Aktuelles

  • Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

    Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

    Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn sich die festgesetzte Steuer nicht hinreichend bestimmt aus dem Bescheid ergibt. Hintergrund: Ein Bescheid wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Die Wirksamkeit besteht auch im Fall der Rechtswidrigkeit, sodass ein rechtswidriger Bescheid wirksam ist und bleibt, wenn er nicht angefochten wird. Ein nichtiger Bescheid ist hingegen nicht wirksam und entfaltet keine Rechtswirkung. Sachverhalt: Ein Vater schenkte seinem Sohn mehrere Beteiligungen an Personen- sowie an Kapitalgesellschaften, an denen der Vater jeweils zu 15 % beteiligt war; der Vater behielt sich den Nießbrauch vor. Der Vater übernahm im Schenkungsvertrag die Schenkungsteuer. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Vater mit Bescheid vom 9.10.2009 Schenkungsteuer fest und gewährte dabei die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für das Betriebsvermögen. Der Vater zahlte die Schenkungsteuer, der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 26.10.2010 änderte das Finanzamt die Festsetzung und berücksichtigte die schenkungsteuerlichen Begünstigungen nur noch für die Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, weil der Sohn nicht Mitunternehmer bei den Personengesellschaften geworden sei. Der Vater entrichtete die Nachzahlung, legte allerdings Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erkannte das Finanzamt nun auch die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für die Kapitalgesellschaftsbeteiligungen nicht mehr an, weil der Vater nicht mit mindestens 25 % beteiligt gewesen war. Vater und Sohn erhoben anschließend Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Sohn legte nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Im Revisionsverfahren hob das Finanzamt nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis am 10.5.2023 alle bisherigen Bescheide auf und erließ gegenüber dem Sohn einen neuen Bescheid, mit dem es die Steuer auf 15.800.340 € festsetzte. Von diesem Betrag zog das Finanzamt verschiedene Beträge, u. a. die bereits vom Vater gezahlten Steuern ab, und nannte dann in der Begründung des Bescheids eine „festgesetzte Steuer“ in Höhe von 6.829.463,31.Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision des Sohns statt: Der während des Revisionsverfahrens am 10.5.2023 ergangene Bescheid wurde zum Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Bescheid vom 10.5.2023 ist nichtig, da aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, in welcher Höhe Schenkungsteuer gegen den Sohn festgesetzt worden ist. Ein Bescheid leidet an schweren und offenkundigen Mängeln und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was vom Steuerschuldner verlangt wird. Der sog. Tenor des Bescheids, der die Hauptaussage trifft, steht im Widerspruch zur Begründung des Bescheids. Denn im Tenor wurde eine Schenkungsteuer von 15.800.340 € gegen den Kläger festgesetzt, während in der Begründung eine „festgesetzte Steuer“ in Höhe von 6.829.463,31 € genannt wurde. Für den Sohn war damit nicht erkennbar, in welcher Höhe Schenkungsteuer gegen ihn festgesetzt worden ist. Zudem ließ der Bescheid nicht erkennen, dass die festgesetzte Schenkungsteuer durch die Zahlungen des Vaters materiell erloschen ist. Vater und Sohn waren Gesamtschuldner, so dass die Zahlungen des Vaters an das Finanzamt zum Erlöschen der Schenkungsteuer führten und dies auch zugunsten des Sohns wirkte. In dem Bescheid wurden zwar die Steuerzahlungen des Vaters abgezogen; hierdurch wurde aber nicht hinreichend deutlich, dass dies zum Erlöschen der gegen den Sohn festgesetzten Steuerschuld geführt hat. Hinweise: Der nichtige Bescheid war zwar nicht wirksam, wurde aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufgehoben. Der BFH brauchte nicht zu entscheiden, ob die schenkungsteuerlichen Begünstigungen zu gewähren waren. Da auch die vorherigen Bescheide aufgehoben worden waren – und zwar vom Finanzamt während des Revisionsverfahrens –, wurde im Ergebnis keine Schenkungsteuer festgesetzt. Die Nichtigkeit eines Bescheids kann auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht werden. Ist der Bescheid jedoch nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, bleibt der rechtswidrige Bescheid bestehen und ist wirksam, wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt hat. Im Zweifel sollte daher bei einem Bescheid, der nichtig sein könnte, auch rechtzeitig Einspruch eingelegt werden, um so im Fall der bloßen Rechtswidrigkeit eine Änderung zugunsten herbeiführen zu können. BFH, Urteil vom 8.11.2023 – II R 22/20; NWB

  • Recht

    Neue Regelungen beim Elterngeld: FAQ der Bundesregierung

    Für Geburten ab dem 1.4.2024 gelten neue Regelungen beim Elterngeld. Die Bundesregierung hat hierzu nähere Informationen veröffentlicht.Hintergrund: U.a. wurde die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, ab dem 1.4.2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1.4.2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Diese Regelung gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen.In dem Fragen-Antworten-Katalog geht die Bundesregierung auf die folgenden Punkte ein:Was hat sich zum 1.4.2024 beim Elterngeld geändert?Welche Formen von Elterngeld gibt es?Wer hat Anspruch auf Elterngeld?Wie beantrage ich Elterngeld?Wie hoch ist das Elterngeld?Hinweis: Der Fragen-Antworten-Katalog ist auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht. Weitere Informationen zum neuen Elterngeld hat auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Homepage veröffentlicht.Quelle: Bundesregierung online; NWB

  • Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2000

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag auch hinsichtlich des Jahres 2000 für verfassungsgemäß und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Hintergrund: Seit 1995 wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Sachverhalt: Die Kläger wehrten sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Die Klage bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 1999 sowie für 2001 und 2002 war bereits unzulässig, da sich die Kläger gegen Änderungsbescheide gewehrt hatten, in denen der Solidaritätszuschlag für 1999 sowie 2001 und 2002 herabgesetzt worden war. Da die vorherige Festsetzung bereits bestandskräftig geworden war, bestand keine Klagebefugnis mehr gegen die Änderungsbescheide. Die Klage gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2000 war hingegen zulässig, aber unbegründet. Denn der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Der Solidaritätszuschlag verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die allgemeine Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Der Solidaritätszuschlag ist auch nicht unverhältnismäßig, da seine Höhe lediglich 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer beträgt.Hinweise: Der BFH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für 2005, 2007, 2011 und bis 2021 betrifft. Auch wenn der BFH bislang alle Klagen gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen hat, besteht durchaus Hoffnung, dass der Solidaritätszuschlag nicht mehr allzu lange Bestand haben wird. Denn der BFH macht – wie in einer vorherigen Entscheidung, die das Jahr 2021 betraf – erneut deutlich, dass der Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf. Da der Solidaritätszuschlag 1995 eingeführt wurde, könnte jedenfalls nach 30 Jahren, d.h. ab 2025, eine Aufhebung in Betracht kommen; in einer früheren Entscheidung hat der BFH nämlich ausgeführt, dass ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren als ausreichend für die Bewältigung der historischen Aufgabe der Wiedervereinigung erscheint. Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit noch ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags anhängig, das im Jahr 2020 von Bundestagsabgeordneten der FDP eingeleitet worden ist, die den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig halten. Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 27/23 (II R 27/15); NWB