Die umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und
Forstwirte gilt nicht für Land- und Forstwirte, deren Betrieb sich im Ausland
befindet und die in Deutschland landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche
Produkte verkaufen.
Hintergrund: Umsatzsteuerlich
gelten für Land- und Forstwirte Sonderregelungen, die die Land- und Forstwirte
entlasten. Hat der Gesamtumsatz des Land- und Forstwirts im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen, wird die
Umsatzsteuer nach aktueller Rechtslage auf 9,5 % festgesetzt, und zugleich wird
auch eine Vorsteuer von 9,5 % berücksichtigt. Im Streitjahr 2018 betrug
der jeweilige Steuersatz 10,7 %, und es gab keine Umsatzgrenze von
600.000 €.
Sachverhalt: Die Klägerin
unterhielt einen Bauernhof in Österreich. Sie verkaufte im Jahr 2018 auf
deutschen Wochenmärkten Ziegenprodukte. Sie wandte in ihrer
Umsatzsteuererklärung den im Jahr 2018 gültigen Durchschnittssteuersatz von
10,7 % an, berücksichtigte in gleicher Höhe die Vorsteuer und gelangte so
zu einer Umsatzsteuerzahllast von 0 €. Das Finanzamt erkannte die
Durchschnittssatzbesteuerung nicht an, da sich der Bauernhof nicht in
Deutschland befand, und setzte eine Umsatzsteuer von 7 % fest. Hiergegen klagte
die Klägerin.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Ein Landwirt, der seinen Betrieb nicht in Deutschland
unterhält, kann die umsatzsteuerliche Durchschnittsatzbesteuerung nicht
anwenden, sondern muss seine Umsätze mit dem in Deutschland gültigen
Umsatzsteuersatz versteuern. -
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung zur
Durchschnittssatzbesteuerung keine Beschränkung auf Land- und Forstbetriebe im
Inland. Allerdings spricht der Wortlaut der zugrunde liegenden europäischen
Vorschriften zur Umsatzsteuer für eine Beschränkung auf land-
und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland; denn danach
gilt die Durchschnittssatzbesteuerung für Betriebe, die im jeweiligen
Mitgliedstaat, also z.B. in Deutschland, als land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb eingestuft werden. Dies zeigt, dass es auf die
Einstufung im jeweiligen EU-Staat ankommt. -
Ferner richtet sich die Höhe der pauschalen Vorsteuer, die
berücksichtigt wird, nach den makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre
des jeweiligen Staats. Es würde daher dem Sinn der Durchschnittssatzbesteuerung
widersprechen, wenn die makroökonomischen Daten, die sich für Deutschland
ergeben, auf einen Unternehmer mit einem Betrieb in Österreich angewendet
werden. In Österreich betrug der pauschale Ausgleichsprozentsatz im Streitjahr
lediglich 10 %, nicht aber 10,7 %.
Hinweise: Die Umsätze der
Klägerin aus dem Verkauf der Ziegenprodukte unterlagen dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Umsatzsteuer war aus den Erlösen herauszurechnen.
Bei einem Verkaufserlös von beispielsweise 1.000 € würde sich also ein
Netto-Entgelt von 934,58 € und damit eine Umsatzsteuer von
65,42 € ergeben.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.3.2023 – XI R 14/21; NWB