Aktuelles

  • Vermietung von Ferienwohnungen im Hotel durch treuhänderischen Vermittler
    Steuern: Vermieter

    Vermietung von Ferienwohnungen im Hotel durch treuhänderischen Vermittler

    Die Vermietung von Ferienwohnungen führt nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn der mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler die Ferienwohnungen zwar wie ein Hotelzimmer anbietet, jedoch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, weil er hoteltypische Zusatzleistungen wie z.B. Verpflegung oder Bettwäschewechsel auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt. Der Vermieter muss dann keine Gewerbesteuer entrichten. Hintergrund: Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer, nicht aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietung einer Wohnung wird zwar grundsätzlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst; sie kann aber zu gewerblichen Einkünften führen, wenn gewerbliche Zusatzleistungen erbracht werden, wie sie auch in einem Hotel üblich sind. Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin dreier Ferienwohnungen, die sich in einer Ferienanlage befanden, zu der zwei Hotels gehörten. Die Klägerin beauftragte die G-GmbH mit der treuhänderischen Vermietung. Bei entsprechendem Bedarf sollte die G-GmbH die Wohnungen im eigenen Namen auch als Hotelzimmer der beiden Hotels vermieten können und dann Zusatzleistungen über die Hotel-Betriebsgesellschaft anbieten wie z.B. Vollpension, Frühstück oder Bettwäschewechsel. Die hierfür anfallenden Kosten sollten zwischen der G-GmbH und der Hotel-Betriebsgesellschaft abgerechnet werden. In der Folgezeit wurden die Wohnungen in Vermietungsportalen im Internet als Hotelzimmer mit Frühstück und Hotelservice angeboten. Die G-GmbH zog vom Vermietungserlös die an die Hotel-Betriebsgesellschaft gezahlten Entgelte ab. Das Finanzamt setzte für die Klägerin gewerbliche Einkünfte an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte hingegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und gab der Klage statt: Zwar kann die Vermietung von Ferienwohnungen zu gewerblichen Einkünften führen, wenn die Vermietung mit einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Allerdings hat die Klägerin die Wohnungen nicht wie Hotelzimmer vermietet, weil die G-GmbH nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin aufgetreten ist. Die Mieter haben daher nicht erkannt, dass sie tatsächlich von der Klägerin gemietet haben. Die G-GmbH ist auch nicht als Treuhänder für die Klägerin aufgetreten. Ein Treuhandverhältnis würde zwar dazu führen, dass die durch die G-GmbH als Treuhänderin erfolgte Vermietung der Klägerin als Treugeberin zuzurechnen wäre. Die Klägerin hatte aber nicht die für einen Treugeber entsprechende Stellung, für die ein wesentlicher Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung, Weisungsbefugnisse gegenüber der G-GmbH und ein Herausgaberecht erforderlich gewesen wären. Eine treuhänderische Zurechnung scheidet auch bereits deshalb aus, weil die G-GmbH ein erhebliches eigenes Interesse an der Treuhandstellung hatte. Denn die G-GmbH konnte die erbrachten Zusatzleistungen wie die Bereitstellung von Wäsche, Frühstück oder die Endreinigung abrechnen. Dabei ist unerheblich, ob die G-GmbH die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Interesse eines Dritten wie z. B. der Hotel-Betriebsgesellschaft angeboten hat; denn die G-GmbH hat die Leistungen jedenfalls nicht auf Rechnung der Klägerin erbracht.Hinweise: Für die Klägerin ist die Entscheidung positiv, weil sie auf ihren Überschuss aus der Vermietung keine Gewerbesteuer entrichten muss. Anders sieht es bei der Erbschaftsteuer aus; denn dort sind Wohnungen, die zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, weitgehend (zu 85 %) oder vollständig steuerfrei. Quelle: BFH, Urteil v. 28.5.2020 – IV R 10/18 (nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt); NWB

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog. Werbelebensmittel

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für sog. Werbelebensmittel

    Der Verkauf von Süßigkeiten und Knabbereien in kleinen Abpackungen, die auf Wunsch des Kunden mit einem Werbeaufdruck versehen sind, kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Es kann sich nämlich trotz des Werbezwecks um Lebensmittel handeln.Hintergrund: Der Verkauf von Lebensmitteln unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Ausgenommen sind bestimmte Luxus-Lebensmittel wie z.B. Hummer oder Kaviar. Sachverhalt: Der Kläger handelte mit Werbeartikeln und verkaufte Süßigkeiten und Knabbereien in kleinen Abpackungen mit einem Werbeaufdruck nach Wunsch des Kunden. Er unterwarf seine Entgelte einem Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt sah in den Verkäufen hingegen Werbeleistungen und besteuerte diese mit 19 %.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof hielt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für denkbar, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Lebensmittel unterliegen grundsätzlich einem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, das für zahlreiche Waren, u.a. auch für Lebensmittel, den ermäßigten Umsatzsteuersatz anordnet und dabei auf die zolltarifrechtliche Einordnung der Ware abstellt. Es ist daher zolltarifrechtlich zu prüfen, ob der Kläger Lebensmittel oder aber Werbeverpackungen verkauft hat. Nach dem Zolltarif können Süßigkeiten und Knabbereien auch dann Nahrungsmittel sein, wenn sie in einer Verpackung, die mit einem Werbeaufdruck des Kunden versehen ist, verkauft werden. Der Umstand, dass der Verwendungszweck der streitigen Abpackungen die Werbung ist, steht der zolltarifrechtlichen Einordnung als Lebensmittel nicht entgegen. Der Verwendungszweck der Waren beeinflusst nämlich nur dann die Tarifierung der Ware, wenn der Verwendungszweck dem Erzeugnis innewohnt; dies richtet sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften. Auch die Verpackung mit Werbeaufdruck kann zum Lebensmittel gehören, wenn die Verpackung üblich ist. Eine Verpackung ist üblich, wenn sie für die Verwendung der Ware unbedingt notwendig ist oder üblicherweise zur Vermarktung und Verwendung der darin enthaltenen Waren genutzt wird. Hinweise: Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob die Werbung als Verwendungszweck dem Erzeugnis, d.h. den Süßigkeiten und Knabbereien, innewohnt und ob die Verpackung üblich war. Die vom FG vorzunehmende Prüfung wird sich vorrangig im Zollrecht vollziehen, weil das Umsatzsteuerrecht auf das Zollrecht verweist. Das FG dürfte Schwierigkeiten haben, das Merkmal des „Innewohnens“ zu prüfen. In der Praxis dürfte es vertretbar sein, beim Verkauf von Lebensmitteln, die mit einem Werbeaufdruck des Kunden versehen sind, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, wenn die Verpackung üblich ist. Vorsichtshalber sollte der Sachverhalt aber dem Finanzamt offengelegt und auf das hier weiterhin anhängige Verfahren verwiesen werden. Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2023 – V R 38/21; NWB

  • Umsatzsteuerfreie Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Umsatzsteuerfreie Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht die Vermietung von Betriebsvorrichtungen entgegen dem deutschen Umsatzsteuerrecht als umsatzsteuerfrei an, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung, nämlich der Vermietung des Gebäudes, in dem sich die Betriebsvorrichtungen befinden, handelt. Dem EuGH zufolge handelt es sich dann um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung, die nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie Gebäudevermietung und in eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden darf. Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ist die Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt aber nicht für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Auch nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit, nicht aber die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen.Sachverhalt: Der Kläger hatte an einen Putenzüchter ein Stallgebäude samt Maschinen und Betriebsvorrichtungen wie z.B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Beleuchtungssystemen und Fütterungsvorrichtungen in den Jahren 2010 bis 2014 vermietet. Er sah die Miete als umsatzsteuerfrei an. Das Finanzamt behandelte hingegen 20 % der Gesamtmiete als umsatzsteuerpflichtig, weil es davon ausging, dass dieser Anteil auf die Betriebsvorrichtungen entfiel. Entscheidung: Der Fall kam zum EuGH, der im Grundsatz von einer umsatzsteuerfreien Vermietung der Betriebsvorrichtungen ausging: Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf nicht künstlich in eine umsatzsteuerfreie und in eine umsatzsteuerpflichtige Leistung aufgespalten werden. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung ist anzunehmen, wenn eine Haupt- und Nebenleistung erbracht wird. Eine Nebenleistung ist das Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können; sie erfüllt für den Kunden also keinen eigenen Zweck. Liegt eine Nebenleistung vor, teilt sie das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Ist also die Hauptleistung umsatzsteuerfrei, gilt das auch für die Nebenleistung. Ist die Hauptleistung hingegen umsatzsteuerpflichtig, erfasst die Umsatzsteuerpflicht auch die Nebenleistung. Hinweise: Die Sache geht an den BFH zurück, der den EuGH angerufen hatte. Der BFH muss nun prüfen, ob der Kläger mit der Vermietung des Stalls und der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung erbracht hatte. Der EuGH deutet in seinem aktuellen Urteil an, dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung naheliegend sein dürfte. In diesem Fall wäre sodann zu prüfen, ob die Vermietung des Gebäudes die Hauptleistung darstellte: Dann wäre die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei. Zwar sieht der deutsche Gesetzgeber die Vermietung von Betriebsvorrichtungen als umsatzsteuerpflichtig an. Nach dem EuGH gilt diese Umsatzsteuerpflicht nur dann, wenn Betriebsvorrichtungen ohne eine gleichzeitige Gebäudevermietung, die umsatzsteuerfrei ist, vermietet werden, oder wenn die Vermietung von Betriebsvorrichtungen Teil einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist und die Hauptleistung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung darstellt.Quelle: EuGH, Urteil v. 4.5.2023 – Rs. C-516/21; NWB