Aktuelles
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Hinzuschätzung bei formellen und materiellen Buchführungsmängeln
Weist die Buchführung eines Unternehmers formelle und materielle Buchführungsmängel auf, darf das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornehmen. Sofern im konkreten Einzelfall eine Hinzuschätzung im Wege einer Nachkalkulation oder mit Hilfe der Richtsatzsammlung nicht möglich ist, kann das Finanzamt eine Hinzuschätzung durch Ansatz eines Unsicherheitszuschlags von maximal 20 % auf die erklärten Umsätze vornehmen. Hintergrund: Das Finanzamt ist zu einer (Hinzu-)Schätzung u.a. dann berechtigt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er führen müsste, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung der Besteuerung wegen Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann. Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber eines Kiosks, zu dem auch eine Lotto-Toto-Annahmestelle sowie eine Verkaufsstelle für Nahverkehrstickets gehörte. Er ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Für seine Kassenführung nutzte er eine elektronische Registrierkasse; für die Lotto- und Totoscheine verwendete er eine separate Lottokasse. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer formelle und materielle Buchführungsmängel fest und schätzte 5 % auf die Umsätze hinzu. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Buchführung war formell fehlerhaft, weil der Kläger die Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung sowie die Programmierungsprotokolle nicht aufbewahrt hatte. Er konnte auch nicht die Tagesendsummenbons lückenlos vorlegen. Zudem war die Kassensturzfähigkeit nicht gegeben, weil die Kassenberichte nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Die Buchführung enthielt auch materielle Mängel. So ergaben sich Abweichungen zwischen den einzelnen Aufzeichnungen und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung der Lottogelder. Das Finanzamt war daher zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Eine Nachkalkulation (sog. innerer Betriebsvergleich) war jedoch nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen wie z.B. Preislisten und detaillierte Warenumsatzberichte nicht vorhanden waren. Eine Schätzung anhand der in der sog. Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung veröffentlichten Richtsätze (sog. äußerer Betriebsvergleich) schied ebenfalls aus, weil diese zu einem höheren Schätzungsergebnis geführt hätte. Da weder ein innerer Betriebsvergleich noch ein äußerer Betriebsvergleich möglich waren, war somit der Ansatz eines Unsicherheitszuschlags möglich. Dabei ist u.a. das Maß der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen; die Obergrenze für einen Unsicherheitszuschlag liegt nach der Rechtsprechung bei 20 %. Der Ansatz eines Unsicherheitszuschlags von 5 % im Streitfall war nicht zu beanstanden, da es sich bei dem Kiosk um einen bargeldintensiven Betrieb handelte und sich der Prozentsatz von 5 % eher am unteren Rande der Bandbreite für einen Zuschlag von bis zu 20 % bewegte. Hinweise: Bei der Anwendung der Richtsatzsammlung, die von der Finanzverwaltung herausgegeben wird, werden die Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze vergleichbarer Betriebe derselben Branche als Schätzungsgrundlage herangezogen. Allerdings ist derzeit zweifelhaft, ob die Richtsatzsammlung überhaupt als Schätzungsgrundlage geeignet ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat deutliche Zweifel in einem derzeit anhängigen Revisionsverfahren geäußert und das Bundesfinanzministerium aufgefordert, das Zustandekommen der einzelnen Rohgewinnaufschlagsätze bzw. Rohgewinnsätze näher zu erläutern. Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2024 – 11 K 2308/19 U; NWB
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Vorsteuerabzug für „Mieterstrom“
Ein Vermieter, der umsatzsteuerfrei vermietet, kann die Vorsteuer aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage geltend machen, wenn er den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom an seine Mieter verkauft. Der Verkauf des Stroms ist nämlich umsatzsteuerpflichtig, da die Lieferung des Stroms keine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung, sondern eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung ist.Hintergrund: Erbringt ein Unternehmer umsatzsteuerfreie Leistungen, steht ihm grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei, so dass ein Vermieter von Wohnungen in der Regel keine Vorsteuer geltend machen kann. Sachverhalt: Der Kläger vermietete Wohnungen umsatzsteuerfrei. Er ließ im Jahr 2018 Photovoltaikanlagen auf seinen Miethäusern installieren. Den hiermit erzeugten Strom bot er seinen Mietern gegen Entgelt an. Entschloss sich der Mieter zum Kauf des Stroms, schloss der Kläger mit dem Mieter eine Zusatzvereinbarung ab, die unabhängig vom Mietvertrag war und auch unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden konnte. Im Fall einer Kündigung musste der Mieter jedoch die Umbaumaßnahmen der Zähleranlagen tragen. Der Stromverbrauch wurde mit jedem Mieter, der die Zusatzvereinbarung abschloss, individuell abgerechnet. Der Kläger machte die Vorsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug der Vorsteuer nicht zu.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Kläger konnte die Vorsteuer geltend machen, da er umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbrachte. Er lieferte nämlich umsatzsteuerpflichtig Strom an seine Mieter. Zwar war die Vermietung der Wohnungen an seine Mieter umsatzsteuerfrei. Diese Umsatzsteuerfreiheit galt aber nicht für die Stromlieferungen. Denn die Stromlieferungen waren keine unselbständigen Nebenleistungen der umsatzsteuerfreien Vermietung, so dass die Stromlieferungen ebenfalls umsatzsteuerfrei gewesen wären; vielmehr stellten die Stromlieferungen selbständige Lieferungen dar, für die es nach dem Gesetz keine Umsatzsteuerfreiheit gibt. Die Selbständigkeit der Stromlieferung ergibt sich daraus, dass über die Stromlieferungen Zusatzvereinbarungen abgeschlossen wurden, die unabhängig vom Mietvertrag waren und auch unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden konnten. Im Fall der Kündigung musste der Mieter zwar die Umbaukosten tragen; dies machte eine Kündigung aber nicht unmöglich, sondern erschwerte sie lediglich. Für die Selbständigkeit der Stromlieferung sprach außerdem, dass der verbrauchte Strom mit jedem Mieter individuell abgerechnet wurde. Hinweise: Der Abschluss getrennter Zusatzvereinbarungen war im Übrigen auch gesetzlich erforderlich, weil der Gesetzgeber ein sog. Kopplungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen geregelt hat. Bei einem Verstoß gegen das Kopplungsverbot ist der Stromlieferungsvertrag nichtig. Dies zeigt, dass Mietvertrag und Stromlieferungsvertrag auch umsatzsteuerlich gesondert zu behandeln sind.Das Urteil ist in allen Fällen der umsatzsteuerfreien Vermietung relevant. Erfolgt die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, weil der Vermieter an einen Unternehmer vermietet und zur Umsatzsteuerpflicht optiert, bestehen ohnehin keine Zweifel an der Abziehbarkeit der Vorsteuer. Der BFH widerspricht mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Stromlieferung des Vermieters als Nebenleistung zum Mietvertrag ansieht und deshalb die Stromlieferung ebenfalls als umsatzsteuerfrei behandelt mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug ausscheidet. Anders ist die Rechtslage, wenn ein Wohnungsvermieter eine Heizungsanlage anschafft. Hier steht dem Vermieter kein Vorsteuerabzug zu, weil die Lieferung der Wärme und des warmen Wassers eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung darstellt. Denn ein Vermieter schuldet nach dem Mietrecht die Versorgung des Mieters mit Wärme und warmen Wasser; er schuldet jedoch nicht die Lieferung von Strom. Quelle: BFH, Urteil v. 17.7.2024 – XI R 8/21; NWB
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Bundesrat stimmt Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zu
Der Bundesrat hat am 27.9.2024 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung zugestimmt. Die Veröffentlichung der Verordnung im BGBl. ist ebenfalls erfolgt. Damit wird mit der Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ab November 2024 begonnen.Hintergrund: Zur eindeutigen Identifizierung wird künftig jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei Adress- oder Namensänderungen. Die Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen.Die W-IdNr. wird stufenweise und auf unterschiedlichen Wegen erteilt: Öffentliche Mitteilung per Bekanntmachung im BStBl. für wirtschaftlich Tätige, denen bis zum 30.11.2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind und die bis zum 30.11.2024 über keine USt-IdNr. verfügen. Allen anderen wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1.7.2025 ebenfalls über ELSTER mitgeteilt.Hinweise: Eine Mitteilung der W-IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.Ausführliche Informationen zur W-IdNr. hat das BZSt auf seiner Homepage veröffentlicht. Quellen: u.a. BGBl. 2024 I Nr. 293 vom 2.10.2024 sowie BR-Drucks. (Beschluss); NWB