Der Erwerb und die Vermietung von
Seecontainern über eine Containerverwaltungsgesellschaft der Unternehmensgruppe
P&R führt zu Kapitaleinkünften, wenn der Anleger mangels konkreter
Bezeichnung der Container kein Eigentum erwirbt. Ein Verlust der Kapitalanlage
ist daher erst dann absetzbar, wenn sie endgültig verloren
ist.
Hintergrund: Eine
Vermietung von Immobilien kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
führen, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb. Eine Vermietung beweglicher Gegenstände kann zu sonstigen
Einkünften oder aber zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
Sachverhalt: Der Kläger
schloss in den Jahren 2013 und 2016 mit zwei Gesellschaften der
P&R-Unternehmensgruppe Verträge über den Kauf und die Verwaltung von
Seecontainern. Hierfür bezahlte er insgesamt ca. 55.000 €. Die
P&R-Gesellschaften sollten die Container vermieten und die Miete an den
Kläger weiterleiten. Der Kläger sollte ein Eigentumszertifikat für die
einzelnen von ihm erworbenen Container verlangen können; davon machte er keinen
Gebrauch. Ab dem 4. Quartal 2017 zahlten die P&R-Gesellschaften dem Kläger
keine Mieten mehr aus. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen der
P&R-Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Tatsächlich hatten die
P&R-Gesellschaften mehr Container verkauft, als es tatsächlich gab. Der
Kläger machte im Jahr 2018 seine Kapitalanlagen abzüglich der in den Vorjahren
in Anspruch genommenen Abschreibungen auf die Container als Verlust bei den
sonstigen Einkünften und alternativ bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
geltend. Das Finanzamt erkannte nur die jährliche Abschreibung als Verlust bei
den sonstigen Einkünften an.
Entscheidung: Das
Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Der Kläger hat
Kapitaleinkünfte erzielt. Denn er hat ca. 55.000 € als Kapital den
beiden P&R-Gesellschaften überlassen, die das Kapital verwalten sollten. -
Der Kläger hat weder
Vermietungs- noch gewerbliche Einkünfte erzielt, da er keine Sachherrschaft
über die Container erlangt hatte. Die Container, die der Kläger erworben haben
soll, waren nämlich nicht konkretisiert; insbesondere hatte der Kläger kein
Eigentumszertifikat angefordert, aus dem sich hätte ableiten können, welche
Container ihm gehören und von ihm vermietet werden. Mangels Konkretisierung
hatte der Kläger auch kein sog. wirtschaftliches Eigentum an den Containern
erlangt, aufgrund dessen er wie ein zivilrechtlicher Eigentümer über die
Container hätte verfügen können. -
Es handelte sich auch nicht um
gewerbliche Einkünfte. Der Kläger hat nämlich außer der Unterzeichnung der
Containerverwaltungsverträge und der Überweisung seines Geldes keine
unternehmerische Tätigkeit unternommen. Insbesondere hat er sich nicht am Markt
betätigt. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine gewerbliche Tätigkeit
angenommen werden, wenn erst durch den anschließenden Verkauf des vermieteten
Wirtschaftsguts nach Beendigung der Vermietung ein Gewinn erzielbar ist. Im
Streitfall ließ sich aber theoretisch bereits durch die Mieterlöse ein
Überschuss erzielen; zudem konnte der Kläger mangels Konkretisierung der
Container keine Vermietungstätigkeit ausüben. -
Handelt es sich somit um
Kapitaleinkünfte, wirkt sich der Verlust aus der Kapitalanlage erst dann aus,
wenn das Kapital endgültig verloren ist. Dies war im Streitjahr 2018 noch nicht
der Fall, da der Insolvenzverwalter sogleich angekündigt hatte, dass es noch
Zahlungen an die Gläubiger geben werde. Tatsächlich hat der Kläger in den
Jahren 2020 und 2021 auch noch Rückzahlungen erhalten.
Hinweis: Aus Sicht des FG
war die Berücksichtigung eines Verlustes bei den sonstigen Einkünften in Höhe
der Abschreibungen falsch, weil bei den sonstigen Einkünften ein Verlust nicht
mit anderen Einkünften verrechnet werden darf, sondern nur mit sonstigen
Einkünften des Vorjahres oder der Folgejahre.
Die Rechtsprechung ist derzeit
nicht einheitlich, soweit es um Verluste von Anlegern der
P&R-Containergruppe geht. Nach einer Entscheidung des FG München erzielt
ein Anleger gewerbliche Verluste, die eine Forderungsabschreibung ermöglichen;
gegen das Urteil des FG München ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH)
eingelegt worden.
Quelle: FG Baden-Württemberg,
Urteil vom 28.11.2023 – 8 K 2173/21; abweichend hiervon: FG München,
Urteil vom 5.6.2024 – 9 K 1512/22, Rev. beim BFH: Az. III R 23/24;
NWB