Vorsteuerabzug einer Holding

Eine unternehmerisch tätige Holding, die sich an anderen
Gesellschaften beteiligt und gegen Entgelt Geschäftsführungsleistungen
erbringt, kann Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die an sie erbracht worden
sind, nicht geltend machen, wenn sie diese Eingangsleistungen als
Gesellschafterbeitrag unentgeltlich an die Tochtergesellschaft erbringt und die
Eingangsleistungen mit den Umsätzen der Tochtergesellschaft, nicht aber mit den
Geschäftsführungsleistungen der Holding in Zusammenhang stehen.

Hintergrund: Die Vorsteuer ist
abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und
eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Holding, die an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt war, ohne dass
eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Die Tochtergesellschaften tätigten
umsatzsteuerfreie Umsätze aus Grundstücksverkäufen und waren daher nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Die Klägerin erbrachte gegenüber ihren
Tochtergesellschaften umsatzsteuerpflichtige Geschäftsführungs- und
Buchführungsleistungen. Die Klägerin hatte sich im jeweiligen
Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaften verpflichtet, unentgeltliche
Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften zu erbringen. Sie bezog und
bezahlte u.a. Architekten- und Erschließungsdienstleistungen, die für die
Grundstücksgeschäfte der Tochtergesellschaften nützlich waren und überließ
diese Dienstleistungen den Tochtergesellschaften unentgeltlich. Die Vorsteuer
aus diesen Leistungen erkannte das Finanzamt nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar war die Klägerin als sog. geschäftsleitende Holding
    Unternehmerin und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie
    erbrachte nämlich Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen gegen
    Entgelt.

  • Allerdings gehörte die Erbringung der Architekten- und
    Erschließungsdienstleistungen nicht zur unternehmerischen
    Tätigkeit der Klägerin
    . Denn die Klägerin verwendete die
    bezogenen Architekten- und Erschließungsdienstleistungen nicht für ihre
    unternehmerisch erbrachten Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen;
    die Architekten- und Erschließungsdienstleistungen gingen auch weder in den
    Preis für die Geschäftsführungs- und Buchführungsdienstleistungen ein, noch
    gehörten die Architekten- und Erschließungsdienstleistungen zu den allgemeinen
    Aufwendungen der Holding.

  • Vielmehr standen die Architekten- und
    Erschließungsdienstleistungen im Zusammenhang mit den umsatzsteuerfreien
    Grundstücksverkäufen der Tochtergesellschaften.

Hinweise: Die
Tochtergesellschaften hätten zwar die von der Klägerin eingebrachten
Architekten- und Erschließungsdienstleistungen selbst beziehen können; dennoch
hätten sie die Vorsteuer nicht geltend machen können, da sie umsatzsteuerfreie
Grundstücksverkäufe tätigten und damit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren.

Mit der gewählten Konstruktion sollte der Klägerin als Holding der
Vorsteuerabzug ermöglicht werden. Ob dies ein Gestaltungsmissbrauch darstellt,
konnte offen bleiben, da der Vorsteuerabzug der Klägerin bereits nach
allgemeinen Grundsätzen zu versagen war.

Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der
einen Vorsteuerabzug abgelehnt hat. Im aktuellen Urteil ist der BFH der
Entscheidung und Begründung des EuGH gefolgt.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – XI R 24/22 (XI R 22/18);
NWB