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Kategorie: Steuern

  • Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
    Steuern: Vermieter

    Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

    Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Immobilie, für die der nunmehr abgelöste Kredit aufgenommen worden war, nicht veräußert, sondern auch weiterhin vermietet wird. Unbeachtlich ist, dass die Ablösung des Kredits auf Druck der Bank wegen der Veräußerung einer anderen Immobilie erfolgt ist.Hintergrund: Finanzierungsaufwendungen (z.B. Kreditzinsen) für den Erwerb einer vermieteten Immobilie sind Werbungskosten. Wird der Kredit vorzeitig abgelöst, muss in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Es stellt sich dann die Frage, ob die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten abgezogen werden kann. Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und wohnten in der Immobilie Y. Im Jahr 2013 erwarben sie die Immobilien X1 und X2, die sie vermieteten. Für den Erwerb der beiden Immobilien nahmen sie Kredite auf. Als Sicherheit für die Kredite diente die von den Klägern selbstgenutzte Immobilie Y. Im Jahr 2020 verkauften die Kläger die Immobilie Y. Die Bank verlangte von den Klägern nun, dass die Kläger die beiden Darlehen für die Immobilien X1 und X2 ablösen, da es sich bei der Immobilie Y um die Sicherheit für die beiden Kredite gehandelt hatte. Die Kläger lösten daraufhin die beiden Darlehen für die Immobilien X1 und X2 ab und zahlten hierfür Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt ca. 9.000 EUR, die sie als Werbungskosten geltend machten. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten mit der Begründung nicht an, dass die Ablösung der beiden Darlehen durch den Verkauf der Immobilie Y veranlasst gewesen sei.Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist als Werbungskosten absetzbar, wenn der Kredit zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen worden ist; denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Art Zins. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nicht möglich, wenn der Kredit deshalb abgelöst wird, weil die Immobilie veräußert wird; in diesem Fall besteht zur Anschaffung der Immobilie kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr, sondern die Vorfälligkeitsentschädigung ist durch die Veräußerung der Immobilie veranlasst. Im Streitfall gab es zwar eine Immobilienveräußerung, nämlich den Verkauf der Immobilie Y. Dieser Verkauf hat auch zur Ablösung der beiden Kredite für die Immobilien X1 und X2 geführt, weil die Bank aufgrund des Verkaufs der Immobilie Y auf die Ablösung der Kredite gedrängt hat. Allerdings sind die beiden Immobilien X1 und X2, für die die beiden abgelösten Kredite aufgenommen worden waren, nicht veräußert worden, sondern wurden weiterhin vermietet. An der Veranlassung der nunmehr abgelösten Darlehen hat sich somit nichts geändert; damit sind auch die Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Vermietung veranlasst.Hinweise: Entscheidend ist, dass beide Darlehen, die abgelöst wurden, niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit der verkauften Immobilie Y standen. Daher kann auch die Veräußerung der Immobilie Y nicht dazu führen, dass der Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung für die beiden abgelösten Darlehen steuerlich ausgeschlossen ist. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23; NWB

  • Einzahlung in Instandhaltungsrücklage erst bei Verbrauch steuerlich absetzbar
    Steuern: Vermieter

    Einzahlung in Instandhaltungsrücklage erst bei Verbrauch steuerlich absetzbar

    Ein Vermieter kann die Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümerschaft noch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der Werbungskostenabzug ist erst dann möglich, wenn und soweit die Instandhaltungsrücklage verbraucht wird. Hintergrund: Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind, werden als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung werden Einzahlungen eines Vermieters einer Eigentumswohnung in die Instandhaltungsrücklage erst mit Verausgabung der Instandhaltungsrücklage für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Die gesetzliche Lage für Wohnungseigentümerschaften hat sich allerdings zum 1.12.2020 geändert, da diese nunmehr teilrechtsfähig sind. Bislang ist nicht geklärt, ob sich hieraus steuerliche Folgen ergeben.Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und vermieteten zwei Eigentumswohnungen. Sie zahlten im Jahr 2021 mit ihrem Wohngeld auch in die jeweilige Instandhaltungsrücklage ein. Die Einzahlungen machten sie in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nur insoweit an, als die Instandhaltungsrücklage der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2021 verbraucht worden ist. Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Werbungskostenabzug setzt u.a. einen Abfluss von Aufwendungen voraus. Dieser Abfluss ist nicht bereits mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage erfolgt, sondern erst mit deren Verbrauch. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung. An diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hat sich durch die gesetzliche Einführung der Teilrechtsfähigkeit für Wohnungseigentümergemeinschaften nichts geändert. Der steuerliche Abflusszeitpunkt ist nämlich unabhängig von den rechtlichen Beziehungen zwischen Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft; es ist daher unbeachtlich, dass es seit dem 1.12.2020 mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage zu einem Rechtsträgerwechsel vom Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümergemeinschaft kommt. Außerdem kann erst bei Verwendung der Instandhaltungsrücklage beurteilt werden, ob das Geld tatsächlich für sofort absetzbare Erhaltungsmaßnahmen oder aber für nur über die Nutzungsdauer abschreibbare Herstellungskosten verwendet wird. Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden muss, ob sich durch die gesetzliche Änderung zum 1.12.2020 etwas an der steuerlichen Abziehbarkeit von Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage, die nunmehr „Erhaltungsrücklage“ heißt, geändert hat. Relevanz hat die Streitfrage auch bei der Bilanzierung, wenn der Unternehmer eine Eigentumswohnung erwirbt, die zu seinem Betriebsvermögen gehört. Hier ist ebenfalls zu prüfen, ob der auf ihn entfallende Anteil der Instandhaltungsrücklage bzw. Erhaltungsrücklage zu aktivieren ist oder aber abgeschrieben werden kann, weil die Erhaltungsrücklage seit dem 1.12.2020 allein zum Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Hierzu ist ebenfalls eine Revision beim BFH anhängig. Im Bereich der Grunderwerbsteuer ist der BFH bereits auf die neue Rechtslage eingegangen und hat ausgeführt, dass der Käufer keinen Anteil an der Erhaltungsrücklage erwirbt, weil diese allein der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht. Dies hat zur Folge, dass der Kaufpreis allein auf den Erwerb der Eigentumswohnung, nicht aber auch anteilig auf die Erhaltungsrücklage entfällt. Die Folgen dieser Rechtsprechung für das Einkommensteuerrecht sind aber noch offen. Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024 – 1 K 866/23, BFH-Az. IX R 19/24; NWB

  • Keine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Verkauf der letzten Immobilie einen Tag vor Jahresende

    Keine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Verkauf der letzten Immobilie einen Tag vor Jahresende

    Eine Kapitalgesellschaft hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, wenn sie ihre letzte bzw. einzige Immobilie ab Beginn des 31.12. des Streitjahres verkauft. Denn dann war sie nicht während des gesamten Erhebungszeitraums, sondern nur bis zum 30.12. ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung sowie aus dem Verkauf der vermieteten Immobilie unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verwaltete und veräußerte sie Immobilien. Im Jahr 2013 erwarb sie eine Immobilie in der F-Straße, die sie als Umlaufvermögen bilanzierte und im Jahr 2014 veräußerte. Im November 2015 erwarb sie eine vermietete Immobilie in der G-Straße, die sie im November 2016 veräußerte. Dem Verkaufsvertrag zufolge sollte der Nutzen- und Lastenwechsel „am Beginn des 31.12.2016“ erfolgen. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die das Finanzamt nicht anerkannte.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass die Gesellschaft während des gesamten Erhebungszeitraums eigenen Grundbesitz verwaltet. Der Erhebungszeitraum der Klägerin ging im Streitjahr 2016 vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016 (24:00 Uhr). Bei einer Kapitalgesellschaft endet der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer nicht bereits mit der Beendigung der eigentlichen Tätigkeit aus der Grundstücksverwaltung, sondern erst mit dem Abschluss der Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung der Kapitalgesellschaft. Die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin hätte also nur dann vor dem Jahresende geendet, wenn sie im Lauf des Jahres 2016 jegliche Tätigkeit eingestellt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Klägerin am 31.12.2016 noch über Bankkonten verfügte. Die Klägerin war nicht während des gesamten Erhebungszeitraums 2016 ausschließlich grundstücksverwaltend tätig, da ihre Verwaltung eigenen Grundbesitzes zu Beginn des 31.12.2016 endete. Am letzten Tag des Erhebungszeitraums 2016, nämlich am 31.12.2016, übte die Klägerin keine grundstücksverwaltende Tätigkeit mehr aus, da sie ihren gesamten bzw. einzigen Grundbesitz bereits „am Beginn des 31.12.“ veräußert hatte und damit am 31.12.2016 nicht mehr grundstücksverwaltend tätig sein konnte. Hinweise: Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung scheiterte daran, dass die Klägerin ihre grundstücksverwaltende Tätigkeit nicht mehr am 31.12.2016 ausübte. Hätte die Klägerin mit dem Käufer einen Nutzen- und Lastenwechsel zum 31.12., 23:59 Uhr, vereinbart, wäre dies nach der Rechtsprechung des BFH ausreichend gewesen; denn der BFH akzeptiert eine Vereinbarung des Nutzen- und Lastenwechsels zum 31.12., 23:59 Uhr, als „technisch bedingte“ Ausnahme. Eine Ausdehnung dieser Ausnahme wegen Geringfügigkeit lehnt der BFH aber auch weiterhin ab.Der BFH ist nicht auf die Frage eingegangen, ob die Klägerin nicht ohnehin gewerblich tätig war und bereits deshalb die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu versagen gewesen wäre. Denn immerhin war Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag der Klägerin auch die Veräußerung von Immobilien. Dies könnte für einen gewerblichen Grundstückshandel und gegen eine (dauerhafte) Grundstücksverwaltung sprechen, zumal die Klägerin beide Immobilien in der F-Straße und in der G-Straße relativ schnell wieder verkauft und die Immobilie in der F-Straße auch im Umlaufvermögen und damit als Ware aktiviert hat. Auch wenn der Klägerin keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zustand, war ihr doch die einfache Kürzung zu gewähren, die sich auf 1,2 % des zum 1.1.2016 festgestellten Einheitswertes der Immobilie belief. Unbeachtlich war, dass die Immobilie in der G-Straße während des Jahres 2016 veräußert worden ist. Denn für die einfache Gewerbesteuerkürzung kommt es auf die Zugehörigkeit der Immobilie zu Beginn des Kalenderjahres an.Quelle: BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 1/23; NWB

  • Keine Umsatzsteuerpflicht für Schülerfirmen (FinMin)

    Keine Umsatzsteuerpflicht für Schülerfirmen (FinMin)

    Schülerfirmen müssen auch künftig keine Umsatzsteuer zahlen. Baden-Württemberg war mit einer entsprechenden Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich. Damit ändert sich für Schülerfirmen an öffentlichen Schulen auch ab 2027 nichts. Hintergrund: Spätestens ab 2027 muss die öffentliche Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben häufiger Umsatzsteuer zahlen als bisher. Denn dann gilt ein erweiterter Unternehmensbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Schülerfirmen sind in Baden-Württemberg gewöhnlich der öffentlichen Hand zuzuordnen, weil das Land auch Schulträger ist. Daher war aufgrund des erweiterten Unternehmensbegriffs zunächst offen, ob bei den Schülerfirmen künftig Umsatzsteuer entsteht. Nun ist es dem Land Baden-Württemberg gelungen, eine unbürokratische Lösung zu finden:Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Deshalb sind ihre Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und deshalb auch künftig umsatzsteuerfrei. Die Gründung einer Schülerfirma macht schließlich nur dann Sinn, wenn sie unter realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert. Eine Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass die jeweilige Schülerfirma gegenüber der Schule rechtlich unselbstständig ist. Außerdem muss sie in die Organisationsstruktur der Schule eingegliedert sein. Das ist meistens der Fall. Hinweis: Anders verhält es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert sind. Zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen selbständigen Schülerfirmen ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbständigen Schülerfirmen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 21.2.2025; NWB

  • Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen bei Putenmast

    Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen bei Putenmast

    Die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gilt, wenn sich ein Putenmastbetrieb gegen Entgelt dazu verpflichtet, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung zu sorgen. Hintergrund: Landwirte, deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann aktuell einer Umsatzsteuer von 7,8 %. Im Gegenzug wird eine pauschale Vorsteuer von 7,8 % berücksichtigt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die eine Putenmast betrieb. Im Streitjahr 2018 nahm sie an einem Programm der X-GmbH zur Förderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung teil und verpflichtete sich, über die gesetzlichen Anforderungen hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen und Qualitätskriterien einzuhalten. Hierfür erhielt die Klägerin von der X-GmbH ein Entgelt, das sie dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwarf und auf das sie nicht die Durchschnittssatzbesteuerung anwandte. Jedoch machte sie allgemeine Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 2.500 € geltend; dies war der Anteil der Vorsteuern, die auf die Umsätze zum regulären Umsatzsteuersatz entfielen. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Das Entgelt unterlag der Durchschnittssatzbesteuerung, die sich im Streitjahr auf 10,7 % belief, und nicht dem Regelsteuersatz von 19 %. Denn die Klägerin erbrachte eine landwirtschaftliche Dienstleistung, indem sie eine Putenmast betrieb, die den Bedürfnissen der Tiere weiter entgegenkam. Dabei wurde die Klägerin mit den personellen und sachlichen Mitteln tätig, wie sie typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen. Die Leistung der Klägerin an die X-GmbH unterliegt damit nicht dem Regelsteuersatz von 19 %, sondern war nur mit 10,7 % zu besteuern. Allerdings ist damit auch der Vorsteuerabzug der Klägerin zu versagen, weil nur eine pauschale Vorsteuer, die im Streitjahr 2018 10,7 % betrug, zu gewähren ist. Hinweise: Das FG muss nun noch prüfen, ob die Klägerin ihre Leistung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19 % in Rechnung gestellt hat. In diesem Fall wäre die Klägerin zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer verpflichtet, soweit diese den Durchschnittssteuersatz im Streitjahr, der damals 10,7 % betrug, überstiegen hat. Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 15/23; NWB

  • Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge

    Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge

    Übertragen die Gesellschafter einer GmbH, die Arbeitgeberin ist, unentgeltlich GmbH-Anteile auf Arbeitnehmer, die in der Geschäftsleitung tätig sind, damit diese den Sohn der Gesellschafter als neuen Geschäftsführer der GmbH im Rahmen der Unternehmensnachfolge unterstützen, führt dies nicht zu Arbeitslohn. Denn die Übertragung der Anteile ist dann nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.Sachverhalt: Die Klägerin war in der Geschäftsleitung der X-GmbH als Arbeitnehmerin tätig. Gesellschafter der X-GmbH waren die Eheleute A und B. A vollendete im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr. In einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 beschlossen A und B, ihre GmbH-Anteile im Umfang von 74,61 % auf ihren Sohn S, der unternehmerisch noch nicht erfahren war, und im Umfang von jeweils ca. 5,08 % auf die Klägerin sowie auf weitere vier Mitglieder der Geschäftsleitung (insgesamt 25,39 %) unentgeltlich zum 1.1.2014 zu übertragen. Dies sollte dazu dienen, die Unternehmensnachfolge zu sichern; die Übertragung auf S erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit der Klägerin und den vier weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung vereinbarten A und B jeweils eine Rückfallklausel, nach der A und B die Rückübertragung der Anteile verlangen konnten, falls das Finanzamt die schenkungsteuerliche Begünstigung für die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile nicht gewähren würde. Das Finanzamt behandelte die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin als lohnsteuerpflichtig und bewertete dies mit dem gemeinen Wert der Anteile. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann Arbeitslohn auch durch einen Dritten wie A und B geleistet werden, die nicht Arbeitgeber der Klägerin waren. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin führte aber nicht zu Arbeitslohn, weil sie nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Entscheidendes Motiv für die Übertragung der GmbH-Anteile war die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies folgt aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung sowie aus der Rückfallklausel, die die Übertragung von der schenkungsteuerlichen Begünstigung der Übertragung der GmbH-Anteile abhängig machte. Durch die Übertragung von insgesamt 25,39 % (5 x ca. 5,08 %) auf die Kläger und die vier weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten diese eine Sperrminorität und konnten damit Einfluss auf die Unternehmensleitung durch S nehmen.Hinweise: Gegen den Ansatz von Arbeitslohn sprach auch, dass der Wert der übertragenen GmbH-Anteile deutlich über dem Jahresgehalt der Klägerin lag. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die fünf Mitglieder der Geschäftsleitung einen gleich hohen geldwerten Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile als Arbeitslohn hätten erhalten sollen, obwohl sie unterschiedlich lang bei der X-GmbH beschäftigt waren und unterschiedlich hohe Gehälter bezogen. Im Übrigen waren die Anteilsübertragungen auch nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geknüpft. Zu beachten ist, dass bei der Frage, ob ein geldwerter Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder aber eine Schenkung vorliegt, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Arbeitslohn wäre daher zu bejahen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner Tätigkeit das Recht zum verbilligten Erwerb von Anteilen einräumt, falls der Arbeitnehmer bestimmte Ziele in einem festgelegten Zeitraum erreicht.Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22; NWB

  • Aufwendungen für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Mitgliedschaft begründet worden ist, um im Fitnessstudio an einem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Vernichtung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Sachverhalt: Die Klägerin litt an einer zunehmend schmerzhaften Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Ihr Arzt verordnete ihr daher ein sog. Funktionstraining in Gestalt von Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zuerst nahm die Klägerin an einem Funktionstraining eines Kneipp-Vereins teil, konnte dort aber nur samstags trainieren. Daher wechselte sie zu einem Fitnessstudio, das bessere Trainingszeiten anbot. Allerdings musste die Klägerin sowohl Mitglied bei dem Fitnessstudio als auch Mitglied in einem Verein werden; außerdem musste die Klägerin ein Grundmodul in dem Fitnessstudio buchen, das ihr u.a. den Zugang zur Sauna sowie zum Schwimmbad und Aqua-Fitnesskursen eröffnete. Die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) sowie für den Verein wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, so dass die Klägerin diese Kosten sowie die Fahrtkosten zum Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz erkannte die Aufwendungen für die Fahrten sowie für den Kneipp-Verein an, nicht aber die Kosten für das Fitnessstudio (Beitrag für die Mitgliedschaft und das Grundmodul). Hiergegen legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH erkannte die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wies die Klage ab: Außergewöhnliche Belastungen liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich zwangsläufig. Die Kosten für das Fitnessstudio sowie für den Verein sind aber keine Krankheitskosten, sondern Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen. Denn das Fitnessstudio samt Sauna und Schwimmbad wird auch von gesunden Menschen besucht, die dort trainieren. Die Kosten beruhen somit auf einer freien Willensentschließung. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio werden und das Grundmodul buchen musste, um das medizinisch indizierte Funktionstraining absolvieren zu können. Dies ändert nichts daran, dass die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um dort das Funktionstraining zu absolvieren, frei gewählt war. Hinweise: Gegen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen sprach zudem, dass die Klägerin das Fitnessstudio auch über das Funktionstraining hinaus benutzen konnte, insbesondere auch das Schwimmbad sowie den Saunabereich. Dem BFH zufolge kam es nicht darauf an, ob sie diese Bereiche tatsächlich nutzte. Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23; NWB

  • Abzug der Aufwendungen einer Holding-KG

    Abzug der Aufwendungen einer Holding-KG

    Eine GmbH & Co. KG, die aufgrund ihrer Struktur gewerbliche Einkünfte erzielt (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft) und als Holding ausschließlich zu 40 % steuerfreie Dividenden von einer Tochter-Kapitalgesellschaft erzielt, kann ihre laufenden Verwaltungs- und Abschlusskosten nur zu 60 % absetzen. Diese Kosten stehen nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden und sind daher im Umfang des steuerfreien Teils (40 %) nicht absetzbar. Hintergrund: Dividenden, die ein Einzelunternehmer oder eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft erzielt, sind nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei und zu 60 % steuerpflichtig. Das Gesetz regelt in diesem Fall, dass die Aufwendungen, die mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften war. Sie erzielte gewerbliche Einkünfte, da sie aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich geprägt war; denn nur ihre Komplementär-GmbH haftete unbeschränkt und war zur Geschäftsführung berechtigt. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der V-GmbH und bezog von dieser im Jahr 2017 Dividenden, die nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei waren. Weitere Einnahmen erzielte die Klägerin im Streitjahr 2017 nicht. Sie trug Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, Kontoführung sowie für die IHK und machte die Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur zu 60 % an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Ausgaben waren nur im Umfang von 60 % als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die geltend gemachten Ausgaben standen nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden, die nur im Umfang von 60 % steuerpflichtig waren. Die Klägerin hat die Aufwendungen aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit, zu der das Halten der Beteiligung und die Erzielung von Dividenden gehörten, getragen. Zwischen den Aufwendungen und den Dividenden bestand somit ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Dividenden; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Zwar musste die Klägerin mit den Aufwendungen auch eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen, z.B. bei der Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses oder bei der Zahlung der IHK-Beiträge. Auslösendes Moment für diese Aufwendungen war aber nicht die gesetzliche Verpflichtung, sondern die Entscheidung der Klägerin, sich gewerblich als GmbH & Co. KG zu betätigen und eine Konzernstruktur mit dem beherrschenden Einfluss auf die V-GmbH zu schaffen, so dass sie infolgedessen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet war. Hinweise: Hätte die Klägerin neben ihren teilweise steuerfreien Dividenden auch noch „normale“, d.h. vollständig steuerpflichtige Einnahmen erzielt, hätte sie prüfen müssen, ob die geltend gemachten Aufwendungen vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten (teilweise steuerpflichtig bzw. vollständig steuerpflichtig) ausgelöst worden sind. Wären die Aufwendungen vorrangig durch die vollständig steuerpflichtigen Einnahmen ausgelöst worden, wären die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar gewesen; wären die Aufwendungen aber vorrangig durch die teilweise steuerfreien Dividenden ausgelöst worden, wären die Aufwendungen nur zu 60 % abziehbar gewesen. Sofern eine solche Vorrangigkeit nicht bestanden hätte, hätte die Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH ihre Aufwendungen entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufteilen müssen. Im Zweifel wird man eine Aufteilung nach dem Anteil der jeweiligen Einnahmeart an den Gesamteinnahmen vornehmen können.Bei Kapitalgesellschaften gilt die Regelung, nach der Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Dividenden stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen, nicht. Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22; NWB

  • Vorsicht Falle: Warnung vor Betrugsversuch

    Vorsicht Falle: Warnung vor Betrugsversuch

    Aktuell sind betrügerische E-Mails im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen.Die Empfänger der betrügerischen E-Mail werden aufgefordert, einen Link zu öffnen, um die Bankverbindung für eine fiktive Steuererstattung zu überprüfen. In der E-Mail wird der Empfänger nicht direkt mit Namen angeschrieben, sondern mit „Sehr geehrte Bürger(in)“.Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, öffnen Sie den enthaltenen Link nicht und löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich. Hinweis: Das BZSt hat ein Beispiel einer solchen E-Mail auf seiner Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen.Quelle: BZSt, Meldung v.12.2.2025; NWB

  • Steuerliche Fahrtkosten eines Außendienstmitarbeiters im Fall einer Leasing-Sonderzahlung

    Steuerliche Fahrtkosten eines Außendienstmitarbeiters im Fall einer Leasing-Sonderzahlung

    Nutzt ein Außendienstmitarbeiter für seine Außendienstfahrten einen geleasten Pkw, für den er eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hat, ist die Leasing-Sonderzahlung für die Berechnung der Kilometerkosten auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen. Gleiches gilt für andere Zahlungen des Arbeitnehmers, die sich auf den Leasingzeitraum erstrecken, z.B. Kosten für einen Satz Reifen.Hintergrund: Fahrkosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 €) anzusetzen. Für sonstige berufliche Fahrten kann der Arbeitnehmer aber die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen, alternativ eine Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Außendienstmitarbeiter und nutzte für seine (sonstigen beruflichen) Fahrten zu den Kunden seines Arbeitgebers einen BMW, den er im Dezember 2018 für drei Jahre leaste. Noch im Dezember 2018 leistete er eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 €; außerdem erwarb er noch einen weiteren Reifensatz. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten für 2018 setzte er die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Reifen jeweils im vollen Umfang bei den Kfz-Kosten an und ermittelte auf diese Weise Kosten von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer. Die im Dezember 2018 getätigten sonstigen beruflichen Fahrten bewertete er mit diesem Betrag, den das Finanzamt akzeptierte. Im Streitjahr 2019 wandte er ebenfalls den Kostenbetrag von 0,93 € pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt gewährte nun aber lediglich den Pauschalsatz von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den vom Kläger ermittelten Kostenbetrag von 0,93 € gleichfalls für falsch, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Leistet ein Arbeitnehmer eine Leasing-Sonderzahlung für einen Pkw, den er für sonstige berufliche Fahrten nutzt, ist die Leasing-Sonderzahlung für Zwecke der Ermittlung der Kfz-Kosten für sonstige berufliche Fahrten auf den Leasingzeitraum zu verteilen. Bei einer dreijährigen Leasingdauer geht also ein Betrag von 5.000 € (1/3 von 15.000 €) in die Kfz-Kosten für 2019 ein. Diese Verteilung von Kosten auf die Dauer des Leasingzeitraums ergibt sich aus einer sog. wertenden Zuordnung, die der BFH im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung vor Kurzem entwickelt hat und die nach dem aktuellen Urteil auch für Arbeitnehmer gilt. Gleiches gilt für diejenigen Kosten für eine Sonderausstattung (wie z.B. einen weiteren Reifensatz), die sich ebenfalls auf den Leasing-Zeitraum erstrecken. Auch hier ist eine Verteilung der Kosten auf den Leasing-Zeitraum vorzunehmen. Der für 2018 ermittelte Kostenbetrag pro Kilometer in Höhe von 0,93 € kann somit für 2019 nicht übernommen werden, weil im Jahr 2018 die Leasing-Sonderzahlung sowie die Kosten für die Sonderausstattung (Reifensatz) vollständig in die Kosten eingeflossen ist, anstatt nur mit 1/36 (für Dezember 2018) berücksichtigt zu werden. Das Finanzgericht muss nun eine Berechnung für 2019 durchführen und darf dabei die Kosten für die Leasing-Sonderzahlung sowie für die Sonderausstattung nur anteilig berücksichtigen, um so den zutreffenden Kostenbetrag für 2019 zu ermitteln. Hinweise: An sich gilt das sog. Abflussprinzip für Arbeitnehmer und solche Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Danach müsste die Leasing-Sonderzahlung sowie die Zahlung für die Sonderausstattung im Jahr 2018 angesetzt werden, weil der Kläger die Zahlungen im Dezember 2018 geleistet hat. Von diesem Grundsatz weicht der BFH seit Kurzem ab; vermutlich will er Gestaltungen verhindern, bei denen durch eine Leasing-Sonderzahlung ein hoher steuerlicher Abzug erreicht werden soll. Mit dem aktuellen Urteil ändert der BFH seine Rechtsprechung im Bereich der Arbeitnehmer. Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre die im Dezember 2018 geleistete Leasing-Sonderzahlung in die Kfz-Kosten des Jahres 2018 eingegangen. Ist das Leasing als Anschaffung des Pkw anzusehen, weil der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw wird, geht in die jährlichen Kfz-Kosten die Abschreibung für den Pkw ein, nicht jedoch die Leasing-Sonderzahlung, da diese als Anschaffungskosten angesehen wird.Entscheidet sich der Arbeitnehmer dazu, seine sonstigen beruflichen Fahrten mit der Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend zu machen, hat das Urteil keine Bedeutung; denn dann kommt es nicht auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten an. Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22; NWB