Die Thüringer Finanzverwaltung
informiert zu steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr
2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.
Folgende
steuerliche Entlastungen ab dem Jahr 2025 sind
vorgesehen:
-
Eltern können ab dem Jahr 2025
höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich
geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im
Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben
berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend
gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 € auf 4.800 €
jährlich. -
Bonuszahlungen, die die
gesetzlichen Krankenkassen für
gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150
€ pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung
der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag
von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags
nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige
dies nachweisen kann. -
Die
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird
vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die
maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Bisher lag die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder
sonstige Gebäude (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte,
Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder
Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher darf die
Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder
Mitunternehmerschaft betragen. -
Im Umsatzsteuerrecht wird die
Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern
ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben,
wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen
Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden
Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überstieg. Ab
1.1.2025 sind die
Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000
€ nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 €
nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 €, tritt im laufenden
Kalenderjahr die Steuerpflicht ein. -
Neu ist auch, dass inländische
Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung
bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr
auch in anderen Mitgliedstaaten der EU
anwenden können. Hierzu bedarf es einer besonderen
Registrierung beim
Bundeszentralamt für
Steuern.
Quelle: Thüringer
Finanzministerium, Pressemitteilung v.
6.12.2024; NWB