Mieter können für die auf sie
entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker
eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer
Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der
Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die
Steuerermäßigung ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den
Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über die haushaltsnahe Dienstleistung selbst
abgeschlossen hat.
Hintergrund: Für
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €,
gewährt. Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen in Anspruch
genommen, wird eine Steuerermäßigung von ebenfalls 20 %, maximal 1.200
€, gewährt. Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt, sondern
nur der Lohnanteil. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
er auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat, so dass Barzahlungen nicht
begünstigt sind.
Sachverhalt: Die Kläger
waren Mieter einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihrer
Betriebskostenabrechnung für 2016 waren u. a. Kosten für die Funktionsprüfung
des Rauchwarnmelders, Kosten für die Treppenhausreinigung sowie für die
Gartenpflege und den Schneeräumdienst ausgewiesen. Für diese Kosten beantragten
die Kläger eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen. Der Schneeräumdienst und die Gartenpflege war von
Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden. Das Finanzamt
gewährte die Steuerermäßigung nicht.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Steuerermäßigung für grundsätzlich möglich,
verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG)
zurück:
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Dem Grunde nach handelte es
sich um begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:-
Die Treppenhausreinigung,
die Gartenpflege und der Schneeräumdienst sind haushaltsnahe Dienstleistungen,
da sie üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Zum
Haushalt gehört auch die Räumung des Schnees auf dem Gehweg vor dem Haus, nicht
aber die Schneeräumung auf der Straße vor dem Haus. Im Streitfall wurde nur der
Gehweg vom Schnee befreit. -
Die Funktionsprüfung des
Rauchwarnmelders war eine handwerkliche Tätigkeit im Haushalt der Kläger.
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Die Kläger haben die
haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch in Anspruch
genommen. Hierfür genügt es, dass die Kläger von diesen Leistungen profitiert
haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Kläger selbst den Auftrag für die
Leistungen erteilt haben. -
Die Kläger haben für die
Leistungen auch eine Rechnung erhalten. Insoweit genügt es, dass sie eine
Betriebskostenabrechnung vorlegen können, in der die erforderlichen Angaben zur
Art der Leistungen und zum Zeitraum sowie zu den angefallenen Arbeitskosten
enthalten sind. Soweit das Finanzamt diese Unterlagen im Streitfall nicht für
ausreichend gehalten hat, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob
Rechnungen der Leistungserbringer vorliegen und die erforderlichen Angaben
enthalten. Dies wird insbesondere hinsichtlich der Schneebeseitigung und der
Gartenpflege zu prüfen sein, da diese Leistungen von Mitgliedern der
Eigentümergemeinschaft ausgeführt worden sind. -
Hinsichtlich der Zahlung auf
das Konto des jeweiligen Leistungserbringers genügt es für die
Steuerermäßigung, dass die Überweisung von der Wohnungseigentümergemeinschaft
oder vom Vermieter geleistet worden ist.
Hinweise: Der BFH stärkt
die Position der Steuerpflichtigen, weil er grundsätzlich
Betriebskostenabrechnungen, Hausgeldabrechnungen oder sonstige
Abrechnungsunterlagen des Vermieters oder Verwalters als Nachweis für
begünstigte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt.
Der BFH folgt zudem der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für ausreichend
hält, dass die begünstigten Aufwendungen in einer Bescheinigung des Verwalters
bzw. Vermieters entsprechend dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten
Muster ausgewiesen werden.
Allerdings bleibt es dabei, dass
die genannten Unterlagen weniger als eine Rechnung des Leistungserbringers
sind. Enthalten diese Unterlagen also nicht die wesentlichen Angaben oder
bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, ist der Steuerpflichtige
gefordert, sich die Rechnungen des Leistungserbringers zu verschaffen und dem
Finanzamt vorzulegen; als Mieter hat er insoweit ein Belegeinsichtsrecht und
kann die Belege auch kopieren bzw. scannen oder fotografieren. Scheitert das
Einsichtsverlangen des Steuerpflichtigen, kann das Finanzamt oder das FG den
Vermieter bzw. den Verwalter zur Vorlage der Rechnungen auffordern. Sollte auch
dies scheitern, ist der Steuerpflichtige gezwungen, die Vorlage der Rechnungen
im Zivilrechtsweg zu erstreiten.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 –
VI R 24/20; NWB