Die sog. Zinsschranke beschränkt den Betriebsausgabenabzug von
Vergütungen für die Darlehensgewährung. Sie gilt nicht für Vergütungen, die für
weitere Leistungen über die Darlehensüberlassung hinaus gezahlt werden. Daher
ist eine sog. Arrangement Fee, die an eine Bank für die Vermittlung eines
Konsortialkredits gezahlt wird, uneingeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar,
wenn der Kredit betrieblich veranlasst ist.
Hintergrund: Der Gesetzgeber
erkennt betrieblich veranlasste Schuldzinsen von Konzerngesellschaften nur
eingeschränkt als Betriebsausgaben an. Diese Beschränkung nennt man
„Zinsschranke“. Die Zinsaufwendungen sind, soweit sie
Zinseinnahmen übersteigen, nur bis zur einer bestimmten, vom Gewinn abhängigen
Quote absetzbar. Auf diese Weise sollen Gewinnverlagerungen innerhalb von
Konzernen verhindert werden. Allerdings gibt es eine Freigrenze von 2.999.999
€; wenn diese Grenze überschritten wird, greift die Zinsschranke.
Sachverhalt: Die Klägerin war
Alleingesellschafterin der B-GmbH, mit der eine körperschaftsteuerliche
Organschaft bestand, so dass das Einkommen der B-GmbH der Klägerin zugerechnet
wurde. Die Klägerin und die B-GmbH nahmen im Jahr 2011 bei der C-Bank einen
Konsortialkredit auf, dessen Gesamtsumme durch die C-GmbH und die anderen
Konsortialbanken aufgebracht wurde. Die C-Bank hatte als Konsortialführerin das
Finanzierungskonzept erarbeitet und die Vertragsunterzeichnung organisiert und
dokumentiert. Hierfür berechnete sie der B-GmbH im Jahr 2011 eine sog.
Arrangement Fee in Höhe von 4,25 % der vereinbarten Darlehenssumme. Die B-GmbH
machte diesen Betrag als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte den
Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die Zinsschranke nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Die Zinsschranke gilt nur für Vergütungen für die zeitlich
begrenzte Überlassung von Fremdkapital, d.h. für Darlehen.
Vergütungen für Leistungen, die über die reine
Kapitalüberlassung hinausgehen, werden hingegen nicht von der Zinsschranke
erfasst. -
Die Arrangement Fee wurde im Streitfall nicht für die
Gewährung des Konsortialkredits gezahlt, sondern für die Tätigkeit der C-Bank
als Konsortialführerin. Die C-GmbH hat eine
Vermittlungstätigkeit erbracht, um den
Konsortialkredit zusammenzustellen; außerdem hat sie das
Finanzierungskonzept erarbeitet und die
Vertragsunterzeichnung organisiert und
dokumentiert. -
Gegen eine Vergütung für die Darlehensgewährung sprach im
Übrigen, dass die Arrangement Fee nicht laufzeitabhängig zu
zahlen war, sondern nur einmalig. Außerdem richtete sich die
Höhe nach der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme und nicht nach dem
tatsächlich abgerufenen Fremdkapital.
Hinweise: Das Urteil ist für
Konzerngesellschaften erfreulich, weil der BFH die Zinsschranke auf die reinen
Zinsen beschränkt, d.h. auf die Vergütungen für die Überlassung des Darlehens,
und nicht auf die weiteren Entgelte erstreckt, die im Zusammenhang mit einer
Darlehensgewährung anfallen. Der BFH widerspricht insoweit der
Auffassung der Finanzverwaltung, die Vergütungen, die
Vergütungscharakter haben, als Zinsaufwendungen behandelt.
Der BFH macht ferner deutlich, dass es für die Anwendbarkeit der
Zinsschranke nicht darauf ankommt, ob die Aufwendungen als Zinsen bezeichnet
werden. Daher können Gebühren durchaus der Zinsschranke unterliegen, wenn sie
wirtschaftlich betrachtet eine Vergütung für die Darlehensgewährung darstellen.
Noch nicht geklärt ist, ob die Zinsschranke verfassungsgemäß ist.
Hierzu ist seit 2017 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Quelle: BFH, Beschluss v. 22.3.2023 – XI R 45/19;
NWB