Hat ein selbständig tätiger
Hausmeister seinem Betriebsvermögen einen Mercedes Benz Vito zugeordnet, der
lediglich zwei Sitze hat und nicht über eingebaute Werkzeugfächer oder
vergleichbare Einbauten verfügt, kann von einer Privatnutzung dieses Fahrzeugs
ausgegangen werden, wenn der Hausmeister privat kein Fahrzeug besitzt. Die
Privatnutzung ist dann nach der sog. 1 %-Methode mit monatlich 1 % des
Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung zu bewerten und zu
versteuern.
Hintergrund: Die private
Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird
kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist die Entnahme nach der sog. 1
%-Methode mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für
die Sonderausstattung zu bewerten.
Sachverhalt: Der Kläger
betrieb einen Hausmeister-Service. Seinem Betriebsvermögen hatte er einen
Mercedes Benz Vito und ein Multicar M26 Profiline zugeordnet. Der Mercedes Benz
Vito verfügte über zwei Sitzplätze; im hinteren Bereich des Fahrzeugs befanden
sich keine Einrichtungen für betriebliche Zwecke wie z.B. eingebaute Fächer für
Werkzeuge. Der Kläger besaß keine Fahrzeuge im Privatvermögen. Das Finanzamt
ging von einer Privatnutzung des Mercedes Vito aus und setzte eine Entnahme
nach der 1 %-Methode an. Hinsichtlich des Multicar M26 Profiline ging das
Finanzamt nicht von einer Privatnutzung aus.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die vom
Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ab:
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Die Privatnutzung eines
betrieblichen Kfz ist als Entnahme zu versteuern. Es ist davon auszugehen, dass
der Mercedes Vito auch privat genutzt wurde. -
Zum einen war der Mercedes
Vito nicht als typisches Handwerkerfahrzeug ausgestattet, da er über keine
Einrichtungen für betriebliche Zwecke wie z.B. eingebaute Fächer für Werkzeuge
verfügte. Zum anderen verfügte der Kläger über kein privates Kfz; er war daher
für Privatfahrten auf den betrieblichen Mercedes Vito angewiesen.
Hinweise: Eine
Privatnutzung wird nach der Rechtsprechung des BFH nicht angenommen, wenn das
betriebliche Fahrzeug ein typisches
Handwerkerfahrzeug und z.B. hinter dem Fahrerbereich
fensterlos ist und sich im hinteren Teil des Fahrzeugs Materialschränke und
Werkzeuge befinden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer
noch ein Fahrzeug im Privatvermögen besitzt, das er für Privatfahrten verwenden
kann.
Quelle: BFH, Beschluss v. 31.5.2023
– X B 111/22 (NV); NWB