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  • Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung innerhalb einer Organschaft

    Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung innerhalb einer Organschaft

    Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird nicht für eine Organgesellschaft gewährt, die ihre Immobilien an eine andere Gesellschaft im Organkreis vermietet. Denn auf der Seite der pachtenden Organgesellschaft kommt es nicht zu einer korrespondierenden, vollständigen Hinzurechnung des Pachtaufwands. Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft bilden der Organträger und seine Organgesellschaft(en) einen Organkreis. Jedes Mitglied des Organkreises ermittelt selbständig seinen Gewinn, der dann vom Organträger versteuert wird. Dabei stellt sich die Frage, wie man mit gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen innerhalb des Organkreises umgeht. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Wohnungsvermietungsgesellschaft. Sie war gewerbesteuerlicher Organträger. Zu ihrem Organkreis gehörten insgesamt 18 Organgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, von denen 17 Gesellschaften Grundbesitz hatten, den sie an die W-GmbH, die ebenfalls zum Organkreis gehörte, vermieteten. Die Mietzahlungen stellten bei den 17 vermietenden Organgesellschaften Erträge dar, während die W-GmbH ihre Pachtzahlungen als Aufwand erfasste. Die W-GmbH vermietete die angemieteten Immobilien an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weiter. Die vermietenden Organgesellschaften beantragten die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2016 mit dem Ziel, dass ihr Gewinn aus der Vermietung gewerbesteuerfrei bleiben soll. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und gewährte nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes der Grundstücke. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Zwar lagen bei den vermietenden Organgesellschaften die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung vor, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten, nämlich ihre Immobilien an die W-GmbH vermieteten. Allerdings war die erweiterte Kürzung aufgrund der gesetzlichen Regelung über die gewerbesteuerliche Organschaft zu versagen. Denn nach dem Gesetz sollen unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen im Organkreis vermieden werden. Daher führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich weder zu Hinzurechnungen noch Kürzungen. Die Mieterträge der vermietenden Organgesellschaften und die Mietaufwendungen der W-GmbH glichen sich aus. Diese Korrespondenz zwischen Aufwand und Ertrag würde gestört werden, wenn die Pachterträge – wie von den vermietenden Organgesellschaften beantragt – vollständig gekürzt würden, während die W-GmbH ihre Pachtaufwendungen weitgehend vollständig – vorbehaltlich einer teilweisen Hinzurechnung für Mietaufwendungen – absetzen könnte. Daher ist die erweiterte Kürzung zu versagen. Im Gegenzug muss aber auch die W-GmbH einen Teil ihrer Mietaufwendungen nicht dem Gewinn hinzurechnen, obwohl nach dem Gesetz grundsätzlich ein Anteil der Mietaufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass die W-GmbH die Grundstücke an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietete. Dies änderte nichts daran, dass eine erweiterte Kürzung die Korrespondenz von Aufwand bei der W-GmbH und Ertrag bei den vermietenden Organgesellschaften gestört hätte. Zu der Problematik gibt es bereits zwei ähnliche Entscheidungen des BFH, die aber von anderen Senaten gefällt wurden. Nunmehr schließt sich ein weiterer Senat des BFH dieser Rechtsprechung an, und zwar auch für den Fall, dass die Grundstücke an Dritte außerhalb des Organkreises im sog. Weitervermietungsmodell weitervermietet werden. Der BFH weist darauf hin, dass die W-GmbH ebenfalls keine erweiterte Kürzung hätte erhalten können; denn sie verwaltete nicht eigenen Grundbesitz, sondern nur den angemieteten Grundbesitz der anderen Organgesellschaften.Quelle: BFH, Urteil vom 11.7.2024 – III R 41/22; NWB

  • Recht

    Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

    Die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung wurden beschlossen. Damit gelten im Jahr 2025 folgende Werte:Grenzwerte in der KrankenversicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € bzw. 5.512,50 € im Monat erhöht (2024: 62.100 € im Jahr bzw. 5.175 € im Monat).Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2025 auf jährlich 73.800 € bzw. monatlich 6.150 € (2024 69.300 € im Jahr bzw. 5.775 € im Monat).Änderungen in der RentenversicherungDie Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt Anfang des Jahres – erstmals einheitlich in ganz Deutschland – auf 8.050 € im Monat (2024 7.450 € im Monat (Ost), 7.550 € im Monat (West)).In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 € im Monat erhöht.Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt im Jahr 2025 vorläufig 50.493 € (2024: 45.358 €).Rechengrößen ab 1.1.2025 im ÜberblickRechengröße Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung8.050 € im Monat / 96.600 € im JahrBeitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung9.900 € im Monat / 118.800 € im JahrVersicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung73.800 € im Jahr / 6.150 € im MonatBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung66.150 € im Jahr / 5.512,50 € im MonatVorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung50.493 € im JahrQuelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, BR-Drucks. 540/24 (Beschluss)), BR-Drucks. 540/24

  • BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung

    BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.11.2024 einen Fragen-Antworten-Katalog zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht. Darin werden die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung beantwortet.Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1.1.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Bei der Einführung dieser verpflichtenden E‑Rechnung gelten Übergangsregelungen. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.In den FAQ geht das BMF auf folgende Fragen ein:Warum wird die verpflichtende E Rechnung eingeführt?Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen? Was ist ein „inländisches Unternehmen“? Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung? Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E Rechnung? Brauchen Unternehmen eine Leitweg ID? Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig? Wie kann eine E-Rechnung übermittelt und empfangen werden? In welchem Umfang muss eine E Rechnung eine elektronische Verarbeitung ermöglichen? Müssen E Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden? Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E Rechnung? Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E Rechnungen? Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden? Wie kann eine E Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden? Wohin kann ich mich bei Fragen zur Norm EN 16931 wenden oder Hinweise für deren Überarbeitung melden?Hinweis: Den Fragen-Antworten-Katalog (Stand: 19.11.2024) können Sie auf der Homepage des BMF einsehen.Quelle: BMF online; NWB