Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Der X. Senat des BFH hält ebenso wie der XI. Senat auch weiterhin
die Höhe von Säumniszuschlägen, die 1 % monatlich bzw. 12 % jährlich betragen,
für verfassungskonform. Zwar ist der VIII. Senat des BFH von der
Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge ausgegangen; dies erfolgte aber in
einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, so dass eine Anrufung des
Großen Senats des BFH nicht geboten ist.

Hintergrund: Bei einer
verspäteten Zahlung von Steuern werden für jeden Monat Säumniszuschläge in Höhe
von 1 % des rückständigen Betrags verwirkt (jährlich 12 %). Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von
6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig
erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf
0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gemindert. Für Säumniszuschläge bleibt es
aber bei dem Satz von 1 % pro Monat. Ob diese Höhe verfassungskonform ist, ist
umstritten. Der BFH hat bislang überwiegend die Verfassungsmäßigkeit bestätigt;
die einzelnen Entscheidungen sind jedoch von unterschiedlichen Senaten
getroffen worden.

Sachverhalt: Die Klägerin war
überschuldet und zahlungsunfähig und konnte daher ihre Steuern nicht zahlen.
Das Finanzamt verlangte von ihr Säumniszuschläge in Höhe von ca. 3.700
€. Auf Antrag erließ das Finanzamt die Hälfte der Säumniszuschläge. Die
Klägerin wandte sich gegen den verbleibenden Betrag mit der Begründung, die
Säumniszuschläge seien verfassungswidrig. Nachdem das Finanzgericht ihre Klage
abgewiesen hatte, erhob sie beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung: Der X. Senat des
BFH hält die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungskonform und hat die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen:

  • Der BFH verweist auf die bisherigen Entscheidungen zur
    Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge. Danach ist geklärt, dass
    Säumniszuschläge verfassungskonform sind. Dies gilt sowohl für Zeiträume bis
    zum 31.12.2018, als die Nachzahlungszinsen noch 6 % jährlich betrugen, als auch
    für Zeiträume ab dem 1.1.2019, in denen für Nachzahlungszinsen ein Zinssatz von
    1,8 % jährlich gilt.

  • Säumniszuschläge sind nicht mit
    Nachzahlungszinsen vergleichbar
    . Bei Säumniszuschlägen geht
    es nämlich vorrangig um die Sanktionierung
    einer verspäteten Zahlung, während bei Zinsen die Abschöpfung
    von Liquiditätsvorteilen
    im Vordergrund steht.

  • Zwar geht der VIII. Senat des BFH von der
    Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge aus; dabei handelte es sich aber um
    einen Beschluss im Rahmen eines Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz,
    also nicht um ein Urteil. Daher ist es nicht geboten, zur Vermeidung einer
    uneinheitlichen Rechtsprechung den Großen Senat des BFH anzurufen. Eine
    Divergenz gäbe es nur, wenn der VIII. Senat in einem Urteil, also in einer
    abschließenden Entscheidung, von der Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge
    ausgegangen wäre.

Hinweis: Eine abschließende
Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge kann nur vom
Bundesverfassungsgericht gefällt werden.

Im Fall einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit werden
Säumniszuschläge in der Regel zur Hälfte verlassen, weil sie ihre Funktion als
Druckmittel verlieren. Ihre weitere Funktion als Ausgleich für die verspätete
Zahlung (Zinsfunktion) bleibt hingegen auch bei einer Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit erhalten, so dass die verbleibende Hälfte – wie im
Streitfall – bezahlt werden muss.

Säumniszuschläge fallen bei einer verspäteten Zahlung an. Wird
hingegen die Steuererklärung verspätet abgegeben, wird ein Verspätungszuschlag
festgesetzt, dessen Höhe grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer beträgt.

Quelle: BFH, Beschluss vom 17.7.2024 – X B 79/23;
NWB