Bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung wird kein steuerliches
Einlagekonto festgestellt. Denn eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, und das
Gesetz sieht für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vor.
Hintergrund: Bei
Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid
festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit
diese in einem Folgejahr steuerfrei im Rahmen einer sog. Einlagenrückgewähr von
der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, die durch den X als
Stifter im Jahr 2010 gegründet und mit einem Anfangsvermögen ausgestattet
wurde. Es handelte sich dabei um eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck
die Förderung der Familie des X war. Nachdem X weitere Zahlungen in die
Stiftung geleistet hatte, beantragte die Klägerin die gesonderte Feststellung
des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Für die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die
bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht. -
Nach dem Gesetz ist die gesonderte Feststellung nur für
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie für andere
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen
vorgesehen. -
Die Klägerin war als rechtsfähige private Stiftung des
bürgerlichen Rechts aber weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Körperschaft
oder Personenvereinigung, sondern eine Vermögensmasse. An einer rechtsfähigen
privaten Stiftung können sich die Begünstigten (sog. Destinatäre) – im
Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft, Körperschaft oder Personenvereinigung
– weder am Vermögen beteiligen, noch können sie Mitgliedschaftsrechte
haben. -
Die Nichterwähnung von Vermögensmassen in der Regelung über
das steuerliche Einlagekonto ist kein Versehen des Gesetzgebers. Denn der
Wortlaut des Gesetzes, das Vermögensmassen gerade nicht erwähnt, ist eindeutig.
Hinweise: Der BFH weist darauf
hin, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren auch mit Belastungen verbunden
wäre, weil z.B. Feststellungserklärungen abzugeben sind oder weil sich eine
fehlerhafte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auch zu Ungunsten der
Destinatäre auswirken könnte.
Im Übrigen ist es auch ohne gesonderte Feststellung eines
steuerlichen Einlagekontos nicht ausgeschlossen, dass an einen Destinatär
(Begünstigten) eine steuerfreie Einlagerückgewähr erfolgen kann. Denn die
Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagerückgewähr können im
Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinatärs geklärt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.5.2023 – I R 42/19; NWB