Ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens 1 % an einer GmbH
beteiligt ist, die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält und die
Beteiligung veräußert, kann die Steuerberaterkosten, die für die spätere
Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstehen, als Veräußerungskosten absetzen.
Dieser Abzug ist bereits im Veranlagungszeitraum der Anteilsveräußerung
möglich.
Hintergrund: Der Gewinn aus dem
Verkauf einer GmbH-Beteiligung gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus
Gewerbebetrieb, wenn der Verkäufer in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1
% an der GmbH beteiligt war. Vom Veräußerungspreis sind die Anschaffungskosten
und nachträglichen Anschaffungskosten sowie die Veräußerungskosten abzuziehen,
um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist nach dem
sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig.
Sachverhalt: Die Klägerin war
mit 5,93 % an der A-GmbH beteiligt und hielt die Beteiligung in ihrem
Privatvermögen. Im Jahr 2021 verkaufte sie ihre Beteiligung mit Gewinn. Im Jahr
2023 ließ sie durch ihren Steuerberater die Einkommensteuererklärung für 2021
erstellen, in der der Gewinn aus der Veräußerung erklärt wurde. Der
Steuerberater berechnete für die Gewinnermittlung eine Gebühr, die die Klägerin
in der Steuererklärung für 2021 als Veräußerungskosten geltend machte.
Entscheidung: Das Hessische
Finanzgericht (FG) bejahte Veräußerungskosten und gab der Klage statt:
-
Veräußerungskosten sind anzunehmen, wenn bei den Aufwendungen
ein Veranlassungszusammenhang zu der
Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das
„auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und
darauf, ob sie eine größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn
aufweisen. -
Nicht zu folgen ist der Auffassung, nach der
Veräußerungskosten Aufwendungen sind, die durch die Veräußerung wirtschaftlich
veranlasst sind. Danach müssten die Aufwendungen zwecks Durchführung der
Anteilsveräußerung entstanden sein. -
Im Streitfall waren die Steuerberaterkosten durch die
Veräußerung veranlasst. Das auslösende Moment war nämlich der
Veräußerungsvorgang selbst, der die Pflicht auslöste, den Gewinn aus der
Veräußerung zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben.
Hinweise: Wird eine wesentliche
GmbH-Beteiligung, d.h. mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 %, im
Privatvermögen gehalten, ist ein allgemeiner Betriebsausgabenabzug nach dem
Gesetz nicht vorgesehen. Der Veräußerungsgewinn mindert sich vielmehr nur um
Anschaffungskosten, nachträgliche Anschaffungskosten und um Veräußerungskosten.
Das aktuelle Urteil ist daher für GmbH-Gesellschafter erfreulich.
Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
kam übrigens nicht in Betracht. Denn die Aufwendungen für den Steuerberater
waren nicht durch den Erhalt oder die Begründung einer Einkunftsquelle, d.h.
der GmbH-Beteiligung, die Gewinnausschüttungen ermöglicht, ausgelöst
worden.
Die Aufwendungen sind zwar erst 2023 entstanden, als der
Steuerberater die Einkommensteuererklärung erstellt hat; sie wirken aber auf
den Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2021 zurück.
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.2.2024 – 10 K 1208/23;
NWB