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  • Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

    Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

    Im Jahr 2020 wählten 39 % aller zusammenveranlagten Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Steuerklassenkombination III und V. dies teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit.Hierzu führt das Statistische Bundesamt weiter aus:Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IVDurch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlichWie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386 050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.Hinweise: Mit dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1.1.2030 die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor umgesetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Beim sog. Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.Weitere Informationen zu den methodischen Hinweisen der Statistik sowie eine grafische Darstellung der Ergebnisse hat das Statistische Bundesamt auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 26.7.2024; NWB

  • Kosten für die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn

    Kosten für die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn

    Übernimmt eine Bank die Kosten für die Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden, führt dies nur dann zu Arbeitslohn beim Vorstandsvorsitzenden, wenn die Kosten pro Teilnehmer eine Freigrenze von 110 € übersteigen und soweit die Kosten der Veranstaltung auf den Vorstandsvorsitzenden und auf die privaten Gäste des Vorstandsvorsitzenden entfallen. Der Vorstandsvorsitzende muss also nicht die gesamten Kosten der Veranstaltung als Arbeitslohn versteuern. Hintergrund: Die Teilnahme an einer betrieblichen Veranstaltung kann zu Arbeitslohn führen. Das Gesetz sieht bei Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung einen Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer vor, der maximal jeweils für zwei Veranstaltungen im Jahr gewährt wird. Die Finanzverwaltung behandelt in ihren Richtlinien die gesamten Kosten einer Veranstaltung des Arbeitgebers, die eine Diensteinführung, einen Amtswechsel, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft, als Arbeitslohn, wenn pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € überschritten wird. Handelt es sich hingegen um eine Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstags des Arbeitnehmers, werden nur die Kosten, die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallen, als Arbeitslohn behandelt, wenn die Kosten pro Teilnehmer eine Freigrenze von 110 € übersteigen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, bei der es zu einem Wechsel des Vorstandsvorsitzenden X kam, weil der bisherige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand ging. Die Klägerin führte eine Veranstaltung anlässlich des Wechsels durch und lud 300 Gäste aus den Bereichen Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Auf Vorschlag des X lud die Klägerin auch acht Angehörige des X ein. Die Feier fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt. Die Kosten für die Veranstaltung überstiegen pro Teilnehmer 110 € und wurden von der Klägerin übernommen. Das Finanzamt sah die gesamten Veranstaltungskosten als Arbeitslohn des X an und erließ einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, dass nur der auf X und die acht Angehörigen entfallende Teil der Kosten Arbeitslohn darstellte. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: Der Empfang, den der Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Arbeitnehmer ausrichtet, kann zu Arbeitslohn führen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitnehmers und nicht um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Im Streitfall handelte es sich um ein Fest des Arbeitgebers, nämlich der Klägerin. Denn die Klägerin trat als Gastgeber auf, sie bestimmte die Gästeliste, lud überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden ein, führte das Fest in ihren Räumen durch, und es gab einen betrieblichen Anlass, nämlich den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass die Klägerin auf Vorschlag des X auch acht Familienangehörige des X eingeladen hatte, trat angesichts des betrieblichen Charakters des Festes in den Hintergrund. Zu Arbeitslohn des X kam es aber, soweit der X und seine acht Angehörigen an der Veranstaltung teilgenommen hatten und weil die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € überstiegen hatten. Dies ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzverwaltung für Veranstaltungen anlässlich eines runden Geburtstags. Zwar setzt die Finanzverwaltung bei einer Veranstaltung, die eine Diensteinführung, einen Amtswechsel oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers betrifft, die gesamten Veranstaltungskosten als Arbeitslohn an, wenn die Kosten pro Teilnehmer die Freigrenze von 110 € übersteigen; diese Handhabung ist jedoch widersprüchlich, weil ein runder Geburtstag einen deutlich stärkeren privaten Charakter hat als eine Diensteinführung, ein Amtswechsel oder eine Verabschiedung eines Arbeitnehmers, und daher nicht anzuwenden. Hinweise: Der sich danach ergebende Arbeitslohn kann pauschal mit 30 % versteuert werden. Nach dem Urteil waren die übrigen Kosten der Veranstaltung, soweit sie also auf die übrigen 300 Gäste entfielen, kein Arbeitslohn des X. Hätten die Kosten pro Teilnehmer im Streitfall maximal 110 € betragen, wäre das Finanzamt nach den Richtlinien der Finanzverwaltung nicht zu Arbeitslohn gelangt.Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so dass die abschließende Entscheidung dem BFH obliegt. Der BFH wird sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob die in den Verwaltungsrichtlinien genannte Freigrenze von 110 € im Streitfall überhaupt noch galt oder ob sie nicht bereits durch den gesetzlichen Freibetrag von 110 € ersetzt worden ist, so dass nur der übersteigende Betrag als Arbeitslohn zu erfassen wäre. Außerdem wird der BFH prüfen müssen, ob eine Richtlinie der Finanzverwaltung, die nur für runde Geburtstage gilt, durch ein Gericht auf Veranstaltungen anlässlich eines Amtswechsels angewendet werden kann. Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.2024 – 8 K 66/22, Rev. beim BFH: Az. VI R 18/24; NWB

  • Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers

    Umsatzsteuerpflicht der Vermittlungsleistung eines Schiffsmaklers

    Ein sog. Klarierungsagent (Schiffsmakler), der den Kontakt zu einer Seehafen-Spedition herstellt, damit diese – noch nicht vollständig feststehende – Leistungen zur Schiffsabfertigung und -versorgung des einlaufenden Schiffes der Reederei, die den Schiffsmakler beauftragt hat, ausführt, erbringt eine umsatzsteuerliche Vermittlungsleistung und nicht eine Vielzahl von Vermittlungsleistungen. Die Seehafen-Spedition kann daher die Umsatzsteuer, die sich aus der Vermittlungsleistung ergibt, als Vorsteuer abziehen.Hintergrund: Die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt sind umsatzsteuerfrei. Ebenfalls umsatzsteuerfrei ist die Vermittlung der Umsätze für die Seeschifffahrt. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Seehafen-Spedition und versorgte einlaufende Schiffe mit der Schiffsabfertigung und Versorgung des Schiffs. Die Reederei des Schiffs beauftragte vor dem Einlaufen ihres Schiffes in den Hafen einen sog. Klarierungsagenten (Schiffsmakler), der den Kontakt zu der Klägerin herstellte. Der Klarierungsagent informierte die Klägerin über die bereits von der Reederei beauftragten Leistungen. Anschließend beauftragten die Reederei oder auch die Schiffsbesatzung die Klägerin aber noch mit weiteren Leistungen; pro Schiff führte die Klägerin bis zu 70 unterschiedliche Leistungen aus. Die Klägerin erbrachte dabei gegenüber der Reederei umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistungen. Der Klarierungsagent erhielt von der Klägerin eine Vermittlungsprovision, über die die Klägerin eine Gutschrift mit Umsatzsteuer ausstellte, und zwar auch, soweit die Provision für die Erbringung umsatzsteuerfreier Umsätze der Klägerin berechnet wurde. Die Klägerin machte die Umsatzsteuer aus der von ihr ausgestellten Gutschrift als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug um 25 %, weil etwa 1/4 der von der Klägerin erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei gewesen sind. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Vorsteuerabzug aus einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ist zulässig. Der Klarierungsagent hat eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht, nämlich eine einheitliche Vermittlungsleistung. Diese Vermittlungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig, so dass der Vorsteuerabzug der Klägerin möglich ist. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist es erforderlich, dass die Vermittlungsleistung einen eindeutigen Bezug zu konkreten steuerfreien Umsätzen für die Seeschifffahrt aufweist. Die Vermittlung lediglich eines Kontakts zu nur einem Kunden genügt hierfür nicht; ebenso wenig ist es ausreichend, dass im Anschluss an die Vermittlung auch umsatzsteuerfreie Umsätze getätigt werden. Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten ist auch nicht anteilig umsatzsteuerfrei. Eine einheitliche Vermittlungsleistung kann nicht in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Teil aufgeteilt werden. Im Zeitpunkt der Vermittlung war der Anteil der künftigen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zudem weitgehend unklar; die Klägerin hat später zu 75 % und damit zu einem weit überwiegenden Teil umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Hinweise: Die Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten war umsatzsteuerbar, da sie im Inland erbracht wurde. Der Vorsteuerabzug war im Streitfall nur davon abhängig, dass der Klarierungsagent eine umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht hat. Es kam nicht darauf an, ob die Klägerin später umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen an die Reederei erbringen würde; denn nach dem Gesetz wird der Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen im Bereich der Seeschifffahrt nicht ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermittlungsleistung des Klarierungsagenten wäre selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Klägerin einzelne Versorgungsleistungen nicht im Inland, sondern im Ausland erbracht hat; denn auch hier wäre nach dem Gesetz der Vorsteuerabzug möglich, weil es sich um Umsätze im Bereich der Seeschifffahrt handelte. Quelle: BFH, Urteil vom 18.1.2024 – V R 4/22; NWB