Ein Preisgeld, das ein Hochschulprofessor zusammen mit einem
Wissenschaftspreis für die von ihm vor der Berufung zum Professor
veröffentlichten Fachbeiträge erhält, ist nicht steuerbar. Denn das Preisgeld
wird nicht für eine Tätigkeit des Professors gegenüber seinem aktuellen oder
früheren Dienstherrn gezahlt.
Hintergrund: Zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Bezüge und Vorteile, die der
Arbeitgeber für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt. Arbeitslohn kann
auch von einem Dritten gezahlt werden, wenn der Dritte damit die Leistung des
Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber vergüten will.
Sachverhalt: Der Kläger war seit
2006 im wissenschaftlichen Bereich tätig. Zunächst arbeitete er im Zeitraum von
2006 bis 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der E-Universität, zudem im
Jahr 2010 zusätzlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Z-Institut. Von 2012
bis 2014 war er Lehrbeauftragter an der A-Universität. Im Zeitraum von 2006 bis
2014 veröffentlichte er insgesamt acht Beiträge in Fachzeitschriften. Im Jahr
2016 wurde ihm die Habilitation der A-Universität zuerkannt, nachdem er bereits
im Jahr 2014 zum Professor an der S-Hochschule berufen worden war. Im
Streitjahr 2018 war der Kläger neben seiner Tätigkeit an der S-Hochschule noch
freiberuflich als Berater und Dozent tätig. Der Kläger erhielt im Jahr 2018
einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis des Y-Instituts, der ihm
für seine acht Beiträge, die er im Zeitraum 2006 bis 2014 in Fachzeitschriften
veröffentlicht hatte, verliehen wurde. Das Finanzamt erfasste das Preisgeld bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die Steuerbarkeit des Preisgelds und gab der
Klage statt:
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Zwar kann Arbeitslohn auch von einem Dritten wie dem
Y-Institut gezahlt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Y-Institut ein
Entgelt für eine Arbeitsleistung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber
erbringen will. -
Das Preisgeld wurde für die Fachbeiträge gezahlt, die der
Kläger im Zeitraum 2006 bis 2014 veröffentlicht hatte, also vor seiner Berufung
als Professor an der S-Hochschule. Es fehlte insoweit an einer
Arbeitsleistung des Klägers gegenüber seinem aktuellen Arbeitgeber, der
S-Hochschule. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem
Preisgeld die frühere Tätigkeit des Klägers an der E-Universität, am Z-Institut
oder an der A-Universität vergütet werden sollte. -
Ferner lagen keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu den
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit vor. Denn es fehlte
ein wirtschaftlicher Bezug des Preisgelds zur aktuellen freiberuflichen
Tätigkeit des Klägers. Mit dem Preisgeld wurden allein die
Fachbeiträge im Zeitraum 2006 bis 2014 ausgezeichnet.
Hinweise: Für eine Steuerbarkeit
genügt es nicht, dass das Preisgeld und der Wissenschaftspreis die Reputation
des Klägers im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der S-Hochschule und im Rahmen
seiner freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater fördern.
Das Preisgeld gehörte im Übrigen auch nicht zu den sonstigen
Einkünften. Dies hätte vorausgesetzt, dass das Preisgeld durch das Verhalten
des Klägers wirtschaftlich veranlasst gewesen wäre. Dies wird dann bejaht, wenn
der Kläger seine Leistung, also die acht veröffentlichten Fachbeiträge, um des
Wissenschaftspreises willen verfasst hat. Hierfür waren keine Anhaltspunkte
ersichtlich, so dass der Wissenschaftspreis samt Preisgeld kein
leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger verfassten und veröffentlichten
Fachbeiträge darstellte.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 12/22; NWB