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  • Darlehensverlust eines GmbH-Gesellschafters

    Darlehensverlust eines GmbH-Gesellschafters

    Der Ausfall einer bis zum 27.9.2017 begründeten Darlehensforderung eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters kann nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn der Darlehensausfall nach dem vom Bundesfinanzhof (BFH) gewährten Vertrauensschutz den nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen gewerblicher Einkünfte zuzuordnen ist. Der GmbH-Gesellschafter kann auf diesen Vertrauensschutz nicht verzichten. Hintergrund: Verkauft ein GmbH-Gesellschafter, der mit mindestens 1 % in den letzten fünf Jahren an der GmbH beteiligt war und die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält, GmbH-Anteile mit Gewinn oder Verlust, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Verlust oder Gewinn wird nach dem sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % berücksichtigt. Auch ein Verlust aus einem Darlehensausfall wird nach der aktuellen Rechtslage sowie nach der bis zum Jahr 2017 geltenden Rechtsprechung hierbei berücksichtigt, und zwar als nachträgliche Anschaffungskosten. Allerdings gilt das Gesetz nur für Veräußerungen oder Aufgaben (einer GmbH-Beteiligung) nach dem 31.7.2019. Für Veräußerungen oder Aufgaben vor diesem Zeitpunkt kann die aktuelle Rechtslage auf Antrag angewendet werden. Wird kein Antrag gestellt, kann der Darlehensausfall aufgrund eines vom BFH im Jahr 2017 gewährten Vertrauensschutzes steuerlich gleichwohl bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden, wenn das Darlehen bis zum 27.9.2017 gewährt worden ist oder bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist, d.h. von einem Dritten nicht gewährt oder nicht stehengelassen worden wäre; der BFH gewährte diesen Vertrauensschutz, weil er in seinem Urteil aus dem Jahr 2017 seine bisherige Rechtsprechung geändert und Darlehensausfälle eines GmbH-Gesellschafters grundsätzlich nicht mehr steuerlich anerkannt hatte. Sachverhalt: Der Kläger der GmbH war zu 80 % an einer GmbH beteiligt. Er gewährte der GmbH im Jahr 2015 zwei Darlehen in Höhe von 150.000 €. Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter bestätigte, dass der Kläger kein Geld von der GmbH zurückbekommen wird. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 2016 den Darlehensausfall in Höhe von 150.000 € bei der Ermittlung seines Verlustes aus der Aufgabe seiner GmbH-Beteiligung geltend. Das Finanzgericht (FG) erkannte den Darlehensausfall bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an und berücksichtigte ihn damit vollständig und nicht nur nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 %. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.Entscheidung: Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück: Der Darlehensausfall führt grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten, die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu 60 % zu berücksichtigen sind. Der Darlehensausfall kann entgegen der Auffassung des FG nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, weil die Einkünfte aus Kapitalvermögen nachrangig gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind. Zwar gilt die Neuregelung, die einen Darlehensausfall eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet, nur für Veräußerungen oder Aufgaben von GmbH-Beteiligungen nach dem 31.7.2019, während die Aufgabe im Streitfall bereits im Jahr 2016 erfolgt ist. Der Kläger hat auch keinen Antrag auf vorzeitige Anwendung der Neuregelung für GmbH-Aufgaben vor dem 1.1.2019 gestellt. Jedoch greift im Streitfall der vom BFH ausgesprochene Vertrauensschutz, da das Darlehen bis zum 31.7.2019 gewährt worden ist. Der Vertrauensschutz führt zu einer Zuordnung des Darlehensausfalls zu den gewerblichen Einkünften, so dass die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen verdrängt wird. Auf den Vertrauensschutz kann der GmbH-Gesellschafter nicht verzichten. Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ermitteln muss. Der Darlehensausfall wird nämlich nur dann mit dem Nennwert bewertet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt wurde oder krisenbestimmt war, also auch in der Krise nicht zurückgefordert werden sollte. Sollte das Darlehen hingegen vor dem Kriseneintritt gewährt worden und nicht krisenbestimmt gewesen sein, sondern lediglich in der Krise stehengelassen worden sein, wäre lediglich der gemeine Wert des Darlehens im Zeitpunkt des Kriseneintritts anzusetzen; dies ist häufig ein Wert von unter 10 % des Nennwertes. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 12/23; NWB

  • Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

    Beteiligung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft

    Eine Tierhaltungsgemeinschaft erzielt nicht gewerbliche, sondern land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn alle ihre Gesellschafter einen Land- und Forstbetrieb unterhalten. Auch eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) kann ein derartiger Gesellschafter sein, der einen Land- und Forstbetrieb unterhält. Die Qualifizierung der Einkünfte der Tierhaltungsgemeinschaft als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass Verluste nicht dem gesetzlichen Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung unterliegen. Hintergrund: Eine Tätigkeit aus Tierzucht und Tierhaltung kann zu gewerblichen oder aber zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen. Betreibt eine Gesellschaft Tierzucht und Tierhaltung, führt dies nach dem Gesetz zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind und wenn alle Gesellschafter die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten. Handelt es sich hingegen um gewerbliche Einkünfte, dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach dem Gesetz weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Derartige Verluste können nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung verrechnet werden. Sachverhalt: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war landwirtschaftlich tätig, indem sie 200 Hektar gepachtete Flächen bewirtschaftete und eine Milchviehhaltung sowie eine Putenmast betrieb. An der GbR waren die beiden Kläger zu jeweils 50 % beteiligt. Zum 1.11.2011 gründete die GbR zusammen mit dem B, der ebenfalls Landwirt war, eine Kommanditgesellschaft (KG). Die KG betrieb eine Schweinemast; die hierfür erforderlichen Schweine wurden von der GbR und von B in die KG eingebracht. Die KG erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2015 Verluste. Das Finanzamt ging von Verlusten aus einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung aus und stellte entsprechende gewerbliche Einkünfte fest. Nachdem die KG 2016 aufgelöst worden war, klagten die beiden Kläger gegen den Bescheid der KG und machten land- und forstwirtschaftliche Einkünfte geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage der beiden Kläger statt: Die KG erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, da alle Gesellschafter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren. Gesellschafter der KG waren B und die GbR. B war selbst Landwirt; dies war auch nicht streitig. Die GbR war eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, nämlich eine Fläche von 200 ha bewirtschaftete und in den Bereich der Milchviehhaltung und Putenmast tätig war; es genügte, dass sie die Flächen gepachtet hatte. Nicht erforderlich war, dass die Gesellschafter der GbR auch noch einzelunternehmerisch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig waren. Die weiteren Voraussetzungen für die Qualifizierung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte waren unstreitig erfüllt. Hinweise: Die Einstufung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte führt dazu, dass die Verlustausgleichsbeschränkung, die für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung und Tierzucht gegolten hätte, nicht anwendbar war. Dadurch, dass die GbR als Gesellschafterin der KG land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielte, wurden auch den Klägern, die an der GbR beteiligt waren, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zugerechnet, und zwar Verluste, die sie uneingeschränkt mit ihren positiven Einkünften verrechnen konnten. Die Gesetzeslage ändert sich zwar zum Ende dieses Jahres, weil ein Teil der Voraussetzungen nicht mehr im Bewertungsgesetz, sondern im Einkommensteuergesetz geregelt sein wird; der wesentliche Kern der Regelungen bleibt aber unverändert, so dass das Urteil auch für die Zukunft Bedeutung haben wird. Quelle: BFH, Urteil vom 16.5.2024 – VI R 6/22; NWB

  • Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht bevor

    Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer steht bevor

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung und Zuteilung der sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer vorgelegt. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll am 30.9.2024 eingeführt werden, und die Zuteilung soll ab dem 1.11.2024 erfolgen. Hintergrund: Neben der Steuer-Identifikationsnummer, die jeder Steuerpflichtige bereits erhalten hat, sollen alle Unternehmer auch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten, die die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ablösen soll. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist zwar bereits vor geraumer Zeit vom Gesetzgeber eingeführt worden, der genaue Zeitpunkt der Einführung sollte aber vom BMF festgelegt werden und wurde immer wieder verschoben. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll zum 30.9.2024 eingeführt werden. Die Zuteilung wird voraussichtlich ab dem 1.11.2024 erfolgen. Unternehmer, denen bis zum 30.9.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, erfahren im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung durch das Bundeszentralamt für Steuern, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab einem bestimmten Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. Hinweis: Dieser Stichtag könnte der 1.11.2024 sein. Unternehmer, die bis zum 30.9.2024 noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, aber durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, erhalten eine elektronische Mitteilung über die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn sie oder ihr Bevollmächtigter über ein Benutzerkonto bei der ELSTER-Plattform der Finanzverwaltung verfügen.Hinweis: In verschiedenen Gesetzen wird die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer verlangt, sobald sie zugeteilt worden ist. So muss etwa künftig bei der Grunderwerbsteuer die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn ein Unternehmer an einem grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligt ist. Auch umsatzsteuerlich wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ablösen. Aktuell liegt nur der Entwurf des BMF vor. Nachdem jahrelang nichts geschehen ist, scheint es nun mit der Einführung und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer loszugehen, auch wenn der Zeitpunkt angesichts des Entwurfscharakters noch nicht sicher ist. Quelle: Entwurf des BMF zur Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (WIdV) vom 25.6.2024; NWB