Keine erweiterte Gewerbesteuerverkürzung für sog. Sondervergütungen an Gesellschafter

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die für gewerbliche
Grundstücksverwaltungsgesellschaften gewährt wird, erstreckt sich bei einer
Personengesellschaft nicht auf die Sondervergütungen, die als
Tätigkeitsvergütungen oder als Zinsen an die Gesellschafter geleistet werden.
Dies gilt auch dann, wenn der entsprechende Gesellschafter gar nicht
gewerbesteuerpflichtig ist.

Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können eine sog. erweiterte
Gewerbesteuerkürzung
beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Nach dem Gesetz erstreckt sich die erweiterte Kürzung aber nicht auf
Sondervergütungen, die in dem Gewinn enthalten sind und die für eine Tätigkeit
des Gesellschafters (Tätigkeitsvergütung) oder für ein Darlehen (Zinsen) oder
für die Nutzung eines Wirtschaftsguts, das kein Grundstück ist, gezahlt werden.
Diese Einschränkung betrifft nur Personengesellschaften, weil es bei
Kapitalgesellschaften keine Sondervergütungen gibt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die eigenen Grundbesitz verwaltete.
An der Klägerin war u.a. auch der B, der eine natürliche Person war, beteiligt.
B hatte der Klägerin ein Darlehen gewährt und erhielt hierfür im Streitjahr
2016 Zinsen in Höhe von ca. 66.000 € (B). Diese Zinsen stellten sog.
Sondervergütungen dar, die in den Gewerbeertrag der Klägerin eingingen und
einkommensteuerlich dem B als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet wurden. Die
Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung, und zwar auch hinsichtlich der an B
gezahlten Zinsen. Das Finanzamt lehnte die erweiterte Kürzung für die
Sondervergütungen ab.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Nach dem Gesetz wird die erweiterte Kürzung nicht für
    Sondervergütungen gewährt, wenn es sich bei den Sondervergütungen um
    Tätigkeitsvergütungen, um Zinsen oder um Miet- oder Pachtzahlungen (ausgenommen
    Miet- oder Pachtzahlungen für Grundbesitz) handelt.

  • Die an B gezahlten Zinsen werden somit nach dem
    Gesetzeswortlaut nicht von der erweiterten Kürzung
    erfasst
    . Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter –
    wie B – nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

  • Der Gesetzeswortlaut ist nicht einschränkend
    auszulegen
    , da der Gesetzgeber die Regelung bewusst weit
    gefasst hat.

Hinweise: Der Ausschluss der
erweiterten Kürzung betrifft nur die an B gezahlten Zinsen, nicht aber den
sonstigen Gewinn der Klägerin aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Hätte B
an die Klägerin ein Grundstück vermietet, wäre für die Miete als
Sondervergütung eine erweiterte Kürzung gewährt worden, weil Sondervergütungen
für die Überlassung von Grundbesitz nicht von der erweiterten Kürzung
ausgeschlossen werden.

Die Versagung der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen an
Gesellschafter (mit Ausnahme der Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz) soll
insbesondere verhindern, dass sich Banken mit einem Zwerganteil an der
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligen und dann hohe
Gesellschafterdarlehen gewähren; die hierfür gezahlten Zinsen wären ohne die
gesetzliche Regelung gewerbesteuerfrei. Man nennt diese Gestaltung, die bis
2009 möglich war, „Bankenbeteiligungsmodell“.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.3.2023 – IV R 25/20; NWB