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Kategorie: Steuern

  • Weiträumiges Tätigkeitsgebiet und Entfernungspauschale

    Weiträumiges Tätigkeitsgebiet und Entfernungspauschale

    Ein Arbeitnehmer wird nur dann in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet eingesetzt, wenn er auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss. Er kann dann für die Fahrten von seiner Wohnung bis zum Beginn des weiträumigen Tätigkeitsgebiets nur die Entfernungspauschale geltend machen. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist und in betrieblichen Einrichtungen der Entleiher tätig wird, selbst wenn sich diese betrieblichen Einrichtungen in einem abgrenzbaren Gebiet wie dem Hamburger Hafen befinden. Hintergrund: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) können grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 km steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Entfernungspauschale gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach seiner arbeitsrechtlichen Vereinbarung dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet arbeitstäglich aufsuchen muss. Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Zeitarbeitsunternehmen unbefristet als Hafenarbeiter angestellt. Er hatte keine erste Tätigkeitsstätte. Im Streitjahr 2015 wurde er von seinem Arbeitgeber an insgesamt 164 Tagen bei vier verschiedenen Kunden innerhalb des Hamburger Hafens eingesetzt. Der Kläger machte für die Fahrten von der Wohnung zur nächstgelegenen Hafenzufahrt sowie für die Fahrten innerhalb des Hafengebiets die tatsächlichen Kfz-Kosten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt setzte für die Fahrten von der Wohnung zur Hafenzufahrt nur die Entfernungspauschale und damit nur den hälftigen Betrag an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger war nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beschäftigt. Um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handelt es sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss. Der Kläger musste aber nicht auf einer festgelegten Fläche tätig werden, sondern auf Grund tagesaktueller Weisungen seines Arbeitgebers in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Kunden seines Arbeitgebers. Damit handelte es sich nicht um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet. Da der Kläger nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, konnte er für die Fahrten von seiner Wohnung zur nächstgelegen Hafenzufahrt die tatsächlichen Kfz-Kosten als Werbungskosten geltend machen, die pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, also für Hin- und Rückfahrt, angesetzt werden. Hinweise: Das Urteil ist für Leiharbeitnehmer, die in abgegrenzten Gebieten tätig werden und keine erste Tätigkeitsstätte haben, erfreulich, wenn ihre Tätigkeit nach dem Arbeitsvertrag nicht auf eine festgelegte Fläche beschränkt ist. Der Einsatz in einem abgrenzbaren Gebiet führt dann nämlich nicht zur Annahme eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets, selbst wenn die konkreten Einsatzorte in einem abgrenzbaren Gebiet wie z.B. dem Hamburger Hafen liegen. Der Gesetzgeber hatte ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere Hafenarbeiter bei der Regelung des weiträumigen Tätigkeitsgebiets im Blick gehabt. Allerdings ist der Wortlaut des Gesetzes allgemein gehalten, so dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer nach seiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss. Unstreitig war, dass der Kläger für seine Fahrten im Hamburger Hafen die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend machen kann. Quelle: BFH, Urteil vom 15.2.2023 – VI R 4/21; NWB

  • Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in Mitunternehmerschaft

    Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in Mitunternehmerschaft

    Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist ein vollentgeltliches Geschäft und keine Einlage, bei der Abschreibungsbeschränkungen gelten würden. Die Vollentgeltlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nur teilweise dem Festkapitalkonto des Gesellschafters, das die Gesellschafterrechte repräsentiert, gutgeschrieben wird, im Übrigen aber einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird, an dem der Gesellschafter lediglich beteiligt ist. Hintergrund: Die Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine unternehmerisch tätige Mitunternehmerschaft kann unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen, je nachdem, ob es sich um ein Wirtschaftsgut des Privat- oder Betriebsvermögens handelt und ob die Übertragung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine gewerblich tätige M-GbR, die eine Windkraftanlage auf einem Grundstück betreiben wollte. Das Kapital der M-GbR betrug 10.000 €. Sie hatte vier Gesellschafter, die mit je 25 % (= 2.500 €) beteiligt waren, aber noch keine Einlage erbracht hatten. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte ein Grundstück mit einer Windkraftanlage (WKA) im Wege der Einlage auf die M-GbR übertragen werden; soweit der Wert dieser Einlage das Gesellschaftskapital von 10.000 € übersteigen würde, sollte er dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben werden. Über ein entsprechendes Grundstück mit WKA verfügte die Besitz-GbR, die die WKA zuvor im Rahmen der Vermietungseinkünfte vermietet und Abschreibungen auf die WKA vorgenommen hatte. Die vier Gesellschafter der M-GbR waren an der Besitz-GbR mittelbar, nämlich über eine GbR I, beteiligt. Am 4.3.2010 übertrug die Besitz-GbR das Grundstück mit WKA auf die M-GbR. Als Wert der WKA wurden 400.000 € angesetzt. Die M-GbR buchte 10.000 € auf den Festkapitalkonten der vier Gesellschafter (je 2.500 €) und die verbleibenden 390.000 € auf das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto. Im Streitjahr schrieb die M-GbR die WKA auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von 11 Jahren ab. Das Finanzamt sah in der Übertragung eine Einlage und erkannte die Abschreibungen nicht an, weil die M-GbR bereits vor der Einlage Abschreibungen in Anspruch genommen hatte, die vom Einlagewert, den das Finanzamt mit lediglich ca. 145.000 € ansetzte, abzuziehen seien.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Bei der Übertragung des Grundstücks mit WKA handelte es sich nicht um eine Einlage, sondern um ein vollentgeltliches Geschäft. Denn der Wert der WKA wurde dem Festkapitalkonto jedes Gesellschafters mit jeweils 2.500 € gutgeschrieben. Damit hatte jeder Gesellschafter seine Einlage erbracht und erlangte eine Mitunternehmerstellung mit einer Beteiligung von 25 %. Aufgrund dieser Beteiligung war auch jeder Gesellschafter an dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto, auf dem die weiteren 390.000 € gutgeschrieben wurden, beteiligt. Aus Sicht der M-GbR handelt es sich ebenfalls um ein vollentgeltliches Geschäft und damit um eine Anschaffung. Eine Aufteilung in ein entgeltliches Geschäft und unentgeltliches Geschäft war somit nicht vorzunehmen. Die M-GbR war damit zu Abschreibungen auf die WKA berechtigt, ohne dass die gesetzliche Regelung, die bei Einlagen Abschreibungen beschränkt, wenn auf das Wirtschaftsgut vor der Einlage bereits Abschreibungen im Rahmen einer anderen Einkunftsart in Anspruch genommen worden sind, anwendbar war. Hinweise: Im zweiten Rechtsgang muss das FG nun den gemeinen Wert für die WKA ermitteln, da die Wertvorstellungen zwischen der Klägerin (400.000 €) und dem Finanzamt (145.000 €) voneinander abwichen. Für den BFH war entscheidend, dass den Gesellschaftern der M-GbR eine Mitunternehmerstellung eingeräumt wurde. Denn mit der Übertragung konnten sie ihre Einlage erbringen und erlangten nun Gesellschaftsrechte im Umfang von jeweils 25 %. Die Vollentgeltlichkeit wäre auch dann zu bejahen gewesen, wenn die Übertragung eines Wirtschaftsguts durch einen Gesellschafter zu einer Erweiterung seiner Beteiligung geführt hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 23.3.2023 – IV R 2/20; NWB

  • Deutschlandticket und Minijob

    Deutschlandticket und Minijob

    Die Minijob-Zentrale informiert über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Deutschlandtickets, welches einem Minijobber gestellt wird.Hintergrund: Ein Unternehmen kann für Beschäftigte Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder ganz übernehmen. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In der Sozialversicherung sind diese dann ebenfalls beitragsfrei.Hierzu führt die Minijob-Zentrale u.a. weiter aus:Finanzieren Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten.In Entgeltmeldungen wie beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.Hinweis: Weitere Informationen zum 49-Euro-Ticket hat die Bundesregierung auf ihrer Homepage veröffentlicht..Quelle: Minijob-Zentrale online, Meldung v. 22.6.2023; NWB

  • Abfindung für Arbeitnehmer, die in zwei Jahren ausbezahlt wird

    Abfindung für Arbeitnehmer, die in zwei Jahren ausbezahlt wird

    Erhält der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung, die über zwei Veranlagungszeiträume in drei Teilbeträgen ausbezahlt wird, wird hierfür keine steuerliche Tarifermäßigung gewährt. Denn aufgrund der Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen fehlt es an einer Zusammenballung von Einkünften, die die Anwendung der Tarifermäßigung rechtfertigt. Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt in bestimmten Fällen, wie z.B. der Zahlung von Entschädigungen, eine einkommensteuerliche Tarifermäßigung, um damit die sog. Steuerprogression, d.h. den höheren Steuersatz, zu mildern, der bei einer Zusammenballung von Einkünften angewendet wird. Erhält z.B. ein Steuerpflichtiger einige Jahre lang nicht die vereinbarte Vergütung, wird diese dann aber auf einen Schlag nachgezahlt, unterliegt die Nachzahlung aufgrund der Zusammenballung der Einkünfte einem deutlich höheren Steuersatz. Hier hilft dann die Tarifermäßigung.Sachverhalt: Der Kläger war seit mehr als 20 Jahren als Arbeitnehmer bei X beschäftigt. Im Jahr 2015 kündigte X dem Kläger und traf mit dem Kläger eine Vereinbarung, die eine Entschädigung sowie eine Weiterbeschäftigung in bis zu zwei Beschäftigungsgesellschaften vorsah. So sollte der Kläger zunächst eine Abfindung i.H. von 115.700 € erhalten. Anschließend sollte der Kläger bei der Transfergesellschaft A beschäftigt werden, es sei denn, er würde zuvor einen anderen Arbeitsplatz finden; in diesem Fall sollte der Kläger eine Zusatzabfindung von 30.000 € erhalten. Nach Ablauf der Beschäftigung bei der Transfergesellschaft A sollte der Kläger bei der B, einer anderen Beschäftigungsgesellschaft, beschäftigt werden. Sofern er die Beschäftigung bei der B nicht antreten würde, stand dem Kläger eine weitere Abfindung i.H. von 40.000 € zu. Schließlich sagte der X dem Kläger eine sog. Startprämie i.H. von 1.750 € monatlich zu, falls der Kläger das Beschäftigungsverhältnis bei der A vorzeitig kündigt. Der Kläger erhielt im Jahr 2015 die Abfindung i. H. von 115.700 € und im Jahr 2016 insgesamt 59.250 €, nämlich die Zusatzabfindung von 40.000 €, da der Kläger auf eine Beschäftigung bei der B verzichtet hatte, sowie eine Startprämie von 19.250 € (11 Zahlungen à 1.750 €), da er vorzeitig bei A ausgeschieden war. Das Finanzamt gewährte weder für 2015 noch für 2016 die vom Kläger beantragte Tarifermäßigung.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar wird für Entschädigungen, die für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, grundsätzlich eine Tarifermäßigung gewährt. Dies setzt aber eine Zusammenballung von Einkünften voraus, die zu einer höheren steuerlichen Belastung führt. Denn die Tarifermäßigung soll diese steuerliche Belastung mildern. Im Streitfall fehlt es an einer Zusammenballung, da der Kläger die Abfindung (Entschädigung) in zwei Veranlagungszeiträumen erhielt, nämlich zum einen in Höhe von 115.700 € im Jahr 2015 und zum anderen in Höhe von 59.250 € (40.000 € + 19.250 €) im Jahr 2016. Die drei Beträge beruhten auf dem Verlust des Arbeitsplatzes und damit auf demselben „Schadensereignis“. Dies ergibt sich daraus, dass alle Abfindungen in derselben Vereinbarung geregelt waren und dass die weiteren Abfindungen als „Zusatzabfindungen“ bezeichnet waren. Zwar ist ausnahmsweise die Auszahlung einer Entschädigung in zwei verschiedenen Jahren unschädlich. Dies gilt allerdings nur, wenn entweder ein lediglich geringfügiger Teilbetrag in einem weiteren Jahr ausbezahlt wird oder wenn der Arbeitgeber für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge auszahlt. Angesichts der Höhe der im Jahr 2016 ausbezahlten Abfindung von 59.250 € kann aber weder von einem geringfügigen Teilbetrag noch von einer Zusatzleistung gesprochen worden. Hinweise: Die Entscheidung zeigt, dass zeitlich gestaffelte Abfindungen steuerlich nachteilig sind, weil hierdurch die Tarifermäßigung ausgeschlossen wird. Dieser Nachteil wird allerdings dadurch etwas ausgeglichen, dass eine Auszahlung über mehrere Jahre die steuerliche Progression von vornherein mildert. Außerdem kann eine Vereinbarung wie im Streitfall insgesamt zu einer höheren Abfindung führen, weil der Arbeitgeber mehrere Anreize für einen Beschäftigungswechsel setzt. Quelle: BFH, Urteil vom 6.12.2021 – IX R 10/21; NWB

  • Versteuerung einer nicht zugeflossenen Tantieme

    Versteuerung einer nicht zugeflossenen Tantieme

    Ein beherrschender GmbH-Geschäftsführer muss eine ihm nicht zugeflossene Tantieme nur dann versteuern, wenn die GmbH eine Tantiemerückstellung gewinnmindernd passiviert hat. Anderenfalls ist die Annahme eines fiktiven Zuflusses gerechtfertigt. Hintergrund: Die Tantieme eines GmbH-Geschäftsführers gehört zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und muss daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden. Allerdings kann es bei beherrschenden Gesellschaftern auch zu einem sog. fiktiven Zufluss kommen, wenn sie einen fälligen Anspruch gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter kann die Auszahlung der Tantieme jederzeit durchsetzen. Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und hatte in den Streitjahren 2015 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung einer Tantieme, der fällig war. Die GmbH zahlte ihm die Tantieme in den Jahren 2015 bis 2017 jedoch nicht aus. Die GmbH hatte in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2015 bis 31.12.2017 keine Tantiemerückstellungen passiviert und ihren Gewinn daher nicht gemindert. Das Finanzamt ging von einem fiktiven Zufluss der Tantiemen beim Kläger aus und setzte bei der Einkommensteuer 2015 bis 2017 entsprechende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) verneinte einen fiktiven Zufluss und gab der Klage statt: Zwar kann bei einem beherrschenden Gesellschafter ein fiktiver Zufluss angenommen werden, wenn er gegen seine GmbH einen fälligen Anspruch hat und die GmbH zahlungsfähig ist. Mit der Fälligkeit wird dann ein Zufluss angenommen, der im Jahr der Fälligkeit versteuert werden muss. Fälligkeit des Anspruchs und Zahlungsfähigkeit der GmbH waren im Streitfall gegeben. Allerdings setzt ein fiktiver Zufluss des Weiteren voraus, dass die GmbH die Tantieme gewinnmindernd gebucht hat. Denn der fiktive Zufluss, der eine Versteuerung beim beherrschenden Gesellschafter bewirkt, ist ein Ausgleich dafür, dass die Tantieme bei der GmbH den Gewinn gemindert hat. Ist der Gewinn der GmbH aber nicht gemindert worden, gibt es keinen Grund, beim Gesellschafter eine Versteuerung sicherzustellen. Mangels Passivierung der Tantiemeverpflichtung bei der GmbH entfällt somit ein fiktiver Zufluss beim Kläger. Hinweise: Zu einer Versteuerung der Tantieme beim Kläger kommt es somit erst dann, wenn er die Tantieme erhält oder wenn die GmbH eine Tantiemerückstellung passiviert. Das FG folgt nicht der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das einen fiktiven Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter auch dann annimmt, wenn die GmbH keine Tantiemerückstellung passiviert hat. Dem FG zufolge kommt es nicht darauf an, ob die GmbH eine Tantiemerückstellung hätte passivieren müssen. Die Grundsätze des fiktiven Zuflusses gelten auch bei anderen Zahlungsansprüchen eines beherrschenden Gesellschafters gegen seine GmbH, z.B. beim laufenden Gehalt oder bei Miet- oder Zinsansprüchen, wenn er mit der GmbH einen Miet- oder Darlehensvertrag geschlossen hat.Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2022 – 12 K 58/20; NWB

  • Ein- und Austritt eines neuen Gesellschafters bei einer Personengesellschaft

    Ein- und Austritt eines neuen Gesellschafters bei einer Personengesellschaft

    Ist ein neuer Gesellschafter in eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) eingetreten und haben sich die Altgesellschafter für eine Buchwertfortführung und damit gegen eine Versteuerung ihrer stillen Reserven entschieden und deshalb negative Ergänzungsbilanzen gebildet, müssen sie die negativen Ergänzungsbilanzen bei einem späteren Ausscheiden des Neugesellschafters gegen Abfindung nicht gewinnerhöhend auflösen, sondern können diese fortführen. Hingegen kann der Neugesellschafter seine positive Ergänzungsbilanz, die er anlässlich seines Beitritts gebildet hat, gewinnmindernd von seiner Abfindung abziehen. Hintergrund: Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Mitunternehmerschaft (unternehmerisch tätige Personengesellschaft) ein, wird dies vom Gesetzgeber als Einbringung der Mitunternehmeranteile der Altgesellschafter in eine neue Mitunternehmerschaft angesehen, so dass die Altgesellschafter grundsätzlich ihre stillen Reserven versteuern müssen. Die Altgesellschafter können sich aber für eine Buchwertfortführung entscheiden. In diesem Fall sind im Ergebnis nur die Buchwerte auszuweisen. Der Neugesellschafter kann dann seinen Mehraufwand in einer sog. positiven Ergänzungsbilanz ausweisen und abschreiben, während die Altgesellschafter eine negative Ergänzungsbilanz in korrespondierender Höhe zur positiven Ergänzungsbilanz aufstellen und diese über „Negativabschreibungen“ in den Folgejahren gewinnerhöhend auflösen. Sachverhalt: Zum 30.12.2005 beteiligte sich die M-GmbH an der C-KG. Die Altgesellschafter entschieden sich zur Buchwertfortführung. In der Bilanz der C-KG wurden daher die Buchwerte ausgewiesen. Die M-KG konnte ihren Mehrbetrag in einer positiven Ergänzungsbilanz ausweisen, während die Altgesellschafter in korrespondierender Höhe negative Ergänzungsbilanzen aufstellten, so dass im Ergebnis keine stillen Reserven aufgedeckt wurden. Zum 1.1.2011 schied die M-GmbH gegen Abfindung aus. Zwecks Ermittlung ihres Aufgabegewinns löste die M-GmbH ihre positive Ergänzungsbilanz gewinnmindernd auf. Das Finanzamt war der Auffassung, dass im Gegenzug auch die negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter gewinnerhöhend aufzulösen seien. Hiergegen wehrte sich die C-KG. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Für eine Auflösung der negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter gab es keine Rechtsgrundlage. Zwar wurden die negativen Ergänzungsbilanzen korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz der M-GmbH gebildet, um im Ergebnis die Buchwertfortführung zu vermeiden; diese Korrespondenz erfolgte jedoch aufgrund des Beitritts der M-GmbH. Diese Korrespondenz begründete aber keine Pflicht zur Auflösung der negativen Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden der M-GmbH. Denn Ergänzungsbilanzen werden streng mitunternehmerbezogen geführt. Daher beeinflusst die Aufgabe des Mitunternehmeranteils der M-GmbH nur die Ergänzungsbilanz der M-GmbH, nicht aber die Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter, die ihre Mitunternehmeranteile weder aufgegeben noch veräußert haben. Die negativen Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter konnten daher ab dem 1.1.2011 fortgeführt werden und führten, soweit in ihnen Minderwerte für abnutzbare Wirtschaftsgüter ausgewiesen waren, auch nach dem Ausscheiden der M-GmbH zu gewinnerhöhenden Minderabschreibungen. Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es nur hinsichtlich der Höhe der positiven und negativen Ergänzungsbilanzen eine Korrespondenz gab, nicht aber für die Bildung und Auflösung. Bereits für die Bildung der Ergänzungsbilanzen gab es unterschiedliche Gründe, da die M-GmbH ihre erworbenen stillen Reserven in ihrer positiven Ergänzungsbilanz aktivierte, während die Altgesellschafter die negativen Ergänzungsbilanzen aufstellten, um ihr Wahlrecht auf Buchwertfortführung auszuüben und eine Versteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Quelle: BFH, Urteil vom 23.2.2023 – IV R 27/19; NWB

  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei unterbliebener Verzinsung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei unterbliebener Verzinsung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos

    Wird ein bei einer GmbH geführtes Gesellschafter-Verrechnungskonto, das einen Saldo zugunsten der GmbH ausweist, nicht verzinst, führt dies bei der GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die ihr Einkommen erhöht. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung richtet sich grundsätzlich nach dem Zinssatz, der in der Mitte zwischen dem fremdüblichen Habenzinssatz und dem fremdüblichen Sollzinssatz liegt. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die unterlassene Verzinsung eines dem Gesellschafter gewährten Darlehens. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, an der der A mit 60 % beteiligt war. Die GmbH führte für A ein Verrechnungskonto, das in den Streitjahren 2014 und 2015 einen Saldo von mehr als 200.000 € zugunsten der GmbH auswies. Das Verrechnungskonto wurde nicht verzinst. Das Finanzamt hatte bereits im Jahr 2012 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A gestellt. Das Finanzamt setzte für 2014 und 2015 eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe eines Zinssatzes von 4,5 % des Saldos an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab: Die unterbleibende Verzinsung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos führt unter dem Gesichtspunkt einer verhinderten Vermögensmehrung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn es handelt sich bei der Unverzinslichkeit um einen Vorteil, der dem Gesellschafter aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses gewährt wird. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung richtet sich nach dem fremdüblichen Zinssatz. Dabei ist es jedoch grundsätzlich nicht geboten, nur auf den Habenzinssatz abzustellen, den die GmbH bei einer Anlage bei einer Bank hätte erhalten können. Vielmehr ist auch die Sicht des Gesellschafters als Kreditnehmer zu berücksichtigen, der im Fall der Kreditaufnahme bei einer Bank den üblichen Sollzinssatz hätte entrichten müssen. Daher kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sich die GmbH und der Gesellschafter die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilungsgrundsatz). Der vom Finanzamt ermittelte und vom Finanzgericht bestätigte Zinssatz von 4,5 % ist nicht zu beanstanden. Denn in den Streitjahren lag der Habenzinssatz nur geringfügig über 0 % und der Sollzinssatz bei etwa 9 %. Die Marge betrug damit neun Prozentpunkte, so dass für die verdeckte Gewinnausschüttung die Hälfte hiervon, nämlich ein Zinssatz von 4,5 % angesetzt werden konnte. Dabei war zuungunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Forderung gegen A unbesichert war und daher den Charakter eines unbesicherten Privatkredits hatte. Angesichts der Höhe des Verrechnungskontos von mehr als 200.000 € und des im Jahr 2012 gestellten Insolvenzeröffnungsantrags war die fehlende Besicherung bedeutsam und sprach gegen einen niedrigeren Zinssatz. Hinweise: Hätte sich die GmbH selbst über Kredite finanziert, hätte die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der von der GmbH gegenüber der Bank geschuldeten Sollzinsen angesetzt werden können.Das Urteil macht deutlich, dass Gesellschafter-Verrechnungskonten, die von einer GmbH geführt werden, verzinst werden sollten. Anderenfalls droht der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Hinsichtlich der Höhe hält der BFH am Margenteilungsgrundsatz fest, wonach sich GmbH und Gesellschafter die Differenz (Marge) zwischen Sollzinssatz und Habenzinssatz teilen. Quelle: BFH, Urteil vom 22.2.2023 – I R 27/20; NWB

  • Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus

    Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus

    Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.6.2023 aus. Hierauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.Hintergrund: Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.Hierzu führt die Bundesagentur für Arbeit weiter aus:Ab dem 1.7.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent. Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Pressemitteilung v. 21.6.2023; NWB

  • Schwerbehinderter Arbeitnehmer kann häusliches Arbeitszimmer absetzen

    Schwerbehinderter Arbeitnehmer kann häusliches Arbeitszimmer absetzen

    Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage auch dann absetzen, wenn ihm im Betrieb seines Arbeitgebers zwar ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung aber nicht täglich zum Betrieb fahren kann. Nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage war ein Werbungskostenabzug bis zu 1.250 € möglich. Hintergrund: Nach der bis einschließlich 2022 geltenden Rechtslage konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden, wenn entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand – der Abzug war dann auf 1.250 € beschränkt – oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete; in dem zuletzt genannten Fall war der Abzug unbeschränkt möglich. Zur neuen Rechtslage s. Hinweise unten.Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin. Sie war an einer seltenen Erbkrankheit erkrankt und deshalb zu 70 % schwerbehindert. Ihr Arzt hatte ihr eine Bescheinigung ausgestellt, dass sie wöchentlich an zwei Tagen zu Hause arbeiten soll. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vereinbart, dass sie teilweise zu Hause arbeiten könne, falls die Behinderung dies erfordere. Die Klägerin arbeitete im Streitjahr 2018 einmal wöchentlich zu Hause und machte die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug mit der Begründung nicht an, dass die Klägerin im Betrieb ihres Arbeitgebers über einen anderen Arbeitsplatz verfügt habe.Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist u.a. dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Begriff des „Zur-Verfügung-Stehens“ ist subjektiv zu interpretieren. Es muss also nicht nur ein Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers bereitstehen, sondern seine Inanspruchnahme muss für den Arbeitnehmer auch subjektiv zumutbar sein. An der subjektiven Zumutbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen den betrieblichen Arbeitsplatz nicht nutzen kann. Im Streitfall war die subjektive Zumutbarkeit nicht gegeben. Denn die Klägerin konnte anhand der ärztlichen Bescheinigung und der arbeitsvertraglichen Regelung nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den betrieblichen Arbeitsplatz täglich zu nutzen. Damit stand ihr ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, und der Werbungskostenabzug war möglich.Hinweise: Das Urteil ist für Arbeitnehmer, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, erfreulich, weil es jedenfalls bis einschließlich 2022 den Abzug der Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Umfang von 1.250 € jährlich ermöglicht, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass ihm eine werktägliche Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Die Rechtslage hat sich ab 2023 geändert. Seitdem können Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine sog. Home-Office-Pauschale von täglich 6 € (maximal 1.260 €/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Der Abzug dieser Tagespauschale erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, sondern setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer an dem Tag, für den er die Pauschale geltend macht, seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung und nicht im Betrieb ausübt. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.9.2022 – 5 K 5138/21; NWB

  • Keine einkommensteuerliche Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr 2020

    Keine einkommensteuerliche Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr 2020

    Für steuerpflichtige Corona-Hilfen des Jahres 2020 wird keine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer gewährt, da es sich bei den Corona-Hilfen nicht um außerordentliche Einkünfte handelt, wenn sie ausschließlich für das Jahr 2020 gezahlt worden sind, nicht aber auch für andere Jahre. Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt eine sog. Tarifermäßigung, d.h. Minderung der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte erzielt, z.B. Vergütungen, die für mehrjährige Tätigkeiten auf einen Schlag gezahlt werden, oder Entschädigungen. Auf diese Weise wird der höhere Steuersatz, der infolge der Zusammenballung der Einkünfte, zu der es bei Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten regelmäßig kommt, abgemildert. Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Hotel mit Restaurant, das im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen werden musste. Er erhielt daraufhin noch im Jahr 2020 eine sog. Soforthilfe i. H. von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe i.H. von ca. 7.000 € und die sog. November- und Dezemberhilfe i.H. von ca. 42.000 €. Der Kläger beantragte eine Tarifermäßigung und begründete dies damit, dass er aufgrund der Corona-Hilfen in 2020 einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt habe. So habe sein Gewinn in 2020 ca. 80.000 € betragen, während er sich in den Vorjahren zwischen 55.000 € und 70.000 € bewegt habe. Das Finanzamt lehnte die Tarifermäßigung ab. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) lehnte eine Tarifermäßigung ebenfalls ab und wies die Klage ab: Der Kläger hat im Jahr 2020 keine außerordentlichen Einkünfte erzielt, so dass eine Tarifermäßigung nicht zu gewähren ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Corona-Hilfen eine Entschädigung darstellten, etwa für entgangene Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Denn Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist eine Zusammenballung von Einkünften, die zu einer Erhöhung des Steuersatzes führt. Der Kläger hat im Jahr 2020 aber nur Corona-Hilfen für das Jahr 2020 erhalten, nicht aber Corona-Hilfen für andere Veranlagungszeiträume. Hinweise: Das FG sah es als irrelevant an, dass der Kläger im Jahr 2020 auf Grund der Corona-Hilfen einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt hatte. Denn wenn man überhaupt einen Vergleich mit den Vorjahren anstellen wollte, käme es auf die Betriebseinnahmen aufgrund der getätigten Umsätze an; diese waren im Streitjahr 2020 aber geringer als in den Vorjahren. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein verbindlichen Verfügung ebenfalls eine Tarifermäßigung abgelehnt. Aus Sicht des Finanzministeriums handelt es sich weder um Entschädigungen noch um Zahlungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Quelle: FG Münster, Urteil vom 26.4.2023 – 13 K 425/22 E; NWB