Kein einheitlicher Gewerbebetrieb bei Gewächshausprojektierung und Pflanzenzucht

Ein Unternehmer, der zum einen Gewächshäuser plant und projektiert
und zum anderen eine Pflanzenzucht mit exotischen Pflanzen betreibt, hat zwei
selbständige Gewerbebetriebe. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen
Gewerbebetrieb. Daher kann der Verlust des einen Betriebs nicht mit dem Gewinn
des anderen Betriebs verrechnet werden.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich
wird jeder einzelne Gewerbebetrieb selbständig behandelt, so dass für jeden
Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid ergeht.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb
seit September 2013 ein Unternehmen im Bereich der Planung und Projektierung
von Gewächshäusern. Ab November 2013 meldete er eine Pflanzenzucht für
exotische Pflanzen an. Mit der Pflanzenzucht erzielte der Kläger in den
Streitjahren 2014 und 2015 Verluste; hingegen erwirtschaftete er mit der
Gewächshausplanung Gewinne. Der Kläger verrechnete die Verluste des
Pflanzenzuchtunternehmens mit den Gewinnen aus der Gewächshausplanung. Dies
akzeptierte das Finanzamt nicht.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine Verrechnung der Verluste, die mit der Pflanzenzucht
    erzielt wurden, mit Gewinnen aus der Gewächshausplanung und -projektierung war
    nicht zulässig, weil es sich um zwei selbständige
    Gewerbebetriebe
    handelte und nicht um einen einheitlichen
    Gewerbebetrieb.

  • Bei der Frage, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt,
    kommt der Gleichartigkeit der Betätigungen
    wesentliche Bedeutung zu. Eine gleichartige Betätigung spricht in der Regel für
    einen einheitlichen Betrieb, so dass der Verlust des einen Bereichs mit dem
    Gewinn aus dem anderen Bereich verrechnet werden kann. Bei Ungleichartigkeit
    der Betätigungen kann hingegen nur ausnahmsweise von einem einheitlichen
    Betrieb ausgehen.

  • Im Streitfall waren die Betätigungen
    ungleichartig
    : So führten beide Betätigungen zu
    unterschiedlichen Einkünften; aus der Gewächshausplanung und -projektierung
    ergaben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, während die Pflanzenzucht zu
    Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte. Beide Tätigkeiten wandten sich
    auch an unterschiedliche Kundenbereiche. Die Gewächshausplanung und
    -projektierung erfolgte für gewerbliche Kunden, die gezüchteten Pflanzen
    sollten hingegen an Privatkunden verkauft werden. Schließlich war die
    Pflanzenzucht auch nicht notwendig für die Gewächshausplanung und
    -projektierung.

Hinweise: Die Verluste aus dem
Pflanzenzuchtbetrieb können somit nicht mit den Gewinnen aus der
Gewächshausplanung und -projektierung verrechnet werden. Es ergeht vielmehr für
jeden Betrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid, wobei sich aus dem
Bescheid für die Pflanzenzucht aufgrund der Verluste in beiden Streitjahren
jeweils ein Messbetrag von 0 € ergibt. Zudem wird der Verlust aus der
Pflanzenzucht gesondert zum 31.12. eines jeden Jahres festgestellt, so dass er
mit künftigen Gewinnen aus der Pflanzenzucht verrechnet werden kann.

Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich,
sondern nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.11.2023 – 13 K 986/21;
NWB