Aktuelles

  • Steuertipps für Menschen mit Behinderung

    Steuertipps für Menschen mit Behinderung

    Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat eine Broschüre mit Steuertipps für Menschen mit Behinderung herausgegeben. Darin werden u.a. die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörigen in der Lohn-, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer dargestellt.Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Um sie zu unterstützen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen. Darüber informiert eine neue Broschüre des Finanzministeriums. Insbesondere mit Blick auf die Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Steuertipps sind digital erhältlich und können auf der Website des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 17.5.2024; NWB

  • Umsatzsteuersatz bei Verkauf einer Kombi-Karte für Schwimmbad und Sauna

    Umsatzsteuersatz bei Verkauf einer Kombi-Karte für Schwimmbad und Sauna

    Der Verkauf einer Kombinationskarte für Schwimmbad und Sauna unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Bei dem Eintritt zum Schwimmbad und zur Sauna handelt es sich um eine einheitliche Leistung, bei der die Schwimmbadnutzung, für die an sich der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, nicht die Hauptleistung darstellt. Hintergrund: Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gemeinde, die ein Schwimmbad mit Sauna als sog. Betrieb gewerblicher Art unterhielt. Das Schwimmbad war kein Spaßbad, sondern bestand aus einem Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen sowie aus einem Multifunktionsbecken. Im Untergeschoss befand sich die Sauna, die Platz für bis zu 25 Personen bot. Im Eintrittspreis war sowohl der Besuch des Schwimmbads als auch der Besuch der Sauna enthalten. Im Eingang des Saunabereichs befand sich ein Chip-Lesegerät, das die Zahl der Saunabesucher erfasste. Die Klägerin unterwarf einen Teil ihrer Umsätze im Streitjahr 2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (für das erste Halbjahr 2020) und 5 % (für das zweite Halbjahr 2020), soweit die Besucher lediglich den Schwimmbadbereich aufsuchten. Das Finanzamt unterwarf die gesamten Umsätze dem im Streitjahr 2020 gültigen regulären Steuersatz von 19 % (für das erste Halbjahr 2020) und 16 % (für das zweite Halbjahr 2020). Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Der Verkauf der Eintrittskarte, die sowohl zum Schwimmbad- als auch zum Saunabesuch berechtigte, stellte eine einheitliche Leistung dar. Es handelte sich nicht um getrennte Leistungen, da beide Leistungen aufeinander abgestimmt waren, indem der Schwimmbadbesuch durch einen Saunabesuch ergänzt und der Sport mit der Erholung verbunden werden konnte. Für eine einheitliche Leistung gilt der reguläre Umsatzsteuersatz, es sei denn, die ermäßigt besteuerte Leistung (Schwimmbad) stellt die Hauptleistung und die regulär besteuerte Leistung (Sauna) nur die Nebenleistung dar. Die Saunabenutzung war nicht die Hauptleistung. Und sie stellte auch keine Nebenleistung zur Nutzung des Schwimmbads dar, da die Nutzungsmöglichkeit der Sauna nicht dazu diente, die Nutzung des Schwimmbads unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers war in qualitativer Hinsicht weder das Schwimmbad noch der Saunabereich von untergeordneter Bedeutung. Hinweise: Das Urteil ist problematisch, da das FG eine einheitliche Nutzung annimmt, ohne zu prüfen, ob nicht die Mehrzahl der Besucher nur das Schwimmbad oder nur die Sauna besucht hat. Immerhin konnte aufgrund des Chip-Lesekartengeräts im Eingangsbereich der Sauna festgestellt werden, dass lediglich 17 % der Besucher die Sauna aufsuchten. Es hätte daher nahegelegen, von getrennten Leistungen (Schwimmbad bzw. Sauna) auszugehen und dementsprechend den Umsatzsteuersatz aufzuteilen. Allerdings ist das Urteil des FG inzwischen rechtskräftig.Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schwimmbäder gilt nicht für sog. Spaß- oder Erlebnisbäder, sondern nur für Schwimmbäder, die für die sportliche Betätigung, d.h. zum Schwimmen, genutzt werden können und über ein Sportschwimmbecken mit Schwimmbahnen verfügen. Ein zusätzliches Multifunktionsbecken wie im Streitfall ist steuerlich unschädlich, wenn es zum Schwimmunterricht genutzt wird; denn das Erlernen des Schwimmens ist Voraussetzung für die Nutzung des Sportschwimmbeckens.Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.5.2023 – 5 K 3/22; NWB

  • Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

    Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

    Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich auch an der Komplementär-GmbH beteiligt, gehört die Beteiligung an der Komplementär-GmbH steuerlich nicht zu seinem Mitunternehmeranteil, wenn er aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Konsortialvertrags in der Lage ist, die laufende Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Für eine steuerneutrale Einbringung seines Mitunternehmeranteils an der GmbH & Co. KG ist es daher nicht erforderlich, dass er auch seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH einbringt.Hintergrund: Bei bestimmten Umwandlungsvorgängen kann eine Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden, indem der Buchwert angesetzt wird; eine Steuerbelastung entsteht also nicht. Geht es um eine Einbringung eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), setzt die Buchwertfortführung jedoch voraus, dass der gesamte Mitunternehmeranteil eingebracht wird. Bei Einbringung eines KG-Anteils durch einen Kommanditisten, der zugleich auch an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, stellt sich dann die Frage, ob auch der Anteil an der Komplementär-GmbH als sog. funktional wesentliche Betriebsgrundlage steuerlich zum Kommanditanteil gehört und daher ebenfalls eingebracht werden muss. Sachverhalt: Der Kläger war Kommanditist der T-GmbH & Co. KG und an dieser zu 100 % beteiligt. Außerdem hielt er 44,75 % an der T-GmbH, der Komplementärin der T-GmbH & Co. KG. Allerdings hielt die T-GmbH 50 % ihrer Anteile selbst; die verbleibenden 5,25 % an der T-GmbH hielt die T-KG. Der Kläger und die T-KG schlossen als Gesellschafter der T-GmbH am 1.1.2011 einen Konsortialvertrag. Hierin verpflichteten sie sich, ihre Stimmen einheitlich abzugeben; dabei sollte die T-KG Konsortialführer sein, für die der Kläger in seiner Eigenschaft als Kommanditist handeln sollte. Der Kläger brachte am 3.6.2011 seine Kommanditbeteiligung an der T-GmbH & Co. KG zum Buchwert in die B-GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger Kommanditist er war, ohne aber auch seine Beteiligung an der T-GmbH in die B-GmbH & Co. KG einzubringen. Das Finanzamt erkannte die Einbringung zum Buchwert nicht an, weil der Kläger nicht auch seine Beteiligung an der T-GmbH eingebracht hatte. Entscheidung: Der BFH gab der Klage im Grundsatz statt, hat die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurückgewiesen: Der Kläger hat seine Kommanditbeteiligung an der T-GmbH & Co. KG als Mitunternehmeranteil in die B-GmbH & Co. KG eingebracht. Bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils (Kommanditbeteiligung) ist der Buchwertansatz grundsätzlich möglich, so dass die stillen Reserven nicht aufgedeckt und damit auch nicht versteuert werden müssen. Die Beteiligung an der T-GmbH gehörte nicht zum Mitunternehmeranteil des Klägers. Sie stellte nämlich keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils dar, selbst wenn sie zum Sonderbetriebsvermögen II gehört haben sollte. Zwar gehört eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II und damit auch zum Mitunternehmeranteil des Kommanditisten, wenn sie seinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nachhaltig stärkt; diese Voraussetzung war im Streitfall aber nicht erfüllt. Denn es war nicht seine Beteiligung an der T-GmbH, die dem Kläger den Einfluss auf die Geschäftsführung der T-GmbH & Co. KG gab, sondern der Konsortialvertrag, den er mit der T-KG abgeschlossen hatte und aufgrund dessen er als Mehrheitsgesellschafter der T-KG das Sagen hatte. Auch wenn eine Einbringung zum Buchwert, d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven, danach möglich war, muss das FG nun aufklären, ob die Einbringung tatsächlich gewinnneutral erfolgt war oder aber gewinnwirksam. Die gewinnneutrale Buchwertfortführung hängt davon ab, dass die Gutschrift für die Einbringung des Kommanditanteils ganz oder teilweise auf dem sog. Kapitalkonto I des Klägers bei der B-GmbH & Co. KG erfolgt ist. Hinweise: Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH gehört zum Sonderbetriebsvermögen II und damit auch zum Mitunternehmeranteil an der GmbH & Co. KG, wenn sie den Einfluss des Kommanditisten auf die Geschäftsführung der KG nachhaltig stärkt. Im Streitfall wurde dieser Einfluss durch den Konsortialvertrag überlagert. Zwar kann auch die Zweigliedrigkeit der Struktur der KG, die aus einem Komplementär und einem Kommanditisten besteht, dazu führen, dass man die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage der Kommanditbeteiligung ansieht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG handelt, weil der alleinige Kommanditist auch der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Im Streitfall gab es aber noch die T-KG selbst als weiteren Gesellschafter der T-GmbH. Quelle: BFH, Urteil vom 1.2.2024 – IV R 9/20; NWB