Keine Pauschalierung bei Beiträgen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds

Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, der den
Arbeitnehmern Ansprüche auf Renten bzw. Kapitalabfindungen gewährt, sind keine
Sachzuwendungen, sondern Barlohn und können daher nicht pauschal mit 30 %
versteuert werden.

Hintergrund: Betrieblich
veranlasste Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die nicht in
Geld bestehen und die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht
werden, können auf Antrag des Arbeitgebers pauschal mit 30 % besteuert
werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine zum B-Konzern gehörende Konzerngesellschaft. Der B-Konzern bot seinen
Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge in Gestalt eines Pensionsfonds
an. Die Arbeitnehmer, die dieses Angebot annahmen, erwarben Ansprüche gegenüber
dem Pensionsfonds desjenigen Landes, in dem die jeweilige Konzerngesellschaft,
für die sie tätig waren, ihren Sitz hatten; diese Konzerngesellschaft, für die
sie tätig waren, war gegenüber dem Pensionsfonds zur Beitragszahlung
verpflichtet. Arbeitnehmer der Konzerngesellschaft wurden häufig auch in
anderen Ländern bei den dort ansässigen Konzerngesellschaften vorübergehend
eingesetzt, so dass auch bei der Klägerin im streitigen Zeitraum 2012 bis 2015
Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften tätig waren; die hierfür
entstandenen Beiträge an den ausländischen Pensionsfonds wurden der Klägerin
konzernintern belastet. Das Finanzamt behandelte diese Beiträge als Barlohn und
erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Klägerin
machte geltend, dass eine Pauschalierung zulässig sein müsse.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Hamburg (FG) wies die Klage ab:

  • Eine Pauschalierung für Arbeitslohn ist nur zulässig, wenn die
    Zuwendung des Arbeitgebers nicht in Geld besteht. Es muss sich also um einen
    Sachbezug handeln.

  • Für die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn ist der
    Rechtsgrund des Zuflusses maßgeblich. Ein Sachbezug unterscheidet sich vom
    Barlohn durch die Art des vom Arbeitgeber zugesagten und daher vom Arbeitnehmer
    zu beanspruchenden Vorteils, nicht aber durch die Art und Weise des Vorteils
    selbst. Ein Sachbezug liegt somit vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die
    Sache selbst beanspruchen kann. Hat der Arbeitnehmer hingegen einen Anspruch
    darauf, dass der Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn ausbezahlt,
    handelt es sich um Barlohn. Bei der Sache kann es sich auch um einen Anspruch
    handeln, z.B. um einen Anspruch gegen den Pensionsfonds.

  • Die Beiträge an die ausländischen Pensionsfonds stellten
    Barlohn dar und konnten daher nicht pauschal versteuert werden. Der Anspruch
    der Arbeitnehmer war nämlich auf Geldleistungen in Form von Altersrenten,
    Invaliditätsrenten, Hinterbliebenenrenten und ggf. Kapitalabfindungen
    gerichtet.

Hinweise: Die Abgrenzung
zwischen Bar- und Sachlohn bleibt auch nach dem aktuellen Urteil sehr
schwierig. Ein anderes Finanzgericht hätte möglicherweise mit einer ähnlichen
Begründung Sachlohn angenommen. In der Praxis kann es daher ratsam sein, eine
Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt zu beantragen, um vorab Klarheit zu
erlangen, ob und inwieweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt und eine
Pauschalierung zulässig ist.

Ein Teil der Beiträge an die Pensionsfonds war im Streitfall
steuerfrei, da Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche
Altersversorgung nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder
teilweise steuerfrei sind.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 14.3.2024 – 6 K 109/20;
NWB