Steuerfreiheit für Nachtzuschläge bei Rufbereitschaft

Erhält ein Arbeitnehmer Zuschläge
für die Tätigkeit während einer nächtlichen Rufbereitschaft, sind die Zuschläge
steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist
der Stundenarbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit anzusetzen und nicht das
niedrigere Entgelt für den Bereitschaftsdienst.

Hintergrund: Zuschläge,
die für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach dem Gesetz steuerfrei, soweit sie
bestimmte Grenzen nicht übersteigen, z.B. 25 % des Grund-lohns im Falle der
Nachtarbeit.

Sachverhalt: Die Kläger
betrieb eine Förderschule mit angeschlossenem Internat. Die Arbeitnehmer
mussten nachts die Kinder beaufsichtigen. Die nächtliche Beaufsichtigung wurde
als Bereitschaftsdienst behandelt. Ein Viertel der Bereitschaftsdienstzeit
wurde als Arbeitszeit behandelt und vergütet. Zusätzlich erhielten die
Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst einen Zeitzuschlag von 15 % des
regulären Stundenlohns. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit für den
Zeitzuschlag nicht an, weil es als Grundlohn lediglich ein Viertel des Entgelts
für den Bereitschaftsdienst ansetzte. Damit überstiegen die 15 %, die auf den
regulären Stundenlohn gezahlt wurden, die 25 %-Grenze für steuerfreie
Nachtzuschläge.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen für eine
    Steuerfreiheit der gezahlten Nachtzuschläge waren erfüllt. Die Nachtzuschläge
    in Form des sog. Zeitzuschlags wurden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt.
    Außerdem wurden sie für tatsächlich geleistete Nachtarbeit entrichtet. Auch ein
    Bereitschaftsdienst ist Arbeit, ohne dass es auf die arbeitszeitrechtliche
    Einordnung der Tätigkeit ankommt und ohne dass es darauf ankommt, ob der
    Bereitschaftsdienst den Arbeitnehmer konkret belastet. Die Klägerin hat zudem
    auch Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur
    Nachtzeit vorgelegt.

  • Die Höhe des Zeitzuschlags
    überschritt nicht 25 % des Grundlohns. Denn
    als Grundlohn ist der reguläre Arbeitslohn, der auf die Stunde umzurechnen ist,
    an-zusetzen und nicht das niedrigere Bereitschaftsdienstentgelt, das lediglich
    1/4 des regulären Arbeitslohns betrug. Der Zeitzuschlag überschritt damit nicht
    die 25 %-Grenze des regulären Stundenlohns und war daher steuerfrei.

Hinweise: In einer
früheren Entscheidung hatte der BFH noch anders entschieden und bei der
Ermittlung des Grundlohns auf das Entgelt, das für die Stunden der
Rufbereitschaft gewährt wird, abgestellt; der BFH hatte dies damit begründet,
dass ein nächtlicher Bereitschaftsdienst den Arbeitnehmer nicht so sehr
belastet wie ei-ne durchgängige Arbeitsleistung in der Nacht. Hieran hält der
BFH nun nicht mehr fest. Aus Arbeitnehmersicht ist das aktuelle Urteil daher zu
begrüßen.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.4.2024
– VI R 1/22; NWB