Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am
Main sind Cannabis-Anbauvereinigungen nicht gemeinnützig. Es fehlt an der sog.
Selbstlosigkeit.
Hintergrund: Die
steuerliche Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Körperschaft bzw. der
Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Dabei müssen
diese Zwecke selbstlos gefördert werden;
dies bedeutet insbesondere, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke – z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke –
verfolgt werden.
Seit der Legalisierung von Cannabis können
Cannabis-Anbauvereinigungen gegründet werden, die in der Regel als sog.
Cannabis Social Clubs bezeichnet werden und seit dem 1.7.2024 eine Genehmigung
für den Cannabis-Anbau beantragen können. Anbauvereinigungen bauen Cannabis an
und geben das Cannabis an ihre Mitglieder ab.
Wesentlicher Inhalt der Verfügung der OFD
Frankfurt a.M.:
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Für die Gemeinnützigkeit fehlt es an der Selbstlosigkeit.
Gemeinnützige Vereine dürfen nämlich nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke verfolgen. -
Der Zweck einer Cannabis-Anbauvereinigung ist der
gemeinschaftliche und nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis und die
Weitergabe des angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch Mitglieder und an
Mitglieder. Dieser Zweck ist nicht selbstlos.
Hinweise: Gemeinnützige
Körperschaften sind grundsätzlich steuerbefreit. Außerdem können sie Spenden
empfangen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, so dass der Spender
seine Spende steuerlich als Sonderausgabe absetzen kann.
Da Cannabis-Anbauvereinigungen keinen Gewinn anstreben dürfen,
dürfte die fehlende Gemeinnützigkeit insoweit für sie verkraftbar sein.
Unterstützer von Cannabis-Anbauvereinigungen können Spenden jedoch nicht
steuerlich absetzen.
Quelle: OFD Frankfurt a.M. vom 9.12.2024 – S 0171 A –
00990-0357 – St 53; NWB