Steuerliche Entlastungen 2025

Die Thüringer Finanzverwaltung
informiert zu steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr
2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.

Folgende
steuerliche Entlastungen ab dem Jahr 2025 sind
vorgesehen:

  • Eltern können ab dem Jahr 2025
    höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich
    geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im
    Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben
    berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend
    gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 € auf 4.800 €
    jährlich.

  • Bonuszahlungen, die die
    gesetzlichen Krankenkassen für
    gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150
    € pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung
    der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag
    von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags
    nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige
    dies nachweisen kann.

  • Die
    Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird
    vereinheitlicht
    : Es gilt nun für alle Gebäudearten die
    maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
    Bisher lag die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder
    sonstige Gebäude (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte,
    Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder
    Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher darf die
    Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder
    Mitunternehmerschaft betragen.

  • Im Umsatzsteuerrecht wird die
    Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern
    ausgeweitet
    . Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben,
    wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen
    Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden
    Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überstieg. Ab
    1.1.2025 sind die
    Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000
    € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 €
    nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 €, tritt im laufenden
    Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.

  • Neu ist auch, dass inländische
    Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung
    bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr
    auch in anderen Mitgliedstaaten der EU
    anwenden
    können. Hierzu bedarf es einer besonderen
    Registrierung beim
    Bundeszentralamt für
    Steuern
    .

Quelle: Thüringer
Finanzministerium, Pressemitteilung v.
6.12.2024; NWB