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  • Keine Pauschalierung bei Beiträgen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds

    Keine Pauschalierung bei Beiträgen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds

    Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, der den Arbeitnehmern Ansprüche auf Renten bzw. Kapitalabfindungen gewährt, sind keine Sachzuwendungen, sondern Barlohn und können daher nicht pauschal mit 30 % versteuert werden. Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen und die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, können auf Antrag des Arbeitgebers pauschal mit 30 % besteuert werden.Sachverhalt: Die Klägerin war eine zum B-Konzern gehörende Konzerngesellschaft. Der B-Konzern bot seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge in Gestalt eines Pensionsfonds an. Die Arbeitnehmer, die dieses Angebot annahmen, erwarben Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds desjenigen Landes, in dem die jeweilige Konzerngesellschaft, für die sie tätig waren, ihren Sitz hatten; diese Konzerngesellschaft, für die sie tätig waren, war gegenüber dem Pensionsfonds zur Beitragszahlung verpflichtet. Arbeitnehmer der Konzerngesellschaft wurden häufig auch in anderen Ländern bei den dort ansässigen Konzerngesellschaften vorübergehend eingesetzt, so dass auch bei der Klägerin im streitigen Zeitraum 2012 bis 2015 Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften tätig waren; die hierfür entstandenen Beiträge an den ausländischen Pensionsfonds wurden der Klägerin konzernintern belastet. Das Finanzamt behandelte diese Beiträge als Barlohn und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Klägerin machte geltend, dass eine Pauschalierung zulässig sein müsse. Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage ab: Eine Pauschalierung für Arbeitslohn ist nur zulässig, wenn die Zuwendung des Arbeitgebers nicht in Geld besteht. Es muss sich also um einen Sachbezug handeln. Für die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses maßgeblich. Ein Sachbezug unterscheidet sich vom Barlohn durch die Art des vom Arbeitgeber zugesagten und daher vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Vorteils, nicht aber durch die Art und Weise des Vorteils selbst. Ein Sachbezug liegt somit vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Hat der Arbeitnehmer hingegen einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn ausbezahlt, handelt es sich um Barlohn. Bei der Sache kann es sich auch um einen Anspruch handeln, z.B. um einen Anspruch gegen den Pensionsfonds. Die Beiträge an die ausländischen Pensionsfonds stellten Barlohn dar und konnten daher nicht pauschal versteuert werden. Der Anspruch der Arbeitnehmer war nämlich auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Hinterbliebenenrenten und ggf. Kapitalabfindungen gerichtet. Hinweise: Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bleibt auch nach dem aktuellen Urteil sehr schwierig. Ein anderes Finanzgericht hätte möglicherweise mit einer ähnlichen Begründung Sachlohn angenommen. In der Praxis kann es daher ratsam sein, eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt zu beantragen, um vorab Klarheit zu erlangen, ob und inwieweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt und eine Pauschalierung zulässig ist. Ein Teil der Beiträge an die Pensionsfonds war im Streitfall steuerfrei, da Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei sind. Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 14.3.2024 – 6 K 109/20; NWB

  • Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Verkaufsveranstaltung

    Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Verkaufsveranstaltung

    Tätigt ein Unternehmer anlässlich einer Verkaufsveranstaltung Bewirtungsaufwendungen, sind die Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht absetzbar, wenn der Unternehmer sie nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnet, sondern allgemein als Betriebsausgaben bucht. Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen gilt auch dann, wenn neben den Geschäftsfreunden auch Arbeitnehmer an den Verkaufsveranstaltungen teilgenommen haben. Hintergrund: Verschiedene Betriebsausgaben sind nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bis zu einem Höchstbetrag) abziehbar. So können z.B. Bewirtungskosten nur zu 70 % steuerlich abgesetzt werden. Einige der nicht abziehbaren bzw. nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die neu gebaute Immobilien verkaufte. Sie führte in den Jahren 2013 und 2014 sog. Kick-Off-Veranstaltungen durch, zu denen sie ihre potenziellen Kunden einlud und bei denen sie Speisen und Getränke anbot. Die Veranstaltungen fanden auf Baustellen statt und dauerten jeweils vier Stunden. Ein Unterhaltungsprogramm gab es nicht, die Speisen und Getränke konnten an Stehtischen verzehrt werden. An den Veranstaltungen nahmen auch Arbeitnehmer teil. Ferner führte die Klägerin im Jahr 2015 eine Betriebsveranstaltung durch, deren Teilnehmerkreis zu ¾ aus Kunden und zu ¼ aus Arbeitnehmern bestand. Die Klägerin buchte die Aufwendungen für die Veranstaltungen auf einem allgemeinen Betriebsausgabenkonto, nicht aber auf einem Konto für nicht bzw. nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug für die Speisen und Getränke nicht an. Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Bewirtungskosten waren nicht abziehbar und daher dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen, da die Klägerin gegen die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung verstoßen hatte. Bewirtungsaufwendungen sind nach dem Gesetz nämlich einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, wenn sie geschäftlich veranlasst sind. Die geschäftliche Veranlassung der Aufwendungen war im Streitfall zu bejahen, da es sich um Verkaufsveranstaltungen und um eine Betriebsveranstaltung handelte. Eine geschäftliche Veranlassung besteht nicht, wenn ausschließlich Arbeitnehmer teilnehmen. Hingegen entfällt die geschäftliche Veranlassung nicht deshalb, weil auch Arbeitnehmer an den Veranstaltungen teilgenommen hatten. Es kommt nicht darauf an, ob die Speisen und Getränke im Vordergrund der Veranstaltungen standen. Hinweise: Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung besteht nach dem Gesetz auch bei Aufwendungen für Geschenke, Gästehäuser, Repräsentation, häusliche Arbeitszimmer und unangemessene Aufwendungen. Es ist daher ratsam, diese Aufwendungen gesondert aufzuzeichnen, und zwar auf denjenigen Buchführungskonten, die für nicht abziehbare bzw. beschränkt abziehbare Aufwendungen vorgesehen sind. Die gesonderte Aufzeichnung soll dem Finanzamt eine Prüfung der Abziehbarkeit dieser Aufwendungen erleichtern, weil diese Aufwendungen nicht unter den übrigen Betriebsausgaben „versteckt“ werden sollen. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023 – 6 K 6089/20; NWB

  • Übernahme freiwilliger Genossenschaftsanteile durch Mieter zwecks Mietminderung
    Steuern: Vermieter

    Übernahme freiwilliger Genossenschaftsanteile durch Mieter zwecks Mietminderung

    Übernehmen Mieter einer Wohnungsgenossenschaft freiwillig Anteile an einer Genossenschaft, die den Mietern dafür eine Mietminderung anbietet, ist der Mietnachlass gewerbesteuerlich nicht als Aufwendungen für Fremdkapital dem Gewinn der Genossenschaft hinzuzurechnen. Bei den freiwillig übernommenen Genossenschaftsanteilen handelt es sich nämlich um Eigenkapital und nicht um Fremdkapital. Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden Zinsen für Fremdkapital zu 1/4 wieder dem Gewinn hinzugerechnet, soweit der Betrag der gesamten Hinzurechnungen – neben den Zinsen sind z.B. auch Mieten oder Lizenzen dem Gewinn in einem bestimmten Umfang hinzuzurechnen – 200.000 € pro Betrieb übersteigt. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Wohnungsgenossenschaft. Sie bot ihren Mietern an, dass diese freiwillig unverzinsliche Genossenschaftsanteile (d.h. ohne Dividende) übernehmen können und hierfür eine Mietminderung im Umfang der üblichen Dividende erhalten. Das Finanzamt sah in der Mietminderung eine Vergütung für Fremdkapital und nahm eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Höhe der Mietminderung vor. Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Klägerin hatte keine Aufwendungen für Fremdkapital getätigt und etwa Zinsen an eine Bank gezahlt. Zwar hat die Klägerin ihren Mietern eine Mietminderung in Höhe der üblichen Dividende für die freiwillig übernommenen Genossenschaftsanteile zugesagt. In der Mietminderung war aber keine Vergütung für Fremdkapital zu sehen; denn das Kapital, das durch die Zeichnung freiwilliger Genossenschaftsanteile entstanden ist, war Eigenkapital der Genossenschaft. Zum Eigenkapital einer Genossenschaft gehört das Geschäftsguthaben der Mitglieder. Das Geschäftsguthaben des einzelnen Mitglieds setzt sich aus den gezeichneten Geschäftsanteilen zusammen, zu denen sowohl die Pflichtbeteiligung des Mitglieds als auch die freiwilligen Geschäftsanteile, die von dem Mitglied über die Pflichtbeteiligung hinaus gezeichnet werden können, gehören. Hinweise: Die Klägerin hatte Sorge gehabt, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen könnte, und hatte daher vorab eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt hat die verbindliche Auskunft erteilt und eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin hat das Finanzamt dann aber eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Höhe der zugesagten Mietminderung vorgenommen. Das FG interpretierte die verbindliche Auskunft aber zugunsten der Klägerin dahingehend, dass das Finanzamt jegliche Form der Einkommens- bzw. Gewinnerhöhung in Bezug auf die Übernahme freiwilliger Genossenschaftsanteile ausgeschlossen habe, also auch unter dem Gesichtspunkt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Daher hätte die Klage auch aufgrund der verbindlichen Auskunft Erfolg gehabt. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2023 – 6 K 6042/20; NWB