Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

Ein Investitionsabzugsbetrag, der
im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet
worden ist, ist aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten
Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückgängig
zu machen. Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30
kW (peak).

Hintergrund: Ein
Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag
steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50
% der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition
durchgeführt, kann in Höhe des Investitionsabzugsbetrags eine Hinzurechnung zum
Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung ist der Investitionsabzugsbetrag
rückgängig zu machen.

Gewinne aus dem Betrieb kleiner
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter
bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit
wurde rückwirkend Ende 2022 eingeführt.

Sachverhalt: Der
Steuerpflichtige bildete im Streitjahr 2021 einen gewinnmindernden
Investitionsabzugsbetrag, weil er die Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit
einer Leistung von ca. 11 kW (peak) plante. Das Finanzamt erkannte den
Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid für 2021 aus dem Mai 2022
zunächst an. Nachdem der Gesetzgeber Ende 2022 die Steuerfreiheit für Gewinne
aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30
kW (peak) rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt hatte, änderte das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für 2021 im November 2023 und machte den
Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Hiergegen legte der Antragsteller
Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt
nicht anerkannte.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Köln (FG) lehnte eine Aussetzung der Vollziehung des geänderten
Einkommensteuerbescheids für 2021 ebenfalls ab:

  • Es kann offenbleiben, ob der
    Antragsteller angesichts der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten
    Steuerfreiheit überhaupt noch eine Gewinnerzielungsabsicht ab 2022 hatte und
    deshalb für Investitionen ab 2022 noch vorab einen Investitionsabzugsbetrag
    bilden konnte.

  • Aufgrund der rückwirkend zum
    1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer
    Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak) war eine
    gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags bei Durchführung
    der Investition ab 2022 nicht mehr möglich; denn ein Gewinn war ab 2022 nicht
    mehr zu ermitteln.

  • Daher war der bereits im Jahr
    2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Diese
    Rückgängigmachung erfolgte noch vor Ablauf des dreijährigen
    Investitionszeitraums, weil schon jetzt feststand, dass eine gewinnerhöhende
    Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags im Fall der Durchführung der
    Investition nicht mehr erfolgen konnte.

Hinweise: Das FG folgt
mit seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung, die ebenfalls eine
Rückgängigmachung verlangt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vor dem 1.1.2022
gebildet und die Investition nicht bis zum 31.12.2021 getätigt wurde.

Das Ergebnis des FG mag auf den
ersten Blick finanzamtsfreundlich erscheinen. Hintergrund ist allerdings die
neu eingeführte Steuerfreiheit, die ab 2022 zugunsten der Unternehmer gilt. Der
Investitionsabzugsbetrag ist eine vorgezogene Abschreibung. Ist der Gewinn
jedoch steuerfrei, sind Abschreibungen steuerlich nicht möglich. Dies gilt dann
auch für den Investitionsabzugsbetrag als vorgezogene Abschreibung.
Verfassungsrechtlich ist dies dem Finanzgericht zufolge nicht zu beanstanden.

Nun hat der Bundesfinanzhof das
letzte Wort. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des FG Beschwerde
eingelegt.

Quelle: FG Köln, Beschluss vom
14.3.2024 – 7 V 10/24; Az. beim BFH: III B 24/24; Auffassung Finanzverwaltung:
BMF, Schreiben vom 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001; BStBl 2023 I S.
1494, Rn. 19; NWB