Versteuerung einer nicht zugeflossenen Tantieme

Ein beherrschender GmbH-Geschäftsführer muss eine ihm nicht
zugeflossene Tantieme nur dann versteuern, wenn die GmbH eine
Tantiemerückstellung gewinnmindernd passiviert hat. Anderenfalls ist die
Annahme eines fiktiven Zuflusses gerechtfertigt.

Hintergrund: Die Tantieme eines
GmbH-Geschäftsführers gehört zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
und muss daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden.
Allerdings kann es bei beherrschenden Gesellschaftern auch zu einem sog.
fiktiven Zufluss kommen, wenn sie einen fälligen Anspruch gegen ihre GmbH haben
und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter kann die
Auszahlung der Tantieme jederzeit durchsetzen.

Sachverhalt: Der Kläger war
alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und hatte in den
Streitjahren 2015 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung einer Tantieme, der
fällig war. Die GmbH zahlte ihm die Tantieme in den Jahren 2015 bis 2017 jedoch
nicht aus. Die GmbH hatte in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2015 bis
31.12.2017 keine Tantiemerückstellungen passiviert und ihren Gewinn daher nicht
gemindert. Das Finanzamt ging von einem fiktiven Zufluss der Tantiemen beim
Kläger aus und setzte bei der Einkommensteuer 2015 bis 2017 entsprechende
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Baden-Württemberg (FG) verneinte einen fiktiven Zufluss und gab der Klage
statt:

  • Zwar kann bei einem beherrschenden Gesellschafter ein fiktiver
    Zufluss angenommen werden, wenn er gegen seine GmbH einen fälligen Anspruch hat
    und die GmbH zahlungsfähig ist. Mit der Fälligkeit wird dann ein Zufluss
    angenommen, der im Jahr der Fälligkeit versteuert werden muss. Fälligkeit des
    Anspruchs und Zahlungsfähigkeit der GmbH waren im Streitfall gegeben.

  • Allerdings setzt ein fiktiver Zufluss des Weiteren voraus,
    dass die GmbH die Tantieme gewinnmindernd
    gebucht
    hat. Denn der fiktive Zufluss, der eine Versteuerung
    beim beherrschenden Gesellschafter bewirkt, ist ein Ausgleich dafür, dass die
    Tantieme bei der GmbH den Gewinn gemindert hat. Ist der Gewinn der GmbH aber
    nicht gemindert worden, gibt es keinen Grund, beim Gesellschafter eine
    Versteuerung sicherzustellen.

  • Mangels Passivierung der
    Tantiemeverpflichtung bei der GmbH entfällt somit ein fiktiver Zufluss beim
    Kläger.

Hinweise: Zu einer Versteuerung
der Tantieme beim Kläger kommt es somit erst dann, wenn er die Tantieme erhält
oder wenn die GmbH eine Tantiemerückstellung passiviert.

Das FG folgt nicht der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das
einen fiktiven Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter auch dann annimmt,
wenn die GmbH keine Tantiemerückstellung passiviert hat. Dem FG zufolge kommt
es nicht darauf an, ob die GmbH eine Tantiemerückstellung hätte passivieren
müssen.

Die Grundsätze des fiktiven Zuflusses gelten auch bei anderen
Zahlungsansprüchen eines beherrschenden Gesellschafters gegen seine GmbH, z.B.
beim laufenden Gehalt oder bei Miet- oder Zinsansprüchen, wenn er mit der GmbH
einen Miet- oder Darlehensvertrag geschlossen hat.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2022 – 12 K
58/20; NWB