Das Bundesfinanzministerium (BMF) befreit Betreiber kleiner
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) unter
bestimmten Voraussetzungen sowohl von der Pflicht zur steuerlichen
Anzeige über die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit als auch von der Pflicht zur Abgabe des
Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Denn aufgrund der
aktuellen Gesetzeslage ergeben sich aus dem Betrieb weder einkommensteuerliche
noch umsatzsteuerliche Folgen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat
rückwirkend zum 1.1.2022 den Gewinn aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen
mit einer Leistung von 30 kw (peak) einkommensteuerfrei gestellt. Außerdem hat
er mit Wirkung ab 1.1.2023 die Lieferung entsprechender Photovoltaikmodule
einem Umsatzsteuersatz von 0 % unterworfen, so dass der Betreiber, an den die
Anlage geliefert wird, nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
Zwar müssen Steuerpflichtige, die einen gewerblichen Betrieb
eröffnen, grundsätzlich die Eröffnung dieses Betriebs dem Finanzamt anzeigen
und auch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben.
Im Hinblick auf die Einkommensteuerfreiheit für kleine
Photovoltaikanlagen und auf die Umsatzsteuerfreiheit für die Lieferung von
Modulen für kleine Photovoltaikanlagen an Betreiber wird auf die Anzeigepflicht
und auf die Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens verzichtet,
-
wenn es sich um eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von
maximal 30 kW (peak) handelt, deren Gewinn einkommensteuerfrei
ist, -
wenn sich der Betreiber umsatzsteuerlich ausschließlich auf
den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW
(peak), deren Lieferung an einen Betreiber umsatzsteuerfrei gestellt wird,
beschränkt und wenn er die Kleinunternehmerregelung anwendet, so dass er keine
Umsatzsteuer in Rechnung stellt, die er abführen müsste, und auch keine
Vorsteuer geltend macht, und -
wenn die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023
aufgenommen wird.
Hinweise: Allerdings kann das
Finanzamt den Betreiber der Photovoltaikanlage zur Abgabe eines steuerlichen
Fragebogens auffordern, wenn es dies nach den weiteren Umständen des
Einzelfalls für erforderlich hält.
Das BMF-Schreiben ist erfreulich für Steuerpflichtige, die im
Übrigen nicht unternehmerisch tätig sind. Sie werden von der Anzeigepflicht und
von der Pflicht zur Abgabe des steuerlichen Fragebogens befreit. Grund hierfür
ist die grundsätzliche Einkommensteuerfreiheit sowie der Wegfall der
umsatzsteuerlichen Belastung bei Lieferung kleiner Photovoltaikanlagen an
Betreiber.
Quelle: BMF-Schreiben v. 12.6.2023 – IV A 3 – S 0301/19/10007 :012;
NWB