Verlust bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps bei Vermietungseinkünften nicht absetzbar
Ein Verlust bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten absetzbar. Denn der Verlust betrifft die nicht steuerbare Vermögenssphäre, der aus dem Fremdwährungsrisiko resultiert. Hintergrund: Bei Fremdwährungsdarlehen gibt es ein Kursrisiko, wenn sich der Devisenkurs des Euro gegenüber der Fremdwährung verschlechtert. Um dieses Kursrisiko abzuschwächen, kann ein sog. Zins-Währungs-Swap abgeschlossen werden. Sachverhalt: Die Klägerin war eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die Vermietungseinkünfte erzielte. Zur Finanzierung eines Immobiliengeschäfts hatte sie 1996 ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Im Jahr 2008 schloss die Klägerin mit ihrer Bank einen sog. Zins-Währungs-Swap ab, der ebenso wie die Zinsbindungsfrist des Darlehens am 31.12.2012 enden sollte. Zum 31.12.2012 musste die Klägerin aufgrund der Währungsdifferenzen sog. Endtauschbeträge an die Bank zahlen. Die Klägerin machte die Endtauschbeträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Abzug von Werbungskosten setzt voraus, dass die Endtauschbeträge ähnlich wie Schuldzinsen für den Immobilienkredit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Es kommt daher einerseits auf den Zweck an, der mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgt wird, und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel. Bei einem Darlehen, das der Finanzierung des Erwerbs der vermieteten Immobilie dient, sind zwar die Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, nicht aber die Tilgungsbeträge, da sie kein Entgelt für die Überlassung des Kapitals darstellen und daher der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind. Die von der Klägerin geleisteten Endtauschbeträge glichen die in der Folge des Zins-Währungs-Swaps eingetretenen Kursverluste aus. Sie sind also eine Folge des Fremdwährungsverlusts und daher nicht durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Endtauschbeträge betreffen ebenso wie die Tilgungsbeträge die nicht steuerbare Vermögenssphäre. Hinweise: Der Endtauschbetrag, der wechselkursbedingt zu zahlen ist, ist nach dem aktuellen Urteil nicht anders zu behandeln als ein Mehrbetrag, der bei Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens zu zahlen ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF (oder einer anderen Fremdwährung) abgeschlossen.Hätte der BFH der Klage stattgegeben, könnte das Wechselkursrisiko, das bei einem Fremdwährungsdarlehen dauerhaft besteht, über die Vereinbarung eines Zins-Währungs-Swaps in den steuerlich relevanten Bereich der Vermietungseinkünfte verlagert werden, obwohl kein Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie besteht. Die Endtauschbeträge waren auch nicht bei den sonstigen Einkünften, nämlich den Einkünften aus Termingeschäften, abziehbar. Dies hatte der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden.Quelle: BFH, Urteil vom 20.6.2023 – IX R 15/21; NWB