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Kategorie: Steuern

  • Rückwirkende Verschmelzung zweier Personengesellschaften

    Rückwirkende Verschmelzung zweier Personengesellschaften

    Bei einer rückwirkenden Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft kann nur das im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen der übertragenden Personengesellschaft mit dem Einkommen der übernehmenden Personengesellschaft verrechnet werden. Es kann aber nicht der Verlust der übertragenden Gesellschaft, der bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt worden ist, mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft, den sie bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielt hat, verrechnet werden. Hintergrund: Umwandlungen können steuerlich mit Rückwirkung vorgenommen werden. Es wird dann ein Übertragungsstichtag in der Vergangenheit gewählt, der höchstens acht Monate zurückliegen darf. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Neben der Klägerin gab es noch die H-GmbH & Co. KG, an der dieselben Gesellschafter beteiligt waren wie an der Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom 3.7.2015 wurde das Vermögen der H-GmbH & Co. KG auf die Klägerin rückwirkend zum 31.12.2014 verschmolzen; die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 30.7.2015. Die Klägerin gab für 2014 eine Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ab; in dieser verrechnete sie ihren Gewinn, den sie im Jahr 2014 erzielt hatte, mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG, den diese im Jahr 2014 erzielt hatte. Das Finanzamt stellte hingegen nur den Gewinn der Klägerin fest, ohne diesen mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG des Jahres 2014 zu verrechnen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Es fehlt eine Rechtsgrundlage für die Verrechnung des Gewinns der Klägerin mit dem Verlust der H-GmbH & Co. KG im Jahr 2014. Zwar ist die Verschmelzung rückwirkend zum 31.12.2014 erfolgt. Die Rückwirkung führt aber lediglich dazu, dass das von der H-GmbH & Co. KG im Rückwirkungszeitraum erzielte Einkommen vom 1.1.2015 bis 29.7.2015 – dies war der Tag vor der Eintragung im Handelsregister, an dem die Verschmelzung zivilrechtlich wirksam wurde – bereits der Klägerin zuzurechnen ist. Die Rückwirkung führt nicht dazu, dass das Einkommen vor Ablauf des Übertragungsstichtags (31.12.2014, 24.00 Uhr) der übernehmenden Personengesellschaft (Klägerin) zugerechnet wird. Der bis zum Ablauf des Übertragungsstichtags erzielte Verlust der H-GmbH & Co. KG ist daher noch der H-GmbH & Co. KG zuzurechnen. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags, d.h. mit Ablauf des 31.12.2014, und damit ab dem handelsrechtlichen Übertragungsstichtag (1.1.2015), der dem steuerlichen Übertragungsstichtag folgt, zu einer Ergebniszurechnung kommt. Bedeutung hat der steuerliche Übertragungsstichtag aber für die Entstehung des Einbringungsgewinns und ggf. eines Einbringungsfolgegewinns. Diese Gewinne muss die übernehmende Personengesellschaft im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags, also 2014, versteuern. Quelle: BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 6/21; NWB

  • Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Vorsicht vor angeblichen E-Mails vom Finanzamt oder von ELSTER

    Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. Als Absender wird dabei ELSTER beziehungsweise die Steuerverwaltung vorgetäuscht. Hierauf macht das Bayerische Landesamt für Steuern aufmerksam.In den Mails wird beispielsweise eine angebliche Steuerrückerstattung aus früheren Jahren thematisiert, für die noch weitere Informationen benötigt würden, um den Rückerstattungsbetrag zu berechnen. Die Phishing-E-Mails wirken seriös, nutzen teilweise bekannte visuelle Elemente und versuchen mit Formulierungen wie „umgehend“, „zeitnah“, „so bald wie möglich“ etc. den Anschein von Dringlichkeit zu erzeugen. Mit ihnen wird versucht, per E-Mail an Anmeldedaten sowie Konto-und/oder Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Die E-Mails sollten ohne zu antworten gelöscht werden. Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt.Die Steuerverwaltung fordert niemals in einer E-Mail Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, an. Auch werden grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs versendet.Hinweis:Diese und weitere grundsätzliche Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage in der Fußzeile unter „Sicherheit“.Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern online; NWB

  • Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

    Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

    Zwar kann auch die Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile, die sich im Privatvermögen befinden, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies setzt jedoch voraus, dass entweder der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war oder aber der vorherige Anteilsinhaber, der die Anteile unentgeltlich übertragen hatte, innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt war. Die Prüfung, ob eine wesentliche Beteiligung des vorherigen Anteilsinhabers bestand, ist veranlagungszeitraumbezogen durchzuführen, so dass es auf die Wesentlichkeitsgrenze in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum ankommt. Hintergrund: Verkauft ein GmbH-Gesellschafter, der mit mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren an der GmbH beteiligt war und die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält, GmbH-Anteile mit Gewinn, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hat der Gesellschafter die Anteile unentgeltlich erworben, führt der Verkauf der Anteile mit Gewinn ebenfalls zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der vorherige Anteilsinhaber, der die Anteile unentgeltlich übertragen hat, wesentlich beteiligt war. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt seit 2001 bei 1 % und lag bis einschließlich 2000 bei 10 %.Sachverhalt: Ursprünglich war M bis Dezember 2000 an der AG mit 1,04 % beteiligt. Sie übertrug im Dezember 2000 die Hälfte ihrer Beteiligung, d.h. 0,52 %, zu einem Preis von 650.000 DM an ihre Tochter T. Der Kaufpreis entsprach zu 60 % dem tatsächlichen Wert, so dass die Übertragung zu 40 % unentgeltlich erfolgte. T verkaufte ihre Beteiligung (0,52 %) im Jahr 2002 zum Preis von 2,75 Mio. €. Das Finanzamt besteuerte den Gewinn im Umfang von 40 % als gewerbliche Einkünfte, soweit T die Aktien also unentgeltlich erworben hatte. Hieraus ergab sich ein Gewinn von ca. 447.000 €. T begehrte eine Minderung des Gewinns auf ca. 425.000 €, weil sie den vom Finanzamt angesetzten gemeinen Wert für überhöht hielt.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, weil er den Verkauf für überhaupt nicht steuerpflichtig hielt: Der Verkauf durch T im Jahr 2002 war nicht steuerpflichtig. Denn T selbst war in den letzten fünf Jahren nicht wesentlich beteiligt gewesen. Sie hatte die Beteiligung erst im Jahr 2000 erlangt und war seitdem durchgängig mit lediglich 0,52 % beteiligt, nicht aber mit mindestens 1 % (in den Jahren 2001 und 2002) bzw. 10 % (im Jahr 2000). Da T die Anteile im Umfang von 40 % unentgeltlich erlangt hatte, wäre die Steuerbarkeit auch dann zu bejahen, wenn M innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich beteiligt gewesen wäre. Die Prüfung einer wesentlichen Beteiligung der M innerhalb des Fünfjahreszeitraums muss aber veranlagungszeitraumbezogen erfolgen. Das heißt, es ist anhand der in den fünf Jahren jeweils geltenden Wesentlichkeitsgrenze zu prüfen, ob M in einem der Jahre wesentlich beteiligt war. Bis einschließlich 2000 galt eine Wesentlichkeitsgrenze von 10 %, die M nicht erreicht hat, da sie bis einschließlich 2000 nur mit 1,04 % beteiligt war. Seit 2001 galt eine Wesentlichkeitsgrenze von 1 %, die M ebenfalls nicht erreicht hat, da sie nur mit 0,52 % beteiligt war. Hinweise: Obwohl der Verkauf nicht steuerpflichtig war, muss die T einen Gewinn von ca. 427.000 € versteuern. Denn sie hatte nur einen Klageantrag auf Minderung des Gewinns auf 427.000 € gestellt. Der BFH durfte über diesen Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht hinausgehen. Hätte T beantragt, dass kein Gewinn zu berücksichtigen ist, hätte sie in vollem Umfang gewonnen und müsste ihren Gewinn nicht versteuern. Zu beachten ist aber, dass seit 2009 auch ein Gewinn aus Anteilsverkäufen im Fall einer nicht wesentlichen Beteiligung versteuert werden muss, und zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Streitfall betraf jedoch das Jahr 2002. Der Fall hatte beim BFH lange geruht, weil der BFH eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze abgewartet hat. Befindet sich die Beteiligung an einer GmbH im Betriebsvermögen, ist ein Gewinn aus dem Verkauf in jedem Fall steuerpflichtig, weil es dann nicht auf die Beteiligungshöhe ankommt. Der Gewinn ist dann entweder zu 40 % steuerfrei, wenn der Verkäufer ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist, oder aber zu 95 % steuerfrei, wenn der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft ist. Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – IX R 9/23; NWB

  • Bekanntgabe eines Bescheids trotz Widerrufs der Vollmacht

    Bekanntgabe eines Bescheids trotz Widerrufs der Vollmacht

    Die Bekanntgabe eines Bescheids bzw. einer Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt an einen Bevollmächtigten ist wirksam, wenn der Bevollmächtigte erst nach der Aufgabe des Bescheids zur Post dem Finanzamt mitteilt, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr besteht. Die Bekanntgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung löst somit die Einspruchs- bzw. Klagefrist aus. Hintergrund: Hat ein Steuerpflichtiger einen Bevollmächtigten beauftragt und diesem eine Empfangsvollmacht erteilt, ist das Finanzamt gehalten, den Bescheid dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Steuerberatungsgesellschaft M-KG beauftragt, die gegenüber dem Finanzamt in der Folgezeit als Bevollmächtigte auftrat. Die M-KG legte gegen Änderungsbescheide Einspruch ein, die das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 30.9.2020 zurückwies. Das Finanzamt gab die Einspruchsentscheidung der M-KG bekannt. Mit Schreiben vom 2.10.2020 teilte die M-KG dem Finanzamt mit, dass die Vollmacht der Klägerin inzwischen erloschen sei, und sandte die Einspruchsentscheidung dem Finanzamt zu ihrer Entlastung zurück. Anschließend trat die P-Steuerberatungsgesellschaft für die Klägerin auf, und das Finanzamt sandte der P-Steuerberatungsgesellschaft am 4.12.2020 eine Kopie der Einspruchsentscheidung zu. Die Klägerin erhob am 4.1.2021 Klage beim Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage ebenfalls für unzulässig: Die Klägerin hat die Klagefrist versäumt, die einen Monat betrug und mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begann. Die Einspruchsentscheidung vom 30.9.2020 ist am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben worden, also an sich am 3.10.2020, wobei sich der Bekanntgabe vom Feiertag (3.10.2020, ein Sonnabend) auf den nächsten Werktag verschoben hat, also auf Montag, den 5.10.2020. Die Klage ist aber erst am 4.1.2021 erhoben worden, also deutlich nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist. Die Übermittlung der Einspruchsentscheidung an die M-KG stellte eine wirksame Bekanntgabe dar. Denn im Zeitpunkt der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post am 30.9.2020 war die M-KG die Bevollmächtigte der Klägerin. Und bei einer Vollmacht ist das Finanzamt verpflichtet, den Bescheid oder die Einspruchsentscheidung dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Zwar hat die M-KG am 2.10.2020 dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Vollmacht der Klägerin erloschen sei. Für eine wirksame Bekanntgabe ist aber nicht erforderlich, dass die Vollmacht noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe (5.10.2020) besteht, sondern es genügt, wenn sie – wie im Streitfall – im Zeitpunkt der Aufgabe der Einspruchsentscheidung (30.9.2020) zur Post bestand. Das Finanzamt soll sich nämlich auf eine Vollmacht verlassen können, bis ihm der Widerruf zugeht. Maßgeblich kann hier nur der Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung sein, d.h. die Aufgabe des Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung zur Post. Der Beginn der Klagefrist kann dann nicht mehr durch einen Widerruf verhindert werden. Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass bei einem Beraterwechsel das Finanzamt rechtzeitig informiert werden sollte. Helfen kann hier die Nutzung der sog. Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer, in der die jeweilige Vollmacht eingetragen wird. Allerdings müssen auch hier Änderungen im Mandatsverhältnis umgehend angezeigt werden. Bei einer Fristversäumnis kommt noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Frist hierfür beträgt im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren – wie im Streitfall – nur zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen hatte die Klägerin weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis vorgetragen. Quelle: BFH, Urteil vom 8.2.2024 – VI R 25/21; NWB

  • Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sowie Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

    Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sowie Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

    Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bis einschließlich 2019 geltenden Rechtslage nicht absetzen, wenn ihm ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Dies gilt auch dann, wenn er sich in Altersfreizeit befindet, alle drei Wochen einen freien Tag hat und das häusliche Arbeitszimmer an den Altersfreizeittagen sowie an anderen arbeitsfreien Tagen für berufliche Zwecke nutzte. Außerdem entschied das Finanzgericht Münster (FG), dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Dienstleistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden. Hintergrund: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwendungen jedoch eingeschränkt oder auch vollständig absetzbar. Allerdings hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren wiederholt geändert (s. unten Hinweise). In den Streitjahren 2017 bis 2019 konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete (unbeschränkter Abzug) oder wenn dem Arbeitnehmer kein betriebliches Büro für seine Tätigkeit zur Verfügung stand (beschränkter Abzug bis zu 1.250 €). Für eine haushaltsnahe Dienstleistung wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €, gewährt, die direkt von der Steuer abgezogen wird.Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2017 bis 2019 als IT-Koordinator angestellt und verfügte über ein betriebliches Büro, das er jederzeit nutzen konnte. Der Kläger hatte aufgrund von Altersfreizeit an jedem 3. Dienstag frei. Er machte geltend, dass er in seinem häuslichen Arbeitszimmer auch an seinen arbeitsfreien Tagen arbeite, und machte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend.Außerdem machte der Kläger Kosten für einen Wasch-Service in Höhe von ca. 500 € sowie Personalkosten für eine auswärtig durchgeführte Geburtstagsfeier in Höhe von ca. 400 € als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt erkannte weder das häusliche Arbeitszimmer noch die haushaltsnahen Dienstleistungen an. Entscheidung: Das FG wies die Klage ab: Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer waren nicht unbeschränkt absetzbar, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers bildete; denn der Mittelpunkt befand sich in seinem Betrieb. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer waren auch nicht beschränkt absetzbar, da der Kläger über ein betriebliches Büro verfügte. Zwar hat er sein betriebliches Büro, das 63 km von seiner Wohnung entfernt war, nicht an jedem Tag aufgesucht; dies war allerdings seine persönliche Entscheidung. Die Steuerermäßigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen war nicht zu gewähren, weil sowohl die Reinigung der Wäsche als auch die Geburtstagsfeier außerhalb des eigenen Haushalts erfolgt sind. Damit fehlte der Bezug zum eigenen Haushalt.Hinweise: Für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen genügt es nicht, dass die Leistungen für den Haushalt erbracht werden. Vielmehr müssen sie auch in räumlicher Nähe zum eigenen Haushalt erbracht werden.Hinsichtlich der Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer hat sich die Rechtslage seit 2020 verbessert. So konnten Steuerpflichtige ab 2020 eine sog. Home-Office-Pauschale von 5 € für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, geltend machen, höchstens jedoch 600 € im Jahr. Seit dem Jahr 2023 gibt es eine sog. Tagespauschale von 6 € für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufsucht; höchstens werden aber 1.260 € im Jahr berücksichtigt. Steht dem Steuerpflichtigen für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte oder eine auswärtige Tätigkeit unschädlich. Quelle: FG Münster, Urteil vom 15.12.2023 – 12 K 1090/21 E; NWB

  • Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für ein Gebäude
    Steuern: Vermieter

    Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für ein Gebäude

    Der Steuerpflichtige kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen und damit eine höhere Abschreibung geltend machen, als sich nach der gesetzlichen Nutzungsdauer ergibt. Das Gutachten ist anzuerkennen, wenn es sich auf das konkrete Grundstück bezieht und zu den maßgeblichen Kriterien der Nutzungsdauer wie etwa zum technischen Verschleiß, der wirtschaftlichen Entwertung oder zu rechtlichen Nutzungsbeschränkungen Stellung nimmt. Hintergrund: Gebäude, die vermietet oder betrieblich genutzt werden, können abgeschrieben werden. Die Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer des Gebäudes, die gesetzlich vermutet wird, z.B. 33,3 Jahre für betrieblich genutzte Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen oder – je nach Fertigstellungszeitpunkt – 50 oder 33,3 Jahre für vermietete Gebäude im Privatvermögen. Allerdings kann der Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen und dann eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen.Sachverhalt: Die Klägerin erwarb 2013 eine vermietete Grundstückshälfte, auf der sich zwei Gebäude befanden. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Abschreibung von ca. 5,26 % auf Grundlage einer Restnutzungsdauer von 19 Jahren geltend; die gesetzliche Abschreibung hätte 2 % bei einer gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer von 50 Jahren betragen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer legte die Klägerin ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, der die Restnutzungsdauer nach den einschlägigen immobilienrechtlichen Regeln bewertet und dabei berücksichtigt hatte, dass bis zum Erwerb durch die Klägerin keine Modernisierungsmaßnahmen erfolgt waren. Das Finanzamt erkannte nur eine Abschreibung von 2 % an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt und erkannte eine Restnutzungsdauer von 19 Jahren an: Zwar betrug der gesetzliche Abschreibungssatz im Veranlagungszeitraum 2014 2 %, weil der Gesetzgeber von einer Nutzungsdauer für vermietete Gebäude des Privatvermögens von 50 Jahren ausging. Der Steuerpflichtige kann aber eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen. Eine kürzere Nutzungsdauer kann sich etwa aus einem technischen Verschleiß, einer wirtschaftlichen Entwertung oder aus rechtlichen Nutzungsbeschränkungen ergeben. Die Klägerin hat eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen, indem sie ein taugliches Gutachten vorgelegt hat. Für den Nachweis genügt ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, das zu einzelnen Kriterien der Nutzungsdauer Bezug nimmt und die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Der Gutachter, der das Gutachten für die beiden Gebäude erstellt hat, war öffentlich bestellt und vereidigt. Er hat seine Ermittlung der Restnutzungsdauer auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gestützt und dabei auch die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt, nämlich den Umstand, dass die Gebäude bis zum Erwerb durch die Klägerin nicht modernisiert worden sind. Hieraus hat er nachvollziehbar eine wirtschaftliche Abnutzung abgeleitet, die zu einer wirtschaftlich gemittelten Restnutzungsdauer von 19 Jahren für die beiden Gebäude auf dem Grundstück führte. Entgegen der Auffassung des Finanzamts war es nicht erforderlich, dass der Gutachter auch einen technischen Verschleiß bestätigt. Denn es genügt der Nachweis eines wirtschaftlichen Verbrauchs; eine kürzere wirtschaftliche oder rechtliche Nutzungsdauer ist nämlich nur bedingt oder gar nicht vom technischen Gebäudezustand abhängig.Hinweise: Der BFH macht in seinem Urteil deutlich, dass eine bestimmte Methode wie z.B. ein Bausubstanzgutachten oder ein bestimmtes Ermittlungsverfahren nicht erforderlich ist, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen. Die Finanzverwaltung stellt an die Gutachten höhere Anforderungen. Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung, weil es für die von der Finanzverwaltung geforderten Anforderungen keine gesetzliche Grundlage gibt. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung hält es der BFH für denkbar, dass die Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen übernommen wird. Abschließend entscheiden muss nun noch das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang. Es muss nämlich noch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ermittelt werden. Die Klägerin hatte zu Unrecht den Wert für einen Nießbrauch, der ihr an dem Grundstück zustand, als Anschaffungskosten geltend gemacht. Dafür könnten der Klägerin aber Anschaffungskosten aus der Übernahme von Verbindlichkeiten entstanden sein, die bislang noch nicht geprüft worden sind. Quelle: BFH, Urteil vom 23.1.2024 – IX R 14/23; NWB

  • Pauschalsteuersatz bei Teilnahme an Betriebsveranstaltung

    Pauschalsteuersatz bei Teilnahme an Betriebsveranstaltung

    Für den geldwerten Vorteil, der sich aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ergibt, kann eine Pauschalsteuer von 25 % erhoben werden. Die Anwendung des Pauschalsteuersatzes setzt nicht voraus, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung kann zu Arbeitslohn führen. Aktuell gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer, der jeweils für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gewährt wird. Der Freibetrag wird nach dem Gesetz allerdings nur dann gewährt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Darüber hinausgehende Kosten können pauschal mit 25 % besteuert werden. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2015 die Betriebsveranstaltung gesetzlich definiert, und zwar als „Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“.Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete im Jahr 2015 eine Feier für ihren Vorstand, die Kosten i.H. von rund 8.000 € verursachte. Außerdem veranstaltete sie für ihre Mitarbeiter der oberen Leitungsebene eine Weihnachtsfeier, deren Kosten sich auf ca. 168.000 € belief. Das Finanzamt ging bei beiden Veranstaltungen von Arbeitslohn für die Mitarbeiter aus, berücksichtigte keinen Freibetrag und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, in dem es einen Steuersatz von 81,81 % für die Vorstandsmitglieder und 62 % für die Mitarbeiter der Leitungsebene zugrunde legte. Die Klägerin begehrte hingegen die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 %. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage gegen den Nachforderungsbescheid statt und wandte den Pauschalsteuersatz von 25 % an: Die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 % setzt lediglich eine Betriebsveranstaltung voraus. Nach der zum Veranlagungszeitraum 2015 eingeführten gesetzlichen Definition handelt es sich bei einer Betriebsveranstaltung um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Diese Voraussetzungen erfüllten beide Veranstaltungen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 ist es nicht mehr erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Zwar wurde dies bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2014 von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung verlangt. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der ab 2015 gültigen Gesetzesfassung auf dieses Merkmal bewusst verzichtet, weil er die Betriebsveranstaltung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung neu regeln wollte. Da die Regelung über den Pauschalsteuersatz auf den Begriff der Betriebsveranstaltung Bezug nimmt, ist der Begriff der Betriebsveranstaltung gemäß der Legaldefinition auszulegen. Daher ist der Pauschalsteuersatz von 25 % im Streitfall anwendbar. Hinweise: Allerdings wird der Freibetrag in Höhe von 110 € nur gewährt, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Im Streitfall wurde daher zu Recht kein Freibetrag gewährt, da die Betriebsfeiern nur einem begrenzten Kreis von Arbeitnehmern offenstand.Auch die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es seit dem Veranlagungszeitraum 2015 für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung nicht mehr erforderlich ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Der Streitfall hätte daher vermieden werden können, wenn das Finanzamt die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums beachtet hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 27.4.2024 – VI R 5/22; NWB

  • Handelsrechtliche Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen erhöht

    Handelsrechtliche Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen erhöht

    Der Gesetzgeber hat die handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, die für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KG und Genossenschaften gelten, um ca. 25 % erhöht. Dies kann zu einer Einstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit zu einer Entlastung bei der Aufstellungs-, Prüfungs- oder Offenlegungspflicht führen.Hintergrund: Im Handelsrecht werden Kapitalgesellschaften in bestimmte Größenklassen eingeteilt: Kleinstkapitalgesellschaften, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Größenklassen gelten auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften wie z.B. die GmbH & Co. KG und für Genossenschaften. Bedeutung hat die Einstufung etwa für die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs oder Lageberichts oder aber z.B. für die Pflicht zur Abschlussprüfung. Wesentlicher Inhalt der Neuregelung: Kleinstkapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnittneu450.000 €900.000 €10alt350.000 €700.000 €10 Kleine Kapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnittneu7,5 Mio. €15 Mio. €50alt6 Mio. €12 Mio. €50 Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind künftig solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (in der letzten Zeile die bisherigen Schwellenwerte):BilanzsummeUmsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem AbschlussstichtagZahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnittneu25 Mio. €50 Mio. €250alt20 Mio. €40 Mio. €250 Bei einem Konzern ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, künftig befreit, wenn entweder am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 Mio. € (bislang 24 Mio. €); die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 60 Mio. Euro (bislang 48 Mio. €); das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (unverändert); oder am Abschlussstichtag eines vom Mutterunternehmen aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 Mio. € (bislang 20 Mio. €); die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 50 Mio. € (bislang 40 Mio. €); das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (unverändert).Hinweis: Die neuen Werte gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, also erstmals für das Geschäftsjahr 2024. Allerdings dürfen Unternehmen die neuen Schwellenwerte schon auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anwenden, d. h. im Regelfall zum 31.12.2023.Nach Ansicht des Gesetzgebers werden ca. 52.000 Unternehmen von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren. Für große Kapitalgesellschaften, große GmbH & Co. KG und große Genossenschaften ergeben sich aber keine Erleichterungen. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschreiten.Quelle: Änderung der §§ 267, 267a und 293 HGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.4.2024, BGBl. 2024 I Nr. 120; NWB

  • Informationsblatt der Thüringer Finanzverwaltung zu Photovoltaikanlagen

    Informationsblatt der Thüringer Finanzverwaltung zu Photovoltaikanlagen

    Die Thüringer Finanzverwaltung hat ein Informationsblatt für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Hintergrund: Der Gesetzgeber ist mittlerweile aktiv geworden und hat die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw (peak) entlastet. So gilt rückwirkend seit dem 1.1.2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich gilt seit dem 1.1.2023 ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation kleinerer Photovoltaikanlagen.Wesentlicher Inhalt des Informationsblatts: 1. EinkommensteuerBei der Einkommensteuer sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer kleineren Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw (peak) seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Befreiung gilt, wenn sich die Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäude, Garage oder Carport) oder auf einer Gewerbeimmobilie bzw. Garagenhof befindet. Befindet sich die Photovoltaikanlage auf einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder auf einer Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten, ist eine Bruttoleistung von bis zu 15 kw (peak) pro Wohneinheit zulässig. Insgesamt gilt pro Steuerpflichtigen und Mitunternehmerschaft eine Höchstgrenze von 100 kw (peak), die nicht überschritten werden darf, da sonst die Steuerfreiheit für alle Photovoltaikanlagen entfällt. Befreit sind grundsätzlich auch dachintegrierte Anlagen sowie Fassadenphotovoltaikanlagen. Hinweis: Freiflächen-Anlagen sind in keinem Fall steuerfrei. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, wie der erzeugte Strom verwendet wird, also ob er etwa privat verbraucht oder gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Folge der Steuerbefreiung ist auch, dass die Ausgaben nicht mehr steuerlich abgezogen werden können. Außerdem entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Gewinnermittlung. 2. UmsatzsteuerDer Steuersatz von 0 % für die Lieferung einer Photovoltaikanlage setzt voraus, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, Wohngebäude oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.Hinweis: Auch die Installation an einem Wohnwagen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn der Wohnwagen nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Zur Lieferung der eigentlichen Anlage gehört auch die Installation der Anlage und die Bereitstellung der Steuerungssoftware sowie die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister. Greift der Nullsteuersatz, entfällt mangels in Rechnung gestellter Umsatzsteuer für den Betreiber ein Vorsteuerabzug. Er kann sich daher für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, so dass seine entgeltliche Einspeisung des produzierten Stroms in das Stromnetz nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Ist die Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 erworben worden, kann sie nunmehr zum Nullsteuersatz aus dem Unternehmen entnommen werden, wenn der Betreiber künftig mehr als 90 % des Stroms für private Zwecke verwenden will, d.h. den Strom ganz überwiegend privat nutzt. Dieser private Nutzungsumfang kann durch eine sog. Rentabilitätsrechnung, aus der sich eine Privatnutzung von mehr als 90 % ergibt, belegt werden. Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen auch dann von einer Privatnutzung von über 90 % aus, wenn ein Teil des Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder zur – nicht nur gelegentlichen – Ladung eines Elektro-Kfz oder zum Betrieb einer Wärmepumpe verwendet wird. Die Entnahme sollte dokumentiert und dem Finanzamt angezeigt werden. Trotz Entnahme unterliegen die Stromlieferungen der Umsatzsteuer, so dass also nur die Umsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms entfällt. Der Betreiber kann allerdings die Kleinunternehmerregelung anwenden. Soweit er aber bislang auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, um z.B. die Vorsteuer aus der Lieferung der Anlage (vor dem 1.1.2023) geltend zu machen, ist er an diesen Verzicht fünf Jahre gebunden und kann erst nach Ablauf der fünf Jahre zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 24.4.2024; das Informationsblatt finden Sie hier; NWB

  • Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2024

    Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2024

    Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 das sog. Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Geplant ist u.a. die Einführung eines Mobilitätsbudgets sowie die steuerliche Entlastung von Vermietern, die dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Hintergrund: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlicher Regelungsbedarf ergeben. Diesen will die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2024 umsetzen. Das JStG 2024 enthält viele einzelne Regelungen, die thematisch nicht miteinander verbunden und überwiegend technisch sind. Aber auch einige steuerliche Verbesserungen für Bürger sind enthalten. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:Künftig sollen Vermieter gemeinnützig und damit steuerlich entlastet werden, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Ebenfalls neu: Mobilitätsbudgets, also von Arbeitgebern zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellte Guthaben, sollen künftig pauschal vom Arbeitgeber mit 25 Prozent versteuert werden können. Für die Beschäftigten fallen damit keine Steuern an. Sie können ein solches Budget privat für Mobilitätsleistungen nutzen. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung soll für einen Betrag von maximal 2.400 Euro pro Jahr gelten.Außerdem sollen Bonuszahlungen, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, nun dauerhaft bis zu 150 Euro steuerfrei bleiben.Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 5.6.2024; NWB