verfassungsmäßigkeit bestätigt; die einzelnen Entscheidungen sind jedoch von unterschiedlichen Senaten getroffen worden. Sachverhalt: Die Klägerin war überschuldet und zahlungsunfähig und konnte daher ihre Steuern nicht zahlen. Das Finanzamt verlangte von ihr Säumniszuschläge in Höhe von ca. 3.700 €. Auf Antrag erließ das Finanzamt die Hälfte der Säumniszuschläge. Die Klägerin wandte sich gegen den verbleibenden Betrag mit der Begründung, die Säumniszuschläge seien verfassungswidrig. Nachdem das Finanzgericht ihre Klage abgewiesen hatte, erhob sie beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde.Entscheidung: Der X. Senat des BFH hält die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungskonform und hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Der BFH verweist auf die bisherigen Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge. Danach ist geklärt, dass Säumniszuschläge verfassungskonform sind. Dies gilt sowohl für Zeiträume bis zum 31.12.2018, als die Nachzahlungszinsen noch 6 % jährlich betrugen, als auch für Zeiträume ab dem 1.1.2019, in denen für Nachzahlungszinsen ein Zinssatz von 1,8 % jährlich gilt. Säumniszuschläge sind nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichbar. Bei Säumniszuschlägen geht es nämlich vorrangig um die Sanktionierung einer verspäteten Zahlung, während bei Zinsen die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen im Vordergrund steht. Zwar geht der VIII. Senat des BFH von der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge aus; dabei handelte es sich aber um einen Beschluss im Rahmen eines Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz, also nicht um ein Urteil. Daher ist es nicht geboten, zur Vermeidung einer uneinheitlichen Rechtsprechung den Großen Senat des BFH anzurufen. Eine Divergenz gäbe es nur, wenn der VIII. Senat in einem Urteil, also in einer abschließenden Entscheidung, von der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge ausgegangen wäre. Hinweis: Eine abschließende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge kann nur vom Bundesverfassungsgericht gefällt werden. Im Fall einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit werden Säumniszuschläge in der Regel zur Hälfte verlassen, weil sie ihre Funktion als Druckmittel verlieren. Ihre weitere Funktion als Ausgleich für die verspätete Zahlung (Zinsfunktion) bleibt hingegen auch bei einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erhalten, so dass die verbleibende Hälfte – wie im Streitfall – bezahlt werden muss. Säumniszuschläge fallen bei einer verspäteten Zahlung an. Wird hingegen die Steuererklärung verspätet abgegeben, wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt, dessen Höhe grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer beträgt. Quelle: BFH, Beschluss vom 17.7.2024 – X B 79/23; NWB

  • Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen vom Europäischen Gerichtshof gebilligt

    Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen vom Europäischen Gerichtshof gebilligt

    Der Europäische Gerichtshof hat die europarechtlichen Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen für Steuerpflichtige und für sog. Intermediäre, die derartige Steuergestaltungen entwickeln oder vermarkten, als europarechtskonform gebilligt. Damit hat ein Begehren der Vereinigungen der belgischen Rechtsanwälte und Steuerberater keinen Erfolg.Hintergrund: Die EU hat im Jahr 2018 Meldepflichten für Steuerpflichtige und sog. Intermediäre eingeführt, die internationale Steuergestaltungen durchführen, bei denen z.B. Einkünfte in niedrig besteuerte Staaten verlagert werden. Intermediäre sind Berater, die derartige Steuergestaltungen für eine Vielzahl von Fällen entwickeln oder vermitteln. Diese EU-Regelungen sind im Jahr 2019 in Deutschland umgesetzt worden. Sachverhalt: Die Vereinigungen der belgischen Rechtsanwälte und Steuerberater wenden sich vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof gegen die europarechtlichen Meldepflichten für Intermediäre, weil sie die Meldepflichten für europarechtswidrig hielten. Der belgische Verfassungsgerichtshof hat den EuGH angerufen. Entscheidung: Der EuGH hält die europarechtlichen Meldepflichten bei internationalen Steuergestaltungen für europarechtskonform: Die Regelungen über die Meldepflichten sind hinreichend bestimmt genug und auch klar. Insbesondere wird der mit der Meldepflicht verbundene Eingriff in das Privatleben des Intermediärs und des Steuerpflichtigen bezüglich der Informationen, die dem Finanzamt in der Meldung mitgeteilt werden müssen, hinreichend genau bestimmt. Die Meldepflicht beinhaltet einen verhältnismäßigen und gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens. Hinweise: Die abschließende Entscheidung muss nun noch der belgische Verfassungsgerichtshof treffen, der aller Voraussicht nach der Begründung des EuGH folgen wird. Die Meldepflichten treffen zwar grundsätzlich nur den Intermediär, nicht den Steuerpflichtigen selbst. Ist der Intermediär aber der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen und wird der Intermediär nicht von der Verschwiegenheitspflicht befreit, dann kommt es zu der rechtlich ungewöhnlichen Situation, dass der Steuerpflichtige als Mandant die Meldepflicht des Bevollmächtigten erfüllen muss. Der Gesetzgeber in Deutschland wollte vor kurzem die Meldepflichten auch auf nationale Steuergestaltungen, die also nur Deutschland betreffen, ausweiten. Dieses Gesetzgebungsvorhaben ist allerdings vorerst nicht umgesetzt worden. Ob die bisherigen Meldepflichten tatsächlich etwas bringen und die Steuergestaltungen eindämmen, wird von zahlreichen Fachleuten bezweifelt. In jedem Fall ist der bürokratische Aufwand erheblich. Quelle: EuGH, Urteil vom 29.7.2024 – C-623/22 „Belgian Association of Tax Lawyers u.a.”; NWB

  • Frist für Antrag auf Vorsteuervergütung in der EU

    Frist für Antrag auf Vorsteuervergütung in der EU

    Die Antragsfrist für Anträge auf Vorsteuervergütung in der EU für das Jahr 2023 läuft am 30.9.2024 ab. Hintergrund: Anders als bei inländischen Rechnungen kann die von inländischen Unternehmern in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer nicht im Rahmen der (deutschen) Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können sich die Umsatzsteuer daher unter bestimmten Voraussetzungen im sog. Vorsteuervergütungsverfahren auf Antrag von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen, es sei denn, der Unternehmer hat dort bereits steuerbare, eine Registrierung auslösende Umsätze im Vergütungszeitraum getätigt.Der Antrag ist elektronisch beim BZSt zu stellen – und zwar innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.Beachten Sie: Für das Jahr 2023 endet damit die Antragsfrist auf Vorsteuervergütung am 30.9.2024. Wurde Vorsteuer in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat gezahlt, muss die Vergütung direkt in diesem Staat beantragt werden.Weitere Informationen zum Vorsteuervergütungsverfahren hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht. Hier finden Sie u.a. auch einen Fragen-Antworten-Katalog zum Thema.Quelle: BZSt online, NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2024

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2024

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 2.9.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0745025); NWB

  • Rückabwicklung der Umsatzsteuerbesteuerung in sog. Bauträgerfällen

    Rückabwicklung der Umsatzsteuerbesteuerung in sog. Bauträgerfällen

    Setzt das Finanzamt in einem sog. Bauträgerfall, bei dem ein Bauunternehmer bis 2013 eine Bauleistung an einen Bauträger erbracht hat und der Bauträger zu Unrecht die Umsatzsteuer für den Bauunternehmer abgeführt hat, nunmehr die Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer fest, kann dieser seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten. Das Finanzamt darf ein Abtretungsangebot des Bauunternehmers nicht ermessensfehlerhaft ablehnen. Hintergrund: Bei Bauleistungen unter Unternehmern gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, d.h. Umsatzsteuerschuldner ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Nach ursprünglicher Auffassung der Finanzverwaltung galt dies auch bei Bauleistungen an einen Bauträger, der unbebaute Grundstücke bebaut und anschließend verkauft. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen an einen Bauträger nicht gilt, weil der Bauträger selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern nur Grundstücke verkauft. Daraufhin beantragten viele Bauträger die Erstattung der von ihnen zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer. Die Finanzämter versuchten nun anschließend, die Umsatzsteuer von den Bauunternehmern zu erhalten. Der Gesetzgeber hat die Rückabwicklung dieser Fälle gesetzlich geregelt und u.a. eine Abtretung des zivilrechtlichen Anspruchs des Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags, der für die Bauleistungen entstanden ist, vorgesehen. Die Abtretung wirkt wie eine Zahlung, setzt aber u.a. voraus, dass der Bauunternehmer seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat.Sachverhalt: Der Kläger war in den Jahren 2012 und 2013 Bauunternehmer und erbrachte Bauleistungen an die Bauträger F und G. Der Kläger sowie F und G gingen damals – in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung – zu Unrecht davon aus, dass F und G die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Im Jahr 2013 entschied nun der BFH, dass die Bauträger die Umsatzsteuer nicht hätten abführen müssen, sondern der jeweilige Bauunternehmer. Daraufhin beantragten F und G die Erstattung der von ihnen zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuern. Das Finanzamt des Klägers forderte Ende 2014 den Kläger zur Abgabe berichtigter Umsatzsteuererklärungen für 2012 und 2013 auf. Der Kläger berief sich auf Vertrauensschutz, da die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens der Auffassung der Finanzverwaltung entsprochen hatte. Im März 2015 bot der Kläger dem Finanzamt aber an, seine Ansprüche gegen F und G auf Zahlung der Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt an das Finanzamt abzutreten. Das Finanzamt verlangte von ihm jedoch eine Bestätigung, dass diese Ansprüche nicht streitbefangen seien; diese Bestätigung lehnte der Kläger ab. Im September 2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2012 und 2013, die auf die Bauleistungen des Klägers entfiel, gegenüber dem Kläger fest. Nach verschiedenen Gesprächsversuchen berichtigte der Kläger am 19.12.2017 seine Rechnungen gegenüber F und G, indem er nun Umsatzsteuer auswies. Am 21.12.2017 gab er ein erneutes Abtretungsangebot gegenüber dem Finanzamt ab, bestätigte aber weiterhin nicht, dass seine Ansprüche gegen F und G nicht streitbefangen seien. Das Finanzamt nahm das Angebot am 22.12.2017 an; es verneinte aber eine Erfüllungswirkung der Abtretung, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Entscheidung: Der BFH gab dem Kläger Recht: Der Gesetzgeber bietet dem Bauunternehmer, der vom Finanzamt im Rahmen der Rückabwicklung eines sog. Bauträgerfalls in Anspruch genommen wird und Umsatzsteuer nachzahlen soll, die Möglichkeit, seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der für die Bauleistung geschuldeten Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten und damit seine Umsatzsteuerzahllast zu begleichen. Das Finanzamt darf ein solches Abtretungsangebot nicht ermessensfehlerhaft ablehnen. Der Kläger hatte dem Finanzamt bereits im Jahr 2015 eine Abtretung angeboten und im Jahr 2016 einen Abtretungsvertrag übersandt. Dieses Angebot durfte das Finanzamt nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Kläger sich geweigert habe zu bestätigen, dass seine Ansprüche gegen F und G nicht streitbefangen waren. Das Risiko, dass die Ansprüche sich nicht durchsetzen lassen, liegt nämlich beim Finanzamt. Der Kläger hat somit seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abtretung nicht verletzt. Die spätere Annahme des erneuten Abtretungsangebots im Dezember 2017 wirkt damit wie eine Zahlung der Umsatzsteuer, so dass der Kläger keine Umsatzsteuer mehr schuldet. Hinweise: Dem Kläger konnte auch kein Vorwurf gemacht werden, dass er sich zunächst gegen die Umsatzsteuerfestsetzung gewehrt und sich auf Vertrauensschutz berufen hat; denn die Rückabwicklung der Umsatzsteuer in den sog. Bauträgerfällen war durchaus umstritten. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin wiederholt Gespräche mit dem Finanzamt und dem Finanzministerium vorgeschlagen hatte, die das Finanzamt aber abgelehnt hat. Dem Kläger konnte schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass zum 31.12.2017 eine Verjährung seiner Ansprüche gegen F und G drohte. Zum einen war die Abtretung noch vor dem 31.12.2017 erfolgt; zum anderen hätte das Finanzamt mit den abgetretenen Ansprüchen sogar noch nach dem 31.12.2017 aufrechnen können, weil vor dem 31.12.2017 eine Aufrechnungslage bestanden hatte. Dass sich das Finanzamt dieser Möglichkeit selbst beraubt hat, lag daran, dass es voreilig die Umsatzsteuererstattungen an F und G ausgezahlt hatte. Quelle: BFH, Urteil vom 17.4.2024 – XI R 16/22; NWB

  • Darlehensverlust eines GmbH-Gesellschafters

    Darlehensverlust eines GmbH-Gesellschafters

    Der Ausfall einer bis zum 27.9.2017 begründeten Darlehensforderung eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters kann nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn der Darlehensausfall nach dem vom Bundesfinanzhof (BFH) gewährten Vertrauensschutz den nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen gewerblicher Einkünfte zuzuordnen ist. Der GmbH-Gesellschafter kann auf diesen Vertrauensschutz nicht verzichten. Hintergrund: Verkauft ein GmbH-Gesellschafter, der mit mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren an der GmbH beteiligt war und die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält, GmbH-Anteile mit Gewinn oder Verlust, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Verlust oder Gewinn wird nach dem sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % berücksichtigt. Auch ein Verlust aus einem Darlehensausfall wird nach der aktuellen Rechtslage sowie nach der bis zum Jahr 2017 geltenden Rechtsprechung hierbei berücksichtigt, und zwar als nachträgliche Anschaffungskosten. Allerdings gilt das Gesetz nur für Veräußerungen oder Aufgaben (einer GmbH-Beteiligung) nach dem 31.7.2019. Für Veräußerungen oder Aufgaben vor diesem Zeitpunkt kann die aktuelle Rechtslage auf Antrag angewendet werden. Wird kein Antrag gestellt, kann der Darlehensausfall aufgrund eines vom BFH im Jahr 2017 gewährten Vertrauensschutzes steuerlich gleichwohl bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden, wenn das Darlehen bis zum 27.9.2017 gewährt worden ist oder bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist, d.h. von einem Dritten nicht gewährt oder nicht stehengelassen worden wäre; der BFH gewährte diesen Vertrauensschutz, weil er in seinem Urteil aus dem Jahr 2017 seine bisherige Rechtsprechung geändert und Darlehensausfälle eines GmbH-Gesellschafters grundsätzlich nicht mehr steuerlich anerkannt hatte. Sachverhalt: Der Kläger der GmbH war zu 80 % an einer GmbH beteiligt. Er gewährte der GmbH im Jahr 2015 zwei Darlehen in Höhe von 150.000 €. Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter bestätigte, dass der Kläger kein Geld von der GmbH zurückbekommen wird. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 2016 den Darlehensausfall in Höhe von 150.000 € bei der Ermittlung seines Verlustes aus der Aufgabe seiner GmbH-Beteiligung geltend. Das Finanzgericht (FG) erkannte den Darlehensausfall bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an und berücksichtigte ihn damit vollständig und nicht nur nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 %. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.Entscheidung: Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück: Der Darlehensausfall führt grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten, die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu 60 % zu berücksichtigen sind. Der Darlehensausfall kann entgegen der Auffassung des FG nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen nachrangig gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind. Zwar gilt die Neuregelung, die einen Darlehensausfall eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet, nur für Veräußerungen oder Aufgaben von GmbH-Beteiligungen nach dem 31.7.2019, während die Aufgabe im Streitfall bereits im Jahr 2016 erfolgt ist. Der Kläger hat auch keinen Antrag auf vorzeitige Anwendung der Neuregelung für GmbH-Aufgaben vor dem 1.1.2019 gestellt. Jedoch greift im Streitfall der vom BFH ausgesprochene Vertrauensschutz, da das Darlehen bis zum 31.7.2019 gewährt worden ist. Der Vertrauensschutz führt zu einer Zuordnung des Darlehensausfalls zu den gewerblichen Einkünften, so dass die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen verdrängt wird. Auf den Vertrauensschutz kann der GmbH-Gesellschafter nicht verzichten. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ermitteln muss. Der Darlehensausfall wird nämlich nur dann mit dem Nennwert bewertet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt wurde oder krisenbestimmt war, also auch in der Krise nicht zurückgefordert werden sollte. Sollte das Darlehen hingegen vor dem Kriseneintritt gewährt worden und nicht krisenbestimmt gewesen sein, sondern lediglich in der Krise stehengelassen worden sein, wäre lediglich der gemeine Wert des Darlehens im Zeitpunkt des Kriseneintritts anzusetzen; dies ist häufig ein Wert von unter 10 % des Nennwertes. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 12/23; NWB

  • Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

    Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

    Eine Tierhaltungsgemeinschaft erzielt nicht gewerbliche, sondern land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn alle ihre Gesellschafter einen Land- und Forstbetrieb unterhalten. Auch eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kann ein derartiger Gesellschafter sein, der einen Land- und Forstbetrieb unterhält. Die Qualifizierung der Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass Verluste nicht dem gesetzlichen Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung unterliegen. Hintergrund: Eine Tätigkeit aus Tierzucht und Tierhaltung kann zu gewerblichen oder aber zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen. Betreibt eine Gesellschaft Tierzucht und Tierhaltung, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind und wenn alle Gesellschafter die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten. Handelt es sich hingegen um gewerbliche Einkünfte, dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach dem Gesetz weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Derartige Verluste können nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung verrechnet werden. Sachverhalt: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war landwirtschaftlich tätig, indem sie 200 Hektar gepachtete Flächen bewirtschaftete und eine Milchviehhaltung sowie eine Putenmast betrieb. An der GbR waren die beiden Kläger zu jeweils 50 % beteiligt. Zum 1.11.2011 gründete die GbR zusammen mit dem B, der ebenfalls Landwirt war, eine Kommanditgesellschaft (KG). Die KG betrieb eine Schweinemast; die hierfür erforderlichen Schweine wurden von der GbR und von B in die KG eingebracht. Die KG erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2015 Verluste. Das Finanzamt ging von Verlusten aus einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung aus und stellte entsprechende gewerbliche Einkünfte fest. Nachdem die KG 2016 aufgelöst worden war, klagten die beiden Kläger gegen den Bescheid der KG und machten land- und forstwirtschaftliche Einkünfte geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der beiden Kläger statt: Die KG erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, da alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren. Gesellschafter der KG waren B und die GbR. B war selbst Landwirt; dies war auch nicht streitig. Die GbR war eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, nämlich eine Fläche von 200 ha bewirtschaftete und in den Bereich der Milchviehhaltung und Putenmast tätig war; es genügte, dass sie die Flächen gepachtet hatte. Nicht erforderlich war, dass die Gesellschafter der GbR auch noch einzelunternehmerisch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig waren. Die weiteren Voraussetzungen für die Qualifizierung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte waren unstreitig erfüllt. Hinweise: Die Einstufung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass die Verlustausgleichsbeschränkung, die für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung und Tierzucht gegolten hätte, nicht anwendbar war. Dadurch, dass die GbR als Gesellschafterin der KG land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielte, wurden auch den Klägern, die an der GbR beteiligt waren, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zugerechnet, und zwar Verluste, die sie uneingeschränkt mit ihren positiven Einkünften verrechnen konnten. Die Gesetzeslage ändert sich zwar zum Ende dieses Jahres, weil ein Teil der Voraussetzungen nicht mehr im Bewertungsgesetz, sondern im Einkommensteuergesetz geregelt sein wird; der wesentliche Kern der Regelungen bleibt aber unverändert, so dass das Urteil auch für die Zukunft Bedeutung haben wird. Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024 – VI R 6/22; NWB

  • Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht bevor

    Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht bevor

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung und Zuteilung der sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer vorgelegt. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll am 30.9.2024 eingeführt werden, und die Zuteilung soll ab dem 1.11.2024 erfolgen. Hintergrund: Neben der Steuer-Identifikationsnummer, die jeder Steuerpflichtige bereits erhalten hat, sollen alle Unternehmer auch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten, die die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ablösen soll. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist zwar bereits vor geraumer Zeit vom Gesetzgeber eingeführt worden, der genaue Zeitpunkt der Einführung sollte aber vom BMF festgelegt werden und wurde immer wieder verschoben. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll zum 30.9.2024 eingeführt werden. Die Zuteilung wird voraussichtlich ab dem 1.11.2024 erfolgen. Unternehmer, denen bis zum 30.9.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, erfahren im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung durch das Bundeszentralamt für Steuern, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab einem bestimmten Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. Hinweis: Dieser Stichtag könnte der 1.11.2024 sein. Unternehmer, die bis zum 30.9.2024 noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, aber durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, erhalten eine elektronische Mitteilung über die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn sie oder ihr Bevollmächtigter über ein Benutzerkonto bei der ELSTER-Plattform der Finanzverwaltung verfügen.Hinweis: In verschiedenen Gesetzen wird die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer verlangt, sobald sie zugeteilt worden ist. So muss etwa künftig bei der Grunderwerbsteuer die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn ein Unternehmer an einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligt ist. Auch umsatzsteuerlich wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ablösen. Aktuell liegt nur der Entwurf des BMF vor. Nachdem jahrelang nichts geschehen ist, scheint es nun mit der Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer loszugehen, auch wenn der Zeitpunkt angesichts des Entwurfscharakters noch nicht sicher ist. Quelle: Entwurf des BMF zur Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (WIdV) vom 25.6.2024; NWB