Für steuerpflichtige Corona-Hilfen
des Jahres 2020 wird keine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer gewährt, da
es sich bei den Corona-Hilfen nicht um außerordentliche Einkünfte handelt, wenn
sie ausschließlich für das Jahr 2020 gezahlt worden sind, nicht aber auch für
andere Jahre.
Hintergrund: Der
Gesetzgeber gewährt eine sog. Tarifermäßigung, d.h. Minderung der
Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte erzielt,
z.B. Vergütungen, die für mehrjährige Tätigkeiten auf einen Schlag gezahlt
werden, oder Entschädigungen. Auf diese Weise wird der höhere Steuersatz, der
infolge der Zusammenballung der Einkünfte, zu der es bei Entschädigungen oder
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten regelmäßig kommt, abgemildert.
Sachverhalt: Der Kläger
betrieb ein Hotel mit Restaurant, das im Jahr 2020 aufgrund der
Corona-Maßnahmen geschlossen werden musste. Er erhielt daraufhin noch im Jahr
2020 eine sog. Soforthilfe i. H. von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe
i.H. von ca. 7.000 € und die sog. November- und Dezemberhilfe i.H. von
ca. 42.000 €. Der Kläger beantragte eine Tarifermäßigung und begründete
dies damit, dass er aufgrund der Corona-Hilfen in 2020 einen höheren Gewinn als
in den Vorjahren erzielt habe. So habe sein Gewinn in 2020 ca. 80.000 €
betragen, während er sich in den Vorjahren zwischen 55.000 € und 70.000
€ bewegt habe. Das Finanzamt lehnte die Tarifermäßigung ab.
Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) lehnte eine Tarifermäßigung ebenfalls ab und wies
die Klage ab:
-
Der Kläger hat im Jahr 2020
keine außerordentlichen Einkünfte erzielt, so dass eine Tarifermäßigung nicht
zu gewähren ist. -
Dabei kann dahinstehen, ob die
Corona-Hilfen eine Entschädigung darstellten, etwa für entgangene Einnahmen
oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Denn Voraussetzung für die
Tarifermäßigung ist eine Zusammenballung von Einkünften, die zu einer Erhöhung
des Steuersatzes führt. -
Der Kläger hat im Jahr 2020
aber nur Corona-Hilfen für das Jahr 2020 erhalten, nicht aber Corona-Hilfen für
andere Veranlagungszeiträume.
Hinweise: Das FG sah es
als irrelevant an, dass der Kläger im Jahr 2020 auf Grund der Corona-Hilfen
einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt hatte. Denn wenn man
überhaupt einen Vergleich mit den Vorjahren anstellen wollte, käme es auf die
Betriebseinnahmen aufgrund der getätigten Umsätze an; diese waren im Streitjahr
2020 aber geringer als in den Vorjahren.
Das Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein hat in einer für die Finanzämter des Landes
Schleswig-Holstein verbindlichen Verfügung ebenfalls eine Tarifermäßigung
abgelehnt. Aus Sicht des Finanzministeriums handelt es sich weder um
Entschädigungen noch um Zahlungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit.
Quelle: FG Münster, Urteil vom
26.4.2023 – 13 K 425/22 E; NWB