Aktuelles
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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2024
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2024 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.Quelle: BMF, Schreiben vom 1.7.2024 – III C 3 – S 7329/19/10001 :006 (2024/0587317); NWB
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Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage
Ein Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, ist aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen rückgängig zu machen. Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak). Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des Investitionsabzugsbetrags eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde rückwirkend Ende 2022 eingeführt. Sachverhalt: Der Steuerpflichtige bildete im Streitjahr 2021 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag, weil er die Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 11 kW (peak) plante. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid für 2021 aus dem Mai 2022 zunächst an. Nachdem der Gesetzgeber Ende 2022 die Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt hatte, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2021 im November 2023 und machte den Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) lehnte eine Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2021 ebenfalls ab: Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller angesichts der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit überhaupt noch eine Gewinnerzielungsabsicht ab 2022 hatte und deshalb für Investitionen ab 2022 noch vorab einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (peak) war eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags bei Durchführung der Investition ab 2022 nicht mehr möglich; denn ein Gewinn war ab 2022 nicht mehr zu ermitteln. Daher war der bereits im Jahr 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Diese Rückgängigmachung erfolgte noch vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums, weil schon jetzt feststand, dass eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags im Fall der Durchführung der Investition nicht mehr erfolgen konnte. Hinweise: Das FG folgt mit seiner Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung, die ebenfalls eine Rückgängigmachung verlangt, wenn der Investitionsabzugsbetrag vor dem 1.1.2022 gebildet und die Investition nicht bis zum 31.12.2021 getätigt wurde. Das Ergebnis des FG mag auf den ersten Blick finanzamtsfreundlich erscheinen. Hintergrund ist allerdings die neu eingeführte Steuerfreiheit, die ab 2022 zugunsten der Unternehmer gilt. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine vorgezogene Abschreibung. Ist der Gewinn jedoch steuerfrei, sind Abschreibungen steuerlich nicht möglich. Dies gilt dann auch für den Investitionsabzugsbetrag als vorgezogene Abschreibung. Verfassungsrechtlich ist dies dem Finanzgericht zufolge nicht zu beanstanden. Nun hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des FG Beschwerde eingelegt.Quelle: FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024 – 7 V 10/24; Az. beim BFH: III B 24/24; Auffassung Finanzverwaltung: BMF, Schreiben vom 17.7.2023 – IV C 6 – S 2121/23/10001 :001; BStBl 2023 I S. 1494, Rn. 19; NWB
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Verlustuntergang bei Anteilsübertragung erfasst nicht verrechenbaren Verlust aus KG-Beteiligung
Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Anteilsübertragung von mehr als 50 %, geht zwar u.a. der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag und der bis zum Tag der Anteilsübertragung entstandene laufende Verlust der Kapitalgesellschaft unter, nicht aber der verrechenbare Verlust, der für die Kapitalgesellschaft aus ihrer Beteiligung an einer KG festgestellt worden ist. Denn hierbei handelt es sich nicht um den Verlust einer Kapitalgesellschaft, sondern um den Verlust einer KG. Hintergrund: Nach dem Gesetz gehen die nicht genutzten Verluste einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich unter, wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber unmittelbar oder mittelbar übertragen werden. Dies betrifft insbesondere den zum 31.12. des Vorjahres festgestellten körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvortrag. Sachverhalt: Die X-GmbH war Kommanditistin der B-GmbH & Co. KG. Für die X-GmbH war zum 31.12.2013 ein verrechenbarer Verlust festgestellt worden; das heißt, die bisherigen Verlustanteile der X-GmbH aus ihrer Beteiligung an der B-GmbH & Co. KG hatten zu einem negativen Kapitalkonto der X-GmbH bei der B-GmbH & Co. KG geführt. Im Jahr 2014 wurden 100 % der Anteile an der X-GmbH auf einen Dritten übertragen. Das Finanzamt, das für die Gewinnfeststellung der B-GmbH & Co. KG zuständig war, ging auf Grund der Anteilsübertragung davon aus, dass dies zum Untergang des verrechenbaren Verlustes der X-GmbH führt und stellte diesen zum 31.12.2014 mit 0 € fest. Hiergegen klagte die X-GmbH. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Zwar gab es im Jahr 2014 eine schädliche Anteilsübertragung, da mehr als 50 % der Anteile auf einen Dritten übertragen wurden. Dies führte zu einem Untergang der nicht genutzten Verluste der X-GmbH. Bei den nicht genutzten Verlusten handelt es sich aber nur um die Verluste der X-GmbH. Der verrechenbare Verlust ist aber ein Verlust, der bei der B-GmbH & Co. KG entstanden ist und der X-GmbH nur anteilig zugerechnet wird; der Verlust ist aber nicht bei der X-GmbH entstanden. Der verrechenbare Verlust ist zudem auch kein nicht genutzter Verlust, sondern er ist ein nicht nutzbarer Verlust. Er wird nämlich als verrechenbar festgestellt, weil insoweit das Kapitalkonto negativ geworden ist, und kann nur mit künftigen Gewinnanteilen aus der KG-Beteiligung verrechnet werden. Die gesetzliche Regelung zum Verlustuntergang soll aber verhindern, dass mit Verlusten, die bereits jetzt genutzt werden können und die für den Erwerber einen wirtschaftlichen Wert haben, Handel getrieben wird. Ob und wann der verrechenbare Verlust genutzt werden kann, also künftige Gewinne bei der KG entstehen, ist indes unsicher. Hinweise: Der BFH folgt nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die von einem Untergang des verrechenbaren Verlustes ausgeht, wenn bei der GmbH, die an einer KG als Mitunternehmerin beteiligt ist, mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren auf einen Dritten übertragen werden. Die Verlustuntergangsregelung enthält mehrere Ausnahmen, bei denen es trotz einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % nicht zu einem Verlustuntergang kommt. So gibt es z.B. eine Konzernklausel, die bestimmte Übertragungen innerhalb einer Konzernstruktur als unschädlich ansieht, eine sog. Verschonungsregelung, nach der der Verlust nicht untergeht, soweit die Kapitalgesellschaft stille Reserven hat, oder eine Sanierungsklausel, nach der eine Anteilsübertragung zwecks Sanierung nicht zum Verlustuntergang führt. Außerdem ist noch nicht entschieden, ob die Verlustuntergangsregelung verfassungswidrig ist; hierzu ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Gewerbesteuerlich würde der verrechenbare Verlust hingegen als eigener Verlust der Kapitalgesellschaft behandelt werden; denn er wäre gewerbesteuerlich sofort nutzbar und würde deshalb auch bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % untergehen.Quelle: BFH, Urteil vom 24.4.2024 – IV R 27/21; NWB