Aktuelles

  • Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

    Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

    Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich auch an der Komplementär-GmbH beteiligt, gehört die Beteiligung an der Komplementär-GmbH steuerlich nicht zu seinem Mitunternehmeranteil, wenn er aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Konsortialvertrags in der Lage ist, die laufende Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Für eine steuerneutrale Einbringung seines Mitunternehmeranteils an der GmbH & Co. KG ist es daher nicht erforderlich, dass er auch seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH einbringt.Hintergrund: Bei bestimmten Umwandlungsvorgängen kann eine Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden, indem der Buchwert angesetzt wird; eine Steuerbelastung entsteht also nicht. Geht es um eine Einbringung eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), setzt die Buchwertfortführung jedoch voraus, dass der gesamte Mitunternehmeranteil eingebracht wird. Bei Einbringung eines KG-Anteils durch einen Kommanditisten, der zugleich auch an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, stellt sich dann die Frage, ob auch der Anteil an der Komplementär-GmbH als sog. funktional wesentliche Betriebsgrundlage steuerlich zum Kommanditanteil gehört und daher ebenfalls eingebracht werden muss. Sachverhalt: Der Kläger war Kommanditist der T-GmbH & Co. KG und an dieser zu 100 % beteiligt. Außerdem hielt er 44,75 % an der T-GmbH, der Komplementärin der T-GmbH & Co. KG. Allerdings hielt die T-GmbH 50 % ihrer Anteile selbst; die verbleibenden 5,25 % an der T-GmbH hielt die T-KG. Der Kläger und die T-KG schlossen als Gesellschafter der T-GmbH am 1.1.2011 einen Konsortialvertrag. Hierin verpflichteten sie sich, ihre Stimmen einheitlich abzugeben; dabei sollte die T-KG Konsortialführer sein, für die der Kläger in seiner Eigenschaft als Kommanditist handeln sollte. Der Kläger brachte am 3.6.2011 seine Kommanditbeteiligung an der T-GmbH & Co. KG zum Buchwert in die B-GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger Kommanditist er war, ohne aber auch seine Beteiligung an der T-GmbH in die B-GmbH & Co. KG einzubringen. Das Finanzamt erkannte die Einbringung zum Buchwert nicht an, weil der Kläger nicht auch seine Beteiligung an der T-GmbH eingebracht hatte. Entscheidung: Der BFH gab der Klage im Grundsatz statt, hat die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurückgewiesen: Der Kläger hat seine Kommanditbeteiligung an der T-GmbH & Co. KG als Mitunternehmeranteil in die B-GmbH & Co. KG eingebracht. Bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils (Kommanditbeteiligung) ist der Buchwertansatz grundsätzlich möglich, so dass die stillen Reserven nicht aufgedeckt und damit auch nicht versteuert werden müssen. Die Beteiligung an der T-GmbH gehörte nicht zum Mitunternehmeranteil des Klägers. Sie stellte nämlich keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils dar, selbst wenn sie zum Sonderbetriebsvermögen II gehört haben sollte. Zwar gehört eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II und damit auch zum Mitunternehmeranteil des Kommanditisten, wenn sie seinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nachhaltig stärkt; diese Voraussetzung war im Streitfall aber nicht erfüllt. Denn es war nicht seine Beteiligung an der T-GmbH, die dem Kläger den Einfluss auf die Geschäftsführung der T-GmbH & Co. KG gab, sondern der Konsortialvertrag, den er mit der T-KG abgeschlossen hatte und aufgrund dessen er als Mehrheitsgesellschafter der T-KG das Sagen hatte. Auch wenn eine Einbringung zum Buchwert, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven, danach möglich war, muss das FG nun aufklären, ob die Einbringung tatsächlich gewinnneutral erfolgt war oder aber gewinnwirksam. Die gewinnneutrale Buchwertfortführung hängt davon ab, dass die Gutschrift für die Einbringung des Kommanditanteils ganz oder teilweise auf dem sog. Kapitalkonto I des Klägers bei der B-GmbH & Co. KG erfolgt ist. Hinweise: Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH gehört zum Sonderbetriebsvermögen II und damit auch zum Mitunternehmeranteil an der GmbH & Co. KG, wenn sie den Einfluss des Kommanditisten auf die Geschäftsführung der KG nachhaltig stärkt. Im Streitfall wurde dieser Einfluss durch den Konsortialvertrag überlagert. Zwar kann auch die Zweigliedrigkeit der Struktur der KG, die aus einem Komplementär und einem Kommanditisten besteht, dazu führen, dass man die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage der Kommanditbeteiligung ansieht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG handelt, weil der alleinige Kommanditist auch der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Im Streitfall gab es aber noch die T-KG selbst als weiteren Gesellschafter der T-GmbH. Quelle: BFH, Urteil vom 1.2.2024 – IV R 9/20; NWB

  • Option eines GmbH-Gesellschafters zum Teileinkünfteverfahren

    Option eines GmbH-Gesellschafters zum Teileinkünfteverfahren

    Optiert ein GmbH-Gesellschafter hinsichtlich seiner Dividenden zum Teileinkünfteverfahren, müssen die Voraussetzungen für die Option nur im Jahr, für das erstmals die Option gestellt wird, vorliegen. In den folgenden vier Veranlagungszeiträumen, in denen die Option kraft Gesetzes ebenfalls gilt, können die Voraussetzungen unterstellt werden. Fallen die Voraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen weg, führt dies also nicht zum Wegfall der Option.Hintergrund: Für Dividenden gilt ebenso wie für andere Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 %. Der Abzug von Werbungskosten ist damit ausgeschlossen. Allerdings können GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt sind und für die GmbH in einer bestimmten Weise beruflich tätig sind oder die zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, zum Teileinkünfteverfahren optieren: Die Dividenden sind dann zu 60 % steuerpflichtig, und Werbungskosten können im Umfang von 60 % abgezogen werden. Der Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.Sachverhalt: Der Kläger war an der X-GmbH zu 12,5 % beteiligt und bis 2011 als Gesellschafter-Geschäftsführer für die X-GmbH tätig. Anschließend war er bis 31.3.2013 als Arbeitnehmer für die X-GmbH tätig. Der Kläger stellte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens für seine Dividenden, dem das Finanzamt entsprach. In den Streitjahren 2014 und 2015 war der Kläger zwar immer noch zu 12,5 % an der X-GmbH beteiligt, aber nicht mehr für die X-GmbH tätig. Der Kläger erhielt im Jahr 2014 Dividenden in Höhe von ca. 100.000 € und im Jahr 2015 in Höhe von ca. 71.000 €. Ihm waren insoweit Werbungskosten in Höhe von ca. 1.200 € für 2014 und ca. 1.400 € für 2015 entstanden. In den Streitjahren 2014 und 2015 wandte das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren nicht an, weil der Kläger nicht mehr beruflich für die GmbH tätig war. Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger hatte für den Veranlagungszeitraum 2013 einen wirksamen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt. Die Voraussetzungen für den Antrag waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt, da der Kläger zu mindestens 1 % an der X-GmbH beteiligt war und er bis 2013 für die X-GmbH beruflich tätig war. Das Teileinkünfteverfahren galt aufgrund des Antrags auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017. Es ist nicht erforderlich, dass in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2017 ebenfalls die Voraussetzungen für den Antrag vorliegen und der Kläger ebenfalls noch für die X-GmbH beruflich tätig ist; denn die Voraussetzungen werden für den Zeitraum 2014 bis 2017 aufgrund des wirksamen Antrags für 2013 kraft Gesetzes unterstellt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch in den nächsten vier Veranlagungszeiträumen erfüllt sein müssen, hätte er dies regeln müssen, z.B. durch eine Anzeige des Wegfalls der Antragsvoraussetzungen durch den GmbH-Gesellschafter.Hinweise: Aufgrund des danach anwendbaren Teileinkünfteverfahrens waren die Dividenden nur zu 60 % steuerpflichtig und zu 40 % steuerfrei. Die Werbungskosten konnten entsprechend zu 60 % abgezogen werden. Wäre der Kläger in den Streitjahren zu mindestens 25 % an der X-GmbH beteiligt gewesen, hätte es keinen Streit gegeben, weil bei dieser Beteiligungshöhe das Teileinkünfteverfahren für Dividenden beantragt werden kann, ohne dass es einer beruflichen Tätigkeit für die GmbH bedarf. Nur bei einer Beteiligung von mindestens 1 % bedarf es zusätzlich einer beruflichen Tätigkeit, die der Kläger ab 2014 nicht mehr ausübte. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 verlangt der Gesetzgeber, dass die berufliche Tätigkeit dem Gesellschafter einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH vermitteln muss. Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der Finanzverwaltung, die nur von einer Nachweiserleichterung für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen in den vier Folgejahren ausgeht. Quelle: BFH, Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 2/21; NWB

  • Finanzverwaltung lehnt Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab

    Finanzverwaltung lehnt Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt eine steuerfreie Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab und widerspricht damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit diese in einem Folgejahr steuerfrei als sog. Einlagenrückgewähr von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können. Im Jahr 2023 hat der BFH entschieden, dass bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird, weil eine Stiftung eine Vermögensmasse ist und das Gesetz für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vorsieht. Allerdings hat der BFH eine steuerfreie Einlagerückgewähr gleichwohl nicht ausgeschlossen (s. unten). Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verweist auf das BFH-Urteil, in dem der BFH die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos, das grundsätzlich eine Voraussetzung für eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr ist, für eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts abgelehnt hat. Das BMF folgt dem Urteil des BFH hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos und zieht daraus die Schlussfolgerung, dass mangels Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos auch eine steuerfreie Einlagenrückgewähr scheitert. Soweit der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr dennoch für möglich gehalten und darauf verwiesen hat, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Begünstigten der Stiftung (Destinärs) geklärt werden könnten, hält das BMF diese Aussage des BFH nicht für entscheidungserheblich. Das BMF schließt daher eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr aus, weil hierfür ein steuerliches Einlagekonto hätte festgestellt werden müssen; eben dies ist aber bei Stiftungen nicht möglich. Hinweise: Auch wenn das BMF dem BFH in der Frage der Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für Stiftungen folgt und die Feststellung für unzulässig hält, widerspricht das BMF in der eigentlichen Streitfrage dem BFH. Denn während der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr trotz fehlender Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für möglich hält und die Prüfung der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr auf das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinärs verlagert, schließt das BMF eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus. Das BMF-Schreiben ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte. Daher können Destinäre, die eine Einlagenrückgewähr von ihrer Stiftung erhalten und diese als steuerfrei ansehen, weil sie die übrigen Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr als erfüllt ansehen, die Steuerfreiheit geltend machen und sich dabei auf den BFH berufen. Sollte das Finanzamt die Steuerfreiheit unter Hinweis auf das aktuelle BMF-Schreiben verneinen, muss das Finanzgericht über die Steuerfreiheit entscheiden. Es dürfte sich erfahrungsgemäß der BFH-Rechtsprechung anschließen. Quelle: BMF-Schreiben vom 24.4.2024 – IV C 2 – S 2204/24/10001 :001; NWB