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Kategorie: Steuern

  • Besteuerung einer Kfz-Privatnutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter

    Besteuerung einer Kfz-Privatnutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter

    Darf ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen ihm überlassenen Dienstwagen nur für betriebliche Fahrten nutzen, weil ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist, spricht gleichwohl ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens. Wird dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert, ist für die Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Privatnutzung anzusetzen, die das Einkommen der GmbH erhöht. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzuzurechnen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Zahlung eines überhöhten Gehalts an einen Gesellschafter-Geschäftsführer.Sachverhalt: Die Klägerin war die B-GmbH, deren Alleingesellschafter der C war. Die B-GmbH stellte dem C einen neuen Porsche Cayenne als Dienstwagen zur Verfügung. Allerdings vereinbarte sie mit ihm ein Privatnutzungsverbot. C führte kein Fahrtenbuch, und er war auch nicht verpflichtet, den Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der B-GmbH abzustellen und den Schlüssel abzugeben. C besaß privat einen Porsche Boxter, der 16 Jahre alt war und die Emissionsklasse Euro 2 aufwies. Das Finanzamt ging trotz des Privatnutzungsverbots von einer Privatnutzung des Dienstwagens aus und setzte diese in Höhe der sog. 1 %-Methode als verdeckte Gewinnausschüttung bei der B-GmbH an, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab: Die verdeckte Gewinnausschüttung ist darin zu sehen, dass C den Dienstwagen trotz Privatnutzungsverbots auch privat genutzt hat. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, nach dem vermutet werden kann, dass ein beherrschender Gesellschafter einen ihm überlassenen Dienstwagen auch dann privat nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist. Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. So kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch belegt werden, dass der Wagen nicht privat genutzt worden ist. Es können auch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, nach denen der Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der GmbH abzustellen und der Schlüssel abzugeben ist. Der Anscheinsbeweis kann ferner dadurch erschüttert werden, dass der beherrschende Gesellschafter privat über ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug verfügt, das er jederzeit nutzen kann. Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nicht erschüttert worden, weil keine der genannten Möglichkeiten genutzt worden ist. Insbesondere war der private Porsche Boxter kein gleichwertiges Fahrzeug; denn der Boxter war bereits 16 Jahre alt, hatte lediglich zwei Sitze und konnte wegen der Emissionsklasse Euro 2 nicht in städtischen Umweltzonen genutzt werden. Da ein Privatnutzungsverbot vorlag, war die Privatnutzung als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten. Maßgeblicher Wert ist der sog. gemeine Wert, also der Wert, der grundsätzlich bei Anmietung eines derartigen Fahrzeugs gezahlt werden müsste. Da die B-GmbH aber keine Autovermietung betrieb, konnte auf die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten zurückgegriffen werden, die um einen Gewinnzuschlag von 5 % bis 10 % sowie um die Umsatzsteuer von 19 % zu erhöhen waren. Dieser Wert war zwar höher als der vom Finanzamt im Wege der sog. 1 %-Methode ermittelte Wert; jedoch war dem FG eine Verböserung, d. h. Verschlechterung der Position der B-GmbH, aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt. Hinweise: Hätte es kein Privatnutzungsverbot gegeben, wäre die Privatnutzungsmöglichkeit Teil des Gehalts für C gewesen, so dass er einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode hätte versteuern müssen.Bei Arbeitnehmern, die nicht beherrschende Gesellschafter sind, führt ein Privatnutzungsverbot dazu, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer gegen das Privatnutzungsverbot verstößt. Im aktuellen Fall des FG Köln geht es aber um einen beherrschenden Gesellschafter; bei ihm besteht die Besonderheit, dass es zwischen ihm und der GmbH keinen Interessenkonflikt gibt und dass er im Fall eines Verstoßes keine Sanktionen befürchten muss. FG Köln, Urteil v. 8.12.2022 – 13 K 1001/19, Revision zugelassen; NWB

  • Änderung eines Bescheids bei versehentlicher Doppelerfassung von Einnahmen

    Änderung eines Bescheids bei versehentlicher Doppelerfassung von Einnahmen

    Ein Steuerbescheid, in dem Einnahmen versehentlich doppelt als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen erfasst worden sind, kann zugunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen geändert werden, wenn weder den Steuerpflichtigen noch seinen Steuerberater an der Doppelerklärung der Einnahmen ein grobes Verschulden trifft; grobes Verschulden ist zu verneinen, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Betriebseinnahmen bereits in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten waren. Hintergrund: Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird ein Steuerbescheid formell bestandskräftig. Er kann dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden. So kann der Steuerbescheid z.B. zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Ein grobes Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Chefarzt in einem Krankenhaus. Er durfte wahlärztliche Leistungen im stationären sowie im ambulanten Bereich erbringen und abrechnen. Sämtliche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen flossen auf das Girokonto des Klägers. Allerdings wurden die Honorare für die ärztlichen Wahlleistungen im stationären Bereich vom Krankenhaus seit einer Umstellung des Abrechnungssystems im Jahr 2006, über die der Kläger nicht informiert worden war, als Arbeitslohn behandelt. Das Krankenhaus teilte dem Kläger nicht mit, welche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn besteuert wurden. Der Kläger erfasst alle Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen für 2009 bis 2012 als Betriebseinnahmen; das Finanzamt folgte den Steuererklärungen, so dass die Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich doppelt versteuert wurden. Ende 2014 bemerkte der Kläger den Fehler und beantragte eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt: Die Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2012 waren zugunsten des Klägers zu ändern, da nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind. Als neue Tatsache ist der Umstand anzusehen, dass die Einnahmen des Klägers aus seinen wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich bereits in der Jahreslohnbescheinigung enthalten waren und damit doppelt besteuert wurden. Den Kläger trifft an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser neuen Tatsache kein grobes Verschulden. Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Die steuerliche Frage, ob Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen eines angestellten Arztes zu seinem Arbeitslohn gehören, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und richtet sich nach verschiedenen Kriterien wie z.B. den im Arbeitsvertrag geregelten Dienstpflichten. Ein Rechtsirrtum des Klägers, der davon ausging, dass die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen nicht zum Arbeitslohn gehören, stellt kein grobes Verschulden dar. Ein grobes Verschulden des Klägers liegt auch nicht darin, dass er seine monatlichen Gehaltsabrechnungen nicht mit der Jahreslohnbescheinigung und seinem Gehalt laut Dienstvertrag abgeglichen hat. Denn der Kläger ist über die Umstellung der Abrechnungspraxis im Jahr 2006 nicht vom Krankenhaus informiert worden. Zudem sind sämtliche Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen seinem Girokonto gutgeschrieben worden. Das Verhalten des Klägers ist daher allenfalls leicht fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Hinweise: Auch den Steuerberater des Klägers traf kein grobes Verschulden. Der Steuerberater musste nicht erkennen, dass ein Teil der Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen im Bruttoarbeitslohn enthalten war. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun die genaue Höhe der Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich ermitteln muss. Das Urteil erleichtert die Änderung fehlerhafter Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen, weil der BFH keine überhöhten Anforderungen an den Begriff des groben Verschuldens stellt. Bezüglich des groben Verschuldens kommt es allerdings immer auf den konkreten Einzelfall an: Für den Kläger war es aufgrund der Abrechnungspraxis und aufgrund der unterbliebenen Mitteilungen des Krankenhauses über die als Arbeitslohn behandelten Einnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar, dass ein Teil der Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im Bruttoarbeitslohn enthalten war. Auch für den Steuerberater war dies nicht ohne Weiteres erkennbar. Damit lag kein grobes Verschulden vor. Quelle: BFH, Urteil v. 18.4.2023 – VIII R 9/20; NWB

  • Änderung des Antragsrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

    Änderung des Antragsrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

    Zwar kann ein steuerliches Antrags- oder Wahlrecht grundsätzlich noch so lange geändert werden, wie die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid läuft oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Wird das Antragsrecht aber im Rahmen eines Einspruchs gegen einen Änderungsbescheid geändert, ist dies nur zulässig, soweit der Änderungsbescheid zu einer höheren Steuer geführt hat. Hintergrund: An verschiedenen Stellen gewährt der Gesetzgeber ein Wahlrecht oder aber eine nur auf Antrag gewährte Vergünstigung. Hierzu gehört z.B. die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne, der nur einmal im Leben auf Antrag gewährt wird. Wird ein Steuerbescheid, dessen Einspruchsfrist abgelaufen ist und der auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist hiergegen ein Einspruch nicht zulässig. Erfolgt die Änderung zulasten des Steuerpflichtigen, ist der Einspruch zulässig, soweit die Steuer erhöht worden ist. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und veräußerten im Jahr 2007 eine Beteiligung an der X-KG. Hierfür stellten sie einen Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, der nur einmal im Leben gestellt werden kann. Das Finanzamt gab dem Antrag im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 27.3.2014 statt. Anfang 2016 erging für die X-KG ein Feststellungsbescheid, in dem der Veräußerungsgewinn der Kläger deutlich niedriger festgestellt wurde. Das für die Kläger zuständige Finanzamt erließ daraufhin am 18.1.2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid mit einer niedrigeren Einkommensteuer. Am 28.1.2016 nahmen die Kläger ihren Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn für 2007 zurück. Stattdessen stellten sie den Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nun für das Jahr 2014, in dem sie ihre Beteiligung an der Y-KG mit hohem Gewinn verkauft hatten. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Steuerbescheids für 2007 ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Kläger können ihren Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn des Jahres 2007 nicht mehr zurücknehmen. Zwar haben sie die Antragsrücknahme in der Einspruchsfrist des Änderungsbescheids vom 18.1.2016 erklärt. Allerdings war ein Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Anfechtungsbefugnis nicht mehr zulässig. Denn der Änderungsbescheid führte zu einer niedrigeren Steuer als der vorherige Bescheid vom 27.3.2014, und der Bescheid vom 27.3.2014 war bereits formell und materiell bestandskräftig geworden, d.h. die Einspruchsfrist war bereits abgelaufen, und der Bescheid vom 27.3.2014 stand auch nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auch wenn der Bescheid vom 18.1.2016 danach nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann, wäre die Antragsrücknahme dennoch möglich, wenn es eine Korrekturvorschrift gäbe. Eine solche Korrekturvorschrift ist im Streitfall aber nicht vorhanden. Die Korrektur eines Bescheids zwecks Anpassung an einen Grundlagenbescheid wie den Feststellungsbescheid für die X-KG ermöglicht darüber hinaus keine Korrektur des einkommensteuerlichen Antragsrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Veräußerungsgewinne. Die Rücknahme des Antrags ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Steuerbescheids ermöglichen würde. Auch eine Saldierung scheidet aus, weil diese nur dann möglich wäre, wenn das Finanzamt die Einkommensteuer erhöht hätte. Hinweise: Für das Streitjahr 2007 ist das Ergebnis für die Kläger trotz des Unterliegens vor Gericht vorteilhaft, weil ihnen der ermäßigte Steuersatz auf den – im Nachhinein geminderten – Veräußerungsgewinn verbleibt. Da der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur einmal im Leben gestellt werden kann, ist ihnen aber der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für 2014 versperrt. Der im Jahr 2014 erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Y-KG war höher als der im Jahr 2007 erzielte Gewinn aus der Veräußerung an der X-KG, so dass dies für die Kläger insgesamt nachteilig ist. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, das Antragsrecht zugunsten der Steuerpflichtigen zu erweitern. Dem BFH zufolge ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, seine aktuellen und künftigen Einkünfte so genau zu prognostizieren, dass er sein Antragsrecht steuerlich optimal ausüben kann. Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 – III R 25/22; NWB

  • Übertragung von Zinsansprüchen auf Tochter-Kapitalgesellschaft

    Übertragung von Zinsansprüchen auf Tochter-Kapitalgesellschaft

    Überträgt die Gesellschafterin einer GmbH aufgelaufene Zinsen, die noch nicht fällig, aber bereits entstanden sind, ohne Gegenleistung auf die GmbH, stellt dies eine gewinnneutrale verdeckte Einlage dar, die das Einkommen der Gesellschafterin und der GmbH nicht verändert. Die Übertragung der aufgelaufenen Zinsen ist nämlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Hintergrund: Unter einer verdeckten Einlage ist die unentgeltliche oder verbilligte Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils auf eine Kapitalgesellschaft zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die verdeckte Einlage wird bei der Kapitalgesellschaft einkommensneutral berücksichtigt, erhöht also nicht ihren Gewinn. Sachverhalt: Die Klägerin war Alleingesellschafterin der AB-GmbH, die über hohe Verlustvorträge verfügte. Gewinne waren bei der AB-GmbH nicht mehr zu erwarten. Die Klägerin wollte der AB-GmbH Erträge zuwenden, damit die AB-GmbH die Verlustvorträge nutzen kann. Daher schloss die Klägerin zunächst bei der G-Bank zwölf Wertpapierpensionsgeschäfte über festverzinsliche Wertpapiere ab. Anschließend vereinbarte sie mit der AB-GmbH zwölf Wertpapierdarlehen, die jeweils nur über zwei bis sechs Wochen liefen; allerdings fiel in die jeweilige Laufzeit der Zinstermin, in der die Zinsen für das jeweilige Wertpapier für ein Jahr gezahlt wurden. Die AB-GmbH erhielt auf diese Weise die Zinsen für ein Jahr und musste nach den mit der Klägerin geschlossenen Wertpapierdarlehensverträgen keine Kompensation an die Klägerin entrichten. Den sich hieraus ergebenden Ertrag verrechnete die AB-GmbH mit ihren Verlustvorträgen, während die Klägerin ihre Kompensationszahlungen, die sie an die G-Bank leisten musste, als Betriebsausgaben behandelte. Das Finanzamt erkannte den Aufwand der Klägerin nicht an, sondern setzte eine verdeckte Einlage an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage ab: Die Klägerin hat eine verdeckte Einlage in die AB-GmbH geleistet, indem sie die zu Beginn des jeweiligen Wertpapierdarlehensvertrags aufgelaufenen, aber noch nicht fälligen Zinsen ohne Gegenleistung (Kompensationszahlung) auf die AB-GmbH übertragen hat. Die AB-GmbH konnte diese aufgelaufenen Zinsen kurze Zeit später bei Fälligkeit vereinnahmen, ohne für die Zuwendung der aufgelaufenen Zinsen etwas an die Klägerin zahlen zu müssen. Die Übertragung der aufgelaufenen Zinsen ohne Kompensationszahlung war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein fremder Dritter eine Kompensationszahlung verlangt hätte. Bei den aufgelaufenen Zinsen handelte es sich um einen bilanzierbaren Zinsanspruch, der daher auch – anders als ein bloßer Nutzungsvorteil – einlagefähig war. Hinweise: Im Ergebnis hat die Klägerin der AB-GmbH die Zinsen für den Zeitraum, für den sie mit der AB-GmbH keinen Wertpapierdarlehensvertrag abgeschlossen hat, zugewendet. Auf diese Weise sollte bei der AB-GmbH ein Ertrag entstehen, der aufgrund der vorhandenen Verlustvorträge keine Steuern auslöste, während bei der Klägerin entsprechender Aufwand entsteht, der den Gewinn und die Steuerlast mindert. Dieses Gestaltungsmodell hat der BFH nicht akzeptiert, sondern die Zuwendung der aufgelaufenen Zinsen an die AB-GmbH als verdeckte Einlage qualifiziert, die einkommensneutral verläuft. Bei der Klägerin erhöht sich aufgrund der verdeckten Einlage der Bilanzwert ihrer Beteiligung an der AB-GmbH. Quelle: BFH, Urteil v. 15.3.2023 – I R 24/20; NWB

  • Keine Anzeigepflicht bei Aufnahme des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage

    Keine Anzeigepflicht bei Aufnahme des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) befreit Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von der Pflicht zur steuerlichen Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als auch von der Pflicht zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Denn aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ergeben sich aus dem Betrieb weder einkommensteuerliche noch umsatzsteuerliche Folgen. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 1.1.2022 den Gewinn aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 kw (peak) einkommensteuerfrei gestellt. Außerdem hat er mit Wirkung ab 1.1.2023 die Lieferung entsprechender Photovoltaikmodule einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterworfen, so dass der Betreiber, an den die Anlage geliefert wird, nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Zwar müssen Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Betrieb eröffnen, grundsätzlich die Eröffnung dieses Betriebs dem Finanzamt anzeigen und auch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben. Im Hinblick auf die Einkommensteuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen und auf die Umsatzsteuerfreiheit für die Lieferung von Modulen für kleine Photovoltaikanlagen an Betreiber wird auf die Anzeigepflicht und auf die Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens verzichtet, wenn es sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) handelt, deren Gewinn einkommensteuerfrei ist, wenn sich der Betreiber umsatzsteuerlich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak), deren Lieferung an einen Betreiber umsatzsteuerfrei gestellt wird, beschränkt und wenn er die Kleinunternehmerregelung anwendet, so dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, die er abführen müsste, und auch keine Vorsteuer geltend macht, und wenn die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wird. Hinweise: Allerdings kann das Finanzamt den Betreiber der Photovoltaikanlage zur Abgabe eines steuerlichen Fragebogens auffordern, wenn es dies nach den weiteren Umständen des Einzelfalls für erforderlich hält. Das BMF-Schreiben ist erfreulich für Steuerpflichtige, die im Übrigen nicht unternehmerisch tätig sind. Sie werden von der Anzeigepflicht und von der Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens befreit. Grund hierfür ist die grundsätzliche Einkommensteuerfreiheit sowie der Wegfall der umsatzsteuerlichen Belastung bei Lieferung kleiner Photovoltaikanlagen an Betreiber. Quelle: BMF-Schreiben v. 12.6.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 :012; NWB

  • Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Beginn der Versorgungszahlungen

    Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Beginn der Versorgungszahlungen

    Wird ein GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter nach Erreichen der Altersgrenze und Ausscheiden als Geschäftsführer erneut als Geschäftsführer beschäftigt, kann der gleichzeitige Bezug von Geschäftsführervergütung und Versorgungsleistung zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Geschäftsführergehalt reduziert wird und zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht überschreitet. Hintergrund: Gewinnminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, werden als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet. Hierzu zählt z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung seitens der GmbH kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der im Jahr 1942 geborene K war. K war auch ursprünglich Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin hatte dem K eine Versorgungszusage erteilt, nach der er mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 2.300 € erhalten sollte. K schied zum 31.8.2010 als Geschäftsführer aus. Im Jahr 2010 erhielt K eine Gesamtvergütung von ca. 106.000 €, in der 9.200 € Versorgungszahlungen für vier Monate ab September 2010 enthalten waren. Im Jahr 2009 hatte K ein Gehalt von ca. 161.000 € erhalten. Ab dem 1.3.2011 stellte die Klägerin den K erneut als Geschäftsführer an und vereinbarte mit ihm ein monatliches Bruttogehalt von 1.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000 €. Im Streitjahr 2015 erhielt K ein Geschäftsführergehalt von ca. 13.000 € und Versorgungszahlungen in Höhe von ca. 28.000 €. Das Finanzamt erkannte die Versorgungszahlungen steuerlich nicht an, sondern rechnete sie als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzu. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die GmbH ihren bisherigen Geschäftsführer-Gesellschafter, der wegen Erreichens der Altersgrenze bereits Versorgungszahlungen von der GmbH erhält, weiter als Geschäftsführer beschäftigt und ihm ein Geschäftsführergehalt zahlt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nämlich entweder dafür sorgen, dass die Geschäftsführervergütung auf die Versorgungszahlungen angerechnet wird, so dass die Versorgungszahlungen entsprechend niedriger ausfallen oder gar entfallen, oder er würde den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Versorgungszahlungen solange aufschieben, bis der Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet hat; in dem zuletzt genannten Fall der Aufschiebung würde er gegebenenfalls einen versicherungsmathematisch berechneten Barwertausgleich vereinbaren. Dennoch lag im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst arbeitet. Daher ist es steuerlich anzuerkennen, dass K von der Klägerin lediglich ein reduziertes Monatsgehalt in Höhe von 1.000 € erhielt. Allerdings darf das reduzierte Monatsgehalt zusammen mit den Versorgungszahlungen nicht die Höhe der letzten Aktivbezüge im Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze überschreiten. K hat diese Grenze nicht überschritten, da er im Streitjahr insgesamt 41.000 € (13.000 € Geschäftsführergehalt und 28.000 € Versorgungszahlungen) erhalten hat, während er im Vorjahr ein Gehalt von 161.000 € bezogen hatte. Hinweise: In der Praxis wird ein Geschäftsführer nach dem Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oftmals nicht mehr in vollem Umfang als Geschäftsführer für die GmbH tätig, sondern nur zeitweise. In diesem Fall der reduzierten Fortführung der Geschäftsführertätigkeit muss auch das Geschäftsführergehalt entsprechend reduziert werden. Es darf dann also der Rahmen bis zur Höhe der letzten Aktivbezüge nicht ausgeschöpft werden. Das Urteil ist für Kapitalgesellschaften erfreulich, weil es die Weiterbeschäftigung des „pensionierten“ Geschäftsführers unter Beachtung von Gehaltsgrenzen ermöglicht. Zusammen mit den Versorgungszahlungen darf das neue Geschäftsführergehalt im Fall der Vollbeschäftigung die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird dann nicht angesetzt. Quelle: BFH, Urteil v. 15.3.2023 – I R 41/19; NWB

  • Keine erweiterte Kürzung bei Hausreinigung gegen Entgelt

    Keine erweiterte Kürzung bei Hausreinigung gegen Entgelt

    Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer wird nicht gewährt, wenn das Grundstücksverwaltungsunternehmen eine angemietete Immobilie, die sie weder verwaltet noch gesamtverantwortlich betreut, reinigt und die Reinigungskosten dem Eigentümer und Vermieter in Rechnung stellt. Es handelt sich dabei nicht um eine gewerbesteuerlich unschädliche Baubetreuung. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder aber Wohnungsbauten betreuen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie Betreuung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die Immobilien vermietete und aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlag. Ihren Sitz hatte die GmbH in einem von ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gemieteten Obergeschoss eines Gebäudes, das aus vier Wohnungen bestand. Im Erdgeschoss waren zwei Wohnungen an Dritte vermietet, während sich im Obergeschoss neben den Geschäftsräumen der Klägerin noch die Wohnung der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin befand. Die Klägerin ließ im Streitjahr 2012 das gesamte Treppenhaus sowie das Hauseingangspodest des Gebäudes durch eine geringfügig angestellte Mitarbeiterin reinigen und stellte ihren Gesellschafter-Geschäftsführern hierfür ca. 1.600 € in Rechnung. Das Finanzamt gewährte die beantragte erweiterte Kürzung nicht. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die erweiterte Kürzung setzt ausschließlich entweder die Verwaltung eigenen Grundbesitzes oder die Betreuung fremder Wohnungsbauten voraus. Bei den gemieteten Räumen im Obergeschoss handelte es sich unstreitig nicht um die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Gebäudes war. Zwar wird die erweiterte Kürzung auch dann gewährt, wenn fremde Wohnungsbauten betreut werden. Eine Betreuung ist aber nur dann anzunehmen, wenn eine Immobilie verwaltet wird oder aber darüber hinaus die Hauptverantwortung für das Objekt vor Ort übernommen wird. In diesem Fall muss sich das Vermögensverwaltungsunternehmen um das Gesamtobjekt kümmern und in Abwesenheit der Eigentümer die Hauptverantwortung für das Objekt tragen, d.h. Hauptansprechpartner sein. Die Klägerin hatte weder die Verwaltung für das Gebäude ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen, noch war sie Hauptverantwortliche für das Objekt. Sie hat sich lediglich auf die Reinigung beschränkt und diese gegen Entgelt ausgeführt. Im Ergebnis hat die Klägerin damit einen Reinigungsvertrag erfüllt. Hinweise: Da die Klägerin die Hausreinigung entgeltlich durchgeführt hat, hat sie sich nicht auf die reine Verwaltung eigenen Grundbesitzes bzw. Betreuung fremder Wohnungsbauten beschränkt, sondern ihren Tätigkeitsbereich erweitert. Diese Erweiterung ist aber mit dem sog. Ausschließlichkeitsgebot, das die erweiterte Kürzung nur für solche Immobilienunternehmen vorsieht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder fremde Wohnungsbauten betreuen, nicht vereinbar. Hätte die Klägerin nur die anteiligen, auf ihren Nutzungsanteil entfallenden Gemeinschaftsflächen des Hauses unentgeltlich gereinigt, wäre dies nach dem BFH unschädlich gewesen. Zwar war der in Rechnung gestellte Betrag von ca. 1.600 € sehr niedrig. Der BFH lehnt jedoch eine Bagatellgrenze ab, so dass der gesamte Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Quelle: BFH, Urteil vom 16.2.2023 – III R 49/20; NWB

  • Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Juni 2023)

    Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Juni 2023)

    Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2023 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben v. 3.7.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0647193)).; NWB

  • Weiträumiges Tätigkeitsgebiet und Entfernungspauschale

    Weiträumiges Tätigkeitsgebiet und Entfernungspauschale

    Ein Arbeitnehmer wird nur dann in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet eingesetzt, wenn er auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss. Er kann dann für die Fahrten von seiner Wohnung bis zum Beginn des weiträumigen Tätigkeitsgebiets nur die Entfernungspauschale geltend machen. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist und in betrieblichen Einrichtungen der Entleiher tätig wird, selbst wenn sich diese betrieblichen Einrichtungen in einem abgrenzbaren Gebiet wie dem Hamburger Hafen befinden. Hintergrund: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) können grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer für die ersten 20 km steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Entfernungspauschale gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach seiner arbeitsrechtlichen Vereinbarung dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet arbeitstäglich aufsuchen muss. Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Zeitarbeitsunternehmen unbefristet als Hafenarbeiter angestellt. Er hatte keine erste Tätigkeitsstätte. Im Streitjahr 2015 wurde er von seinem Arbeitgeber an insgesamt 164 Tagen bei vier verschiedenen Kunden innerhalb des Hamburger Hafens eingesetzt. Der Kläger machte für die Fahrten von der Wohnung zur nächstgelegenen Hafenzufahrt sowie für die Fahrten innerhalb des Hafengebiets die tatsächlichen Kfz-Kosten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt setzte für die Fahrten von der Wohnung zur Hafenzufahrt nur die Entfernungspauschale und damit nur den hälftigen Betrag an.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger war nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beschäftigt. Um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet handelt es sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss. Der Kläger musste aber nicht auf einer festgelegten Fläche tätig werden, sondern auf Grund tagesaktueller Weisungen seines Arbeitgebers in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der Kunden seines Arbeitgebers. Damit handelte es sich nicht um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet. Da der Kläger nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, konnte er für die Fahrten von seiner Wohnung zur nächstgelegen Hafenzufahrt die tatsächlichen Kfz-Kosten als Werbungskosten geltend machen, die pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, also für Hin- und Rückfahrt, angesetzt werden. Hinweise: Das Urteil ist für Leiharbeitnehmer, die in abgegrenzten Gebieten tätig werden und keine erste Tätigkeitsstätte haben, erfreulich, wenn ihre Tätigkeit nach dem Arbeitsvertrag nicht auf eine festgelegte Fläche beschränkt ist. Der Einsatz in einem abgrenzbaren Gebiet führt dann nämlich nicht zur Annahme eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets, selbst wenn die konkreten Einsatzorte in einem abgrenzbaren Gebiet wie z.B. dem Hamburger Hafen liegen. Der Gesetzgeber hatte ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere Hafenarbeiter bei der Regelung des weiträumigen Tätigkeitsgebiets im Blick gehabt. Allerdings ist der Wortlaut des Gesetzes allgemein gehalten, so dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer nach seiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf einer festgelegten Fläche tätig werden muss. Unstreitig war, dass der Kläger für seine Fahrten im Hamburger Hafen die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend machen kann. Quelle: BFH, Urteil vom 15.2.2023 – VI R 4/21; NWB

  • Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in Mitunternehmerschaft

    Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in Mitunternehmerschaft

    Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist ein vollentgeltliches Geschäft und keine Einlage, bei der Abschreibungsbeschränkungen gelten würden. Die Vollentgeltlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nur teilweise dem Festkapitalkonto des Gesellschafters, das die Gesellschafterrechte repräsentiert, gutgeschrieben wird, im Übrigen aber einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird, an dem der Gesellschafter lediglich beteiligt ist. Hintergrund: Die Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine unternehmerisch tätige Mitunternehmerschaft kann unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen, je nachdem, ob es sich um ein Wirtschaftsgut des Privat- oder Betriebsvermögens handelt und ob die Übertragung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine gewerblich tätige M-GbR, die eine Windkraftanlage auf einem Grundstück betreiben wollte. Das Kapital der M-GbR betrug 10.000 €. Sie hatte vier Gesellschafter, die mit je 25 % (= 2.500 €) beteiligt waren, aber noch keine Einlage erbracht hatten. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte ein Grundstück mit einer Windkraftanlage (WKA) im Wege der Einlage auf die M-GbR übertragen werden; soweit der Wert dieser Einlage das Gesellschaftskapital von 10.000 € übersteigen würde, sollte er dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben werden. Über ein entsprechendes Grundstück mit WKA verfügte die Besitz-GbR, die die WKA zuvor im Rahmen der Vermietungseinkünfte vermietet und Abschreibungen auf die WKA vorgenommen hatte. Die vier Gesellschafter der M-GbR waren an der Besitz-GbR mittelbar, nämlich über eine GbR I, beteiligt. Am 4.3.2010 übertrug die Besitz-GbR das Grundstück mit WKA auf die M-GbR. Als Wert der WKA wurden 400.000 € angesetzt. Die M-GbR buchte 10.000 € auf den Festkapitalkonten der vier Gesellschafter (je 2.500 €) und die verbleibenden 390.000 € auf das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto. Im Streitjahr schrieb die M-GbR die WKA auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von 11 Jahren ab. Das Finanzamt sah in der Übertragung eine Einlage und erkannte die Abschreibungen nicht an, weil die M-GbR bereits vor der Einlage Abschreibungen in Anspruch genommen hatte, die vom Einlagewert, den das Finanzamt mit lediglich ca. 145.000 € ansetzte, abzuziehen seien.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Bei der Übertragung des Grundstücks mit WKA handelte es sich nicht um eine Einlage, sondern um ein vollentgeltliches Geschäft. Denn der Wert der WKA wurde dem Festkapitalkonto jedes Gesellschafters mit jeweils 2.500 € gutgeschrieben. Damit hatte jeder Gesellschafter seine Einlage erbracht und erlangte eine Mitunternehmerstellung mit einer Beteiligung von 25 %. Aufgrund dieser Beteiligung war auch jeder Gesellschafter an dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto, auf dem die weiteren 390.000 € gutgeschrieben wurden, beteiligt. Aus Sicht der M-GbR handelt es sich ebenfalls um ein vollentgeltliches Geschäft und damit um eine Anschaffung. Eine Aufteilung in ein entgeltliches Geschäft und unentgeltliches Geschäft war somit nicht vorzunehmen. Die M-GbR war damit zu Abschreibungen auf die WKA berechtigt, ohne dass die gesetzliche Regelung, die bei Einlagen Abschreibungen beschränkt, wenn auf das Wirtschaftsgut vor der Einlage bereits Abschreibungen im Rahmen einer anderen Einkunftsart in Anspruch genommen worden sind, anwendbar war. Hinweise: Im zweiten Rechtsgang muss das FG nun den gemeinen Wert für die WKA ermitteln, da die Wertvorstellungen zwischen der Klägerin (400.000 €) und dem Finanzamt (145.000 €) voneinander abwichen. Für den BFH war entscheidend, dass den Gesellschaftern der M-GbR eine Mitunternehmerstellung eingeräumt wurde. Denn mit der Übertragung konnten sie ihre Einlage erbringen und erlangten nun Gesellschaftsrechte im Umfang von jeweils 25 %. Die Vollentgeltlichkeit wäre auch dann zu bejahen gewesen, wenn die Übertragung eines Wirtschaftsguts durch einen Gesellschafter zu einer Erweiterung seiner Beteiligung geführt hätte. Quelle: BFH, Urteil vom 23.3.2023 – IV R 2/20; NWB