Das Entgelt für ein sog. Sparmenü
eines Fast-Food-Restaurants ist umsatzsteuerlich aufzuteilen, wenn das Essen
lediglich mit 7 % und das Getränk mit 19 % besteuert wird. Diese Aufteilung
kann nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile erfolgen, wenn diese
Aufteilung aufgrund der bereitgestellten Computerdaten einfach und möglich ist.
Es erfolgt dann keine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise
der Speise und des Getränks, die für den Unternehmer in der Regel ungünstiger
ist.
Hintergrund: Der Verkauf
eines einfachen Essensgerichts zum Mitnehmen unterliegt einem Umsatzsteuersatz
von 7 %, z.B. der Verkauf eines Hamburgers zum Mitnehmen. Der Verkauf eines
Getränks durch einen Imbissbetreiber unterliegt jedoch einem Umsatzsteuersatz
von 19 %. Werden beide Komponenten (Essen und Getränk) einzeln verkauft, ist
die Ermittlung der Umsatzsteuer unproblematisch. Schwieriger ist es, wenn es
einen Einheitspreis gibt, wie dies bei den sog. Sparmenüs in
Hamburger-Imbissläden häufig der Fall ist.
Sachverhalt: Der Kläger
betrieb Fast-Food-Restaurants und verkaufte in den Streitjahren 2014 bis 2016
u.a. Sparmenüs zum Mitnehmen, für die der Kunde einen Einheitspreis zu
entrichten hatte. Der Kläger teilte die Umsatzsteuer nach der sog. „Food and
Paper“-Methode auf, d.h. nach dem Wareneinsatz. Die hierfür erforderlichen
Daten, insbesondere die täglichen Wareneinkaufspreise, wurden ihm über die EDV
tagesaktuell bereitgestellt. Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung nicht,
sondern teilte den Preis für das Menü nach den Einzelverkaufspreisen auf; dies
führte zu einer höheren Umsatzsteuer.
Entscheidung: Das
Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Der Kläger hat mit dem Verkauf
eines sog. Sparmenüs zwei selbständige
Lieferungen ausgeführt, nämlich das Essen sowie ein Getränk
verkauft. Für beide Lieferungen galten unterschiedliche Steuersätze, da das
Essen zum Mitnehmen einem Steuersatz von 7 % unterlag, das Getränk hingegen
einem Steuersatz von 19 %. Daher war der Menüpreis
aufzuteilen. -
Die Aufteilung ist im Wege
einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen. Die von der Klägerin vorgenommene
Aufteilung nach Einkaufspreisen ist ein sachgerechter
Aufteilungsmaßstab, wenn die Einkaufspreise tagesaktuell vom
Franchisegeber (z.B. McDonalds) bereitgestellt werden und daher dem Kläger zur
Verfügung stehen und per Knopfdruck abrufbar sind. Unbeachtlich ist, dass der
Datenumfang erheblich ist. -
Die Aufteilung nach
Einzelverkaufspreisen wäre keine sachgerechtere oder einfachere
Aufteilungsmethode.
Hinweise: Nach der
Rechtsprechung ist für die Aufteilung eines Entgelts die einfachstmögliche
Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu wählen. Gibt es mehrere sachgerechte,
gleich einfache Methoden, hat der Unternehmer ein Wahlrecht, welche Methode er
anwendet.
Die vom FG anerkannte Aufteilung
nach Einkaufspreisen ist für den Unternehmer günstiger, wenn er Getränke mit
einem hohen Aufschlagsatz verkauft. Denn bei einer Aufteilung nach
Einzelverkaufspreisen würden die (teureren) Getränke, die mit 19 % besteuert
werden, dann zu einem höheren Umsatzsteueranteil von 19 % führen.
Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: FG Baden-Württemberg,
Urteil v. 9.11.2022 – 12 K 3098/19, Rev. beim BFH: XI R 19/23;
NWB