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    Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“

    Die Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ sind körperschaftsteuerfrei, wenn sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören neben den medizinischen Aufgaben wie z.B. der Einzelfallbegutachtung auch die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Sozialdaten; dies umfasst auch Archivierungsleistungen, wenn die Archivierungsleistung bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden würde. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet sind und soweit sie Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der genannten Zwecke verwendet werden.Sachverhalt: Im Streitfall ging es um einen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in der Rechtsform eines Vereins. Der Verein wurde von dem Medizinischen Dienst eines Bundeslandes beauftragt, dessen Gutachtenakten zu archivieren und zu digitalisieren. Das Finanzamt behandelte den Verein als körperschaftsteuerpflichtig. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Körperschaftsteuerbefreiung des Vereins für möglich, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen: Die Körperschaftsteuerbefreiung hängt davon ab, dass der Verein Aufgaben wahrgenommen hat, die ihm durch Gesetz zugewiesen worden sind. Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Medizinischen Dienstes Krankenversicherung gehören zum einen die Einzelfallbegutachtung, Prüfungen und die Beratung. Zum anderen muss er auch Aufgaben im Bereich des Datenschutzes wahrnehmen, für die es der Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Sozialdaten bedarf. Das FG muss nun aufklären, ob die vom Verein erbrachten Archivierungsleistungen zu den gesetzlichen Aufgaben gehörten. Dies wäre der Fall, wenn die Archivierungsleistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht würden. Hingegen würden die Archivierungsleistungen nicht zu den gesetzlichen Aufgaben gehören, wenn sie bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines sog. Hoheitsbetriebs erfolgen würden. Hinweise: Nach dem Urteil bleibt unklar, wie das FG die gedankliche Zuordnung der Archivierungsleistungen zu einem Betrieb gewerblicher Art oder aber zu einem Hoheitsbetrieb vornehmen soll. Sollte es zu der Auffassung gelangen, dass die Archivierungsleistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht würden, müsste es in einem zweiten Schritt prüfen, ob der Verein das Vermögen und etwaige Überschüsse nur zur Erreichung der Zwecke der Steuerbefreiung verwendet hat – nur dann wäre die Körperschaftsteuerbefreiung zu gewähren. Die Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ will eine unterschiedliche, von der Rechtsform abhängige steuerliche Behandlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verhindern; der Medizinische Dienst wird in den alten Bundesländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts und in den neuen Bundesländern als eingetragener Verein geführt. Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kam es nur dann zu einer Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhielt; anderenfalls ist sie steuerfrei, während ein Verein grundsätzlich steuerpflichtig ist. Die Steuerbefreiung gilt nun für solche Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet worden sind, sondern z.B. als Verein. Quelle: BFH, Urteil v. 15.12.2022 – V R 12/21; NWB