Die umsatzsteuerliche
Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte gilt nicht beim Verkauf von Turnier-
und Rennpferden. Denn Turnier- und Rennpferde sind nicht für die
landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt und insbesondere kein Vieh, sondern
unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.
Hintergrund: Landwirte,
deren Umsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat, können bei
der Umsatzsteuer die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Ihre land- und
forstwirtschaftlichen Leistungen unterliegen dann einer Umsatzsteuer von 9 %
(Jahr 2023; im Jahr 2024 sinkt der Durchschnittssatz auf 8,4 %). Im Gegenzug
wird eine pauschale Vorsteuer von 9 % berücksichtigt.
Sachverhalt: Der Kläger
betrieb eine Pferdezucht mit einem Pferdehandel und erzielte
einkommensteuerlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus
Gewerbebetrieb. Er erwarb mehrere junge Reitpferde, bildete sie aus und
verkaufte sie weiter. Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf unterwarf er der
Durchschnittssatzbesteuerung. Das Finanzamt unterwarf die Erlöse hingegen dem
regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Zwar gilt für Forst- und
Landwirte nach deutschem Recht grundsätzlich die Durchschnittssatzbesteuerung.
Das deutsche Recht beruht aber auf dem europäischen Mehrwertsteuersystem und
ist daher europarechtskonform auszulegen. -
Erforderlich für die Anwendung
der Durchschnittssatzbesteuerung ist daher die Lieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die
Erbringung landwirtschaftlicher
Dienstleistungen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind
Gegenstände, die z. B. von einem landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der
Viehzucht und Viehhaltung erzeugt werden. -
Die Turnier- und Rennpferde
sind nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt und werden
insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln
verwendet. Denn Turnier- und Rennpferde sind kein Vieh.
Hinweise: Im Übrigen
scheiterte die Durchschnittssatzbesteuerung auch daran, dass der Kläger die
Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübte, die normalerweise in
landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Auf die einkommensteuerliche und
bewertungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers kommt es für die
Umsatzsteuer nicht an.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.9.2023
– XI R 37/21; NWB