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  • Von Wohnungsgenossenschaft gewährte Mietminderung bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile

    Von Wohnungsgenossenschaft gewährte Mietminderung bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile

    Bietet eine Wohnungsgenossenschaft ihren Mietern eine Mietminderung an, wenn sie weitere Genossenschaftsanteile erwerben, für die weder Zinsen noch eine Dividende gezahlt wird, führt die gewährte Mietminderung bei den Mietern zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hintergrund: Zu den Kapitaleinnahmen gehören u. a. Zinsen, Dividenden, aber auch sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen oder aus Genossenschaftsanteilen. Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter bei der A-Genossenschaft (A). Die A bot ihren Mietern den Erwerb freiwilliger Genossenschaftsanteile an, die weder verzinslich waren noch zu Ausschüttungen berechtigten sollten. Jedoch sollten die Mieter im Gegenzug eine Mietminderung erhalten, deren Höhe sich nach der Zinsersparnis für die A richten sollte. Die Kläger erwarben daraufhin im Jahr 2013 weitere Genossenschaftsanteile ohne Dividenden- oder Zinsberechtigung; dafür wurde ihre jährliche Miete in den Streitjahren 2013 bis 2015 – nach entsprechendem Beschluss der Vertreterversammlung der Genossenschaft – um 3.600 € (2013), 4.800 € (2014) und 4.200 € (2015) gemindert. Das Finanzamt setzte in dieser Höhe Kapitaleinnahmen der Kläger an, von denen es den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € abzog. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Mietminderung stellte sonstige Bezüge aus Genossenschaftsanteilen dar. Die Mietminderung wurde den Klägern als Mitgliedern der Genossenschaft aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses gewährt. Die Veranlassung durch das Genossenschaftsverhältnis ergab sich daraus, dass die Mietminderung an die Stelle einer Gewinnausschüttung trat. Zudem richtete sich der Umfang der Mietminderung nach der Zinsersparnis für die A; denn für die freiwillig gezeichneten Genossenschaftsanteile wurden weder Zinsen gezahlt noch Gewinne ausgeschüttet. Unbeachtlich ist, dass sich der Vorteil der Kläger in Gestalt der Mietminderung und der Vorteil der Genossenschaft in Gestalt der zinslosen Kapitalnutzung ausgeglichen haben. Ein derartiger Vorteilsausgleich lässt den Zufluss einer Kapitaleinnahme nicht entfallen. Hinweise: Die A wollte vermeiden, dass sich aus dem Mietminderungsmodell steuerliche Nachteile für sie oder für ihre Mieter ergeben. Daher hatte sie im Jahr 2012 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt und wollte wissen, ob ihr Vorhaben zu steuerlichen Belastungen bei ihr oder ihren Mitgliedern führen würde. Das Finanzamt verneinte dies und erteilte damit die erwünschte verbindliche Auskunft; allerdings wies das Finanzamt darauf hin, dass die verbindliche Auskunft nur für die A gelte, da sie den Antrag gestellt habe, nicht aber für ihre Mitglieder. Daher konnten die Kläger aus der verbindlichen Auskunft keinen Anspruch darauf ableiten, dass bei ihnen keine Kapitaleinnahmen angesetzt werden. Das Mietminderungsmodell der Genossenschaft war auch Gegenstand einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Dort hatte das Finanzamt den Mietnachlass als Vergütung für Fremdkapital angesehen und dem Gewinn der Genossenschaft gewerbesteuerlich hinzugerechnet. Das Finanzgericht gab der Klage der Genossenschaft aber statt, weil das Genossenschaftskapital Eigenkapital darstellte und nicht Fremdkapital. Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 23/21; NWB

  • Nachträglicher Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Nachträglicher Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage

    Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die seit dem Jahr 2022 steuerfrei betrieben wird, kann im Jahr 2022 noch nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, geltend machen. Die ab 2022 geltende Steuerfreiheit führt nicht dazu, dass Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, nicht mehr abziehbar sind. Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Sachverhalt: Der Antragsteller betrieb seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage waren in den Jahren 2020 und 2021 steuerpflichtig, jedoch seit dem Jahr 2022 aufgrund der gesetzlich eingeführten Steuerfreiheit steuerfrei. Der Antragsteller zahlte im Streitjahr 2022 Steuerberatungskosten für die auf die Photovoltaikanlage entfallende Beratung in den Jahren 2020 und 2021 sowie Umsatzsteuer für 2020 und 2021, die auf Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 entfiel. Das Finanzamt erkannte weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuernachzahlungen als Betriebsausgaben im Jahr 2022 an. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2022. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: Sowohl die Umsatzsteuernachzahlungen als auch die Steuerberatungskosten waren durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst und sind daher grundsätzlich Betriebsausgaben. Die seit 2022 bestehende Steuerfreiheit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage führt nicht dazu, dass im Jahr 2022 keine Betriebsausgaben mehr für Vorjahre geltend gemacht werden können. Zwar gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der Ausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung greift im Streitfall jedoch nicht, weil weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 im Zusammenhang stehen. Vielmehr stehen die Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang. Hinweise: In einem weiteren Verfahren hat das FG Münster einer Klage auf Abzug sog. nachlaufender Betriebsausgaben ebenfalls stattgegeben. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 30/24 anhängig ist. Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen in einem vergleichbaren Fall den Betriebsausgabenabzug abgelehnt und dies damit begründet, dass seit dem Jahr 2022 ein Gewinnermittlungsverbot bestehe. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist ebenfalls Revision beim BFH eingelegt worden, so dass nun der BFH entscheiden muss, ob ein nachträglicher Betriebsausgabenabzug ab dem Jahr 2022 noch möglich ist. Hätte der Antragsteller im Jahr 2022 noch nachträgliche Einnahmen für 2021 erhalten, wären diese nach dem Gesetz wohl steuerfrei. Dies ergibt sich allerdings aus der ausdrücklich ab 2022 angeordneten Steuerfreiheit, während es für nachträgliche Betriebsausgaben, die ab dem Jahr 2022 für Vorjahre gezahlt werden, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Quellen: FG Münster, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 V 1757/24 E; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024 – 4 K 1440/23, BFH-Az. III R 35/24; NWB

  • Leistungen an Dritte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

    Leistungen an Dritte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

    Eine Geschäftsveräußerung ist nicht umsatzsteuerbar. Dies beschränkt sich jedoch auf Leistungen zwischen dem bisherigen Betreiber des Geschäfts und dem Übernehmer des Geschäfts. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden.Hintergrund: Nach dem Gesetz ist eine Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar. Weder muss der Veräußerer Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen, noch kann der Erwerber Vorsteuer geltend machen. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gebietskörperschaft. Sie gründete zusammen mit einer Stadt und einem Landkreis einen Zweckverband, der ein Schwimmbad bauen und betreiben sollte. Im Jahr 2013 beschlossen die drei Mitglieder die Auflösung des Zweckverbands und trafen hierzu am 26.2.2014 eine Auflösungsvereinbarung. Nach der Vereinbarung übertrug der Zweckverband das Schwimmbad auf die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Hierfür zahlten die Stadt und der Landkreis noch im Jahr 2014 Geld an die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Geld anteilig an die Stadt und den Landkreis zurückzuerstatten, falls sie den Betrieb des Bades vor dem 30.6.2023 einstellen sollte. Die Klägerin behandelte die Zahlungen der Stadt und des Landkreises im Streitjahr 2014 als nicht umsatzsteuerbare Entgelte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer auf die Entgelte fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar lag eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Diese betraf die Übertragung des Schwimmbads durch den Zweckverband auf die Klägerin. Die Klägerin hat jedoch keine Leistung an den Zweckverband ausgeführt, sondern Leistungen an die Stadt und an den Landkreis erbracht; denn sie hat sich gegenüber der Stadt und dem Landkreis zur Fortführung des Badebetriebs verpflichtet und hierfür ein Entgelt erhalten. Die Zahlungen der Stadt und des Landkreises standen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Klägerin zum Weiterbetrieb des Schwimmbads und nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Zweckverbands. Die Leistung der Klägerin (Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Schwimmbads) wäre nur dann nicht umsatzsteuerbar gewesen, wenn es eine weitere Geschäftsveräußerung gegeben hätte, bei der die Stadt und der Landkreis ein Geschäft an die Klägerin veräußert hätten.Hinweise: Die Umsatzsteuer ist im Streitjahr 2014 entstanden, da die Klägerin im Jahr 2014 das Entgelt erhalten hat. Bei einer Anzahlung oder vorzeitigen Zahlung entsteht die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Leistung erst am 30.6.2023 erbracht hat. Denn sie war verpflichtet, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Ohne die Zahlung bereits im Streitjahr 2014 wäre die Umsatzsteuer also erst im Jahr 2023 entstanden. Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 41/21; NWB