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  • Unentgeltliche Übertragung eigener GmbH-Anteile auf Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

    Unentgeltliche Übertragung eigener GmbH-Anteile auf Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

    Hält eine GmbH eigene Anteile und überträgt sie diese unentgeltlich auf ihren Gesellschafter, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes. Ein fremder Dritter, der nicht Gesellschafter ist, hätte nämlich einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes zahlen müssen. Hintergrund: Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer GmbH kommt es, wenn das Vermögen der GmbH gemindert wird oder eine Vermögensmehrung verhindert wird, dies jeweils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht Teil einer offenen Gewinnausschüttung (Dividende) ist. Der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und führt beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Typische Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung sind ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH hielt 1/3 der Anteile als eigene Anteile, so dass der Kläger die übrigen 2/3 der Anteile hielt. Im Jahr 2016 übertrug die A-GmbH die eigenen Anteile unentgeltlich auf den Kläger, der nun mit 3/3 beteiligt war. Das Finanzamt setzte beim Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des gemeinen Wertes der Anteile als Einnahmen aus Kapitalvermögen an.Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab: Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung waren erfüllt. Bei der GmbH ist eine Vermögensmehrung verhindert worden, da die GmbH die Anteile unentgeltlich übertragen und keinen Kaufpreis verlangt hat. Dies war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein fremder Dritter einen Kaufpreis in Höhe des gemeinen Wertes hätte zahlen müssen. Dem Kläger ist durch die Übertragung auch ein Vermögensvorteil zugewendet worden. Zwar war der Kläger bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter gewesen, da er 2/3 der Anteile hielt und sich insgesamt nur 2/3 der Anteile in der Hand der Gesellschafter befanden. Er hatte damit aber nur eine vorläufige Rechtsposition inne, da es denkbar war, dass das verbleibende Drittel, das die GmbH als eigene Anteile hielt, auf einen Dritten übertragen werden. Erst mit der Übertragung der eigenen Anteile erlangte der Kläger die gesicherte Position eines Alleingesellschafters. Der Vermögensvorteil kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Kläger als Alleingesellschafter, der 2/3 der Anteile hielt, eine Übertragung der eigenen Anteile der GmbH auf einen fremden Dritten hätte verhindern können.Hinweise: Bilanziell wird die Übertragung eigener Anteile als Kapitalerhöhung angesehen und nicht als Veräußerungsgeschäft. Diese bilanzielle Sichtweise betrifft aber nur die Ebene der GmbH. Auf der Ebene des Klägers als Gesellschafter stellte die Übertragung einen Anschaffungsvorgang dar und konnte daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das FG hat nur über die verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach entschieden, nicht aber über die Höhe. Es hat deshalb ein sog. Zwischenurteil erlassen. Sofern dieses Zwischenurteil rechtskräftig wird, kann das FG über die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung entscheiden, sofern sich die Beteiligten hierüber nicht verständigen. Die Höhe richtet sich nach dem gemeinen Wert der GmbH-Anteile. Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.2024 – 5 K 2301/21; NWB

  • Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei GmbH-Anteilsverkauf absetzbar

    Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei GmbH-Anteilsverkauf absetzbar

    Ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens 1 % an einer GmbH beteiligt ist, die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält und die Beteiligung veräußert, kann die Steuerberaterkosten, die für die spätere Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstehen, als Veräußerungskosten absetzen. Dieser Abzug ist bereits im Veranlagungszeitraum der Anteilsveräußerung möglich. Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer GmbH-Beteiligung gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Verkäufer in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt war. Vom Veräußerungspreis sind die Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten sowie die Veräußerungskosten abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist nach dem sog. Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig. Sachverhalt: Die Klägerin war mit 5,93 % an der A-GmbH beteiligt und hielt die Beteiligung in ihrem Privatvermögen. Im Jahr 2021 verkaufte sie ihre Beteiligung mit Gewinn. Im Jahr 2023 ließ sie durch ihren Steuerberater die Einkommensteuererklärung für 2021 erstellen, in der der Gewinn aus der Veräußerung erklärt wurde. Der Steuerberater berechnete für die Gewinnermittlung eine Gebühr, die die Klägerin in der Steuererklärung für 2021 als Veräußerungskosten geltend machte. Entscheidung: Das Hessische Finanzgericht (FG) bejahte Veräußerungskosten und gab der Klage statt: Veräußerungskosten sind anzunehmen, wenn bei den Aufwendungen ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und darauf, ob sie eine größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn aufweisen. Nicht zu folgen ist der Auffassung, nach der Veräußerungskosten Aufwendungen sind, die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst sind. Danach müssten die Aufwendungen zwecks Durchführung der Anteilsveräußerung entstanden sein. Im Streitfall waren die Steuerberaterkosten durch die Veräußerung veranlasst. Das auslösende Moment war nämlich der Veräußerungsvorgang selbst, der die Pflicht auslöste, den Gewinn aus der Veräußerung zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Hinweise: Wird eine wesentliche GmbH-Beteiligung, d.h. mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 %, im Privatvermögen gehalten, ist ein allgemeiner Betriebsausgabenabzug nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Der Veräußerungsgewinn mindert sich vielmehr nur um Anschaffungskosten, nachträgliche Anschaffungskosten und um Veräußerungskosten. Das aktuelle Urteil ist daher für GmbH-Gesellschafter erfreulich. Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kam übrigens nicht in Betracht. Denn die Aufwendungen für den Steuerberater waren nicht durch den Erhalt oder die Begründung einer Einkunftsquelle, d.h. der GmbH-Beteiligung, die Gewinnausschüttungen ermöglicht, ausgelöst worden.Die Aufwendungen sind zwar erst 2023 entstanden, als der Steuerberater die Einkommensteuererklärung erstellt hat; sie wirken aber auf den Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 2021 zurück. Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.2.2024 – 10 K 1208/23; NWB

  • Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

    Die Kosten eines Ehepaares für die Adoption zweier Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, auch wenn das Ehepaar ungewollt kinderlos ist und medizinische Kinderwunschbehandlungen keinen Erfolg hatten. Adoptionskosten sind nämlich keine Krankheitskosten, sondern beruhen auf einer freiwilligen Entscheidung.Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Streitfall: Die Kläger konnten aufgrund einer Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns keine Kinder bekommen. Medizinische Kinderwunschbehandlungen waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022 adoptierten die Kläger zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoption wurde von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Die Kläger machten die Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab: Bei den Adoptionskosten handelt es sich nicht um Krankheitskosten, weil die Krankheit, nämlich die Sterilität des Ehemanns, nicht geheilt bzw. nicht überwunden wird. Eine Adoption kann einer medizinischen Behandlung nicht gleichgestellt werden. Denn sie ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Die Annahme einer medizinischen Behandlung würde auch gegen die Menschenwürde des adoptierten Kindes verstoßen, weil diese Annahme das Kind zu einem bloßen Objekt, das der Linderung einer Krankheit dient, herabwürdigen würde. Die Adoptionskosten waren auch nicht aus sonstigen Gründen, die nichts mit einer Krankheit zu tun haben, zwangsläufig. Denn die Entscheidung, ein Kind zu adoptieren, ist freiwillig. Dies gilt auch dann, wenn es um die Verwirklichung eines Kinderwunsches geht. Hinweis: Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass die Kläger den Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst haben. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.Die Kosten für eine künstliche Befruchtung oder einen künstlichen Befruchtungsversuch werden als medizinische Behandlungskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hiervon ist allerdings noch die sog. zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, die von der Einkommenshöhe abhängig ist. Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.6.2024 – 14 K 1085/23 E (Rev. zugelassen, jedoch nicht eingelegt); NWB