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  • Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge

    Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Arbeitnehmer zwecks Unternehmensnachfolge

    Übertragen die Gesellschafter einer GmbH, die Arbeitgeberin ist, unentgeltlich GmbH-Anteile auf Arbeitnehmer, die in der Geschäftsleitung tätig sind, damit diese den Sohn der Gesellschafter als neuen Geschäftsführer der GmbH im Rahmen der Unternehmensnachfolge unterstützen, führt dies nicht zu Arbeitslohn. Denn die Übertragung der Anteile ist dann nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.Sachverhalt: Die Klägerin war in der Geschäftsleitung der X-GmbH als Arbeitnehmerin tätig. Gesellschafter der X-GmbH waren die Eheleute A und B. A vollendete im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr. In einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 beschlossen A und B, ihre GmbH-Anteile im Umfang von 74,61 % auf ihren Sohn S, der unternehmerisch noch nicht erfahren war, und im Umfang von jeweils ca. 5,08 % auf die Klägerin sowie auf weitere vier Mitglieder der Geschäftsleitung (insgesamt 25,39 %) unentgeltlich zum 1.1.2014 zu übertragen. Dies sollte dazu dienen, die Unternehmensnachfolge zu sichern; die Übertragung auf S erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit der Klägerin und den vier weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung vereinbarten A und B jeweils eine Rückfallklausel, nach der A und B die Rückübertragung der Anteile verlangen konnten, falls das Finanzamt die schenkungsteuerliche Begünstigung für die schenkweise Übertragung der GmbH-Anteile nicht gewähren würde. Das Finanzamt behandelte die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin als lohnsteuerpflichtig und bewertete dies mit dem gemeinen Wert der Anteile. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar kann Arbeitslohn auch durch einen Dritten wie A und B geleistet werden, die nicht Arbeitgeber der Klägerin waren. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf die Klägerin führte aber nicht zu Arbeitslohn, weil sie nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war. Entscheidendes Motiv für die Übertragung der GmbH-Anteile war die Regelung der Unternehmensnachfolge. Dies folgt aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung sowie aus der Rückfallklausel, die die Übertragung von der schenkungsteuerlichen Begünstigung der Übertragung der GmbH-Anteile abhängig machte. Durch die Übertragung von insgesamt 25,39 % (5 x ca. 5,08 %) auf die Kläger und die vier weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung erhielten diese eine Sperrminorität und konnten damit Einfluss auf die Unternehmensleitung durch S nehmen.Hinweise: Gegen den Ansatz von Arbeitslohn sprach auch, dass der Wert der übertragenen GmbH-Anteile deutlich über dem Jahresgehalt der Klägerin lag. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb die fünf Mitglieder der Geschäftsleitung einen gleich hohen geldwerten Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile als Arbeitslohn hätten erhalten sollen, obwohl sie unterschiedlich lang bei der X-GmbH beschäftigt waren und unterschiedlich hohe Gehälter bezogen. Im Übrigen waren die Anteilsübertragungen auch nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geknüpft. Zu beachten ist, dass bei der Frage, ob ein geldwerter Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder aber eine Schenkung vorliegt, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Arbeitslohn wäre daher zu bejahen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner Tätigkeit das Recht zum verbilligten Erwerb von Anteilen einräumt, falls der Arbeitnehmer bestimmte Ziele in einem festgelegten Zeitraum erreicht.Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22; NWB

  • Aufwendungen für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Mitgliedschaft begründet worden ist, um im Fitnessstudio an einem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach der Vernichtung des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Sachverhalt: Die Klägerin litt an einer zunehmend schmerzhaften Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Ihr Arzt verordnete ihr daher ein sog. Funktionstraining in Gestalt von Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das Training. Zuerst nahm die Klägerin an einem Funktionstraining eines Kneipp-Vereins teil, konnte dort aber nur samstags trainieren. Daher wechselte sie zu einem Fitnessstudio, das bessere Trainingszeiten anbot. Allerdings musste die Klägerin sowohl Mitglied bei dem Fitnessstudio als auch Mitglied in einem Verein werden; außerdem musste die Klägerin ein Grundmodul in dem Fitnessstudio buchen, das ihr u.a. den Zugang zur Sauna sowie zum Schwimmbad und Aqua-Fitnesskursen eröffnete. Die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) sowie für den Verein wurden von der Krankenkasse nicht übernommen, so dass die Klägerin diese Kosten sowie die Fahrtkosten zum Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz erkannte die Aufwendungen für die Fahrten sowie für den Kneipp-Verein an, nicht aber die Kosten für das Fitnessstudio (Beitrag für die Mitgliedschaft und das Grundmodul). Hiergegen legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH erkannte die Kosten für das Fitnessstudio (Mitgliedschaft und Grundmodul) nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wies die Klage ab: Außergewöhnliche Belastungen liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Zwar sind Krankheitskosten grundsätzlich zwangsläufig. Die Kosten für das Fitnessstudio sowie für den Verein sind aber keine Krankheitskosten, sondern Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen. Denn das Fitnessstudio samt Sauna und Schwimmbad wird auch von gesunden Menschen besucht, die dort trainieren. Die Kosten beruhen somit auf einer freien Willensentschließung. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Mitglied im Fitnessstudio werden und das Grundmodul buchen musste, um das medizinisch indizierte Funktionstraining absolvieren zu können. Dies ändert nichts daran, dass die Entscheidung, einem Fitnessstudio beizutreten, um dort das Funktionstraining zu absolvieren, frei gewählt war. Hinweise: Gegen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen sprach zudem, dass die Klägerin das Fitnessstudio auch über das Funktionstraining hinaus benutzen konnte, insbesondere auch das Schwimmbad sowie den Saunabereich. Dem BFH zufolge kam es nicht darauf an, ob sie diese Bereiche tatsächlich nutzte. Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23; NWB

  • Abzug der Aufwendungen einer Holding-KG

    Abzug der Aufwendungen einer Holding-KG

    Eine GmbH & Co. KG, die aufgrund ihrer Struktur gewerbliche Einkünfte erzielt (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft) und als Holding ausschließlich zu 40 % steuerfreie Dividenden von einer Tochter-Kapitalgesellschaft erzielt, kann ihre laufenden Verwaltungs- und Abschlusskosten nur zu 60 % absetzen. Diese Kosten stehen nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden und sind daher im Umfang des steuerfreien Teils (40 %) nicht absetzbar. Hintergrund: Dividenden, die ein Einzelunternehmer oder eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft erzielt, sind nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei und zu 60 % steuerpflichtig. Das Gesetz regelt in diesem Fall, dass die Aufwendungen, die mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften war. Sie erzielte gewerbliche Einkünfte, da sie aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich geprägt war; denn nur ihre Komplementär-GmbH haftete unbeschränkt und war zur Geschäftsführung berechtigt. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der V-GmbH und bezog von dieser im Jahr 2017 Dividenden, die nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei waren. Weitere Einnahmen erzielte die Klägerin im Streitjahr 2017 nicht. Sie trug Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, Kontoführung sowie für die IHK und machte die Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur zu 60 % an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Ausgaben waren nur im Umfang von 60 % als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die geltend gemachten Ausgaben standen nämlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden, die nur im Umfang von 60 % steuerpflichtig waren. Die Klägerin hat die Aufwendungen aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit, zu der das Halten der Beteiligung und die Erzielung von Dividenden gehörten, getragen. Zwischen den Aufwendungen und den Dividenden bestand somit ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Dividenden; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Zwar musste die Klägerin mit den Aufwendungen auch eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen, z.B. bei der Erstellung und Veröffentlichung eines Jahresabschlusses oder bei der Zahlung der IHK-Beiträge. Auslösendes Moment für diese Aufwendungen war aber nicht die gesetzliche Verpflichtung, sondern die Entscheidung der Klägerin, sich gewerblich als GmbH & Co. KG zu betätigen und eine Konzernstruktur mit dem beherrschenden Einfluss auf die V-GmbH zu schaffen, so dass sie infolgedessen zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet war. Hinweise: Hätte die Klägerin neben ihren teilweise steuerfreien Dividenden auch noch „normale“, d.h. vollständig steuerpflichtige Einnahmen erzielt, hätte sie prüfen müssen, ob die geltend gemachten Aufwendungen vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten (teilweise steuerpflichtig bzw. vollständig steuerpflichtig) ausgelöst worden sind. Wären die Aufwendungen vorrangig durch die vollständig steuerpflichtigen Einnahmen ausgelöst worden, wären die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar gewesen; wären die Aufwendungen aber vorrangig durch die teilweise steuerfreien Dividenden ausgelöst worden, wären die Aufwendungen nur zu 60 % abziehbar gewesen. Sofern eine solche Vorrangigkeit nicht bestanden hätte, hätte die Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH ihre Aufwendungen entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufteilen müssen. Im Zweifel wird man eine Aufteilung nach dem Anteil der jeweiligen Einnahmeart an den Gesamteinnahmen vornehmen können.Bei Kapitalgesellschaften gilt die Regelung, nach der Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Dividenden stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen, nicht. Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22; NWB