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  • Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig

    Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig

    Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entschieden.Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.Entscheidung: Das FG Münster hat die Klage abgewiesen: Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale im Einkommensteuergesetz konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht an. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale ist der Bundesgesetzgeber nach dem Grundgesetz zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließt. Aus der Verfassung ergibt sich nicht, dass der Staat nur das sog. Markteinkommen besteuern darf.Hinweis: Die Richter des FG Münster haben die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die inzwischen eingelegt wurde (Aktenzeichen beim BFH: VI R 15/24). Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren an-gesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Ener-giepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Wir halten Sie über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.Quelle: FG Münster, Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E; Revision zugelassen, NWB

  • Steuertipps für Menschen mit Behinderung

    Steuertipps für Menschen mit Behinderung

    Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat eine Broschüre mit Steuertipps für Menschen mit Behinderung herausgegeben. Darin werden u.a. die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörigen in der Lohn-, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer dargestellt.Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Um sie zu unterstützen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen. Darüber informiert eine neue Broschüre des Finanzministeriums. Insbesondere mit Blick auf die Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Steuertipps sind digital erhältlich und können auf der Website des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 17.5.2024; NWB

  • Umsatzsteuersatz bei Verkauf einer Kombi-Karte für Schwimmbad und Sauna

    Umsatzsteuersatz bei Verkauf einer Kombi-Karte für Schwimmbad und Sauna

    Der Verkauf einer Kombinationskarte für Schwimmbad und Sauna unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Bei dem Eintritt zum Schwimmbad und zur Sauna handelt es sich um eine einheitliche Leistung, bei der die Schwimmbadnutzung, für die an sich der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, nicht die Hauptleistung darstellt. Hintergrund: Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gemeinde, die ein Schwimmbad mit Sauna als sog. Betrieb gewerblicher Art unterhielt. Das Schwimmbad war kein Spaßbad, sondern bestand aus einem Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen sowie aus einem Multifunktionsbecken. Im Untergeschoss befand sich die Sauna, die Platz für bis zu 25 Personen bot. Im Eintrittspreis war sowohl der Besuch des Schwimmbads als auch der Besuch der Sauna enthalten. Im Eingang des Saunabereichs befand sich ein Chip-Lesegerät, das die Zahl der Saunabesucher erfasste. Die Klägerin unterwarf einen Teil ihrer Umsätze im Streitjahr 2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (für das erste Halbjahr 2020) und 5 % (für das zweite Halbjahr 2020), soweit die Besucher lediglich den Schwimmbadbereich aufsuchten. Das Finanzamt unterwarf die gesamten Umsätze dem im Streitjahr 2020 gültigen regulären Steuersatz von 19 % (für das erste Halbjahr 2020) und 16 % (für das zweite Halbjahr 2020). Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Verkauf der Eintrittskarte, die sowohl zum Schwimmbad- als auch zum Saunabesuch berechtigte, stellte eine einheitliche Leistung dar. Es handelte sich nicht um getrennte Leistungen, da beide Leistungen aufeinander abgestimmt waren, indem der Schwimmbadbesuch durch einen Saunabesuch ergänzt und der Sport mit der Erholung verbunden werden konnte. Für eine einheitliche Leistung gilt der reguläre Umsatzsteuersatz, es sei denn, die ermäßigt besteuerte Leistung (Schwimmbad) stellt die Hauptleistung und die regulär besteuerte Leistung (Sauna) nur die Nebenleistung dar. Die Saunabenutzung war nicht die Hauptleistung. Und sie stellte auch keine Nebenleistung zur Nutzung des Schwimmbads dar, da die Nutzungsmöglichkeit der Sauna nicht dazu diente, die Nutzung des Schwimmbads unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers war in qualitativer Hinsicht weder das Schwimmbad noch der Saunabereich von untergeordneter Bedeutung. Hinweise: Das Urteil ist problematisch, da das FG eine einheitliche Nutzung annimmt, ohne zu prüfen, ob nicht die Mehrzahl der Besucher nur das Schwimmbad oder nur die Sauna besucht hat. Immerhin konnte aufgrund des Chip-Lesekartengeräts im Eingangsbereich der Sauna festgestellt werden, dass lediglich 17 % der Besucher die Sauna aufsuchten. Es hätte daher nahegelegen, von getrennten Leistungen (Schwimmbad bzw. Sauna) auszugehen und dementsprechend den Umsatzsteuersatz aufzuteilen. Allerdings ist das Urteil des FG inzwischen rechtskräftig.Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schwimmbäder gilt nicht für sog. Spaß- oder Erlebnisbäder, sondern nur für Schwimmbäder, die für die sportliche Betätigung, d.h. zum Schwimmen, genutzt werden können und über ein Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen verfügen. Ein zusätzliches Multifunktionsbecken wie im Streitfall ist steuerlich unschädlich, wenn es zum Schwimmunterricht genutzt wird; denn das Erlernen des Schwimmens ist Voraussetzung für die Nutzung des Sportschwimmbeckens.Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.5.2023 – 5 K 3/22; NWB