Aktuelles
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Nacherbe kann Pauschale für Erbfallkosten geltend machen
Ein Nacherbe kann ebenso wie der Vorerbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten wie z.B. Beerdigungskosten in Höhe von 10.300 € geltend machen. Denn beim Erwerb des Vorerben und beim Erwerb des Nacherben handelt es sich insgesamt um zwei Erbfälle, so dass auch zweimal der Pauschbetrag zu gewähren ist. Hintergrund: Ein Erblasser kann die Reihenfolge der Erben dadurch festlegen, dass er einen Vorerben und einen Nacherben, der beim Tod des Vorerben erbt, einsetzt. Vom Wert des Nachlasses können steuerlich u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers abgezogen werden (sog. Erbfallkosten). Hierfür wird insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis anerkannt.Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Tante, die im Januar 2013 verstarb. Die Tante hatte als Vorerben ihren Ehemann (Onkel der Klägerin) und als Nacherbin ihre Nichte, die Klägerin, eingesetzt. Im Mai 2013 verstarb der Ehemann der Tante, so dass die Klägerin Nacherbin wurde; zugleich war die Klägerin auch Erbin ihres Onkels, schlug das Erbe jedoch aus. Der Ehemann der Tante hatte erbschaftsteuerlich keine Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht. Die Klägerin machte im Rahmen ihrer Erbschaftsteuererklärung den Pauschbetrag von 10.300 € für Erbfallkosten geltend, den das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin war Nacherbin und musste damit den Erwerb des Nachlasses vom Vorerben, ihrem Onkel, versteuern. Denn erbschaftsteuerlich gilt die Klägerin als Erbin des Vorerben. Als Nacherbin kann sie auch Nachlassverbindlichkeiten und damit auch die Erbfallkosten geltend machen. Zwar ist der Pauschbetrag für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 € pro Erbfall nur einmal zu gewähren und bei mehreren Miterben auf die einzelnen Miterben aufzuteilen. Vorerbe und Nacherbe sind aber nicht Miterben, sondern getrennt voneinander zu behandelnde Erben, die zeitlich nacheinander erben. Unbeachtlich ist, dass es bezüglich der Tante als Erblasserin nur einen Todesfall gab. Steuerlich führt dies nicht dazu, dass Vorerbe und Nacherbe die Erbfallkosten nur einmal pauschal geltend machen können. Für den Abzug des Pauschbetrags in Höhe von 10.300 € ist nicht erforderlich, dass die Klägerin nachweist, dass ihr tatsächlich Erbfallkosten, d.h. Beerdigungskosten, entstanden sind. Der Pauschalabzug ist nach dem Gesetzeswortlaut ohne Nachweis möglich. Hinweise: Der BFH ändert zugunsten der Steuerpflichtigen seine Rechtsprechung, indem er nun keinen Nachweis mehr fordert, dass dem Grunde nach Erbfallkosten angefallen sind. Bislang hat er einen entsprechenden Nachweis verlangt. Allerdings war dies nicht mit dem Vereinfachungszweck vereinbar, der mit der Gewährung des Pauschbetrags verbunden ist; denn es musste zunächst nachgewiesen werden, dass Kosten entstanden waren, um anschließend einen Pauschbetrag (ohne Nachweis) abziehen zu können.Steuerlich erbt zunächst der Vorerbe vom Erblasser und anschließend der Nacherbe vom Vorerben; es liegen also zwei Erbfälle vor. Damit weicht das Steuerrecht vom Zivilrecht ab, nach dem Vorerbe und Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben. Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2023 – II R 3/20; NWB
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Nichtberücksichtigung eines endgültigen Verlustes aus einer ausländischen Betriebsstätte
Ein Verlust einer ausländischen Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat, der wegen der Aufgabe der Betriebsstätte mit Gewinnen im Ausland nicht mehr verrechnet werden kann und daher endgültig (final) ist, ist in Deutschland nicht abziehbar, wenn das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen die Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte in Deutschland freistellt. Die Nichtabziehbarkeit eines finalen Verlustes verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Hintergrund: Um eine doppelte Besteuerung in zwei Staaten zu vermeiden, werden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Üblicherweise wird in Doppelbesteuerungsabkommen der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte in dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, besteuert, während er im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens steuerfrei bleibt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Wertpapierhandelsbank mit Sitz in Deutschland. Sie eröffnete im Jahr 2004 eine Zweigniederlassung in Großbritannien, die allerdings nur Verluste erwirtschaftete. Im Jahr 2007 wurde die Zweigniederlassung eingestellt. Die Klägerin beantragte, die Verluste der Zweigniederlassung der Jahre 2004 bis 2007 bei ihrer Körperschaftsteuerfestsetzung und der Festsetzung ihres Gewerbesteuermessbetrags im Jahr 2007 abzuziehen. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern ließ die Verluste außer Ansatz. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien werden Gewinne aus einer Betriebsstätte in Großbritannien nur in Großbritannien besteuert, während sie in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen werden. Dies gilt nicht nur für Gewinne, sondern auch für Verluste, so dass sich der Verlust aus einer in Großbritannien befindlichen Betriebsstätte in Deutschland ebenfalls steuerlich nicht auswirkt, und zwar weder bei der Körperschaftsteuer noch beim Gewerbesteuermessbetrag; dies nennt man Symmetriethese. Der Ausschluss der Berücksichtigung des Verlustes in Deutschland durch das Doppelbesteuerungsabkommen verstößt nicht gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Denn Deutschland hat auf sein Recht zur Besteuerung eines Gewinns aus einer britischen Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen verzichtet. Es ist dann nicht rechtswidrig, wenn Deutschland auch einen Verlust aus der britischen Betriebsstätte nicht berücksichtigt. Auch dies beruht auf dem Doppelbesteuerungsabkommen und damit auf einer bilateralen (beidseitigen) Vereinbarung. Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit verneint hat. Der BFH hat sich dem im aktuellen Urteil angeschlossen. Im Ergebnis wirken sich damit die Verluste, die in Großbritannien erwirtschaftet wurden, steuerlich nicht aus; denn wegen der Aufgabe der britischen Zweigniederlassung wird es künftig auch keine Gewinne mehr in Großbritannien geben, mit denen die Verluste verrechnet werden könnten. Entscheidend für den EuGH und auch den BFH ist, dass der Ausschluss der Verlustberücksichtigung bilateral erfolgt ist, nämlich in einer beidseitigen Vereinbarung in Gestalt des Doppelbesteuerungsabkommens. Ein Ausschluss der Verlustberücksichtigung durch eine unilaterale Entscheidung des nationalen Steuergesetzgebers könnte hingegen europarechtswidrig sein; es würde sich dann jedoch um einen reinen Inlandsfall (ohne Auslandsbezug) handeln, der mit dem streitigen Auslandsfall nicht vergleichbar ist. Quelle: BFH, Urteil v. 22.2.2023 – I R 35/22 (I R 32/18); NWB
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Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Notfall-Soforthilfe
Für die Kosten eines Hausnotrufsystems, bei dem der Notruf von der Notrufzentrale lediglich entgegengenommen und ein Hausarzt, ein Pflegedienst oder ein Angehöriger verständigt wird, wird keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Denn die Dienstleistung des Notruf-Anbieters wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Hintergrund: Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % gewährt, maximal aber 4.000 €. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen. Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 85 Jahre alt und zahlte für ein Hausnotrufsystem 288 € im Jahr. Für diesen Betrag erhielt sie das Notrufgerät, das sie im Notfall betätigen konnte; dann kümmerte sich ein Mitarbeiter der Notrufzentrale um Hilfe, indem er die Feuerwehr, den Hausarzt, Nachbarn oder Verwandte informierte. Die Klägerin machte für die Kosten eine zwanzigprozentige Steuerermäßigung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt eine Leistung mit Bezug zur Haushaltsführung voraus, die üblicherweise durch Mitglieder des Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und regelmäßig anfallen. Außerdem muss die Leistung im Haushalt erbracht werden. Zwar stellt das Notrufsystem im Grundsatz eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Denn es handelt sich um eine Rufbereitschaft, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder wie z. B. Angehörige erbracht wird. Die Dienstleistung ist aber nicht im Haushalt der Klägerin erbracht worden. Denn wesentlicher Inhalt der Dienstleistung ist die Bearbeitung eingehender Alarme und die Verständigung von Helfern wie z.B. dem Hausarzt, Pflegedienst oder von Angehörigen. Die Notrufzentrale schuldete keine unmittelbare Direkthilfe in Gestalt einer Ersten Hilfe im Haushalt der Klägerin. Hinweise: Der BFH hatte in einem anders gelagerten Fall die Steuerermäßigung gewährt. Dort war das Notrufgerät des Steuerpflichtigen mit einem sog. Piepser verbunden, den die Pfleger im Pflegeheim trugen und bei dessen Betätigung sie zum Steuerpflichtigen in dessen Zimmer eilten, um eine Notfall-Soforthilfe zu leisten. Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 7/21; NWB