Aktuelles
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Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zu elektronischen Rechnungen ab 2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. Das Schreiben ist für Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte. Hintergrund: Grundsätzlich müssen inländische Unternehmer, die ab dem 1.1.2025 Leistungen an andere inländische Unternehmer ausführen, eine E-Rechnung ausstellen (zu den Übergangsregelungen s. Hinweis unten). Dabei handelt es sich nicht um die elektronische Übermittlung einer Rechnung, sondern um ein sog. strukturiertes elektronisches Format, das auf einer bestimmten EU-Richtlinie beruht. Eine derartige E-Rechnung kann elektronisch ausgelesen und in einem europäischen Meldesystem erfasst werden, das zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung eingerichtet wird. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Fahrausweise. Ferner sollen auch Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit werden. Diese geplante Gesetzesänderung ist zurzeit jedoch noch nicht umgesetzt worden.Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF: Zulässige inländische elektronische Formate sind etwa das sog. ZUGFeRD-Format oder die X-Rechnung. Allerdings kann der Unternehmer auch europäische E-Rechnungsformate wie z.B. Factur-X aus Frankreich verwenden. Die mehrfache Übersendung ein und derselben Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt.Hinweis: Die mehrfache Übersendung ein und derselben E-Rechnung löst also keine Pflicht zur mehrfachen Abführung der Umsatzsteuer aus. Ist eine E-Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Allerdings muss die Berichtigung ebenfalls im elektronischen Format erfolgen. Die Rechnungsberichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der ersten, fehlerhaften Rechnung zurück, so dass der Rechnungsempfänger rückwirkend die Vorsteuer geltend machen kann. Soll ein Vertrag über eine Dauerleistung (z.B. Mietvertrag) als Rechnung dienen, genügt es, wenn bei einem neu abgeschlossenen Vertrag für den ersten Teilleistungszeitraum (z.B. für den ersten Monat bei einem Mietvertrag) eine E-Rechnung ausgestellt wird und der Vertrag als Anhang beigefügt wird.Hinweis: Ist vor dem 1.1.2027 – dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Übergangsregelung endet (siehe Hinweis unten) – eine Dauerrechnung als sonstige Rechnung erteilt worden, muss keine zusätzliche E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern. Wird gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung verstoßen, kann der Rechnungsempfänger grundsätzlich keine Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen. Der Rechnungsaussteller kann aber eine E-Rechnung nachträglich ausstellen und auf diese Weise die Rechnung berichtigen. Der Vorsteuerabzug wird ohne Berichtigung anerkannt, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller noch unter die bis zum 31.12.2026 oder 31.12.2027 geltende Übergangsregelung fällt (siehe Hinweis unten). Hinweis: Auch ohne Berichtigung kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn das Finanzamt aus der formell fehlerhaften Rechnung alle Angaben, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, entnehmen kann. Ein Vorsteuerabzug darf nämlich grundsätzlich nicht allein aus formellen Gründen versagt werden. Für die Praxis empfiehlt sich jedoch eine Berichtigung durch den Rechnungsaussteller, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden. Für alle inländische Unternehmer besteht ab dem 1.1.2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Hierbei muss es sich nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Für die Pflicht, E-Rechnungen ab dem 1.1.2025 zu empfangen, gilt keine Übergangsfrist.Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Der Gesetzgeber hat für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung Übergangsregelungen eingeführt. So kann der Unternehmer noch bis zum 31.12.2026 das bisherige Rechnungsformat (z.B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang) verwenden. Für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 € betragen hat, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027.Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2024 – III C 2 -S 7287 – a/23/10001 :007; NWB
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Außergewöhnliche Belastungen bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln
Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die aufgrund einer Krebserkrankung ärztlich verordnet worden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Denn es handelt sich trotz der ärztlichen Verordnung nicht um Arzneimittel, sondern um Kosten der privaten Lebensführung. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem Gesetz vom Abzug ausgeschlossen. Sachverhalt: Der Kläger war seit 2015 an Krebs erkrankt und hatte eine Lebenserwartung von fünf bis sieben Jahren. Er unterzog sich einer Operation sowie einer Chemotherapie, die zu starken Nebenwirkungen führte. In den Streitjahren 2019 und 2020 machte er Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von jeweils ca. 10.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Nahrungsergänzungsmittel waren ihm ärztlich verordnet worden, weil er wegen der Krebserkrankung, die bereits die Knochen und Lymphdrüsen befallen hatte, spezielle Präparate benötigte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Aufwendungen für die Nahrungsergänzungsmittel waren keine Krankheitskosten, sondern nicht abziehbare Diätkosten. Das Abzugsverbot für Diätkosten gilt selbst dann, wenn die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Denn auch dann tritt die Diätverpflegung an die Stelle üblicher Nahrungsmittel, die zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören. Zur Diätverpflegung gehört jede Form der Ernährung, die auf die Bedürfnisse des Patienten und auf die Therapie der Erkrankung abgestimmt ist. Die Diät kann in einer Einschränkung der gesamten Ernährung bestehen, aber auch in der Vermeidung oder Vermehrung bestimmter Nahrungsanteile. Nicht zur Diätverpflegung gehören Arzneimittel, die als Krankheitskosten abgesetzt werden können. Die streitigen Nahrungsergänzungsmittel waren jedoch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es genügt nicht, dass sie ärztlich verordnet waren. Die Einnahme der Nahrungsergänzungsmittel kann auch nicht als Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht anerkannt ist, angesehen werden. Denn wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn es ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten oder aber eine vorab erstellte Bescheinigung des medizinischen Dienstes über die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gibt. Hinweise: Das Urteil ist hart für den schwer erkrankten Kläger. Denn die Nahrungsergänzungsmittel waren durch die Krebserkrankung veranlasst und zudem ärztlich verordnet, da sie die Folgen der Krebserkrankung mildern sollten. Für das Gericht war ausschlaggebend, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht als Arzneimittel zugelassen waren. Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dort die abschließende Entscheidung über den Fall zu treffen ist. Quelle: FG München, Urteil vom 25.7.2024 – 15 K 286/23, Rev. beim BFH: Az. VI R 23/24; NWB
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Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Das Gesetz wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.: kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden, eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen, keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige, mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert, Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie digitale Steuerbescheide.Hinweis: Das Gesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 18.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323; NWB